Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.10.2005, Az.: 13 K 458/04
Versteuerungspflicht für Zinseinkünfte aus Geldanlagen bei der türkischen Zentralbank eines in der Bundesrepublik ansässigen deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte; Gleichheitsgrundsatz im Steuerrecht; Maßstab bei der Prüfung des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses; Berechtigung zu einer steuerrechtlich geänderten Veranschlagung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ; Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung; Ablauf der Festsetzungsfrist im Steuerrecht; Fahrten zur türkischen Zentralbank als Werbungskosten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.10.2005
- Aktenzeichen
- 13 K 458/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 32220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2005:1004.13K458.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
- § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
- § 169 Abs. 2 S. 2 AO
- § 171 Abs. 5 S. 2 AO
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
FG Niedersachsen - 04.10.2005 - AZ: 13 K 31/03
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Erzielt ein in der Bundesrepublik ansässiger deutscher Staatsangehöriger türkischer Abstammung Zinseinkünfte aus Geldanlagen bei der türkischen Zentralbank, hat er diese in Deutschland zu versteuern.
- 2.
Die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte leidet an keinem strukturellen Erhebungsdefizit und ist daher verfassungsgemäß. Soweit hinsichtlich ausländischer Kapitaleinkünfte Verifikationsmöglichkeiten nur aufgrund von Auskunftsklauseln in DBA oder Rechts- und Amtshilfevereinbarungen bestehen, kann diese unbefriedigende Situation nicht dem deutschen Gesetzgeber zugerechnet werden.
- 3.
Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.