Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.10.2005, Az.: 13 K 458/04

Versteuerungspflicht für Zinseinkünfte aus Geldanlagen bei der türkischen Zentralbank eines in der Bundesrepublik ansässigen deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte; Gleichheitsgrundsatz im Steuerrecht; Maßstab bei der Prüfung des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses; Berechtigung zu einer steuerrechtlich geänderten Veranschlagung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ; Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung; Ablauf der Festsetzungsfrist im Steuerrecht; Fahrten zur türkischen Zentralbank als Werbungskosten

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.10.2005
Aktenzeichen
13 K 458/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2005:1004.13K458.04.0A

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
FG Niedersachsen - 04.10.2005 - AZ: 13 K 31/03

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Erzielt ein in der Bundesrepublik ansässiger deutscher Staatsangehöriger türkischer Abstammung Zinseinkünfte aus Geldanlagen bei der türkischen Zentralbank, hat er diese in Deutschland zu versteuern.

  2. 2.

    Die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte leidet an keinem strukturellen Erhebungsdefizit und ist daher verfassungsgemäß. Soweit hinsichtlich ausländischer Kapitaleinkünfte Verifikationsmöglichkeiten nur aufgrund von Auskunftsklauseln in DBA oder Rechts- und Amtshilfevereinbarungen bestehen, kann diese unbefriedigende Situation nicht dem deutschen Gesetzgeber zugerechnet werden.

  3. 3.

    Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.