Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 14.05.2007, Az.: 13 A 3353/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
14.05.2007
Aktenzeichen
13 A 3353/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0514.13A3353.05.0A

Fundstelle

  • Weiterbildung 2007, 51

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem Mehrfächerstudium ist die Frage, ob ein unabweisbarer Grund für einen Ausbildungsabbruch oder einen Fachrichtungswechsel vorliegt, für jedes Studienfach gesondert zu prüfen. Deshalb schlägt ein unabweisbarer Grund für den Wechsel eines Studienfaches in einem Mehrfächerstudium nicht ohne weiteres auf dei anderen Studienfächer durch. In diesem Fall ist der Auszubildende grundsätzlich darauf zu verweisen, die Ausbildung in den anderen Studienfächern fortzusetzen.

  2. 2.

    Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn das Studienfach, für dessen Abbruch ein unabweisbarer Grund vorliegt, nur ein Nebenfach darstellt oder für das Studium insgesamt von geringerer Bedeutung als andere Studienfächer ist. Eine abweichende rechtliche Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die Studienfächer inhaltlich so eng miteinander verwandt sind, dass der unabweisbare Grund für den Wechsel des einen Studienfaches auf die anderen Studienfächer durchschlägt.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

    Gerichtskosten werden nicht erhoben.

    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach dem Abbruch einer Ausbildung Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung.

2

Der Kläger, der Mitglied der Katholischen Kirche ist, absolvierte seit dem Sommersemester 2003 an der ...-Universität zu ... ein Lehramtsstudium für das Amt des Studienrates mit dem ersten Fach Mathematik und dem zweiten Fach evangelische Theologie/Religionslehrer. Für dieses Studium bewilligte ihm das Studentenwerk ... durch die Bescheide vom 20. Mai 2003 und 19. März 2004 Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume April 2003 bis März 2004 sowie April 2004 bis März 2005. Für den Folgezeitraum ab April 2005 stellte der Kläger für dieses Studium keinen weiteren Antrag auf Ausbildungsförderung.

3

Am 15. Juni 2005 beantragte der Kläger beim Studentenwerk ... Ausbildungsförderung für den Besuch einer dreijährigen Schauspielausbildung an der Schauspielschule ... in ..., einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Zusammen mit seinem Antrag auf Ausbildungsförderung legte er eine Exmatrikulationsbescheinigung der ...-Universität zu ... zum 1. Juli 2005 sowie einen Ausbildungsvertrag vom 21. Mai 2005 zwischen ihm und der Schauspielschule ... vor, der die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 15. August 2008 erfasst. Dem Antrag lag weiterhin eine vom Kläger unterzeichnete schriftliche Erklärung mit der Überschrift "Studiengang-Wechsel" bei, in der es u.a. heißt:

4

"Schon während meiner Schulzeit war es immer mein größter Traum, eine Ausbildung zum Schauspieler zu machen. Da ich jedoch im Jahre meines Abiturs eine Gesichtslähmung erlitt, war mir dieses unmöglich und ich beschloss etwas zu machen, das mich weder an Theater noch an etwas, das in diese Richtung geht, erinnert und so schlug ich den Werdegang des Lehrers ein und schrieb mich an der HU ... für evangelische Theologie und Mathematik auf Lehramt ein.

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Dieses machte ich vom Sommer 2003 bis Sommer 2005 und obwohl es mir Spaß machte, merkte ich nach und nach, dass es mich immer weniger fesselte, denn als die Gesichtslähmung schwand, hat es mich privat mehr und mehr auf die Bühne zurückgezogen, so dass ich mich jetzt dazu entschied, mein Studium abzubrechen und an der Schauspielschule ... neu anzufangen. (...).

6

Wenn Sie mir diese Unterstützung zusagen, kann ich mir meinen Traum doch noch verwirklichen."

7

Der Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung wurde vom Studentenwerk ... zuständigkeitshalber an den Beklagten abgegeben. Dieser lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 2005 ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass dem Kläger Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 BAföG nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes bewilligt werden könne, weil er sein Studium erst nach Beginn des vierten Fachsemesters abgebrochen habe. Ein Grund sei nur dann unabweisbar, wenn Umstände eingetreten seien, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv und subjektiv unmöglich machen würden. Ein solcher Grund für den Abbruch des Studiums sei beim Kläger nicht zu erkennen. Er habe selbst angegeben, dass ihm das bisherige Studium Spaß gemacht habe.

8

Daraufhin wandte sich der Kläger telefonisch, per Email und schließlich schriftlich an den Beklagten und teilte mit, dass er die Gründe für seinen Studienwechsel bisher nur unzureichend dargestellt und wichtige Sachverhalte versehentlich ausgeklammert habe. In dem Schreiben heißt es u.a., dass er - der Kläger - bereits während seiner Schulzeit neben der Schauspielerei auch großes Interesse an der evangelischen Theologie gehabt habe. So habe er sich in der Kirchengemeinde ... über längere Zeit als Mitarbeiter in der evangelischen Jugendarbeit engagiert. Seine Schulnoten im Fach evangelische Religion hätten zu seinen besten gehört. Das anschließende Studium habe ihn während der ersten vier Semester Spaß bereitet. Jedoch habe er seit gut einem dreiviertel Jahr aufgrund der aktuellen weltweiten sicherheitspolitischen Lage, immer brutaler werdenden Terroranschlägen, zunehmendem religiösen Fanatismus und der Tsunami-Katastrophe im Dezember 2004 sein eigenes Studium, seine Religion und seine eigene Rolle zunehmend kritisch reflektiert. Ihn habe immer stärker die Frage beschäftigt, warum Gott all diese Katastrophen und dieses viele menschliche Leid zulasse. Besonders erschüttert hätten ihn die jüngsten Ereignisse im Irak, die vielen religiös motivierten Bombenanschläge. Insgesamt sei er zu der Erkenntnis gekommen, dass er sein Theologiestudium nicht weiterführen könne. Seine "hundertprozentige Glaubensüberzeugung" sei ihm mittlerweile verlorengegangen. Aus diesem Grunde sei für ihn ein weiteres Studium der Theologie trotz umfassender und intensiver Abwägung aus Gewissensgründen nicht mehr möglich. Mit diesem Hintergrund habe er sich weiter entschlossen, auch seine Kirchenmitgliedschaft zu beenden. Die Tatsache, dass sein Studienwechsel die Folge seines Glaubensverlusts sei, habe er leider in seinem Schreiben vom 15. Juni 2005 nicht zur Genüge herausgestellt und teilweise ausgeblendet.

9

Der Kläger hat am 15. August 2005 Klage erhoben. Er meint, es liege ein unabweisbarer Grund für den Ausbildungswechsel vor, der in dem Verlust der christlichen Glaubensüberzeugung während seiner Hochschulausbildung liege. Der Verlust der christlichen Glaubensüberzeugung während eines Theologiestudiums zur Vorbereitung auf das Pfarramt gelte als Standardbeispiel für einen Ausbildungswechsel aus unabweisbarem Grund. Für ein Theologiestudium mit dem Berufsziel Religionslehrer könne nichts anderes gelten.

10

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für die Zeit vom August 2005 bis einschließlich Juli 2006 zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt den Bescheid vom 14. Juli 2005. Er meint, dass ein unabweisbarer Grund für einen Ausbildungswechsel nicht vorliege und verweist insoweit darauf, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren zunächst angegeben hatte, dass das Lehramtsstudium ihm Spaß gemacht habe. Der unabweisbare Grund verliere außerdem seine Berechtigung, wenn der Auszubildende den Abbruch nicht unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern vollziehe, nachdem er ihm bewusst geworden sei. Der Kläger habe bereits am 21. Mai 2005 den Ausbildungsvertrag mit der Schauspielschule unterschrieben, sich aber erst zum 1. Juli 2005 exmatrikuliert. Er habe den Ausbildungswechsel daher nicht unverzüglich vollzogen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die in dem Bescheid vom 14. Juli 2005 ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung ist rechtmäßig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung gegen den Beklagten nicht zu.

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Die Ausbildung des Klägers an der Schauspielschule ... ist zwar grundsätzlich förderungsfähig, weil es sich dabei um eine von der zuständigen Landesbehörde anerkannte Ergänzungsschule handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Der Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch auch passivlegitimiert, weil die Eltern des Klägers ihren ständigen Wohnsitz im Bezirk des Beklagten haben (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Der Ausbildungsförderung steht jedoch § 7 Abs. 3 BAföG entgegen.

16

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3127) wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbaren Grund (Nr. 2) abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nr. 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Der Kläger hat unstreitig sein Lehramtstudium durch die Exmatrikulation zum 1. Juli 2005 erst während des 5. Fachsemesters abgebrochen. Somit kommt ihm die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht zugute. Damit besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nur, wenn für den Ausbildungswechsel ein unabweisbarer Grund vorliegt.

17

Von den im Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendeten Begriffen "wichtiger Grund" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1), "schwerwiegender Grund" (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) und "unabweisbarer Grund" (§§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 3 Satz 2) sind an den unabweisbaren Grund die weitestgehenden und strengsten Anforderungen zu stellen (Rothe/Blanke, BAföG, 25. Lieferung, Mai 2005, § 7 Ziff. 43). Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 18. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Förderung nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung bewusst einschränken, "um einen sinnvollen Einsatz der Fördermittel zu sichern" (BT-Drs. 13/4246, S. 15). Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Das ist der Fall, wenn der Grund eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 63.79 -, BVerwGE 62, 175, 179 f.; Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, NVwZ 2004, 1005). Ein Neigungswandel kann nur dann als unabweisbarer Grund anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32/84 -, Juris). Als Beispiel eines subjektiven unabweisbaren Grundes ist nach diesem Maßstab ein Wandel der Glaubensüberzeugung bei weltanschaulich gebundenen Berufen (vgl. BT-Drs. 13/4246, S. 15), etwa der Glaubensverlust eines Theologiestudenten mit dem Berufsziel Pfarrer, zu nennen.

18

Bei Anwendung dieses Maßstabs mag beim Kläger ein unabweisbarer Grund für den Abbruch seines Studiums im Fach evangelische Theologie/Religionslehrer vorliegen. Auch beim Beruf des Religionslehrers handelt es sich - wenn auch in schwächerem Maße als bei dem eines Pfarrers - um einen weltanschaulich gebundenen Beruf. Das Lehrfach evangelische Theologie/Religionslehrer zielt nicht allein auf eine neutrale Darstellung von religiösen und ethischen Lehrinhalten ab, sondern soll den Schülern auch den Glauben der evangelischen Religionsgemeinschaft vermitteln. Die Kammer hegt allerdings Zweifel, ob beim Kläger ein Verlust seiner christlichen Religion vorliegt. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren seinen Ausbildungswechsel zunächst damit begründet, dass er sich nach dem Schwinden seiner Gesichtslähmung nun in seinen "Traumberuf" als Schauspieler verwirklichen wolle, obwohl ihm sein bisheriges Studium Spaß gemacht habe. Erst nachdem sein Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt worden war, hat er sich erstmals auf seinen Glaubensverlust berufen. Zwar hat er seinen Glaubensverlust im Erörterungstermin am 17. Februar 2006 ausführlich erläutert. Insoweit bleiben allerdings Fragen offen, zumal der Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht aus der Katholischen Kirche ausgetreten ist. Insoweit bedarf es aus Sicht der Kammer jedoch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts, da die Klage aus anderen Gesichtspunkten unbegründet ist.

19

Der Kläger hat in seinem Lehramtsstudium im ersten Fach Mathematik und im zweiten Fach evangelische Theologie/Religionslehrer studiert. Es handelt sich somit um ein sogenanntes Mehrfächerstudium (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 25. Lieferung, Mai 2005, § 7 Ziffer 47.4). Gründe, aus denen ihm die Fortsetzung der früheren Ausbildung unmöglich war, hat der Kläger nur hinsichtlich seines zweiten Studienfaches vorgebracht. Bei einem Mehrfächerstudium ist die Frage, ob ein unabweisbarer Grund für einen Ausbildungsabbruch oder einen Fachrichtungswechsel vorliegt, für jedes Studienfach gesondert zu prüfen. So muss bereits der Austausch eines Nebenfaches in einem Magisterstudium als Fachrichtungswechsel am Maßstab des § 7 Abs. 3 BAföG gemessen werden (VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2000 - AN 2 K 00.00137 -, Juris). Umgekehrt schlägt ein unabweisbarer Grund für den Wechsel eines Studienfaches in einem Mehrfächerstudium nicht ohne weiteres auf die anderen Studienfächer durch. In diesem Fall ist der Auszubildende grundsätzlich darauf zu verweisen, die Ausbildung in den anderen Studienfächern fortzusetzen; er darf allerdings anstelle des Faches, in dem ihm eine Fortsetzung der Ausbildung nicht zumutbar ist, ein neues Studienfach wählen. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach dem einschlägigem Studien- und Prüfungsrecht das Studienfach, für dessen Abbruch ein unabweisbarer Grund vorliegt, nur ein Nebenfach darstellt oder für das Studium insgesamt von geringerer Bedeutung als andere Studienfächer ist. Eine abweichende rechtliche Bewertung kommt nur in Betracht, wenn die Studienfächer inhaltlich so eng miteinander verwandt sind, dass der unabweisbare Grund für den Wechsel des einen Studienfaches auf die anderen Studienfächer durchschlägt.

20

Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt ein unabweisbarer Grund für den Abbruch des Lehramtsstudiums des Klägers im Fach Mathematik nicht vor. Gründe für den Abbruch des Studienfachs Mathematik hat der Kläger nicht vorgetragen. Da er Mathematik als erstes Fach gewählt hat, hatte dieses Studienfach gegenüber dem zweiten Fach evangelische Theologie/Religionslehrer nach dem einschlägigen Studienrecht eine hervorgehobene Bedeutung. Gemäß § 43 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsverordnung - 1. LPO -) vom 1. Dezember 1999 (GVBl. Berlin 2000, S. 1) gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrates im Land ... u.a. der Nachweis eines Studiums von 80 Semesterwochenstunden im ersten Prüfungsfach und 60 Semesterwochenstunden um zweiten Prüfungsfach. Gemäß § 16 a des Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. Berlin, S. 434), geändert durch Artikel I Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung lehrausbildungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1995 (GVBl. Berlin, S. 699), kann eine von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften abgenommene Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre sowie in humanistischer Lebenskunde zu erteilen, als Prüfung in einem Prüfungsfach mit einem Studienanteil von 55 Semesterwochenstunden im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats angerechnet werden. Aufgrund dieser Regelungen war das zweite Studienfach evangelische Theologie/Religionslehrer gegenüber dem mit 80 Semesterwochenstunden zu belegenden ersten Fach Mathematik kein gleichwertiges zweites Hauptfach. Dass der Kläger sich nach seinen Angaben während seiner Studienzeit vollständig auf das Fach evangelische Theologie konzentriert hat, ändert daran nichts. Die Studienfächer evangelische Theologie/Religionslehrer und Mathematik weisen auch keinen inhaltlichen Zusammenhang auf, so dass nicht erkennbar ist, wie ein Verlust des christlichen Glaubens zugleich einen unabweisbaren Grund zum Abbruch des Studienfaches Mathematik begründen könnte.

21

Ein unabweisbarer Grund für den Wechsel seines Studienfachs Mathematik ergibt sich für den Kläger auch nicht daraus, dass er in diesem Fach gemäß der schriftlichen Auskunft der Rechtsstelle der ...-Universität zu ... vom 26. September 2006 bisher keinen einzigen Leistungsnachweis erlangt hat. Zwar hätte der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG unter diesen Voraussetzungen für sein Lehramtsstudium ab dem fünften Fachsemester keine Ausbildungsförderung mehr erhalten können. Das ist jedoch rechtlich unbeachtlich, da selbst das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel begründet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6/03 -, NVwZ 2004, 1005). Entsprechendes muss für den endgültigen Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für die bisherige Ausbildung gelten.

22

Nach alledem lag ein unabweisbarer Grund für einen Ausbildungswechsel beim Kläger allenfalls hinsichtlich des zweiten Studienfachs "evangelische Theologie/Religionslehrer" vor. Es wäre dem Kläger unter ausbildungsförderungsrechtlichen Gesichtspunkten somit zumutbar gewesen, sein Lehramtsstudium zumindest in seinem ersten Fach Mathematik fortzusetzen und sich anstelle des zweiten Faches evangelische Theologie/Religionslehrer ein neues zweites Studienfach zu wählen.