Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.05.2007, Az.: 2 B 181/07
Auslegung; Berechtigter; Eigennutzung; Eigennutzungsmöglichkeit; Erwerbszweitwohnung; Familie; Ferienwohnung; Geschäftsführer; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; Getrenntleben; Hauptwohnung; Kapitalanlage; Lebensbedarf; persönlicher Lebensbedarf; reine Kapitalanlage; Unternehmen; Verheirateter; Vertrauensschutz; Wohneinheit; Wohnung; Zweitwohnungssteuer
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.05.2007
- Aktenzeichen
- 2 B 181/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 25.01.2008 - AZ: 9 ME 322/07
Rechtsgrundlagen
- Art 6 Abs 1 GG
- Art 105 Abs 2a GG
- § 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Regelungen in Zweitwohnungssteuersatzungen, nach denen eine Zweitwohnung jede Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, lassen sich verfassungskonform dahingehend auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassen, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt leben.
2. Zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer gegenüber einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter ihre Wohneinheiten einer Unternehmung zur ausschließlichen Nutzung als Ferienwohnung übertragen haben, wobei die Unternehmung Geschäftsführerin der genannten GbR ist.
3. Zur Frage, wann ein Berechtigter über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten im Jahr verfügt.
Gründe
1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (2 A 180/07) gegen den Zweitwohnungssteuer-Veranlagungsbescheid „2006“ der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2006 für die Jahre 2002 bis 2006 ist unbegründet, soweit der Antragsteller ihn angefochten hat.
Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung nur dann ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (st. Rspr. der Kammer seit dem Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 B 4002/04 -, juris, Rn. 4; auch einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Es spricht nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage gegen den Zweitwohnungssteuer-Veranlagungsbescheid „2006“, soweit er ihn angefochten hat, also hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 2002 bis 2005 in vollem Umfang und bezüglich des Jahres 2006, soweit eine höhere Zweitwohnungssteuer als 343,00 € festgesetzt wurde, keinen Erfolg haben wird.
Der angefochtene Bescheid wurde erlassen aufgrund der Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 31. Juli 2001 (ZWS 2001) für den Zeitraum von 2002 bis 2005 und in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 (ZWS 2005) für das Jahr 2006, die auf den §§ 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (NKAG) beruhen. Die Satzungsregelungen stellen, soweit ihre Bestimmungen in diesem Verfahren maßgeblich sind, eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer dar, da sie insoweit den verfassungs- und kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen entsprechen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem „Überlinger Beschluss“ vom 6. Dezember 1983 (- 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff. = NJW 1984, 785 ff.) aufgezeigt hat.
Der Antragsteller rügt zwar sinngemäß die nicht ordentliche Ausfertigung sowie Veröffentlichung der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung und macht ergänzend geltend, sie sei nicht „aufsichtsrechtlich genehmigt“ worden. Die Antragsgegnerin hat aber nicht nur im Schriftsatz vom 13. März 2007 sinngemäß dargelegt, gemäß ihrer Hauptsatzung seien die oben genannten beiden Satzungen jeweils in der A. Zeitung am 23. August 2001 bzw. am 27. Dezember 2005 veröffentlicht worden, sondern sie hat auch Unterlagen vorgelegt, die die Veröffentlichung jedenfalls nach der in diesem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren ausreichenden summarischen Prüfung in hinreichendem Maße belegen. Hinsichtlich der ZWS 2005 lässt sich der per Fax vorlegten Kopie des Ausschnitts aus der A. Zeitung zwar kein gedrucktes Datum entnehmen, sondern die Zeitungsseite ist lediglich mit dem handschriftlichen Vermerk „27. Dez. 2005“ versehen. Die Kammer hat aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die ZWS 2005 in einer anderen Ausgabe der A. Zeitung veröffentlicht wurde. Im Übrigen war/ist in § 1 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und Landkreise in Verkündungsblättern vom 9. Dezember 1996 (GVBl. 1996, S. 520) - BekVO-Kom 1996 - als auch in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften vom 14. April 2005 (GVBl. 2005, S. 107) - BekVO-Kom - geregelt, dass das Verkündungsblatt in der Hauptsatzung zu bestimmen ist. Nach § 1 Abs. 1 beider Verordnungen sind u.a. Satzungen der Gemeinden in dem Amtsblatt der Bezirksregierung oder in einer örtlichen Tageszeitung (BekVO-Kom 1996) oder in einem Verkündungsblatt bekannt zu machen, wobei dieses auch eine örtliche Tageszeitung sein kann (BekVO-Kom). Abgesehen davon ist der Antragsteller schon dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. März 2007 nicht substantiiert entgegen getreten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin per Fax Kopien der ZWS 2001 mit den Unterschriften der damaligen Bürgermeisterin und des damaligen Stadtdirektors (s. dazu Art. 11 Nr. 12 des Gesetzes zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1. April 1996 - GVBl. 1996, S. 82, 227 -, i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes vom 19. März 2001 - GVBl. 2001, S. 112 -, i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO in der Fassung vom 22. Juni 1982 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. November 1995 (GVBl. S. 432)) sowie der ZWS 2005 mit der Unterschrift der Bürgermeisterin (s. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 - GVBl. 1996, S. 382 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 - GVBl. 2005, S. 352 -) vorgelegt. Mit der Unterzeichnung wird der Vorgang beschrieben, der überwiegend als Ausfertigung der Norm bezeichnet wird (vgl. Wefelmeier in PdK-NGO, Komm., § 6 Rn. 30). Schließlich hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, die Satzung habe einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht bedurft. Eine derartige Genehmigung ist für Abgabensatzungen nach den Bestimmungen des NKAG nicht vorgesehen (vgl. Rosenzweig/ Freese, PdK-NKAG, Komm., § 2 Rn. 9).
Die beiden maßgeblichen Satzungen sind darüber hinaus auch nicht in materieller Hinsicht nichtig, soweit deren Bestimmungen hier von Bedeutung sind. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 114, 316 ff. = NJW 2005, 3556 ff.), das nach Auffassung des Antragstellers die Nichtigkeit der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Satzung zur Folge hat, ausgeführt, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete stelle eine gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Diskriminierung der Ehe dar. Die Regelungen der § 2 Abs. 2 Satz 1 ZWS 2001 und 2005, nach denen eine Zweitwohnung jede Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken, lassen sich aber verfassungskonform dahingehend auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassen, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt leben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 10 BN 4/06 -, juris, Rn. 6, das auf die vom Bay. VGH vorgenommene Auslegung in dessen Urteil vom 4. April 2006 <- 4 N 04.2798 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BayVBl 2006, 500 [BVerfG 10.11.2005 - 1 BvR 1232/00] ff.> hingewiesen hat).
Die Heranziehung des Antragstellers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2002 bis 2006 ist mit Art. 105 Abs. 2 a GG wahrscheinlich vereinbar und die in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen genannten erforderlichen Voraussetzungen sind voraussichtlich erfüllt.
Für das Innehaben der Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZWS kommt es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung an, sondern abzustellen ist konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte, insbesondere also durch Angehörige(vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, juris, Rn. 29, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2002, 728 = DVBl. 2002, 483 = NST-N 2001, 388). Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris, Rn. 21, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf KStZ 2005, 50). Ergibt die gebotene Würdigung der Umstände des Einzelfalls, dass der Berechtigte über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten im Jahr verfügt, darf er so gestellt werden, als würde er eine Zweitwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensgestaltung ganzjährig vorhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn objektiv nachprüfbare Umstände vorgetragen und nachgewiesen werden, die geeignet sind, die Vermutung für das Vorhalten der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensgestaltung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., Rn. 36 f., und Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102/03 - Juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 18. September 2002 - 13 LC 41/02 -, KStZ 2003, 32 f.).
Hiervon ausgehend ergibt die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die veranlagte Wohnung im hier zu überprüfenden Zeitraum aller Voraussicht nach insgesamt nicht als reine Kapitalanlage anzusehen war. Der Antragsteller hat nicht objektiv nachprüfbare Umstände dargelegt, die die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung der Wohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung erschüttern.
Der Antragsteller erwarb im November 1999 das in der B. gelegene Appartement C. gemeinsam mit seiner Ehefrau. In dem nach den Angaben des Antragstellers unter dem 15. Dezember 1999 geschlossenen Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrag zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie der D. heißt es einleitend in der Vorbemerkung:
„Der Eigentümer bildet mit anderen Eigentümern, denen ebenfalls ein Wohnungseigentum in der B. gehört, einen Bewirtschaftungs-Pool in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft. Gegenstand dieses Pools ist die gemeinsame Bewirtschaftung der Wohneinheiten zum Zwecke der optimalen Gewinnerzielung hieraus (Pool-Bewirtschaftung), um nicht der Gefahr gesamtschuldnerischer Haftung zu laufen, soll D. als Geschäftsführer des Pools die Wohneinheiten nicht im Namen der Mitglieder des Pools, sondern im eigenen Namen, jedoch in jedem Fall und ausschließlich für Rechnung der Eigentümer bewirtschaften.“
Zum Vertragsgegenstand wird anschließend in § 1 Nr. 1 dieses Vertrages ausgeführt:
„Eigentümer überläßt D. die ihm gehörende Wohneinheit C. nebst anteiligem Gemeinschaftseigentum zur ausschließlichen Nutzung als Ferienwohnung in der gleichen Weise, wie dies die übrigen Eigentümer, die gleichzeitig Mitglieder des Pools sind, ebenfalls tun.“
Nach § 4 Nr. 1 bewirtschaftete D. das Appartement als alleiniger Bewirtschafter für den Eigentümer. Außerdem seien sich die Parteien darüber einig, dass die vorbezeichnete Bewirtschaftung durch D. lediglich im Rahmen der gewerbsmäßigen Bewirtschaftung als Ferienwohnung zulässig sei.
Des Weiteren wurde in § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft bürgerlichen Rechts B. (GbR) vom 30. Dezember 1983, auf den der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift Bezug genommen hat, Folgendes aufgenommen:
„Die Eigenbelegungszeiten des Eigentümers sind im voraus bis zum 15.11. sowohl für die Haupt- wie auch für die Vor-, Nach- und Zwischensaison des folgenden Jahres anzugeben. Annulationen, Verschiebungen und Verkürzungen der Eigenbelegung in der Hauptsaison müssen 30 Tage vor dem geplanten Ankunftsdatum bei D. eingehen. Anderenfalls partizipiert der Eigentümer an den Mieteinnahmen nur, wenn trotz verspäteter Annulation, Verschiebung oder Verkürzung noch eine Vermietung möglich war.
Eigenbelegungen in der Vor-, Nach- und Zwischensaison können durch den Eigentümer jederzeit annuliert, verkürzt oder verschoben werden.
Solange das Appartement nicht untervermietet ist, sind Eigenbelegungen auch kurzfristig möglich, sofern die Reservation nicht mehr als eine Woche vor Anbeginn erfolgt.
Dem Eigenbelegungsrecht gehen abgeschlossene Verträge mit Reiseveranstaltern vor. Ein Recht auf Eigenbelegung besteht im übrigen nur im Rahmen der nicht schon zuvor vermieteten Wohnungen und nicht ausschließlich bezogen auf die eigene Wohneinheit. Das gilt auch für die kurzfristigen Eigenbelegungen gemäß dem vorstehenden Absatz. Wird eine Eigenbelegung gewünscht und ist das dem Eigentümer gehörende Appartement für diese Zeit bereits vergeben, so kann er auf ein anderes freies Appartement umgeleitet werden. Erfolgt die Eigenbelegung während der Hauptsaison, ist an D. eine kalkulatorische Provision von 15 % des Vermietungsentgeltes zu entrichten, das über die Pool-Abrechnung zu Lasten des Eigentümers einbehalten wird.“
Ergänzend heißt es dazu im Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GbR am 2. Juni 1993 unter „TOP 7 Ergänzungen der Eigner-Konditionen“:
„ (…) teilt mit, daß man Überlegungen dahingehend angestellt hat, die Eignerkonditionen noch attraktiver zu gestalten, daher soll in der Nebensaison der Eigner die Appartements kostenlos nutzen können. Hierfür liegt eine detaillierte Aufstellung bei.
Desweiteren wurde besprochen, daß die Eigennutzung auf 4 Wochen (bzw. 4 x 1 Woche etc.) begrenzt werden soll und darüberhinausgehende Buchungen zu den Konditionen der D.-Eignerkarte vorgenommen werden können.
Das last-Minute-Angebot hat eine sehr geringe Resonanz gezeigt, so daß dieses wieder gestrichen werden soll.
Diese Konditionsänderung wird einstimmig angenommen.“
Außerdem wird im Vertrag über die Vermittlung der Ferienwohnungen auf E. der B. , (...), zwischen der D. (Vermittler) und der GbR (Vermieter) vom 12. Februar/16. März 2003 ausgeführt:
„§ 1 Vertragszweck, Stellung der Vertragsparteien
(1) Dieser Vertrag regelt die Vermittlung der eingangs genannten und in der Anlage 1 zu diesem Vertrag im einzelnen beschriebenen Ferienwohnungen des Vermieters durch den Vermittler an Feriengäste im Namen sowie für Rechnung und Risiko des Vermieters, die Werbung hierfür durch den Vermittler, die Unterhaltung des laufenden Betriebs der Vermietung durch den Vermittler und die Vergütung seiner Leistungen sowie die übrigen Rechte und Vertragsparteien.
(2) Der Vermieter ist nicht selbst Eigentümer der Wohneinheiten. Eigentümer sind die einzelnen Gesellschafter des Vermieters. …
§ 2 Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Vertragsbeginn ist der 1. Januar 2003.
…
§ 5 Nutzung einer Wohnung durch einen Gesellschafter des Vermieters
(1) …
(2) Die Dauer der Eigennutzung ist auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt, soweit Vermieter und Vermittler dies nicht ausdrücklich durch Zusatzvereinbarung anders regeln. Für die Bemessung der Dauer der Eigennutzung kommt es nicht darauf an, in welchen Saisonabschnitt diese Nutzung ganz oder teilweise fällt. Ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Wohnung besteht nicht. Eine Eigennutzung ist zum jeweiligen Jahresende für das nächste Jahr oder, soweit das nicht möglich ist, spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Nutzungsbeginn bekanntzugeben. Für die Eigennutzung außerhalb der Nebensaison erhebt der Vermittler zu Gunsten des Vermieters eine Gegenleistung des Eigennutzers in Höhe des gemäß § 7 bestimmten Vermietungspreises abzüglich eines Abschlags; dieser beträgt für Eigennutzung in der Hauptsaison 33 % und für eine solche in der Vor- oder Nachsaison 50 %. Die Gewährung eines Abschlags bei einer Buchung außerhalb der Eigennutzung an einen Gesellschafters des Vermieters als Inhaber einer D.-VIP-Karte bleibt unberührt. Die Kosten einer Endreinigung nach Eigennutzung erstattet der Eigennutzer dem Vermittler.
…“
Ferner lässt sich der vom Antragsteller vorgelegten Übersicht über „Vorteilskonditionen für D. Gesellschafter in der B.(1999)“ entnehmen, dass auch bereits in jenem Jahr Ermäßigungen in Höhe von 33 % für die Hauptsaison, 50 % für die Vor-/Nachsaison und 100 % für die Nebensaison (3.1. - 26.3.1999, 17.10. - 23.12.1999) gewährt wurden. Außerdem enthält die Übersicht den Hinweis: „Die Nebensaison ist kostenlos exclusiv für Eigentümer.“ Die ebenfalls überreichte Übersicht über „Vorteilskonditionen für D. Gesellschafter in der B. für 2003 “ enthält auch insbesondere eine Ermäßigung für die Nebensaison in Höhe von 100 %.
Des Weiteren teilte eine Steuerberaterin einem Mitgesellschafter laut einer vom Antragsteller vorgelegten Kopie eines Schreibens vom 7. Oktober 2004 u.a. mit, der Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 einschließlich der Änderungen habe weiterhin Gültigkeit. Der Nutzungs- und Überlassungsvertrag sei laut der Vereinbarung vom 9. Dezember 2002 zwischen D. und der GbR zum 31. Dezember 2002 aufgehoben worden. Diese Aufhebung habe zum 31. Dezember 2002 nicht wirksam werden können, da nicht sämtliche Eigentümer dieser Vereinbarung zugestimmt hätten. D. habe aber vorsorglich in der Vereinbarung fristgerecht den Vertrag zum 31. Dezember 2003 gekündigt. Damit habe der Vertrag zum 31. Dezember 2003 geendet. Zum 1. Januar 2003 sei der o.g. Vertrag über die Vermittlung der Ferienwohnungen abgeschlossen worden. Dieser Vertrag habe aber erst zum 1. Januar 2004 wirksam werden können. Der Eigentümer überlasse das Nutzungsrecht nun nicht mehr im Rahmen eines konkreten Leistungsaustauschverhältnisses der GbR, sondern als Gesellschafterbeitrag im Rahmen seiner sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten.
Darüber hinaus hat der Antragsteller vorgetragen, er habe seine Wohnung maximal drei Wochen im Kalenderjahr zu Erholungszwecken genutzt und zu diesem Zweck vom Vermieter bzw. Vermittler zurückgemietet (S. 6 der Klage- und Antragsschrift). Die Eigentümer hätten das Recht, ihr Appartement für vier Wochen des Jahres zu nutzen. Dies sei letztendlich mit Gesellschafterbeschluss vom 2. Juni 1993 so bestimmt worden (S. 4 a.a.O.). Durch die Vertragsänderung zum „01.01.2003“ sei ausschließlich festgelegt worden, dass nunmehr nicht mehr der Eigentümer, sondern die GbR Vermieterin sei. Ansonsten seien die Festlegungen im Vermietungs- und Vermittlungsvertrag fortgeschrieben worden (S. 6 a.a.O.). Zwar werde ihm ein vierwöchiges Nutzungsrecht zu Vorteilskonditionen eingeräumt, dies aber nicht auf die eigene Wohnung bezogen. Die Fremdvermietung gehe vor. Die Wohnung sei auch nicht individuell ausgestattet und er verfüge nicht über einen Schlüssel zum Betreten der Wohnung (S. 15 a.a.O.). Auf S. 16 seiner Klage- und Antragsschrift hat der Antragsteller zudem erklärt: „Auch dies versichere ich, ..., in Kenntnis der Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versicherung, an Eides statt, ebenso, wie den gesamten in dieser Antrags- und Klageschrift dargestellten Vortrag.“ Er ist nach alledem der Auffassung, die Eigennutzungsmöglichkeit sei in ausreichendem Maße auf einen Zeitraum von maximal vier Wochen im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 (- 8 C 6.98 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerwGE 109, 188 ff. = NJW 2000, 375 f.) beschränkt.
Die Kammer hat indes in ihrem Urteil vom 22. September 2005 (- 2 A 2395/03 -, juris, Rn. 32 ff., auch einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG) Folgendes ausgeführt:
„Bei der Auslegung des in § 4 Abs. 3 ZWS enthaltenen Merkmals "vornherein vertraglich befristeten Eigennutzungsmöglichkeit" über die Wohnung ist in den Blick zu nehmen, dass die in die Zweitwohnungssteuersatzung aufgenommene Staffelung der Zweitwohnungssteuer - wie sie auch in Zweitwohnungssteuersatzungen zahlloser weiterer Gemeinden seit 1999 eingeführt wurde - eine Reaktion auf die Grundsätze darstellt, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (Az.: 8 C 6.98 -, BVerwGE 109, 188) aufgezeigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass zwar für den Regelfall die Zugrundelegung der Jahresrohmiete geeignet sei, den privaten Aufwand zu definieren. Auch sei es für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unerheblich, wenn der Inhaber die Zweitwohnung nur zeitweilig benutze. Die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer sei jedoch bei eklatantem Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter privater Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung unverhältnismäßig und stehe nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und der Vermietung zur Einkommenserzielung. Der dargelegte Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts zeigt auf, dass die Zugrundelegung der Jahresrohmiete (nur) dann zu beanstanden ist, wenn sich eine Einschränkung der Eigennutzungsmöglichkeit der Wohnung aus einem - sowohl den Zweitwohnungsinhaber als auch einen Dritten bindenden - Vertrag ergibt, den der Zweitwohnungsinhaber vor dem Veranlagungsjahr ggf. mit einem Vermittler, einer anderen Vermietungsagentur oder einer Hotelgesellschaft abgeschlossen hat. Nur in diesem Fall liegen objektive Umstände vor, die - wie bei der Beantwortung der Frage nach dem "Ob" des Vorliegens einer reinen Kapitalanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NSt-N 1996, 19) - geeignet sind, die subjektive Zweckbestimmung und die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit nachzuweisen.
An diesen Voraussetzungen gemessen stützt die in dem von der Klägerin vorgelegten Vermittlungsvertrag enthaltene Klausel, die Nutzung durch den Eigentümer persönlich werde auf einen Zeitraum von einem Monat befristet, nicht das Klagebegehren. Diese Vertragsgestaltung erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine Bestimmung, welche zur Reduzierung der Zweitwohnungssteuer eine Befristung der privaten Eigennutzungsmöglichkeit vorsieht, gestellt werden. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn der Vermittlungsvertrag die Möglichkeit der Eigennutzung kalendermäßig bestimmt - mit anderen Worten, in dem Vertrag müssen ausdrücklich die Tage oder Wochen des Jahres nach dem Kalender benannt werden, in denen der Eigentümer die Möglichkeit haben soll, die Wohnung zu nutzen.
Für diese Sichtweise sprechen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. Juni 1999 (a.a.O.). Des Gericht stellte nämlich in dem genannten Urteil klar, dass das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für den privaten Aufwand unangemessen sei, wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig (Hervorhebung durch die erkennende Kammer) feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne. Von einer Eindeutigkeit kann indes nicht gesprochen werden, wenn die Befristung pauschal, durch Benennung eines nicht konkreten zeitlichen Raumes - "Monat" - vorgegeben ist. Diese Vertragsgestaltung ermöglicht es nämlich einem Zweitwohnungseigentümer, die Nutzung seiner Ferienwohnung über das gesamte Jahr zu verteilen, solange er diese nicht insgesamt mehr als einen Monat in Anspruch nimmt. Dies führt zum Schluss, dass letztlich die tatsächliche Nutzung der Wohnung für die Beantwortung der Frage maßgeblich ist, ob die "Eigennutzungsmöglichkeit" die Dauer von einem Monat überschritten hat. Diese Überlegung zeigt auf, dass eine nicht konkrete Festlegung des Zeitraumes, in dem eine Eigennutzung der Wohnung möglich sein soll, der Sache nach eine nicht befristete Eigennutzungsmöglichkeit schafft und damit nicht geeignet ist, die Unangemessenheit des Jahresbetrages als Bemessungsgröße für den persönlichen Aufwand zu begründen.“
An dieser Rechtsprechung hält die Kammer trotz der vom Antragsteller vertretenen und eingehend begründeten Auffassung fest. Zuzugeben ist ihm allerdings, dass nach dem Inhalt des Vertrages, soweit dieser dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann, (auch) lediglich die Dauer der Eigennutzung - und nicht der Eigennutzungsmöglichkeit - beschränkt war. Das genannte Urteil der Kammer steht allerdings in Übereinstimmung mit dem des Bundesverwaltungsgerichts, weil dort ausdrücklich - wie oben bereits ausgeführt - von einem eklatanten „Mißverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter privater Eigennutzungsmöglichkeit - also nicht Eigennutzung (Anm. der Kammer) - und Vermietung“ (juris, Rn. 18; vgl. auch Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., Rn. 28) gesprochen wird.
Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die Eigennutzungsmöglichkeit für den Antragsteller in der Zeit von 2002 bis 2006 - also die Möglichkeit der Nutzung der eigenen Wohnung - vor Beginn des jeweiligen Jahres auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten beschränkt war. Für diese Einschätzung spricht insbesondere, dass nach dem vorgelegten Protokoll durch die Gesellschafterversammlung am 2. Juni 1993 sinngemäß beschlossen wurde, die Eigennutzung (Hervorhebung durch die Kammer) auf vier Wochen jährlich zu begrenzen und es in § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages heißt, solange das Appartement nicht untervermietet sei, seien Eigenbelegungen auch kurzfristig möglich, sofern die „Reservation“ nicht mehr als eine Woche vor Anbeginn erfolge. Dabei wird in diesem Verfahren an dieser Stelle unterstellt, dass der Gesellschaftsvertrag für den Antragsteller gilt, weil er insoweit keine Bedenken hinsichtlich dessen Wirksamkeit erhoben hat. Rechtlich unerheblich ist es nach Auffassung der Kammer, dass der Antragsteller nach § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages kein Recht auf Eigenbelegung ausschließlich bezogen auf die eigene Wohneinheit hatte und auch gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages vom 12. Februar/16. März 2003 ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Wohnung nicht besteht. Denn § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lässt sich auch entnehmen, dass die Möglichkeit der Nutzung des eigenen Appartements nur dann ausgeschlossen war, wenn es für die gewünschte Zeit bereits vergeben war („Wird eine Eigenbelegung gewünscht und ist das dem Eigentümer gehörende Appartement für diese Zeit bereits vergeben, so kann er auf ein anderes freies Appartement umgeleitet werden“). Diese Regelung ist zwar in § 5 Abs. 2 des Vertrages vom 12. Februar/16. März 2003 nicht mehr enthalten. Unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 des weiterhin geltenden Gesellschaftsvertrages vom 30. Dezember 1983 ist aber davon auszugehen, dass § 5 Abs. 2 entsprechend auszulegen ist.
Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass auch - wie oben bereits ausgeführt - auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., Rn. 29). Der Antragsteller hat es dadurch, dass er sich mit den vertraglichen Bestimmungen (einschließlich des am 2. Juni 1993 gefassten Beschlusses) einverstanden erklärte, indirekt zugelassen, dass Dritte, nämlich die Eigentümer der anderen Appartements der Wohnanlage, die ebenfalls Mitgesellschafter im streitigen Zeitraum waren, die Möglichkeit hatten, die in seinem Miteigentum stehende Wohnung zu besonderen Vorteilskonditionen zu nutzen. Insofern hatten sie aller Voraussicht nach die Möglichkeit, die Wohnung in der Nebensaison und damit über einen Zeitraum von insgesamt mehr als vier Monaten kostenlos zu nutzen (s. z.B. die oben dargestellte Übersicht über „Vorteilskonditionen für D. Gesellschafter in der B.(1999)“). Angesichts des oben dargestellten Vorbringens des Antragstellers, durch die Vertragsänderung zum „01.01.2003“ sei ausschließlich festgelegt worden, dass nunmehr nicht mehr der Eigentümer, sondern die GbR Vermieterin sei, und ansonsten seien die Festlegungen im Vermietungs- und Vermittlungsvertrag fortgeschrieben worden, des Protokolls der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GbR am 2. Juni 1993 („daher soll in der Nebensaison der Eigner die Appartements kostenlos nutzen können“) und des Inhalts des § 5 Abs. 2 des Vertrages über die Vermittlung der Ferienwohnungen („Ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Wohnung besteht nicht. (…) Für die Eigennutzung außerhalb der Nebensaison erhebt der Vermittler zu Gunsten des Vermieters eine Gegenleistung des Eigennutzers in Höhe des gemäß § 7 bestimmten Vermietungspreises abzüglich eines Abschlags; …“) ist nicht ersichtlich, dass sich das kostenlose Nutzungsrecht in der Nebensaison lediglich auf die eigene Wohnung des jeweiligen Gesellschafters bezog. Offen bleiben kann, ob die (indirekte) Einräumung der übrigen Vorteilskonditionen zugunsten der anderen Mitgesellschafter nicht ebenfalls schon ausreichend wäre, um eine Eigennutzungsmöglichkeit anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 entnehmen lässt, dass die Kläger in jenem Verfahren der Hotelgesellschaft in einem Mietvertrag ihre Wohnung gegen Entgelt zur ständigen Vermietung an Dritte zur Verfügung gestellt hätten, ihnen vertraglich das Recht eingeräumt worden sei, „ihre Wohnung“ für vier Wochen im Jahr gegen eine Vergütung i.H.v. acht DM pro Appartement je Nacht selbst zu nutzen, ihr Nutzungsrecht sich aber nicht auf die jeweils eigene Wohnung bezogen, sondern allgemein für gleichartige Wohneinheiten innerhalb der Anlage gegolten habe (a.a.O., Rn. 3 und 6). Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht nicht dadurch, dass die in dem Vermietungsvertrag mit der Hotelgesellschaft eingeräumte vierwöchige Eigennutzungsmöglichkeit pro Jahr als ein steuerliches „Vorhalten“ im „vorgenannten Sinne“ angesehen werde. Der Steuertatbestand erfasse den konsumtiven Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung. Es genüge, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums offengehalten werde (a.a.O., Rn. 14).
Nach alledem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, er sei nach den Bestimmungen der ZWS 2001 zu Unrecht zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2002 bis 2005 herangezogen worden. Insofern ist es rechtlich unbeachtlich, dass die ZWS 2001 noch keine Ermäßigungsregel enthielt. Ebenso wenig kann der Antragsteller sein Begehren hinsichtlich des Jahres 2006 erfolgreich auf die in § 4 Abs. 2 ZWS 2005 enthaltene Ermäßigungsregel stützen. Danach reduziert sich der Steuersatz, wenn zu Beginn des Steuerjahres die Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung, bei Weitervermietung der Zweitwohnung durch eine Vermietungsagentur, einem Hotelbetrieb o.ä. und einer von vornherein vertraglich begrenzten Verfügbarkeit für die persönliche Lebensführung mehr als 10 Monate des Jahres ausgeschlossen ist, a) um 45 v. H. des maßgeblichen Steuersatzes bei einer Eigennutzungsmöglichkeit von bis zu 20 Tagen, b) um 30 v. H. des maßgeblichen Steuersatzes bei einer mehr als 20-tägigen Eigennutzungsmöglichkeit, und c) um 15 v. H. des maßgeblichen Steuersatzes bei einer mehr als 40-tägigen verbleibenden Eigennutzungsmöglichkeit. Damit stellt § 4 Abs. 2 ZWS ausdrücklich auf die Eigennutzungsmöglichkeit ab.
Würde man annehmen, dass der Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 wegen der der F. von einem Gesellschafter nicht erteilten Vollmacht auch gegenüber dem Antragsteller nicht gelten würde und deshalb der genannte Beschluss vom 2. Juni 1993 sowie - möglicherweise - der Vertrag vom 12. Februar/16. März 2003 wegen nicht ausreichender Deckung durch den Willen der Gesellschafter nichtig wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Kammer hat im heutigen Beschluss im Verfahren 2 B 248/07, in dem ein weiterer Eigentümer einer Wohnung der B. um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, Folgendes ausgeführt:
„Der Antragsteller war in der Vergangenheit und damit auch im Jahre 2002 nämlich neben anderen Personen Gesellschafter eines Bewirtschaftungs-Pools, und damit der o.g. GbR. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass der Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 für ihn im Jahre 2002 nicht galt und sich dies bis heute nicht geändert hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Eigentümer von Appartements, die seiner Zeit wie der Antragsteller Nutzungsüberlassungs- und Treuhandverträge mit der D. abschlossen, dadurch schon aller Voraussicht nach Gesellschafter einer GbR wurden. Es handelt sich um einen Sonderfall eines Gesellschaftsvertrages, wenn die Beteiligten inhaltlich übereinstimmende, der Förderung eines ihnen gemeinsamen Zwecks dienende zweiseitige Verträge mit einer zentralen Stelle schließen. Bilden diese Verträge als sog. Sternverträge unselbstständige, aufeinander bezogene Teile eines einheitlichen Vertragssystems, so sind sie als rechtliche Einheit zu behandeln mit der Folge, dass sie eine GbR zwischen den Vertragspartnern der gleichen Marktseite begründen und zu entsprechenden Treupflichten zwischen ihnen auch ohne förmlichen Gesellschaftsvertrag führen (vgl. Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 705 Rn. 21).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller Unterlagen vorgelegt hat, die es zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen erscheinen lassen, ob er die F. bevollmächtigt hatte, auch für ihn den Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 abzuschließen. (…)
Denn unabhängig von vorstehenden Ausführungen bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller die jeweiligen Einladungen zu den und die Protokolle der ordentlichen Gesellschafterversammlungen der GbR erhielt. Erhielt er aber - wahrscheinlich - zeitnah auch das Protokoll über die am 2. Juni 1993 durchgeführte Gesellschafterversammlung - wenn er nicht selbst sogar anwesend war -, war ihm der Inhalt des Beschlusses zu TOP 7 bekannt. Dann aber könnte der Antragsteller wegen Verwirkung nach weit mehr als 10 Jahren nicht mehr die Nichtigkeit des Beschlusses geltend machen, die wegen der Nichtteilnahme aller Gesellschafter wohl unter der Annahme zu bejahen wäre, es gäbe keine alle Gesellschafter bindende Regelung über Gesellschafterbeschlüsse und damit über die Möglichkeit, Mehrheitsbeschlüsse in der Gesellschafterversammlung zu fassen (s. § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages) (vgl. Ulmer, a.a.O., § 709 Rn. 71, der ausführt, vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher Regelungen über die Beschlussfassung kämen Gesellschafterbeschlüsse dadurch zustande, dass sich sämtliche Gesellschafter oder - soweit der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen zulasse - die erforderliche Mehrheit für den betreffenden Vorschlag aussprächen). Denn auch wenn der Gesellschaftsvertrag keine materiellen Ausschlussfristen bestimmt, sind die Gesellschafter schon mit Rücksicht auf die Treupflicht gehalten, sich in angemessener Zeit auf den Mangel zu berufen, wenn sie sich nicht dem Verwirkungseinwand aussetzen wollen (vgl. Ulmer, a.a.O., Rn. 110). Im Übrigen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass dem Antragsteller die oben genannte Übersicht über, Vorteilskonditionen für D. Gesellschafter in der B.(1999), bekannt war. Jedenfalls nahm er laut Schreiben der D. vom 7. Oktober 2002 für einen Aufenthalt im Zeitraum vom 17. bis 22. Oktober 2002 in einer ihm nicht gehörenden Wohnung der B. wegen seiner Stellung als Gesellschafter insoweit einen Nachlass in Höhe von 50 % in Anspruch.“
Der Antragsteller könnte wahrscheinlich schon deshalb nicht erfolgreich die Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der GbR vom 2. Juni 1993 sowie des Vertrages vom 12. Februar/16. März 2003 geltend machen, weil er gerade die Geltung dieser Regelungen für sich reklamiert. Im Übrigen kann zum Nachweis für eine Vertragsänderung auf eine entsprechende tatsächliche Handhabung verwiesen werden, soweit diese nicht nur einmaliger oder vorübergehender Natur oder durch außergewöhnliche Umstände veranlasst ist (vgl. Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 709 Rn. 72).
Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg auf das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes berufen. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus (vgl. BVerwG, urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115/86 -, juris, Rn. 16, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 1988, 938 ff.). Daran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde für ihn dadurch, dass die Antragsgegnerin ihn nach dem Erwerb der Wohnung im November 1999 erst mit dem angegriffenen Bescheid zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer herangezogen hat, kein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen, nicht mehr zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden. Zwar wird nicht deutlich, warum die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nicht (wesentlich) früher als geschehen die Zweitwohnungssteuer festgesetzt hat. Den der Kammer vorliegenden Unterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit eine entsprechende Zusage im Sinne seines Begehrens gemacht wurde. Auf die von ihm vorgelegten Kopien des einen Mitgesellschafter betreffenden Schriftverkehrs aus dem Jahre 1993 kann er sich schon deshalb nicht darauf berufen, weil der Schriftverkehr nicht ihn betraf. Im Übrigen rechtfertigt selbst der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Erhalt des Schreibens der D. vom 9. Juli 1993 eine Zweitwohnungssteuer für mehrere Jahre nicht (mehr) erhob, nicht den Schluss, dass damit für jeden - ggf. zukünftigen - Gesellschafter die Zusage verbunden war, auch in Zukunft von der Zweitwohnungssteuer verschont zu bleiben. Vielmehr musste der Antragsteller mit der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer nach Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 15. November 1999 rechnen. Allein aufgrund der Untätigkeit der Antragsgegnerin konnte er nicht darauf vertrauen, im Rahmen der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nicht herangezogen zu werden.
Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere wird durch die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer nicht rückwirkend in abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen, weil die entsprechenden Satzungsregelungen vor Beginn der jeweiligen Erhebungszeiträume erlassen worden waren. Die Zweitwohnungssteuer war jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres entstanden (§ 6 Abs. 1 ZWS 2001 und 2005).
Der Antragsteller kann sein Begehren auch nicht erfolgreich auf seinen Einwand stützen, seine rückwirkende Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sehe wie eine Strafaktion aus und die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei willkürlich. Alle anderen von ihm befragten Miteigentümer einer Wohnung in der B., die ebenfalls Gesellschafter der GbR (gewesen) seien, seien zumindest nicht für das Jahr 2002 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Diesem Einwand steht schon entgegen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 1 ZWS 2001 verpflichtet war, im Jahr 2002 und im Übrigen in der Zeit danach - ab 2006 gemäß § 1 ZWS 2005 - die Zweitwohnungssteuer zu erheben, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren. Abgesehen davon lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin entnehmen (Schriftsatz vom 13. März 2007), dass sie individuell prüft, ob Inhaber von Zweitwohnungen eine Zweitwohnungssteuer zu zahlen haben. Außerdem lag dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 B 248/07 ebenfalls ein Fall zugrunde, in dem ein Mitgesellschafter des Antragstellers für das Jahr 2002 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden war. Soweit die Antragsgegnerin von anderen Mitgesellschaftern keine Zweitwohnungssteuer erhoben hat, mag dies rechtswidrig gewesen sein. Hieraus kann der Antragsteller indes keine für ihn günstige Rechtsposition ableiten, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.
b) Schließlich lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht in ausreichendem Maße entnehmen, dass die Vollziehung der Anforderung eines Betrages in Höhe von 1.903,00 € eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Eine „unbillige“ Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005, a.a.O.). Der Antragsteller macht zwar - an Eides statt versichernd - geltend, die rückwirkende Einziehung der Zweitwohnungssteuer stelle durchaus eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz dar. Er sei Alleinverdiener, habe eine Ehefrau, einen studierenden Sohn und eine Tochter, die noch zur Schule gehe, zu versorgen. Zusätzlich habe er hohe Abzahlungen für die Kredite für die Ferienwohnung und das Eigenheim der Familie zu bedienen. Aufgrund der finanziellen Lage versuche er seit drei Jahren vergeblich, die Wohnung zu veräußern. Obwohl die Wohnung effektiv 100.000,- € gekostet habe, habe er sie selbst zu einem Preis von 85.000,- € bislang nicht veräußern können. Die Erträge aus den Buchungen seien in den letzten Jahren so schlecht gewesen, dass er jedes Jahr private Mittel habe „zuschießen“ müssen, um die Wohnung unterhalten zu können. Seine finanzielle Belastung sei „grenzwertig“. Deshalb versuchte er mit seiner Ehefrau nun in diesem Jahr ihr Glück als Privatvermieter und sie seien zudem ständig auf der Suche nach einem Käufer, um die finanzielle Belastung los zu werden. Deshalb seien die zu Unrecht geforderten „2250,00 €“ eine große finanzielle Belastung, zumal die Antragsgegnerin ihm schon den Zweitwohnungsteuerbescheid für das Jahr 2007 in Höhe von 490,00 € übersandt habe mit dem Zahlungsziel 26. Februar 2007. Aus alledem ergibt sich aber nicht, dass durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.903,00 € für den Antragsteller wirtschaftliche Nachteile drohten, die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind.
Weitere Gesichtspunkte, die dem Begehren des Antragstellers zum Erfolg verhelfen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff. = DVBl. 2004, 1525 ff). Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt der Streitwert demnach 475,75 € (1.903,00 € : 4 = 475,75 €).