Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 23.05.2007, Az.: 2 A 1610/05

Aufwand; Innehaben; Insichgeschäft; juristische Person; Kapitalanlage; Kommanditgesellschaft; Mitwirkung; reine Kapitalanlage; unentgeltliche Überlassung; Verfügungsbefugnis; Verfügungsgewalt; Zweitwohnung; Zweitwohnung; Zweitwohnungssteuer

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
23.05.2007
Aktenzeichen
2 A 1610/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 09.02.2009 - AZ: 9 LA 323/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der alleinige Kommanditist, zugleich alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der GmbH, die Komplementärin der betreffenden Kommanditgesellschaft (KG) ist, hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine im Eigentum der KG stehenden Wohnung.

2. Darüber hinaus steht dem alleinigen Kommanditisten und Geschäftsführer der Komplementärin ein rechtliches Verfügungsbefugnis über die Wohnung zu. Dieses findet seinen Grund darin, dass dieser als geschäftsführender Gesellschafter jederzeit und nach eigenem Belieben - rechtlich ungehindert - die Dispositionsfreiheit über die Wohnung auf sich als Privatperson übertragen kann.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für eine Ferienwohnung in der A-straße 2 (WE Nr. 36) im Gebiet der Beklagten, die im Eigentum der Firma B GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (im Folgenden: B-KG) steht.

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In einem notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 21. Dezember 1998 einigte sich der Kläger mit den Miterben C, D sowie E auf eine Teilerbauseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses seines verstorbenen Vaters. Zum Nachlass des Erblassers gehörten die Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteile an der Firma F GmbH & Co. KG mit einem Kommanditkapitalanteil in Höhe von 50.000,-- DM sowie an der Firma G GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM. Im Zuge der Erbauseinandersetzung haben alle Miterben für sich eigene Gesellschaften gegründet, im Falle des Klägers die B-KG sowie die H-Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: H-GmbH), die Komplementärin der B-KG ist.

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Nach dem Gesellschaftsvertrag der B-KG (§ 3 Abs. 2) ist der Kläger alleiniger Kommanditist und nach dem Gesellschaftsvertrag der H-GmbH alleiniger Gesellschafter (§ 4) und (alleiniger) Geschäftsführer (§ 8 Abs. 4) der H-GmbH.

4

Am 28. Dezember 1998 traten der Kläger sowie seine Miterben zu einer Gesellschafterversammlung der Firma F GmbH & Co. KG zusammen. In dieser Versammlung wurde sodann einstimmig beschlossen, dass die unter der Firma F GmbH & Co. KG bestehende KG zum 28. Dezember 1998 beendet wird. Außerdem wurde beschlossen, dass als Abwicklung die Auseinandersetzung im Wege der Realteilung der KG vereinbart wird. Insoweit heißt es in dem notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1998 im Einzelnen:

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„1.1 Die Erschienenen erhalten entsprechend ihren Kapitalanteilen sämtliche Vermögensgegenstände (Grundstücke, Bankguthaben, Forderungen, etc.) und Verbindlichkeiten (Rückstellungen, Bankschulden, sonstige Verbindlichkeiten und Lasten) mit den jeweiligen Vertragsverhältnissen, einschließlich etwaiger schwebender Geschäfte im Innenverhältnis zum 28.12.1998. Mitübertragen wird die § 6 b EstG-Rücklage entsprechend den Kapitalanteilen.

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1.2 Der Realteilung wird die Schlussbilanz der F GmbH & Co. KG zum 28.12.1998 zugrundegelegt. Diese ist unter Fortführung der bisherigen handels- und steuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsmethoden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen. Insbesondere ist darin die § 6 b EstG-Rücklage fortzuführen und keine Auflösung stiller Reserven vorzunehmen; auch der Ansatz eines Firmenwerts entfällt (Buchwertansatz). Die in der Schlußbilanz der F GmbH & Co. KG anzusetzenden Buchwert der einzelnen Vermögensgegenstände, Rücklagen und Schulden werden zu diesen Werten auf die Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalanteile aufgeteilt.

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Der buchmäßige Saldo der zu übernehmenden Vermögensgegenstände, Rücklagen und Schulden entspricht somit dem jeweiligen steuerlichen Kapitalkonto zum 28.12.1998 der jeweiligen Gesellschafter.

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Kapitalkontenanpassungen sind also nicht vorzunehmen, da keine inkongruente Zuordnung von Vermögensgegenständen und Schulden erfolgt.“

9

In der Folgezeit erwarb die Firma B-KG das Bruchteilseigentum der ihr am 16. September 2000 übergebenen anfangs genannten Wohnung. Auf Aufforderung der Beklagten gab der Kläger in der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 28. Oktober 2000 u.a. an, die streitige Zweitwohnung für vier Wochen als geschäftsführender Gesellschafter zu nutzen. In 2004 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten auf deren Anfrage mit, an der Nutzung der Wohnung, wie sie in der Zweitwohnungssteuererklärung vom 28. Oktober 2000 angegeben worden sei, habe sich nichts geändert. Er habe die Wohnung als geschäftsführender Gesellschafter in der Vergangenheit maximal drei Wochen im Jahr - verteilt auf verschiedene anlassbezogene Aufenthalte, wie etwa anlässlich der Frühjahrssanierung oder der jährlichen Eigentümerversammlung - genutzt. Im Einzelnen habe er sich wie folgt anlassbezogen in der Wohnung aufgehalten:

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im Jahr 2000: 16. September bis 22. September zum Zwecke der Wohnungsübernahme vom Veräußerer, der Bestandsaufnahme und Felduntersuchung, der ergänzenden Einrichtung und Ausstattung, der Absprache mit dem Hausverwalter,

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im Jahr 2001: 1. Januar bis 4. Januar zum Zwecke der Abnahme vorgenommener Umbauten und der Organisation von Reinigung und Schlüsselübergabe an Gäste, 23. Februar bis 25. Februar zum Zwecke der Übernahme zusätzlicher Schlüssel vom Verwalter, Regelung zu hoch veranschlagten Stromverbrauchs, des Aufstellens eines Putzmittelschrankes, des Einbaus eines Schrankschlosses, des Austausches eines Fernsehgerätes, des Ausmessens der Terrasse für die Anschaffung eines Kunstrasens, 10. März bis 11. März zwecks Eigentümerversammlung, 28. April bis 30. April zum Zwecke der Bepflanzung Terrasse, der Absprache mit Nachbarin wegen einer Zaunkürzung, der Auftragvergabe Zaunkürzung, 4. August bis 10. August zwecks Verlegung Kunstrasen, kleinerer Reparaturen, Abnahme Zaunkürzung,

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im Jahr 2002: 9. Februar bis 12. Februar zwecks Vorbereitung Eigentümerversammlung, Inauftraggabe Blumenkästen, 13. Juni bis 20. Juni zwecks Abnahme Blumenkästen, Bepflanzung, Wohnungskontrolle, kleinere Reparaturen von Gästen gemeldeter Mängel, Ersatzbeschaffungen,

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im Jahr 2003: 28. Februar bis 3. März zwecks Vorbereitung Eigentümerversammlung, Kontrolle von Haus (u.a. Anstrich) und Wohnung (u.a. Heizventile), Grundreinigung, Ersatzbeschaffungen, Kleinreparaturen, 2. September bis 9. September zwecks Wohnungskontrolle, Aufräumen der Terrasse, Kleinreparaturen, Ersatzbeschaffungen,

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im Jahr 2004: 4. April bis 12. April zur Aufarbeitung der Wohnung zur neuen Saison, 29. April bis 2.Mai zwecks Terrassenreinigung und -bepflanzung, Instandsetzung Fahrräder und Bollerwagen, 28. Mai bis 2. Juni Kontrollbesuch, 17. Oktober bis 23. Oktober zwecks Austausch von Türbeschlägen, Aufräumen der Terrasse, Kleinreparaturen, Suche nach neuer Betreuungsperson.

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Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheiden vom 5. April 2005 und 5. Februar 2007 für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2005 sowie 2007 in Höhe von insgesamt 2.654,16 EUR (2001: 460,16 EUR; 2002: 460,-- EUR; 2003 bis 2005 und 2007: je 436,-- EUR) heran und führte zur Begründung in einem am 5. April 2005 zur Post gegebenen Begleitschreiben an, das Objekt sei über die verschiedenen Gesellschaften dem Kläger als natürliche Person zuzuordnen. Im Übrigen sei festzustellen, dass es sich bei der Ferienwohnung nicht um eine reine Kapitalanlage handele.

16

Der Kläger hat am 20. April 2005 sowie am 6. Februar 2007 Klagen erhoben. Die erkennende Kammer hat die Verfahren mit Beschluss vom 11. April 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

17

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend:

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Er habe die Wohnung im Gebiet der Beklagten nicht zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne. Die Wohnung gehöre nämlich der B-KG. Sie diene dieser juristischen Person als von wechselnden Gästen der Insel anzumietende Ferienwohnung zur Einkommenserzielung. Die Firma sei es, die die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Steuerobjekt ausübe und sie sei es auch, die den ggfls. zu versteuernden Aufwand betreibe. Finanzielle Mittel setze einzig und allein die B-KG ein. Hintergrund stelle eine von seinem Vater ererbte Beteiligung an einer Firma dar, deren ausschließlicher Geschäftszweck das Halten und Vermieten von Grundbesitz gewesen sei. Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit mittels einer eigenen Gesellschaft, die aus einer Realteilung der in die Erbmasse gefallenen Firma hervorgegangen sei, habe zur Vermeidung einer zu immensen Steuerbelastungen führenden Gesellschaftsauflösung die Reinvestition von betrieblichen Rücklagen aus Grundstücksverkäufen noch zu Lebzeiten des Erblassers ebenfalls ausschließlich in Immobilien verlangt. Die Gesellschaft sei also zur Weiterexistenz gezwungen gewesen, eine schon zu Lebzeiten seines Vaters gebildete Rücklage nach § 6 b Einkommenssteuergesetz innerhalb einer fünfjährigen Frist wieder in Immobilien zu reinvestieren. Er sei dementsprechend weder beim Erwerb noch jemals später berechtigt gewesen, seine Entscheidungsbefugnis als geschäftsführender Gesellschafter, wie mit der Wohnung verfahren werden solle, frei im Eigeninteresse auszuüben. Vielmehr sei er gehalten gewesen, die Eigentums-, Vermögens- und Steuerinteressen der B-KG zu wahren. Er habe rein tatsächlich zu keiner Zeit nach außen hin ein Geschäftsgebaren an den Tag gelegt, das auf die Ferienwohnung als Aufwand seiner persönlichen Lebensführung schließen ließe. Die Vermietung der Wohnung geschehe ganzjährig ausdrücklich und unter Ausweisung der Mehrwertsteuer durch die B-KG. Diese Gesellschaft trage die Verwaltungs- und Nebenkosten unter Ausweisung der Umsatzsteuer und auch das Mieteinkommen werde ausschließlich bei dieser Gesellschaft verbucht. Das Vorhalten der Wohnung sei der äußeren Form nach immer ausschließlich durch das Unternehmen erfolgt. Gelegentliche kurze Aufenthalte des geschäftsführenden Gesellschafters in Abstimmung mit den Belegzeiten durch Gäste reichten unter diesen Umständen nicht aus, ein eigenes Vorhalten der Ferienwohnung als Ausdruck persönlicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der natürlichen Person in Erscheinung treten zulassen. Die Ferienwohnung ihm als natürlicher Person in zweitwohnungssteuerrechtlich relevanter Weise dennoch zuzurechnen, würde letztlich bei der vorliegenden Konstruktion in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2000 den Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit nach § 42 Abgabenordnung (AO) voraussetzen. Von Rechtsmissbrauch in diesem Sinne könne allerdings nur gesprochen werden, wenn eine Gestaltung gewählt werde, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen sei, und wenn die Rechtsordnung das Ergebnis missbillige. Hierfür lägen in seinem Fall keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass dem Erwerb der Ferienwohnung die bereits genannten betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegen hätten. In den streitigen Veranlagungsjahren habe er die Wohnung nicht zu Erholungszwecken aufgesucht. Er habe die Wohnung lediglich als geschäftsführender Gesellschafter in Anspruch genommen. So habe er sich dort in 2001 vom 1. bis 4. Januar, vom 23. bis 25. Februar, vom 10. bis 11. März, vom 28. bis 30. April und vom 4. bis 10. August, in 2002 vom 9. bis 12. Februar und vom 13. bis 20. Mai, in 2003 vom 28. Februar bis 3. März und vom 2. bis 9. September, in 2004 vom 4. bis 12. April, vom 29. April bis 2. Mai, vom 28. Mai bis 2. Juni und vom 17. bis 23. Oktober sowie in 2005 vom 4. bis 7. Februar, vom 13. bis 17. Mai und 26. bis 28. August aufgehalten, um für die B-KG als Wohnungseigentümerin und Vermieterin Aufgaben, insbesondere Wohnungskontrollen, Kleinreparaturen und Ersatzbeschaffungen zu erfüllen. Im Einzelnen habe er beispielsweise anlässlich des Aufenthalts vom 4. bis 10. August 2001 Kunstrasen verlegt, kleinere Reparaturen durchgeführt sowie eine Zaunkürzung abgenommen. Sein Aufenthalt vom 13. bis 20. Mai 2002 habe zur Anschaffung von Pflanzen und Blumen (14. und 15. Mai), zum Erwerb einer Tischdecke (15. Mai) sowie zur Anschaffung von diversen Leuchtmitteln als Ersatz (18. Mai) gedient. Während seines Aufenthaltes vom 28. Mai bis 2. Juni 2004 habe die Notwendigkeit bestanden, am 28. Mai und am 2. Juni Malerarbeiten zu beaufsichtigen. Außerdem habe er am 29. Mai d.J. Balkonpflanzen erworben.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 5. April 2005 und 5. Februar 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnet:

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Die vom Kläger vertretene Auffassung, einzig und allein die B-KG betreibe den Aufwand und erziele das Einkommen, sei zu abstrakt und im Ergebnis abzulehnen. Es komme auf die objektive Betrachtung des gesamten Sachverhalts an. Tatsächlich bestehe mit Blick auf die vorliegenden Handelsregisterauszüge eine Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der B-KG und dem Kläger. Vor diesem Hintergrund trage letztlich allein der Kläger den finanziellen Aufwand und erziele letztlich allein er den Gewinn. Angesichts des Umstands, dass ausschließlich der Kläger als natürliche Person hinter den beteiligten Gesellschaften stehe, könne keine Rede davon sein, er sei nicht frei in seiner Entscheidungsbefugnis. Schließlich handele es sich bei der Gesellschaft als Eigentümerin der Wohnung um eine juristische Person, die selbst überhaupt nicht in der Lage sei, die tatsächlich Sachherrschaft über die Wohnung auszuüben. Dem Einwand des Klägers, er habe die Wohnung lediglich anlassbezogen aufgesucht, werde entgegengetreten. Die Beschreibung der Aufenthalte des Klägers lasse vielmehr erkennen, dass er die Wohnung auch zu privaten Zwecken aufgesucht habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtsmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 6. Dezember 1995 (Amtsblatt für den Landkreis I vom 29. Dezember 1995, S. 229) und zwar für 2001 und 2002 in der Fassung der 1. Änderung durch Satzung vom 21. September 2000 (Amtsblatt für den Landkreis I vom 3. November 2000, S. 108) sowie für 2003 bis 2005 in der Fassung der 3. Änderung durch Satzung vom 4. März 2003 (Amtsblatt für den Landkreis I vom 11. April 2003, S. 57) - ZWS -, die auf den §§ 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - NKAG - beruht. Die Zweitwohnungssteuersatzung stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer dar, da sie den verfassungs- und kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem „Überlinger Beschluss" (Beschluss vom 06. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325) aufgezeigt hat, entspricht.

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Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2001 bis 2005 und 2007 ist mit Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) vereinbar. Die in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen genannten erforderlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Gemäß § 2 Abs. 1 ZWS ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat, und nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken.

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Der Kläger hatte in den streitigen Veranlagungszeiträumen die Wohnung Nr. 36 im Haus A-straße 2 im Gebiet der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 ZWS inne.

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Der unbestimmte Rechtsbegriff des Innehabens bedarf in Ermangelung einer in der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Begriffsbestimmung der Auslegung. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist Inhaber derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache hat (vgl. Der Brockhaus Wirtschaft, Leipzig, Mannheim: Brockhaus 2004, Stichwort: Inhaber).

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Allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung ist jedoch zur Erfüllung des satzungsrechtlichen Tatbestandsmerkmals „Innehaben einer Zweitwohnung" i.S.d. § 2 Abs. 1 ZWS nicht ausreichend. Dies folgt aus dem engen systematischen Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 1 ZWS und § 2 Abs. 2 Satz 1 ZWS. Letztere Vorschrift definiert als Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. Das Innehaben einer Wohnung in diesem Sinn, nämlich zu einem bestimmten Zweck („für seinen persönlichen Lebensbedarf“), setzt voraus, dass der Wohnungsinhaber nicht nur die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, sondern ihm darüber hinaus auch ein Verfügungsrecht zusteht. Denn allein die tatsächliche Verfügungsgewalt ermöglicht dem Wohnungsinhaber (noch) nicht, über die Wohnung zweckbestimmt - für den persönlichen Lebensbedarf - verfügen zu können; vielmehr bedarf er dazu auch einer rechtlichen Verfügungsbefugnis (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf BB 1993, 2368; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. Januar 2007 -, 6 B 11579/06 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1992, 33 f., 34 sowie - der Sache nach wohl auch - Urteil vom 16. Juni 1994 - 2 L 64/94 -, V.n.b.; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juli 1985 - 13 A 167/84 -, ZKF 1986, 134; VG Köln, Beschluss vom 5. April 2006 - 20 L 67/06 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 1649/00 -, Juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 - 8 B 25.98 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NordÖR 1998, 249 - Steuerpflichtiger sei, wer berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung habe -; auf die „tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis“ ausdrücklich abstellend: VGH München, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06/367 -, Juris mit Veröffentlichungsnachweis auf ZKF 2007,90).

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Voraussetzung für das steuerpflichtige Innehaben einer Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 1 ZWS ist mithin, dass der (Zweit-)Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein rechtliches Verfügungsrecht zusteht. So verhält es sich hier.

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Der Kläger hat(te) in den streitigen Veranlagungsjahren die tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. -macht über die in Rede stehende Wohnung, auch wenn die B-KG Eigentümerin dieser Wohnung ist. Von der Annahme einer solchen Gewalt ist nämlich auszugehen, weil er als (alleiniger) Geschäftsführer der zur Geschäftsführung der B-KG berufenen Komplementärin - die H-GmbH (§§ 3 Abs. 1, 5 des Gesellschaftsvertrages der KG) - tatsächlich die Möglichkeit hat(te) (§ 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der H-GmbH), die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes der KG erforderliche, insbesondere die vermögensverwaltende Tätigkeit von Immobilien aller Art vorzunehmen.

36

Dem Kläger fehl(te) nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis, über die Wohnung zweckbestimmt - für den persönlichen Lebensbedarf - in zulässiger Weise verfügen zu können, auch wenn die B-KG (Bruchteils-)Eigentümerin der Wohnung ist. Das erkennende Gericht folgt nicht der - auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1994 (2 L 64/94) gestützten - Auffassung des Klägers, seiner Innehabung der in Rede stehenden Zweitwohnung stehe maßgeblich entgegen, die B-KG sei die (juristische) Person, die die rechtliche Verfügungsgewalt über das Steuerobjekt ausübe. Er sei nicht berechtigt gewesen, seine Entscheidungsbefugnis als geschäftsführender Gesellschafter, wie mit der Wohnung verfahren werden solle, frei im Eigeninteresse auszuüben. Vielmehr sei er gehalten gewesen, die Eigentums-, Vermögens- und Steuerinteressen der B-KG zu wahren.

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Dieser - im Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1994 (2 L 64/94) oberflächlich gehaltene - Gesichtspunkt kommt hier nicht zum Tragen. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Bestehen einer rechtlichen Verfügungsbefugnis ist zwar der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den gesellschaftsrechtlichen Verträgen (nur) berechtigt ist, im Namen der H-GmbH und damit im Ergebnis für die B-KG über die Ferienwohnung zu verfügen. Ein geschäftsführender Gesellschafter ist als Privatperson grundsätzlich rechtlich nicht befugt, über das Vermögen der KG zu verfügen, da die KG eine Personen- und Außengesellschaft darstellt und damit die KG als Gesamthandgemeinschaft Trägerin des Gesellschaftsvermögens ist. In der Regel kann er in rechtlicher Hinsicht nur zu Gunsten oder zu Lasten der KG über die Inanspruchnahme einer Ferienwohnung entscheiden.

38

Dieser Ansatz steht aber im vorliegenden Fall nicht entscheidend der Annahme entgegen, der Kläger habe als Privatperson ein rechtliches Verfügungsrecht über die Ferienwohnung für den persönlichen Lebensbedarf. Für das Innehaben einer Wohnung ist nämlich Eigentum oder eine eigentumsähnliche Stellung nicht erforderlich. Die rechtliche Verfügungsbefugnis kann auch auf einer schuldrechtlich eingeräumten Position basieren, da Innehaben Dispositionsfreiheit über die Wohnung zum Zwecke der eigenen Nutzung bedeutet. So ist z.B. anerkannt, dass auch ein Dauermieter ein Zweitwohnungsinhaber einer Wohnung sein kann (vgl. Rosenzweig/Freese, Praxis der Kommunalverwaltung, NKAG, § 3 Anm. 112 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Verfügungsbefugnis des Klägers über die Ferienwohnung für den persönlichen Lebensbedarf zu bejahen. Diese findet ihren Grund darin, dass der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter (der Komplementärin der KG) jederzeit und nach eigenem Belieben - rechtlich ungehindert - die Dispositionsfreiheit über die Wohnung zum Zwecke der eigenen Nutzung auf sich als Privatperson übertragen kann. Er kann insoweit ungehindert vorgehen, da er nach § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der H-GmbH zum (alleinigen) Geschäftsführer bestellt ist und zudem die Geschäftsführer der beiden vom Kläger gegründeten Gesellschaften nach § 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der B-KG und nach § 8 Abs. 1 Satz 4 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der H-GmbH von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, wonach ein Vertreter ein Rechtsgeschäft grundsätzlich im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten nicht vornehmen kann, befreit wurde. Auch im Übrigen gibt es weder in der H-GmbH noch in der B-KG weitere Personen, die ein Mitsprache- oder ein Vetorecht besitzen, um auf die Geschäftsführung der GmbH und damit der KG Einfluss nehmen zu können. Auch haftungsrechtlich läuft der Kläger keine Gefahr, gesellschaftsintern für sein Handeln zur Rechenschaft gezogen zu werden. Insbesondere verfügt die B-KG - neben dem Kläger - über keine weiteren Kommanditisten, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen - z.B. nach § 164 Satz 1 2. Halbs. oder § 166 Handelsgesetzbuch (HGB) - eine Kontrolle über die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ausüben könnten.

39

Dies alles zeigt, dass der Kläger als alleiniger Entscheidungsträger im Ergebnis berechtigt ist, ungehindert über die Inanspruchnahme der Ferienwohnung im Gebiet der Beklagten auch im eigenen Interesse zu entscheiden. Nach den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben ist er nur sich selbst gegenüber verpflichtet und verantwortlich. Der Sache nach lässt sich aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der Wohnung in den Veranlagungsjahren - auf die noch eingegangen wird - ableiten, dass der Kläger - ohne dass eine solche Inanspruchnahme in den Gesellschaftsverträgen ausdrücklich zu seinen Gunsten als Privatperson vorgesehen ist - die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung von der B-KG auf sich als Privatperson in Form eines Insichgeschäftes konkludent (schuldrechtlich) für den jeweiligen Fall einer privaten Inanspruchnahme der Räumlichkeiten übertragen hat. Dass es nicht auf eine rein formale Sicht bei der Beantwortung der Frage nach dem „Wer“ der rechtlichen Verfügungsgewalt und damit der Zuordnung der Wohnung an einen Inhaber ankommt, zeigen auch die Erwägungen des Nds.OVG im Beschluss vom 29. Dezember 2000 (- 13 M 4428/00 -, V.n.b.). Der Entscheidung lag folgende Konstellation zu Grunde: Der Antragsteller hatte die Ferienwohnung - als Eigentümer - dauerhaft an eine GmbH & Co KG vermietet. Die Ehefrau des Antragstellers war Gesellschafterin der GmbH. In diesem Zusammenhang führte das Nds.OVG aus: „.........denn mag die Wohnung des Antragstellers auf B. auch formell (ganzjährig) an eine Gesellschaft (KG) vermietet sein, so verfügt darüber doch die Ehefrau des Klägers (als GmbH -Gesellschafterin) und - normale eheliche Verhältnisse vorausgesetzt - ist der Antragsteller als Ehemann nicht ohne Einfluss darauf.“

40

Der Rechtmäßigkeit der Veranlagung steht des Weiteren nicht der Einwand des Klägers entgegen, die B-KG sei die Person, die den ggfls. zu versteuernden Aufwand betreibe, da einzig und allein sie finanzielle Mittel eingesetzt habe bzw. einsetze. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf (stRspr von BVerfG und BVerwG; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 -, 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 und BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 -, BVerwGE 109, 188, 189 f.) oder in der Verwendung des ererbten Vermögens (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 9. August 1999 - 13 L 166/97 -, V.n.b.) sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, a.a.O., S. 190; ebenso Urteil vom 27. September 2000 - 11 C 4.00 -, NVwZ 2001, 439 und Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, NVwZ 2002, 728). Besteuert werden darf und soll danach durch die Zweitwohnungssteuer mit anderen Worten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen, wenn und soweit sie in dem besonderen Aufwand des Innehabens einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung zum Ausdruck kommt. Ausschlaggebendes Merkmal ist dabei der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43, 44). Darüber hinaus lässt der Begriff der Aufwandsteuer es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für denjenigen, dem sie unentgeltlich überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Derjenige, dem eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird, betreibt nämlich genauso einen zu versteuernden Aufwand in diesem Sinne wie derjenige, der eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überlässt (vgl. ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 349).

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Von diesen Grundsätzen ausgehend hängt die Bejahung des Betreibens eines besteuerbaren Aufwandes allein davon ab, ob der Kläger seine Wohnung in den streitigen Veranlagungsjahren auch zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs innehat(te). Es sind für die Annahme eines besteuerbaren Aufwandes nicht die Verwendung von finanziellen Mitteln, wie z.B. für die Inbesitznahme der Wohnung (Kaufpreis, Mietzahlungen etc.) konkret erforderlich. Diesen Gedanken bekräftigend führt das BVerwG aus, das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich (Hervorhebung durch die erkennende Kammer) die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, a.a.O., S. 190). Eine Aussage darüber, dass zur Bejahung eines solchen Aufwandes die Verwendung von finanziellen Mitteln - unbedingt - erforderlich ist, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Mit anderen Worten: Das Innehaben der Wohnung auch zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs begründet bereits für sich gesehen einen besonderen Aufwand, der die Erhebung der Zweitwohnungssteuer rechtfertigt.

43

Entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung des Klägers hat(te) er seine Wohnung in den streitigen Veranlagungsjahren auch zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne und nicht als reine Kapitalanlage.

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Eine solche Kapitalanlage liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum entweder für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen bzw. Dritten, insbesondere Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, NVwZ 2002, 728, 729), oder sie die Wohnung zumindest unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 8 B 22.94 -, NSt-N 1995, 216 mwN). Die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordert mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungsteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings darf die die Steuer erhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrags, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen - die tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., S. 728 f. m.w.N.).

45

Hiervon ausgehend ergibt die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die veranlagte Wohnung des Klägers nicht als reine Kapitalanlage anzusehen ist. Gegen das Vorliegen einer reinen Kapitalanlage spricht bereits die Inanspruchnahme der Wohnung in den Veranlagungsjahren. Der sinngemäß geäußerte Einwand des Klägers, seine Aufenthalte hätten allein der Einkommenserzielung (Wohnungskontrolle, Renovierung, Ersatzbeschaffungen und Verwaltung der Wohnung) gedient, stützt nicht das Klagebegehren. Der Kläger hat einige Aufenthalte eingeräumt, bei denen angesichts des Umfanges und/oder des vom Kläger benannten Anlasses nicht davon ausgegangen werden kann, dass der fragliche Aufenthalt ausschließlich der Betreuung der Wohnung diente. Im Einzelnen:

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Es drängt sich zunächst auf, dass der Aufenthalt in der Ferienwohnung vom 4. bis 10. August 2001 nicht ausschließlich zur Reinigung und Instandsetzung der Wohnung gedient hat. So hat er gegenüber der Beklagten im Dezember 2004 angegeben, anlässlich dieses Aufenthalts seien Kunstrasen verlegt, kleinere Reparaturen durchgeführt und eine Zaunkürzung abgenommen worden. Einen Nachweis hierüber hat der Kläger nicht erbracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ohne konkrete Angaben und Belege über die Durchführung von Erhaltungsarbeiten etc. und die dadurch erforderlich gewesenen Aufenthalte und ohne substantiierte Belegungsnachweise bei der Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden muss, dass ein Vorhalt der Ferienwohnung auch für den privaten Gebrauch gegeben ist. Denn anderenfalls läge es nahezu unüberprüfbar allein in der Hand des Zweitwohnungsinhabers, durch die subjektive Einschätzung und Bewertung von Umständen, insbesondere von sogenannten Erhaltungsaufenthalten, deren rechtliche Relevanz zu bestimmen. Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 5. April 2007, weitere Belege für die betriebliche Veranlassung seiner Aufenthalte im Gebiet der Beklagten hätten nicht gewonnen werden können, weil sich die zuständige Sachbearbeiterin seines Steuerberaterbüros in einem zweiwöchigen Urlaub befinde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Kläger hätte zwischenzeitlich, nachdem der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. April 2007 wieder aufgehoben wurde, entsprechende Nachweise beschaffen und vorlegen können. Für ihn bestand nämlich eine steuerrechtliche Mitwirkungspflicht. Den für den Steuerbescheid erheblichen, sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebenden Sachverhalt hat zwar grundsätzlich die Steuerbehörde - hier die Beklagte - aufzuklären (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG, § 88 AO). Dabei ist jedoch der Steuerpflichtige zur Mitwirkung, insbesondere zu den erforderlichen Auskünften verpflichtet (§§ 90 Abs. 1 und 93 AO). Dies gilt hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer für die Tatsachen zum Verwendungszweck der Zweitwohnung, die im Kenntnis- und Verantwortungsbereich des Wohnungsinhabers liegen (ständige Rechtsprechung des Nds.OVG, u. a. Urteil vom 28. Juli 1995 - 9 L 1191/93 -, V.n.b.). Vor diesem Hintergrund hätte es aus der Sicht des Klägers - zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht - nahe liegen müssen, die erforderlichen Unterlagen zumindest aus der maßgeblichen Steuerakte bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beschaffen und gfls. als Kopie vorzulegen.

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Was den Aufenthalt in der Ferienwohnung vom 4. bis 10. August 2001 angeht, kommt ein Weiteres hinzu. Es ist gerichtsbekannt, dass die Auslastung der Ferienwohnungen auf den ostfriesischen Inseln in den Sommermonaten, insbesondere in der Zeit von Mitte Juli bis Mitte September äußerst hoch ist. Wenn es sich bei der hier in Rede stehenden Ferienwohnung tatsächlich um eine reine Kapitalanlage handeln sollte, so hätte es auf der Hand gelegen, die Wohnung nicht in den Zeiten für eigene Zwecke bzw. zu dem vom Kläger angegebenen Zweck in Anspruch zu nehmen, in denen üblicherweise die Auslastung einer Ferienwohnung mit Urlaubsgästen am Besten zu realisieren ist und die höchsten Einkünfte zu erwarten sind. Dieser Gesichtspunkt dokumentiert, dass der Kläger mit der - im Eigentum der B-KG stehenden - Wohnung nicht nur Einkommen erzielen, sondern darüber hinaus auch seinem persönlichen Lebensbedarf gerecht werden wollte.

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Gegen das Vorliegen einer reinen Kapitalanlage sprechen in besonders deutlicher Form auch die eingeräumten Aufenthalte des Klägers vom 13. bis 20. Mai 2002 und vom 28. Mai bis 2. Juni 2004. Hinsichtlich beider Aufenthalte springt ins Auge, dass der Kläger offenbar nicht nur Verwaltungs- und Renovierungsaufgaben erfüllt hat.

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Hierfür spricht, dass der Kläger nur wenige Aufgaben angeführt hat, die er zur Wohnungskontrolle, Renovierung, Ersatzbeschaffungen und Verwaltung der Wohnung erfüllt haben will. So hat er gegenüber dem Gericht angeben, er habe anlässlich seines Aufenthalts im Mai 2002 am 14., 15. und 18. jenes Monats einige Anschaffungen vorgenommen (Pflanzen, Tischdecke und Leuchtmittel). Er habe auch „kleinere Reparaturen“ durchgeführt. Den Aufenthalt vom 28. Mai bis 2. Juni 2004 hat der Kläger im Wesentlichen damit sinngemäß begründet, er habe für die B-KG am Freitag (28. Mai) und am Mittwoch (2. Juni) Malerarbeiten im Außenbereich beaufsichtigen müssen. Welche Aufgaben der Kläger zwischen dem 18. und 20. Mai 2002 und dem 28. Mai und 2. Juni 2004 an Arbeiten erledigt haben will, ist dem Gericht unklar. Jedenfalls hat der Kläger (auch insoweit) nahezu keine Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt. Dieser Umstand wirkt sich aus den oben genannten Gründen zu seinen Lasten aus, zumal zu berücksichtigen ist, dass die beiden in Rede stehenden Aufenthalte auf die Zeit um Pfingsten, einer sehr beliebten Kurzreisezeit, fielen. Nach alledem drängt es sich angesichts des dargestellten - geringen - Umfanges der Verwaltungs- und Renovierungsaufgaben und des Zeitpunktes beider Aufenthalte im Mai bzw. Juni des jeweiligen Jahres geradezu auf, dass die beiden Aufenthalte des Klägers zumindest über die angesprochenen Feiertage (auch) Erholungszwecken gedient haben.

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Die oben gewürdigten Aufenthalte des Klägers begründen bereits im Rahmen der Gesamtwürdigung, dass es sich bei der in Rede stehenden Wohnung in den streitigen Veranlagungsjahren nicht um eine reine Kapitalanlage handelt(e). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch weitere - vom Kläger eingeräumte - Aufenthalte für ein Vorhalten der Wohnung anzuführen sind. Allerdings spricht gegen eine zweitwohnungssteuerfreie Zweitwohnung, dass der Kläger auch hinsichtlich seiner eingeräumten Aufenthalte vom 2. bis 9. September 2003, 17. bis 20 Oktober 2004 und 26. bis 28. August 2005 nicht in hinreichendem Maße geeignete Belege, die seine angeblichen Verwaltungs- und Renovierungsaufgaben belegen könnten, vorgelegt hat.

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Nach alledem hat der Kläger die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung der Ferienwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung für die Jahre 2001 bis 2005 und 2007 nicht hinreichend erschüttert. Was das Jahr 2007 angeht, lassen sich zwar keine Aufenthalte des Klägers in der Wohnung anführen, die die reine Kapitalanlage in Frage stellen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Verhältnisse und Gegebenheiten der vorherigen - streitigen - Veranlagungsjahre Berücksichtigung finden können. Es ist anerkannt, dass für künftige Veranlagungszeiträume Anhaltspunkte aus vergangenen Veranlagungszeiträumen gewürdigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O.; dasselbe, Beschluss vom 2. Juni 1997 - 8 B 113.97 -, Juris; dasselbe, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 8 B 196.96 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 1997, 157; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2005 - 2 LB 61/04 -, Juris).

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Weitere - durchgreifende - Anhaltspunkte, die dem Begehren des Klägers hinsichtlich des Klageantrages zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.