Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.07.1999, Az.: 7 W (L) 87/98
Wegfall der Hofeigenschaft; Aufgabe der Hofeigenschaft; Betrieb der Landwirtschaft; Erteilung des Hoffolgezeugnis; Verkehrswert des Grundbesitzes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.07.1999
- Aktenzeichen
- 7 W (L) 87/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:0719.7W.L87.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Winsen - 02.11.1998 - AZ: 7 LwH 23/98
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 HöfeO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Hofeigenschaft kann auch "außerhalb des Grundbuchs", d. h. ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch, entfallen, auch wenn der Wirtschaftswert noch mehr als 20.000 DM oder 10.000 DM beträgt.
- 2.
Voraussetzung ist, dass der Hofeigentümer die Hofeigenschaft endgültig aufgeben will und diesen Willen, auf den es maßgeblich ankommt, erkennbar zum Ausdruck bringt und in die Tat umsetzt mit der Folge, dass die Betriebseinheit des Hofes entfällt.
- 3.
Ein Indiz für die Aufgabe der Bewirtschaftung kann auch sein, ob die Bewirtschaftung ohne Weiteres mit wirtschaftlich tragbaren Mitteln nicht wieder aufgenommen werden kann.
In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und
... als Berufsrichter sowie
die Landwirte ... und ...
... als ehrenamtliche Richter
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Winsen/Luhe vom 2. November 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die den übrigen Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert auch für die erste Instanz: 300.000 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Hofeigenschaft des im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes zuzüglich des 1/13-Miteigentumsanteils, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., sowie um die Feststellung des Hoferben.
Am 25. März 1998 verstarb der am 30. Dezember 1926 geborene ledige R. ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Er hatte vier Geschwister, die am 22. Juli 1936 geborene I., die Beteiligte zu 1, deren Zwillingsschwester E., die Beteiligte zu 3, ferner den 1944 gefallenen Bruder H. und die ebenfalls vorverstorbene Schwester L. Letztere hinterließ bei ihrem Tode sieben Abkömmlingen, von denen ein Sohn angeblich verschollen ist, während die übrigen die weiteren Beteiligten sind, nämlich der Beteiligte zu 2 und die Beteiligten zu 4 bis 8.
Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Er war Eigentümer des im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes von damals 46.12.29 ha mit einem Einheitswert von 49.800 DM und einem Wirtschaftswert per 1. Januar 1974 von 41.151 DM. Von den Ländereien waren etwa die. Hälfte Weide- und die andere Hälfte Ackerland. 1988 brannte eine Scheune auf der Hofstelle ab, der Erblasser nutzte die Versicherungssumme von 90.000 DM zum Bau eines sog. Bungalows mit drei Zimmern auf der Hofstelle, ohne die Scheune wieder aufzubauen. Er zog dann in den Bungalow um und ließ die Hofgebäude verfallen. 1991 mit 65 Jahren verpachtete er die Ländereien an zwei Landwirte, während er die Milchreferenzmenge von 35.000 kg bereits vorher verpachtet hatte. 1995 verkaufte er das Inventar. Kurz darauf wurden 10 m des Hofgebäudes, in dem sich Stallungen befunden hatten, wegen Baufälligkeit abgerissen. Das übrige Gebäude ist seit 1996 auf 20 Jahre an ein Ehepaar T. verpachtet, das sich unter Zahlung eines geringen Mietzinses zur Reparatur des Gebäudes verpflichtet hat. Einer der Pächter errichtete auf der ihm verpachteten Teilfläche des Hofgrundstücks einen Unterstand zur Unterbringung von Maschinen. Nach einer Flurbereinigung beträgt die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche nur noch ca. 36 ha. Etwa 1995 oder 1996 wurde der Erblasser so hinfällig, dass er zunächst pflegebedürftig wurde und anschließend in ein Pflegeheim eingewiesen werden musste. Als Betreuerin wurde die Beteiligte zu 1 eingesetzt.
Die Beteiligte zu 1 hat zunächst beantragt und damit dieses Verfahren in Gang gesetzt, dass ihr ein Hoffolgezeugnis nach dem Erblasser erteilt werde. Sie hat sich darauf berufen, dass sie als Älteste nächstberufene Hoferbin sei. Sie sei auch wirtschaftsfähig, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit 15 ha Eigenland und 10 ha Pachtland geführt habe, den sie 1989 aufgegeben habe. Die Beteiligte zu 1 hat zwei Töchter im Alter von jetzt 31 und 28 Jahren, von denen die Ältere Krankenschwester und die Jüngere, ein Patenkind des Erblassers, Angestellte der kreissparkasse ist.
Dem Antrag der Beteiligten zu 1 ist der Beteiligte zu 2 entgegengetreten, der ebenfalls die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für sich beantragt hat. Er ist 1950 oder 1951 als Kind der Schwester L. des Erblassers geboren und lebte bis 1970 auf dem Hof, wo er auch landwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt hat. In diese Zeit fällt sein Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule des Landkreises ... über ein Jahr. Der Beteiligte zu 2 ist heute von Beruf Müllwerker und betreibt als Nebenerwerb eine kleine Zucht von Rindern, worauf er seine Wirtschaftsfähigkeit stützt. Als Sohn der ältesten Schwester des Erblassers hält er sich bei einer Erbfolge nach Stämmen für vorrangig hoferbenberechtigt und hat unter Darlegung im Einzelnen mit Berufung auf einen Betriebswirtschaftsplan der Landwirtschaftskammer Hannover vorgetragen, dass er ohne Weiteres die Landwirtschaft auf dem Betrieb fortsetzen könne. Er hat vorgetragen: Der Erblasser habe ihn 1990, nach dem Tode dessen Lebensgefährtin, gebeten, auf den Hof zu ziehen. Zu jener Zeit sei er selbst dabei gewesen, ein Wohnhaus zu errichten, sodass er dem Erblasser erklärt habe, einen Umzug verschieben zu müssen. Nur einmal nach seinem Wegzug habe er versucht, auf den Hof zu ziehen, es sei aber nicht gegangen. Streit habe es nicht gegeben.
1992 oder 1993 habe er den Erblasser noch einmal angerufen und nach einem Viehwagen gesucht. Der des Erblassers sei jedoch baufällig und nicht mehr brauchbar gewesen. Sodann habe er den Erblasser noch einmal bei einer Fohlenschau in Handorf und Wittorf getroffen. Der Beteiligte zu 2 hat im Übrigen die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 bestritten.
Die Beteiligte zu 4, L. ebenfalls Abkömmling der verstorbenen Schwester L. des Erblassers, hat die Feststellung beantragt, dass der hinterlassene Besitz im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof i. S. der HöfeO gewesen sei, und dazu im Einzelnen Ausführungen gemacht. Die anderen Beteiligten haben sich vorzugsweise dem Beteiligten zu 2 angeschlossen, zum Teil aber auch abweichend davon den negativen Feststellungsantrag der Beteiligten zu 4 unterstützt.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit den Beteiligten und einem Vertreter der Landwirtschaftskammer Hannover, Kreisstelle Buchholz, die Hofstelle besichtigt und sodann durch den angefochtenen Beschluss, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein Hof i. S. der HöfeO war. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 am 6. November 1998 ohne geeignete Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluss richten sich dessen am 13. November 1998 bei Gericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Festsetzung des Geschäftswertes auf 49.800 DM rügt, und die am 17. November 1998 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der der Beteiligte zu 2 unter Darlegung im Einzelnen die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts angreift. Er vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem Grundbesitz des Erblassers sehr wohl um einen Hof handele, der auch mit geringen wirtschaftlichen Mitteln wieder zum Leben gerufen werden könne. Die übrigen Beteiligten verteidigen demgegenüber die angefochtene Entscheidung.
Wegen des Beschwerdevorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat lagen die Betreuungsakten 21 XVII L 124 AG Lüneburg und die Grundakten von ... Blatt ... vor. Auf sie wird ebenfalls verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Grundbesitz des Erblassers zu dessen Todes Zeitpunkt kein Hof i. S. der HöfeO mehr war.
In Rechtsprechung und Literatur ist seit Langem anerkannt, dass die Hofeigenschaft auch "außerhalb des Grundbuchs", d. h. ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch, entfallen kann, auch wenn der Wirtschaftswert noch mehr als 20.000 DM oder 10.000 DM beträgt, vgl. schon zum alten Recht BGH RdL 1953, 109; 1957,43. Voraussetzung ist, dass der Hofeigentümer die Hofeigenschaft endgültig aufgeben will und diesen Willen, auf den es maßgeblich ankommt, erkennbar zum Ausdruck bringt und in die Tat umsetzt mit der Folge, dass die Betriebseinheit des Hofes entfällt. Derartige Maßnahmen können sich darin äußern, dass er das lebende und tote Inventar veräußert, die Ländereien einzeln, aber auch zusammen, langfristig verpachtet, und die Hofstelle als solche entwidmet und einer anderen Nutzung, z. B. als Mehrfamilienhaus, Gasthof, Altersheim und dergleichen, zuführt. Nicht regelmäßig lassen solche Maßnahmen auf den Willen des Erblassers zurückschließen, die Hofeigenschaft endgültig aufzugeben. Gehindert wird die Annahme eines solchen Willens dann, wenn der Hofeigentümer für die Weiterführung der Landwirtschaft von seinem Betrieb aus die Möglichkeit sieht oder erhofft, etwa weil, wenn nicht unter seinen eigenen Abkömmlingen, in der nächsten Generation oder in der Seitenlinie ein Hofnachfolger heranwächst. Hat er die Landwirtschaft etwa aus Gesundheits- oder Altersgründen nur auf Zeit aufgegeben, bedeutet das nicht in jedem Falle eine endgültige Aufgabe der Landwirtschaft. Ein Indiz für die Aufgabe der Bewirtschaftung kann auch sein, ob die Bewirtschaftung ohne Weiteres mit wirtschaftlich tragbaren Mitteln nicht wieder aufgenommen werden kann (vgl. zu allem auch Beschlüsse des Senats OLGR 1999, 76 und vom 21. September 1998 zu 7 W (L) 51/98). Die vom Erblasser zu Lebzeiten getroffenen Maßnahmen lassen den Schluss zu, dass er die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer hat aufgeben wollen mit der Folge, dass von dieser Hofstelle aus niemals wieder Landwirtschaft betrieben werde.
Der Erblasser hat bereits im Jahre 1987 oder 1988 damit begonnen, die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes aufzugeben. So hat er die im Jahre 1988 abgebrannte Scheune nicht wieder aufgebaut. Vielmehr hat er das Geld, das er aus der Brandversicherung erhalten hatte, nämlich 90.000 DM, unter Aufstockung mit seinen Ersparnissen für den Bau eines Bungalows auf dem Hofgrundstück genutzt, obwohl ein Hofgebäude vorhanden war. Schon mit dieser Maßnahme hat er das eigentliche Hofgebäude entwidmet, ohne es durch das neue Wohnhaus zu ersetzen. Der Bungalow weist lediglich drei Räume auf, die zwar für den Erblasser zum Wohnen ausreichend waren, aber nicht ausreichend sind für eine Familie eines Betriebsinhabers mit Ehefrau und eventuell ein oder zwei Kindern, schon gar nicht zusätzlich für Altenteiler. Der Bau dieses kleinen Wohnhauses, der sicherlich auch von den zur Verfügung stehenden Mitteln bestimmt war, lässt die Absicht des Erblassers erkennen, diesen Bungalow nicht als neue Hofstelle zu bauen, sondern allein für seine eigenen Wohnzwecke im Alter. Für seine Bedürfnisse genügte dieses Haus, an die Zukunft dachte er beim Bau offensichtlich nicht, insbesondere auch nicht an einen Hofnachfolger. Die Auflösung der Betriebseinheit wird weiter daraus deutlich, dass der Erblasser die eigentliche Hofstelle hat verfallen lassen. 1988 war er 62 Jahre alt, er stand also kurz vor Bezug der Altersrente. Folgerichtig war es, dass er außer dem Bau des neuen Wohnhauses ohne Wiederaufbau der Scheune nunmehr in den Folgejahren die Ländereien verpachtete, ebenso die Milchreferenzmenge, die ohnehin nicht umfangreich war, und schließlich das Inventar verkaufte. In diese Zeit fällt auch die Aufforderung des Erblassers an den Beteiligten zu 2, auf die Hofstelle zu ziehen, nachdem seine Lebensgefährtin gestorben war, wie der Beteiligte zu 2 dem Senat geschildert hat. Darin mag ein Versuch gelegen haben, die Fortführung der Bewirtschaftung gleichwohl sicherzustellen. Nachdem der Beteiligte zu 2 das Ansinnen des Erblassers abgelehnt hatte, aus Sicht des Erblassers mit keineswegs überzeugender Begründung, und auch die Beteiligte zu 1 mit ihrem Ehemann den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb aufgegeben hatte, gab es für den Erblasser keine Aussicht mehr, dass in seiner Generation oder in der nachfolgenden ein geeigneter Hofnachfolger zur Verfügung stehen werde. Soweit die Beteiligte zu 1 darauf verwiesen hat, dass der Erblasser gelegentlich geäußert habe, dass sein Patenkind, die jüngere Tochter der Beteiligten zu 1, den Hof einmal erben solle, kann dem eine größere Bedeutung nicht beigemessen werden. Der Erblasser sah sehr wohl, dass diese Tochter der Beteiligten zu 1 eine außerlandwirtschaftliche Berufsausbildung ergriffen hatte und in diesem Beruf auch tätig war, ohne dass Anzeichen dafür bestanden, dass sie einmal, etwa durch Heirat mit einem Landwirt, in die Landwirtschaft hineinwachsen würde. Der Erblasser hat denn auch seine wiedergegebenen Äußerungen nicht in einer Verfügung von Todes wegen bekräftigt. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO ist nicht gegeben.
Auch in den Folgejahren bis zu seiner Erkrankung durfte der Erblasser nicht mehr mit einem geeigneten Hofnachfolger rechnen. Zu dem als Hofnachfolger an sich in Betracht kommenden Beteiligten zu 2 hatte er so gut wie keinen Kontakt mehr. Dieser hat lediglich zwei oder drei Gelegenheiten geschildert, bei denen man sich begegnet ist oder miteinander gesprochen hat. Es ist völlig ungewiss, ob der Erblasser überhaupt gewusst hat, dass sich der Beteiligte zu 2 in seiner Nähe angesiedelt und dort einen kleinen Rinderzuchtbetrieb aufgemacht hatte. Unabhängig davon, ob sich beide 1970 im Streit getrennt hatten oder nicht und in welcher Weise sie sich anschließend wieder getroffen hatten, aus der Sicht des Erblassers schied der Beteiligte zu 2 als Hofnachfolger aus. Das gilt im Übrigen auch für die weiteren Beteiligten, die das selbst nicht für sich in Anspruch nehmen.
Wenn aber einerseits durch objektive Umstände die Aufgabe der Bewirtschaftung indiziert wird, andererseits ein entsprechender Wille des Erblassers deutlich wird, während für einen entgegengesetzten Willen kein Anhaltspunkt spricht, ist davon auszugehen, dass der Erblasser in den Jahren 1988 bis 1995 den Betrieb mit dem Ziel aufgegeben hat, dass von dieser Hofstelle aus niemals mehr Landwirtschaft betrieben werden sollte. Die ehemals bestehende Betriebseinheit war in dieser Zeit auseinander gebrochen und beseitigt, und dann war im Zeitpunkt des Erbfalls der Besitz trotz eingetragenen Hofvermerks kein Hof i. S. der HöfeO, sodass sich die vom Landwirtschaftsgericht getroffene Feststellung als richtig erweist. Damit sind die weiteren Anträge der Beteiligten zu 1 und 2, ihnen ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, erledigt. Es kommt nicht mehr auf die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 und 2 an und auch nicht darauf, wem der Vorzug zu geben ist. Schließlich bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der Betrieb mit wirtschaftlichen Mitteln wieder in Gang gesetzt werden könnte und wie das zu geschehen hätte und dass das hinterlassene Barvermögen nicht Hofbestandteil - oder - Zubehör i. S. der §§ 2, 3 HöfeO ist, vgl. auch Wöhrmann/Stöcker, Rdnr. 20 f. zu § 3 HöfeO.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1 LwVG. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG hat der Beteiligte zu 2 den übrigen Beteiligten deren im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Da der hinterlassene Grundbesitz kein Hof i. S. der HöfeO ist, nimmt das Verfahren nicht an der Kostenprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO teil. Der Geschäftswert ist vielmehr nach § 19 HöfeVfO, § 30 KostO für beide Instanzen festzusetzen. Das hat von Amts wegen zu geschehen, einer förmlichen Bescheidung der einfachen Beschwerde des erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2 bedarf es dazu nicht. Maßgeblich ist danach der Verkehrswert des hinterlassenen Grundbesitzes, den der Senat zu schätzen hat, nicht der Einheitswert. Das Bungalowgrundstück schätzt der Senat mit 140.000 DM, die übrige Hofstelle, auf der noch ein weiterer Bauplatz vorhanden ist, mit 100.000 DM und die Ländereien mit 360.000 DM, insgesamt also 600.000 DM. Da mit der - positiven oder negativen - Feststellung über die Hofeigenschaft noch nicht geklärt ist, wer Erbe wird, hält der Senat einen Geschäftswert von 50 % des geschätzten Verkehrswertes für angemessen, mithin 300.000 DM.
Streitwertbeschluss:
Geschäftswert auch für die erste Instanz: 300.000 DM.