Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.07.1999, Az.: 4 W 154/99

Erinnerung gegen die Feststellung der Mangelfreiheit von Nachbesserungsarbeiten; Anweisung der Einstellung der Zwangsvollstreckung; Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei einer Verurteilung Zug um Zug

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.07.1999
Aktenzeichen
4 W 154/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0705.4W154.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 26.03.1999 - AZ: 9 T 268/98

Fundstellen

  • BauR 2000, 1918-1919 (amtl. Leitsatz)
  • InVo 2000, 56-57
  • NJW-RR 2000, 828 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 364

In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29. April 1999
gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade
vom 26. März 1999
durch
den Vorsitzenden Richter ... sowie
die Richter ... und Dr. ...
am 5. Juli 1999
beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt die Gläubigerin.

Der Wert der Beschwer beträgt 3.900 DM.

Gründe

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner aus dem Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 6. Juli 1993 - 33 C 384/92 - wegen einer Forderung in Höhe von 5.532,99 DM, in Höhe eines Betrages von 3.900 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der im Urteilstenor konkret bezeichneten Mängel. Die Gläubigerin hat mehrere Nachbesserungsversuche unternommen. Letztmalig haben Mitarbeiter der Gläubigerin mit Einverständnis der Schuldner und in Anwesenheit des zuständigen Gerichtsvollziehers ... am 18. Februar 1998 Arbeiten an der streitbefangenen Treppe durchgeführt.

2

Die Schuldner haben am 28. Juli 1998 Erinnerung mit dem Antrag eingelegt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einzustellen, bis ihm ein Bausachverständiger bescheinigt habe, dass die in dem Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 6. Juli 1993 bezeichneten Nachbesserungsarbeiten durch die Gläubigerin mangelfrei erbracht seinen.

3

Das Amtsgericht Buxtehude hat mit Beschluss vom 21. August 1998 die Erinnerung der Schuldner mit der Begründung zurückgewiesen, das Gericht gehe unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers davon aus, die in Streit stehenden Mängel an der Treppe seien von der Gläubigerin ordnungsgemäß beseitigt worden.

4

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts haben sich die Schuldner mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Sie haben die Auffassung vertreten, die in dem Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 6. Juli 1993 bezeichneten Nachbesserungsarbeiten seien immer noch nicht mangelfrei erbracht worden.

5

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 6. Juli 1993 einzustellen, bis ihm ein Bausachverständiger bescheinigt habe, dass die in dem Urteil bezeichneten Nachbesserungsarbeiten durch die Gläubigerin mangelfrei erbracht worden seien.

6

Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 793, § 568 Abs. 2 ZPO zulässig, nachdem das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert hat. Sie ist jedoch nicht begründet.

7

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, die besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der Zug-um-Zug-Verurteilung aus dem Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 6. Juli 1993 seien nicht gegeben. Bei einer Zug-um-Zug zu erbringenden Nachbesserungsleistung gehöre die Prüfung, ob der Gläubiger die Mängel ordnungsgemäß beseitigt habe, in das Zwangsvollstreckungsverfahren und obliege im Regelfall dem Gerichtsvollzieher, der die dazu notwendigen Feststellungen selbständig und in eigener Zuständigkeit zu treffen habe (BGHZ 61, 42; OLG Stuttgart MDR 1982, 716). Verfüge der Gerichtsvollzieher nicht über die erforderliche Sachkunde, so müsse er einen Sachverständigen hinzuziehen, um darüber entscheiden zu können, ob die Nachbesserungsarbeiten vollständig und fachgerecht ausgeführt und die nach § 756 ZPO für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien (Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 756 Rn. 8).

8

Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichtes an, die von dem Gerichtsvollzieher ... gefertigten Vermerke vom 18. Februar 1998 und 3. März 1999 seien bezüglich der "Beseitigungen/Nachbesserungen" so unterschiedlich, dass Unklarkeiten bestünden, ob diese Arbeiten von der Gläubigerin fachgerecht durchgeführt seien. Angesichts dieser Unklarheiten hat das Landgericht zu Recht die Auffassung vertreten, zur Beurteilung der Frage, ob eine fachgerechte Beseitigung der Mängel als Voraussetzung für den Wegfall der Zug-um-Zug-Einschränkung aus dem Urteil des Amtsgerichts Buxtehude vom 6. Juli 1993 sei die Beurteilung durch einen Bausachverständigen geboten.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer beträgt 3.900 DM.