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§ 12 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landkreise und Gemeinden wirken bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Wahlordnung mit. Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die Landwirtschaftskammern erstatten den Landkreisen und Gemeinden die notwendigen Auslagen, soweit sie den Betrag von 25 Euro übersteigen. Wird eine Wahl durchgeführt, erstatten die Landwirtschaftskammern den Gemeinden die Kosten nach einem festen Betrag je Wahlberechtigten, den der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ohne Berücksichtigung der laufenden persönlichen und sächlichen Kosten durch Verordnung festsetzt.