Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.06.1995, Az.: VII 692/94

Anforderungen an eine in einer Sonderbilanz gebildeten Rückstellung; Gewinnerhöhende Auflösung einer Rückstellung für eine Regressverpflichtung; Schadensersatz im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
20.06.1995
Aktenzeichen
VII 692/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 19593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:0620.VII692.94.0A

Fundstelle

  • EFG 1997, 211-212 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Revision e. Urteils w. Schadensersatz

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991

Der VII. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 20. Juni 1995,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...,
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtlicher Richter ... Goldschmiedemeister
ehrenamtlicher Richter ... Polizeibeamter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine von dem Kläger in seiner Sonderbilanz gebildete Rückstellung für eine Regreßverpflichtung im Streitjahr gewinnerhöhend aufzulösen war.

2

Der Kläger war Mitglied der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O.. 1988 war der Kläger im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer von der A. Beteiligungs GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Mit Schreiben vom 9. Januar 1990 an das Finanzamt beantragte der Kläger daher für 1988, eine Rückstellung von 2.454.800 DM wegen dieser Regreßverpflichtung zu bilden. Eine entsprechende Rückstellung wurde in die Sonderbilanz des Klägers eingestellt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts O. vom 21. Februar 1991 1 K 116/90 wurde die Klage der A. Beteiligungs GmbH gegen den Kläger als unbegründet abgewiesen. Die Revision der A. Beteiligungs GmbH wurde durch Beschluß des BGH vom 25. Juni 1992 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluß ist den Prozeßvertretern des Klägers am 16. Juli 1992 III ZR 72/91 bekanntgeworden. Der Kläger selbst erfuhr nach der Rückkehr aus seinem Urlaub am 3. August 1992 von dem genannten Beschluß des BGH.

3

Am 11. Juni 1992 ging beim Finanzamt die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenbesteuerung nebst Bilanz der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. bei dem Beklagten ein. Auf der Erklärung war u.a. vermerkt:

"Die Erklärung ist hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben und der Zusatzbilanz des Herrn F. vorläufig; Herr F. wird diese Unterlagen dem Finanzamt unmittelbar einreichen ..."

4

Am 25. Juni 1992 ging bei dem Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, das wie folgt lautet:

"... in der vorbezeichneten Angelegenheit gebe ich Ihnen meine Sonderbetriebsausgaben 1991 wie folgt auf:

Zinsaufwendungen4.810,26 DM
Beitrag zur gesetzl. Unfallvers.450,72 DM
vorläufig insgesamt5.260,98 DM

Nicht erfaßt sind alle Vorgänge, mein Ausscheiden aus der Sozietät K. betreffend. Nachdem nun die Angelegenheit abgeschlossen ist, bin ich derzeit damit befaßt, die Daten für die Veranlagungszeiträume 1987-1992 aufzubereiten.

Nachrichtlich teile ich mit, daß die gegen mich erhobene Schadensersatzklage der Firma A. bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen ist. Derzeit ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig ...".

5

Mit Schreiben vom 3. August 1992 übersandte der Kläger dem Beklagten die Zusatz- und Ergänzungsbilanz zum 31. Dezember 1991. Diese Zusatz- und Ergänzungsbilanz hatte der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 3. August 1992 unterschrieben, nachdem er von dem Beschluß des BGH vom 25. Juni 1992 III ZR 72/91 Kenntnis erlangt hatte, mit dem die Revision der A. Beteiligungs GmbH nicht zur Entscheidung angenommen worden war. In der Zusatz- und Ergänzungsbilanz 1991 führte der Kläger die Rückstellung für die Regreßverpflichtung fort.

6

Der Beklagte löste mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 16. März 1994 die Rückstellung für Regreßverpflichtung in dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers zum 31. Dezember 1991 gewinnerhöhend auf. Der Beklagte war der Auffassung, daß nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag und dem bis zur Aufstellung der Bilanz bekanntgewordenen Tatsachen nicht mehr mit einer Inanspruchnahme des Klägers durch die A. Beteiligungs GmbH zu rechnen gewesen sei. Insoweit sei der Beschluß des BGH vom 25. Juni 1992 III ZR 72/91, der bei Aufstellung der Bilanz bekannt gewesen sei, zu berücksichtigen.

7

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger trägt vor, daß die Rückstellung für die Regreßverpflichtung im Streitjahr fortzuführen gewesen sei, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem BGH ungewiß gewesen sei. Diese Ungewißheit habe auch im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung fortbestanden. Maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit der Tag der Aufstellung der Bilanz der Sozietät. Die Bilanz der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. sei aber bereits am 11. Juni 1992, also vor dem Beschluß des BGH, bei dem Beklagten eingegangen. Selbst wenn es auf die von ihm aufgestellte Sonderbilanz ankomme, sei auf einen Zeitpunkt vor dem Beschluß des BGH abzustellen, denn mit Schreiben vom 25. Juni 1992 habe er dem Beklagten materiell-rechtlich seine Sonderbilanz mitgeteilt. Er habe dem Beklagten nämlich dargelegt, daß das Revisionsverfahren noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig sei. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. am 29. Mai 1992 gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zum Teilwert in die C. Treuhand GmbH (CT-GmbH) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht worden sei. Als Umwandlungsstichtag sei der 1. Januar 1992 festgesetzt worden. Spätestens am 29. Mai 1992 habe daher entschieden werden müssen, ob die Rückstellung für die Regreßverpflichtung in seiner Sonderbilanz fortzuführen gewesen sei. Da er mangels Existenz einer steuerrechtlichen Mitunternehmerschaft keine Sonderbilanz und kein Sonderbetriebsvermögen mehr habe führen können, habe er die Rückstellung für Regreßverpflichtungen spätestens am 29. Mai 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 in das Privatvermögen überführen müssen. Wertbeeinflussende wie auch wertaufhellende Tatbestände, die nach dem Einbringungs- und Umwandlungsbeschluß vom 29. Mai 1992 eingetreten seien, hätten sich nicht mehr auf die Bewertung zum 1. Januar 1992 auswirken können. Wenn aber eine Berücksichtigung beeinflussender Tatbestände nach dem Einbringungs- und Umwandlungsbeschluß sich nicht mehr auf die Bewertung zum 1. Januar 1992 habe auswirken können, verbiete sich wegen des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhangs eine über den 1. Januar 1992 hinausgehende Rückbeziehung, also auch eine Rückbeziehung auf den 31. Dezember 1991. Wollte man seiner Rechtsauffassung nicht folgen, müßte die Klage gleichwohl Erfolg haben, denn die Zusatz- und Ergänzungsbilanz zum 31. Dezember 1990 sei ebenfalls erst von ihm am 3. August 1992 dem Beklagten übermittelt worden, so daß bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten die Rückstellung bereits zum 31. Dezember 1990 hätte aufgelöst werden müssen.

8

Der Kläger beantragt,

die Summe der einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte der ehemaligen Sozietät auf DM 1.626.512,00 herabzusetzen,

die laufenden Einkünfte auf DM 660.896,00 herabzusetzen

sowie

seine Einkünfte auf DM ./. 3.923,00 herabzusetzen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Kläger erst mit Schreiben vom 3. August 1991 seine Sonderbilanz vorgelegt habe. Da dem Kläger zwischen dem Bilanzstichtag am 31. Dezember 1991 und dem Tag der Aufstellung der Bilanz am 3. August 1992 der Beschluß des BGH vom 25. Juni 1992 III ZR 72/91 bekanntgeworden sei, sei entsprechend dem Urteil des BFH vom 17. Januar 1973 I R 204/70 (BStBl II 1973, 320) die Rückstellung für die Regreßverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen gewesen. Die Ansicht der Kläger, daß lediglich die Tatsachen berücksichtigt werden dürften, die bis zum Tage des Beschlusses über die Einbringung der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. in die CT-GmbH bekannt gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe kein notwendiger Zusammenhang zwischen der steuerrechtlich zwingenden Auflösung einer Rückstellung und der zwangsweisen Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen aufgrund einer Einbringung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.

11

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Steuerakten (Steuer-Nr. ...).

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist nicht begründet.

13

Zu Recht hat der Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 EStG den Gewinn der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. auf 4.081.312 DM, den laufenden Gewinn auf 3.115.696 DM und den Gewinn des Klägers auf 2.450.877 DM festgestellt, denn die Rückstellung des Klägers in seiner Sonderbilanz wegen der Regreßverpflichtung gegenüber der A. Beteiligungs GmbH war im Streitjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Dem Kläger war am 3. August 1992 vor Unterschrift unter seine Ergänzungsbilanz zum 31. Dezember 1991 nach seinen eigenen Angaben nämlich bekannt, daß der BGH mit Beschluß vom 26. Juni 1992 die Revision der A. Beteiligungs GmbH nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Damit stand im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung fest, daß der Kläger mit einer Inanspruchnahme durch die Alfatech Beteiligungs GmbH nicht mehr zu rechnen brauchte. Dieser Umstand war bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen. Es waren nämlich alle für die Verhältnisse am Bilanzstichtag bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, die für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung waren, auch wenn sie in jenem Zeitpunkt noch nicht eingetreten oder bekannt waren (Urteil des BFH vom 17. Januar 1973 I R 204/70, BStBl II 1973, 320).

14

Entgegen der Auffassung des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, wann die Mitunternehmerschaft, die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O., die Bilanz dem Finanzamt eingereicht hat. Die Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften erfolgt in der Weise, daß die Steuerbilanz der Gesellschaft mit den Ergebnissen etwaiger Ergänzungsbilanzen und den Sonderbilanzen der Gesellschafter zusammengefaßt wird (Urteil des BFH vom 11. März 1992 XI R 38/89, BStBl II 1992, 797). Für jede dieser Bilanzen gelten grundsätzlich die allgemeinen bilanzrechtlichen Vorschriften des Einkommensteuerrechts (vgl. Urteil des BFH vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BStBl II 1991, 64). Hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens fehlt zwar eine handelsrechtliche Gewinnermittlung, die gemäß § 5 Abs. 1 EStG für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich sein könnte. Der Gewinn ist insoweit unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, jedoch unabhängig von der Handelsbilanz zu ermitteln (Urteile des BFH vom 21. Januar 1992 VIII R 72/87, BStBl II 1992, 958 und vom 21. Juni 1989 X R 14/88, BStBl II 1989, 881). Danach kam es im vorliegenden Fall darauf an, wann der Kläger die Sonderbilanz unterzeichnet hat. Dies war am 3. August 1992.

15

Aus der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung, die durch die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. am 11. Juni 1992 dem Beklagten eingereicht worden ist, folgt in aller Deutlichkeit, daß die Erklärung hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben des Klägers und seiner Zusatzbilanz vorläufig sein sollte, weil diese Unterlagen von dem Kläger persönlich dem Beklagten eingereicht werden sollten. Diesem Erfordernis ist der Kläger mit seinem Schreiben vom 25. Juni 1992 nicht nachgekommen, denn auch in diesem Schreiben hat der Kläger seine Sonderbetriebsausgaben als insgesamt vorläufig bezeichnet. Er hat dargelegt, daß er damit befaßt sei, die Daten für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1992 aufzubereiten. Daß der Kläger selbst sein Schreiben vom 25. Juni 1992 nicht als Sonderbilanz angesehen hat, folgt nicht zuletzt daraus, daß er mit Schreiben vom 3. August 1992 die Zusatz- und Ergänzungsbilanzen zum 31. Dezember 1990 und 1991 eingereicht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach nach Auffassung des Senats der 4. August 1992. Danach kann aber dahinstehen, wann genau der Beschluß des BGH vom 25. Juni 1992 III ZR 72/91 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden ist. Dem Kläger selbst war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung dieser Beschluß am 3. August 1992 vor Unterzeichnung der Zusatz- und Ergänzungsbilanz zum 31. Dezember 1991 bekannt. Im Hinblick darauf, daß nur eine Bilanzposition zu verändern war, hätte er danach die Bilanz vor Einreichung bei dem Finanzamt ändern und die gebildete Rückstellung gewinnerhöhend auflösen müssen.

16

Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. durch Einbringungsbeschluß vom 29. Mai 1992 gemäß § 20 UmwStG mit Wirkung zum 1. Januar 1992 (§ 20 Abs. 7 UmwStG) in die CT-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wurde. Zwar wurde das Sonderbetriebsvermögen des Klägers mit dem Einbringungsbeschluß vom 29. Mai 1992 Privatvermögen (vgl. Urteil des BFH vom 28. April 1988 IV R 52/87, BStBl II 1988, 829). Daraus folgt jedoch nicht, daß für die Bewertung des Privatvermögens statt des Bilanzstichtages für wertaufhellende Umstände der Einbringungsstichtag maßgebend wäre. Das Sonderbetriebsvermögen des Klägers war mit der Einbringung der Mitunterschaft in die Kapitalgesellschaft nicht mehr in einer Sonderbilanz zu erfassen, sondern die Sonderbilanz war letztmalig zum 31. Dezember 1991 aufzustellen. Die Sonderbilanz 1991 war danach nach allgemeinen Regeln aufzustellen. Sie ist tatsächlich - wie oben dargelegt - am 3. August 1992 aufgestellt und am 4. August 1992 dem Finanzamt eingereicht worden. Im übrigen stünde einer anderen Beurteilung auch der Bilanzenzusammenhang entgegen, denn eine Einbringungsbilanz auf den 1. Januar 1992 kann nur an eine Bilanz zum 31. Dezember 1991 anschließen und nicht umgekehrt.

17

Ob die Rückstellung für die Regreßverpflichtung schon zum 31. Dezember 1990 hätte aufgelöst werden müssen, kann dahinstehen. Zwar hat der Kläger auch diese Sonderbilanz erst am 3. August 1992 aufgestellt. Diese Bilanzaufstellung war jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt und damit verspätet. Im übrigen kommt eine Bilanzänderung nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann nicht mehr in Betracht, wenn die auf ihr beruhende Gewinnfeststellung bzw. Einkommensteuerveranlagung bestandskräftig ist (Urteil des BFH vom 21. Januar 1992 VIII R 72/87, BStBl II 1992, 958 m.w.N.). Da die Gewinnfeststellung 1990 bestandskräftig ist, kam danach eine Bilanzänderung nur noch im Streitjahr in Betracht.

18

Danach konnte die Klage keinen Erfolg haben und war abzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.