§ 12 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landkreise und Gemeinden wirken bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Wahlordnung mit. Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Landwirtschaftskammern erstatten den Landkreisen und Gemeinden die notwendigen Auslagen, soweit diese den Betrag von 25 Euro übersteigen. Wird eine Wahl durchgeführt, erstatten die Landwirtschaftskammern den Gemeinden die Kosten nach einem festen Betrag je Wahlberechtigten, den das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium ohne Berücksichtigung der laufenden persönlichen und sächlichen Kosten durch Verordnung festsetzt.