Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.05.2007, Az.: 2 B 4958/06
Anfechtung; Ausschluss; Bescheid; Eilverfahren; Einwendung; Einwendungsausschluss; Geschäftsführer; Gewerbesteuer; Haftung; Haftungsbescheid; Haftungsschuldner; Mitwirkungspflicht; Nachzahlung; Nachzahlungszinsen; Primärschuld; Steuerpflichtiger; Zahlungsaufforderung; Zinsen
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 21.05.2007
- Aktenzeichen
- 2 B 4958/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 1 AO 1977
- § 69 AO 1977
- § 88 AO 1977
- § 166 AO 1977
- § 191 Abs 1 S 1 AO 1977
- § 219 AO 1977
- § 35 Abs 1 GmbHG
- § 43 Abs 2 GKG
- § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO
- § 80 Abs 5 S 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH.
2. Der Einwendungsausschluss findet über den Wortlaut des § 166 AO hinaus erst dann Anwendung, wenn die in § 166 (2. Altern.) AO genannten Personen nicht nur in der Lage gewesen wären, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid anzufechten, sondern das durch die Anfechtung eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer streitigen Entscheidung selbst durchzuführen.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), dass sich sein Begehren auf den in der Antragsschrift genannten Haftungsbescheid vom 8. Februar 2006 in vollem Umfang bezieht, obwohl die Antragsgegnerin diesen mit Bescheid vom 20. Juli 2006 in Höhe von 1.387,75 € zurücknahm. Insoweit ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Antragsteller eine Kopie des Schreibens der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2006 vorgelegt hat, in der die offene Hauptforderung - gemäß dem Bescheid vom 8. Februar 2006 - mit 48.430,25 € beziffert worden ist. Weiter heißt es in dem Schreiben, man sei nun berechtigt, beim Amtsgericht A. einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, und der Antragsteller könne diese Maßnahme nur dadurch abwenden, indem er einen Gesamtbetrag in Höhe von 52.054,35 € - o.g. Hauptforderung zzgl. Nebenforderung in Höhe von 3.624,10 € - bis zum 25. Oktober 2006 auf eines der im Schreiben konkret genannten Konten überweise.
Bei dem in diesem Sinne zu verstehenden Antrag handelt es sich um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (2 A 1435/06) gegen den Haftungsbescheid vom 8. Februar 2006 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, soweit dieser Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen für die Jahre 1998 bis 2001 in Höhe von 45.654,75 € festsetzt, um einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der genannten Klage gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von 1.387,75 € analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckung wegen des restlichen Betrages in Höhe ursprünglich weiter festgesetzter Säumniszuschläge von 1.387,75 € vorläufig einzustellen.
Die genannten Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (1.1.), der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insgesamt unzulässig (1.2.).
1.1. Vorläufiger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.1.1. Während der Antrag analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig ist, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.
1.1.1.1. Im Hinblick auf den mit dem Haftungsbescheid vom 8. Februar 2006 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 20. Juli 2006 geforderten Säumniszuschlag in Höhe von 1.387,75 € ist der Feststellungsantrag zwar analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Säumniszuschläge sind nämlich nicht Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Abgaben (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 B 3951/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; auch einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).
Dem Antragsteller mangelt es insoweit aber am Rechtsschutzinteresse. Es wäre wegen des Teilrücknahmebescheides vom 20. Juli 2006 und der ablehnenden Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 31. August 2006 trotz des Schreibens der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2006 nicht erforderlich gewesen, einen derartigen Antrag zu stellen. Zwar ist die Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht ausdrücklich auf dieses Schreiben eingegangen. Es ist indes davon auszugehen, dass die Stadtkasse den Betrag in Höhe von 48.430,25 € irrtümlich nannte und die Antragsgegnerin auf einen entsprechenden Hinweis des Antragstellers auf die beiden genannten Entscheidungen ihr gegenüber in angemessener Zeit auch ohne Stellung eines Feststellungsantrages reagiert und die Vollstreckung auf eine Hauptforderung in Höhe von 45.654,75 € beschränkt hätte. Dafür spricht insbesondere, dass eine Abschrift der Aussetzungsentscheidung (des Amtes für Controlling und Finanzen) vom 31. August 2006 der Stadtkasse zugeleitet wurde mit den Hinweisen, dass Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden könnten und man bitte um Beachtung, dass nur die „VA + ZS“ vollstreckt werden dürften; bezüglich der „SZ“ habe die Klage aufschiebende Wirkung. Im Übrigen hätte sich die Antragsgegnerin andernfalls ohne ersichtlichen Grund in Widerspruch zu ihren beiden oben genannten beiden Entscheidungen vom 20. Juli 2006 und 31. August 2006 gesetzt. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in ihrer Gegenerklärung vom 15. November 2006 in diesem Verfahren - allerdings in einem anderen Zusammenhang - u.a. auf ihren Schriftsatz vom 5. September 2006 im Verfahren 2 A 1435/06 Bezug genommen, in dem sie wiederum auf die ablehnende Aussetzungsentscheidung vom 31. August 2006 Bezug genommen hatte. Der Auffassung der Kammer steht das an die Antragsgegnerin gerichtete anwaltliche Schreiben vom 8. November 2006 nicht entgegen. Denn dies ging fast zum gleichen Zeitpunkt bei der Antragsgegnerin wie der Eilantrag beim Gericht ein, so dass der Antragsgegnerin keine ausreichende Zeit zur Überprüfung des Umfangs der Vollstreckung verblieb. Im Übrigen enthält dieses Schreiben auch keinen Hinweis auf den Teilrücknahmebescheid vom 20. Juli 2006 und die ablehnende Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 31. August 2006.
1.1.1.2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist dagegen zulässig.
Bei mittels eines Haftungsbescheides angeforderten öffentlichen Abgaben, zu denen auch die Gewerbesteuer sowie die Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen (s. dazu § 233 a Abgabenordnung - AO -) gehören, entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 13).
Des Weiteren ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO schon deshalb erfüllt, weil der Aussetzungsantrag des Antragstellers von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. August 2006 abgelehnt wurde.
1.1.2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.
Soweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nur dann ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (st. Rspr. der Kammer seit dem Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 B 4002/04 -, juris, Rn. 4; auch einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).
1.1.2.1. Nach Maßgabe dieser Vorgabe bestehen nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 8. Februar 2006 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 20. Juli 2006.
Der Haftungsbescheid beruht auf § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. den §§ 69, 34 Abs. 1 AO, die für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar sind (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4, 3 Abs. 2 AO).
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftungsschuldner kraft Gesetzes sind nach § 69 Satz 1 AO u.a. die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Eine Haftung nach § 69 AO wird nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Frage kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und diese Pflichtverletzung einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006 - I R 103/05 -, juris, Rn. 12, m.w.N.).
Die Stellung des Antragstellers als Haftungsschuldner ergibt sich aus seiner Position als ehemaliger Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der B.-GmbH (...) (§ 35 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -). Er war als alleiniger Geschäftsführer seit dem 26. Mai 1998 im Handelsregister eingetragen und als solcher bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13. Oktober 2004 tätig.
Nach summarischer Prüfung spricht auch Überwiegendes dafür, dass Ansprüche der Antragsgegnerin aus einem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 AO bestanden haben. Die Gewerbesteuer für die Jahre 1998 bis 2001 war jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird (§ 38 AO i.V.m. § 18 Gewerbesteuergesetz - GewStG -), d.h. jeweils am 31. Dezember der Jahre 1998 bis 2001 entstanden. Die Ansprüche auf Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO) gehören als Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (s. § 3 Abs. 4 AO) ebenfalls zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Darüber hinaus bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides vom 8. Februar 2006 die oben genannten Forderungen in der von ihr berechneten Höhe hatte. Die Haftung für Abgabenschulden ist akzessorisch und setzt damit voraus, dass diese entstanden ist und noch besteht (vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, AO, Kommentar, Rn. 27).
Die Antragsgegnerin kann sich allerdings nicht mit Erfolg auf § 166 AO berufen. Aus dieser Vorschrift ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit des Haftungsschuldners, grundsätzlich alle Einwendungen - also auch gegen die Primärschuld - geltend zu machen. Hiernach muss eine dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbare Steuerfestsetzung auch derjenige gegen sich gelten lassen, der in der Lage gewesen wäre, den Steuerbescheid als gesetzlicher Vertreter des Steuerpflichtigen anzufechten; insoweit tritt eine gegen den Haftungsschuldner gerichtete Drittwirkung der Steuerschuld ein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7364/94 -, NVwZ - RR 1998, 153 <153>; Intemann, a.a.O., § 191 Rn. 357). Der Ausschluss von Einwendungen reicht aber nicht weiter als die Vertretungsmacht. So wie § 166 AO keine über die Vertretungsmacht hinausgehende Klage-, Anfechtungs- und Antragsbefugnis gegen die die Gesellschaft betreffenden Steuerbescheide gewährt, führt § 166 AO insbesondere nur dann zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen gegenüber der Gesellschaft, wenn der Vertreter während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist oder der Antragsfrist, während der der Steuerpflichtige selbst den Antrag auf Änderung der Bescheide nach den Korrekturvorschriften der AO hätte stellen können, Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln (vgl. BFH, Beschluss vom 28. März 2001 - VII B 213/00 -, juris, Rn. 19, mit Veröffentlichungshinweis auf BFH/NV 2001, 1217). Überdies treffen die Auswirkungen der gesetzlich geregelten Zweistufigkeit i.S.v. § 170 Abs. 10 AO auch den Haftungsschuldner, wenn dieser zugleich (gesetzlicher) Vertreter des Primärschuldners gewesen ist mit der Folge, dass er Einwendungen gegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht der GmbH als Steuerschuldner nicht mehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen kann. Solche Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen muss er dann vielmehr schon gegen den Gewerbesteuermessbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren erheben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O.; zum Vorhergehenden vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 40).
Darüber hinaus ist bei der Anwendung der Regelung des § 166 AO zu beachten, dass sie zwar verhindern will, dass bei der Haftbarmachung eines Dritten das Verfahren, das gegen den Steuerpflichtigen durchgeführt worden ist, nochmals aufgerollt und das Haftungsverfahren unnötig verzögert wird (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 1966 - V 64/64 -, juris, Rn. 14, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFHE 86, 636, zu § 119 Abs. 2 AO a.F.; Cöster in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 166 Rn. 2). Sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts wie auch das gerichtliche Verfahren müssen aber im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1996 - 2 BvR 1157/93 -, juris, Rn. 28, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NJW 1997, 726 = KStZ 1997, 172). Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung des Charakters des § 166 AO als Ausnahmevorschrift ist diese dahingehend auszulegen, dass sie sich nicht auf die Fälle erstreckt, in denen der frühere Vertretungsberechtigte des Steuerpflichtigen in einem Rechtsbehelfsverfahren, das er veranlasst hat, zu einem späteren Zeitpunkt nicht in der Lage ist, auf den dann Vertretungsberechtigten Einfluss zu nehmen. Anders ausgedrückt: Der Einwendungsausschluss findet über den Wortlaut des § 166 AO hinaus erst dann Anwendung, wenn die in § 166 <2. Altern.> AO genannten Personen nicht nur in der Lage gewesen wären, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid anzufechten, sondern das durch die Anfechtung eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer streitigen Entscheidung selbst durchzuführen. Entsprechendes dürfte bezüglich der zulässigen Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren gelten. Es wäre mit den Grundsätzen des Haftungsrechts nicht vereinbar, einen ehemaligen Geschäftsführer einer Steuerpflichtigen für eine Steuerschuld haften zu lassen, die materiell-rechtlich nicht entstanden ist und nur deshalb gegenüber der Steuerpflichtigen geltend gemacht werden kann, weil spätere vertretungsberechtigte Personen den ergangenen Steuerbescheid durch Rücknahme von Rechtsbehelfen haben bestandskräftig werden lassen (vgl. VG München, Beschluss vom 16. September 2004 - M 10 S 03.4931 -, juris, Rn. 37 und 39; unklar das FG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 11 V 205/06 -, juris, Rn. 20, das sinngemäß ausgeführt hat, das Haftungsverfahren diene nicht dazu, dem Haftungsschuldner eine erneute Überprüfungsmöglichkeit der Steuerfestsetzungen im Haftungsverfahren zu ermöglichen, wenn er bereits kraft eigenen Rechts zur Anfechtung der Steuerfestsetzungen befugt gewesen sei oder die Steuerfestsetzungen wie im Streitfall bereits erfolglos angefochten habe). Die Auffassung, der Haftungsschuldner sei mit seinen Einwendungen gegen die Primärschuld jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn er als Vertreter des Steuerpflichtigen zeitlich in der Lage gewesen wäre, die Rechtsbehelfe zu begründen, wäre im Übrigen in Einzelfällen mit Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden, welcher Zeitraum für die Begründung eines Rechtsbehelfs angemessen wäre.
Hiervon ausgehend ist der Antragsteller mit Einwendungen gegen die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1998 bis 2001 durch das Finanzamt A. mit den Bescheiden vom 5. Februar 2004 nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller war zwar Geschäftsführer, als er für die B.-GmbH am 2. März 2004 jeweils Einspruch gegen diese Gewerbesteuermessbescheide und nach Erlass der negativen Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004 Klage gegen das Finanzamt erhob. Noch während des Klageverfahrens endete aber mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B.-GmbH durch Beschluss des Amtsgerichts A. vom 13. Oldenburg 2004 seine Berechtigung zur Vertretung der B.-GmbH. Gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (vgl. auch Tipke/Kruse, AO, Kommentar, § 166 Rn. 15). Die Rücknahme der Klage durch den Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 18. November 2004 ist dem Antragsteller des Weiteren nicht zuzurechnen.
Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin nicht erfolgreich auf § 166 AO berufen kann, führt für den Antragsteller in diesem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren allerdings nicht zum Erfolg. So ist es nach summarischer Prüfung zumindest offen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides vom 8. Februar 2006 die oben genannten Forderungen in der von der Antragsgegnerin berechneten Höhe bestanden.
Zwar ist es - wie sich aus § 88 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt - zutreffend, dass die Steuerbehörde die Pflicht hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Umfang dieser Ermittlungen richtet sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls (s. § 88 Abs. 1 Satz 3 AO). Dabei hat die Steuerbehörde nach § 88 Abs. 2 AO alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ist - wie hier - erheblicher Aufklärungsbedarf vorhanden, darf sich die Behörde für ihre Sachverhaltsermittlung auch auf die Mitwirkung des Betroffenen stützen. Deren Umfang bestimmt sich - soweit die Mitwirkungspflicht nicht ohnehin (wie etwa die Steuererklärungspflicht) gesetzlich festgelegt ist - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die geforderte Mitwirkung muss sich also als notwendig, verhältnismäßig (im engeren Sinn) und für den Betroffenen daher auch zumutbar erweisen. Entspricht sie dem, dann endet die gesetzliche Aufklärungspflicht der Behörde nicht schon dann, wenn die Mitwirkung verweigert wird; vielmehr hat dies zur Folge, dass die Untersuchungspflicht in einem solchen Fall stark eingeschränkt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 - 2 S 1311/02 -, juris, Rn. 26, m.w.N., mit Veröffentlichungshinweis auf ESVGH 53, 132 ff.).
Hier ist und war die Mitwirkung des Antragstellers an der Sachverhaltsermittlung (mit Blick auf den Maßstab der Verhältnismäßigkeit) insbesondere aus folgendem Grund erforderlich: Die Antragsgegnerin trägt zwar wegen der Nichtanwendbarkeit des § 166 AO die Beweislast dafür, dass die von ihr mit den Bescheiden vom 27. Februar 2004 festgesetzten Gewerbesteuern für die Jahre 1998 bis 2001 sowie die Nachzahlungszinsen tatsächlich zu Recht erhoben worden sind, weil der Antragsteller in der Klagebegründung vom 6. Juli 2006 ausgeführt hat, er erkenne das Ergebnis der Betriebsprüfung nicht an, die bei der B.-GmbH durchgeführt wurde, und das genannte Ergebnis letztendlich Grundlage der Festsetzung der Antragsgegnerin ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Buchführung der B.-GmbH nach den beiden Berichten des Finanzamtes A. vom 14. Januar 2004 über die in der Zeit vom 22. Juli 2003 bis 31. Oktober 2003 durchgeführte Außenprüfung für das Jahr 1998 nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprach, für das Kalenderjahr 1999 nur eine laufende Buchführung existierte und es für die Jahre 2000 und 2001 - nur dieser Zeitraum ist hier insoweit relevant - überhaupt keine Buchführung gibt. Für das Jahr 1998 seien teilweise Kassenbücher für einzelne Monate gar nicht vorhanden und für 1999 sei ein Jahresabschluss nicht erstellt worden. Für die Jahre 2000 und 2001 hätten für die Prüfung lediglich die Wertangaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen und die Belege der B.-GmbH zur Verfügung gestanden. Des Weiteren gab die B.-GmbH gegenüber dem Finanzamt nur für das Jahr 1998 eine Gewerbesteuererklärung - allerdings erst am 23. Oktober 2000 und inhaltlich nicht entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung - ab. Für die Jahre 1999 bis 2001 wurden dagegen keine Gewerbesteuerklärungen eingereicht. Ferner ist von Bedeutung, dass der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.-GmbH bestellte Insolvenzverwalter der Antragsgegnerin auf deren Anfrage vom 4. Januar 2006 mitteilte, Gründe für seine Klagerücknahme seien gewesen, dass keine entsprechenden Unterlagen und Steuererklärungen bei der B.-GmbH vorgelegen hätten, die zur Begründung der Klage hätten eingereicht werden können. Im Übrigen hätten die Kosten des Verfahrens aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können. Außerdem äußerte sich der Antragsteller nicht vor Erlass des Haftungsbescheides, obwohl er zuvor von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. Januar 2006 umfassend angehört worden war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige der Kommune gegenüber keine Steuererklärung abzugeben hat, dieser vielmehr vom Finanzamt in der Regel nur der Steuermessbetrag mitgeteilt wird und im Übrigen die Auskunftsberechtigung des Finanzamts nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 AO begrenzt ist (vgl. VG München, Beschluss vom 23. Juli 2005 - M 10 S 05.1925 -, juris, Rn. 25).
Hiervon ausgehend hätte es dem Antragsteller oblegen, spätestens im Klageverfahren oder in diesem Verfahren substantiierte Einwendungen hinsichtlich der im Rahmen der Betriebsprüfung durch das Finanzamt getroffenen Feststellungen zu machen. Dies geschah indes (bisher) nicht. Der Hinweis auf § 364 AO verfängt nicht, weil diese Vorschrift nicht anwendbar ist (s. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO). Außerdem kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, es sei Aufgabe der Antragsgegnerin, die erforderlichen Informationen beim Insolvenzverwalter einzuholen. Zwar ist es einem Betroffenen im Rahmen eines Haftungsverfahrens nicht zuzumuten, einen etwaigen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Buchführungsunterlagen zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter durchzusetzen, wenn dieser nicht freiwillig zur Erfüllung eines solchen Herausgabeanspruchs bereit ist (vgl. BFH, Urteil vom 23. August 1994 - VII R 134/92 -, juris, Rn. 18, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFH/NV 1995, 570). Aufgrund der oben dargestellten Stellungnahme, die die Antragsgegnerin vom Insolvenzverwalter erhalten hatte, oblag es nicht der Antragsgegnerin, sich von diesem noch gemäß § 97 Abs. 1 AO die Buchführungsunterlagen der B.-GmbH vorlegen zu lassen und aus ihnen selbst die erforderlichen Angaben zu ermitteln. Darüber hinaus kann der Antragsteller auch nicht erfolgreich für sich in Anspruch nehmen, dass das Finanzamt A. dem Begehren des Antragstellers in dem vor dem Nds. Finanzgericht wegen der Festsetzung der Einkommenssteuer für die Jahre 1998 bis 2001 geführten Klageverfahren offenbar deshalb entsprach, weil nicht festgestellt wurde, dass die bei der Betriebsprüfung festgestellten Gewinne dem Antragsteller tatsächlich zugeflossen waren. Denn dies bedeutet nicht gleichzeitig, dass die bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen hinsichtlich der B.-GmbH im Übrigen nicht zutreffend waren. Nicht ausreichend ist es, dass der die Klage beim Nds. Finanzgericht erhebende Prozessbevollmächtigte des Antragstellers laut einem Vermerk des mit der Betriebsprüfung beauftragten Finanzbeamten vom 23. Juni 2004 erklärte, bereits in der Vor-Betriebsprüfung seien Rohgewinnaufschläge nachgewiesen worden, die sich mit den erklärten Abschlägen der GmbH deckten. Denn der Betriebsprüfer entgegnete gemäß dem Vermerk, er kenne die Prüfungsfeststellungen der Vor-Betriebsprüfung nicht und durch seine Kalkulation und diverse in Niedersachsen durchgeführte Vergleichsprüfungen bei griechischen Restaurants seien Rohgewinnaufschläge wie im Betriebsprüfungsbericht angesetzt ermittelt worden. Entsprechendes gilt für den Hinweis des genannten Prozessbevollmächtigten, er könne nicht nachvollziehen, warum lediglich 3 % Schankverlust angesetzt seien und ob der Betriebsprüfer das „FG-Urteil“ kenne, wonach 5 % anzusetzen seien. Denn abgesehen davon, dass sich den beiden Prüfungsberichten nicht entnehmen lässt, ein Schankverlust in Höhe von 3 % sei berücksichtigt worden, hätte der Antragsteller diesen Einwand in diesem Verfahren substantiiert vortragen müssen. Im Übrigen ist bezeichnend, dass der genannte Prozessbevollmächtigte laut Vermerk erklärte, er wisse noch nicht, was er gegen die Prüfungsfeststellungen vorbringen solle; dies sei auch der Grund, wieso er keine „AdV“ beantragt habe. Angesichts der offenbar bestehenden Schwierigkeiten der Aufklärung des Sachverhalts übersteigt es auch nicht die Zumutbarkeitsgrenze für den Antragsteller, zunächst einmal in hinreichendem Maße die wirtschaftliche Situation der B.-GmbH in dem hier streitigen Zeitraum in allen erforderlichen Einzelheiten darzulegen, weil er als Geschäftsführer den größten Einblick in deren wirtschaftlichen Verhältnisse gehabt haben muss und zudem seinen Buchführungspflichten nicht nachkam, und der Antragsgegnerin alle für ihn verfügbaren Unterlagen - ggf. unter „Inanspruchnahme“ des Insolvenzverwalters - vorzulegen. Nicht geltend gemacht hat der Antragsteller, dass der Insolvenzverwalter ihm die (noch) vorhandenen Unterlagen für die Jahre 1998 bis 2001 nicht zur Verfügung stellen wolle.
Kann der Sachverhalt wegen dieser die Verletzung der Mitwirkungspflicht verringerten Ermittlungspflicht nicht aufgeklärt werden, verringert sich auch das Beweismaß entsprechend: Die Steuerbehörde darf sich mit einem geringeren Grad an Überzeugung begnügen, als es in der Regel geboten ist. Bei der Beweiswürdigung dürfen aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003, a.a.O., Rn. 32).
Nach alledem spricht nach summarischer Prüfung zur Zeit jedenfalls nicht Überwiegendes dafür, dass die bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen inhaltlich unrichtig sind und dass sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf diese Feststellungen beruft, auch wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu einer subjektiven Beweislast des betroffenen Steuerpflichtigen führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003, a.a.O.).
Des Weiteren bestehen - auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer schuldhaften Pflichtverletzung des Antragstellers als Geschäftsführer. Dabei bedarf es nicht einer Feststellung, ob ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Vertreters ist es vielmehr ausreichend, wenn das Fehlverhalten zumindest auf eine der beiden Verschuldensalternativen zurückgeführt werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 11. August 2005 - VII B 312/04 -, juris, Rn. 15). Grob fahrlässig i.S. des § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lässt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VII R 52/91 -, juris, Rn. 13, mit Veröffentlichungshinweis auf BFH/NV 1992, 785; Intemann, a.a.O., § 69 Rn. 69). Als haftungsbegründende Pflichtverletzungen kommen insbesondere die Nichtabgabe oder ggf. verspätete Abgabe der Gewerbesteuererklärungen und die Nichtabführung der festgesetzten Abgaben in Betracht. So hat der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Mit Blick auf die gesetzlich umschriebene Pflicht sind die gegen diese Pflichtenstellung erhobenen Einwendungen regelmäßig unerheblich, soweit sie sich auf fehlende Kenntnis der Steuerschuld, auf fehlende Mitwirkung bei Sachverhalten, die zur Begründung oder Erhöhung der Steuer geführt haben sollen oder auf die noch ausstehende Fälligkeit der Forderungen stützen. Durch diese Umstände wird die Pflicht aus § 34 AO nicht eingeschränkt. Rechtliche Bedeutung erhalten sie regelmäßig erst im Rahmen der Frage, ob die Pflicht verletzt und dies schuldhaft erfolgt ist. Die gesetzliche Verpflichtung rechtfertigt beispielsweise auch nicht die Annahme, sie beschränke sich auf die Aufgabe eines Geschäftsführers, für künftige Steuerforderungen Rückstellungen zu bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003, a.a.O., Rn. 22 f., m.w.N.).
Ausgehend davon, dass zur Zeit jedenfalls nicht Überwiegendes dafür spricht, die bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen seien inhaltlich unrichtig, ist es zumindest offen, ob der Antragsteller als Geschäftsführer der B.-GmbH entsprechende Angaben in den Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001 zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten hätte machen müssen. Jedenfalls spricht nicht Überwiegendes dagegen. Die Gewerbesteuererklärungen hätte der Antragsteller zwar spätestens am 31. Mai des dem jeweiligen Erhebungsjahr folgenden Jahres abgeben müssen (s. § 14a Satz 1 GewStG i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) sowie § 149 Abs. 2 Satz 1 AO in Verbindung mit den jeweiligen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder), also am 31. Mai 1999 für 1998, 31. Mai 2000 für 1999, 31. Mai 2001 für 2000 und 31. Mai 2002 für 2001. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Finanzverwaltung für steuerlich beratene Personen regelmäßig die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen allgemein verlängert. Dem entsprechend sind die von der B.-GmbH für die Jahre 1997 und 1998 abgegebenen Gewerbesteuerklärungen u.a. mit der Anmerkung versehen „Frist bis 30.9.98“ und „Frist bis 30.9.99“. Eine Erklärungsabgabe, die innerhalb der so verlängerten Frist erfolgt, genügt den an den Erklärungspflichtigen zu stellenden Anforderungen; sie stellt daher keine Pflichtverletzung im Sinne des § 69 AO dar (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.).
Der Antragsteller gab die - unter Berücksichtigung der Betriebsprüfungen inhaltlich unrichtige - Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1998 aber erst am 23. Oktober 2000 und für die Jahre 1999 bis 2001 überhaupt keine Gewerbesteuererklärung ab. Die genannte Pflicht verletzte der Antragsteller als Geschäftsführer auch vorsätzlich, da ihm die Pflicht zur fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte bekannt war, zumal die B.-GmbH ein Steuerberatungsbüro beauftragt hatte. Im Übrigen ist die Annahme berechtigt, dass derjenige, der sich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellen lässt, sich zuvor mit seinen Pflichten vertraut gemacht hat. Zumindest ist davon auszugehen, dass der Antragsteller insoweit grob fahrlässig handelte.
Von den vorstehenden Ausführungen zur Höhe der Gewerbesteuerforderung einschließlich der Nachzahlungszinsen ausgehend ist es auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der der Antragsgegnerin entstandene Schaden damit identisch ist.
Es spricht des Weiteren nicht Überwiegendes gegen die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schaden.
Es muss (in einem Hauptsacheverfahren) feststehen, dass der im Gesetz bezeichnete Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach können nur solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich sein, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Sofern ein Unterlassen in Betracht kommt, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden und dies zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügen dazu nicht (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 1992 - VII 13/92 -, NJW-RR 1994, 102 [BFH 17.11.1992 - VII R 13/92] <102 f.>; Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O. <154>). Der erforderliche die Haftung begründende Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem Haftungsschaden kann dabei auch dadurch begründet sein, dass durch die unterlassene oder verspätete Steueranmeldung aussichtsreiche Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt oder der Steuerbehörde Aufrechnungsmöglichkeiten genommen werden. Insoweit findet der Grundsatz der anteiligen Tilgung eine Einschränkung (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 2001 - VII R 17/00 -, juris, Rn. 24, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFH/NV 2001, 1100). In diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt der (hypothetischen) Bearbeitung einer pflichtgemäß abgegebenen Steuererklärung zu ermitteln. Dabei ist - auch hier - einerseits zu berücksichtigen, dass die Steuerbehörde für die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsanspruchs die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt. Andererseits ist der Betroffene verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Sachaufklärung mitzuwirken; eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann ggf. eine Entscheidung zu seinem Nachteil rechtfertigen (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2006, a.a.O., Rn. 17).
Nach summarischer Prüfung geht es jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin im Haftungsbescheid davon ausgeht, üblicherweise würden Veranlagungsbeträge ca. 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig. 6 Monate würden davon als allgemein übliche Bearbeitungszeit der Finanzämter angenommen. Im Falle des Finanzamtes A. sei diese Frist großzügig bemessen. Dazu ist anzumerken, dass die zuletzt getroffene Annahme zutreffend dürfte sein dürfte, wie auch das Finanzamt der Antragsgegnerin gegenüber offenbar erklärte (s. Schriftsatz vom 2. August 2006 im Verfahren 2 A 1435/06, S. 4). Denn für die Bearbeitung der Gewerbesteuererklärungen der B.-GmbH für die Jahre 1997 und 1998 benötigte das Finanzamt A. lediglich Zeiträume vom 16. November 1999 bis 8. Dezember 1999 (1997) bzw. 23. Oktober bis 23. November 2000 (1998), also längstens einen Monat. Berücksichtigt man, dass die Antragsgegnerin nach dem Inhalt ihres Verwaltungsvorgangs jedenfalls in der Regel nicht länger als einen Monat benötigte, um nach Erlass der Gewerbesteuermessbescheide die Gewerbesteuer festzusetzen (z. B. 8. Dezember 1999 (Gewerbesteuermessbetrag) und 14. Januar 2000 (Gewerbesteuer), 23. November 2000 und 15. Dezember 2000, 15. April 2002 und 15. Mai 2002, 10. Juli 2003 und 1. August 2003, 5. Februar 2004 und 27. Februar 2004), könnte der genannte Zeitraum statt ca. 15 Monate auch ca. 12 Monate betragen. Hiervon ausgehend ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin annimmt, im Falle vollständiger und wahrheitsgemäß eingereichter Erklärungen seien die Gewerbesteuern für das Jahr 1998 am 1. April 2000 und für die Folgejahre jeweils am 1. April der Jahre 2001, 2002 und 2003 fällig gewesen.
Offen ist allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob die B.-GmbH die mit den Bescheiden vom 27. Februar 2004 festgesetzten Gewerbesteuern (1998: 14.801,00 DM; 1999: 24.313,00 DM; 2000: 29.930,00 DM; 2001: 16.318,00 DM) zu den oben genannten Fälligkeitszeitpunkten bzw. danach im Wege der Vollstreckung bis zum 22. Dezember 2003 außerhalb des durch § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO beschriebenen Zeitraums insgesamt hätte bezahlen können. Zwar führte die Antragsgegnerin im Haftungsbescheid sinngemäß aus, in der Vergangenheit habe die B.-GmbH zwar seit Jahren Zahlungen auf die Gewerbesteuerforderungen nur im Wege der Vollstreckung, aber letztlich doch relativ zeitnah zu den Fälligkeiten geleistet. Ergänzend dazu hat sie mit genanntem Schriftsatz vom 2. August 2006 - unbestritten - vorgetragen, im Jahr 2000 habe die B.-GmbH über den Vollstreckungsbeamten 13.859,00 DM gezahlt. Die Zahlungen seien spätestens drei Monate nach Fälligkeit der jeweiligen Forderungen erfolgt. Im Dezember 2000 sei die Gewerbesteuer 1998 geändert festgesetzt geworden. Diese Festsetzung sei nach einer abgegeben Erklärung im Oktober 2000 erfolgt. Die geänderte Festsetzung habe zu einer Auszahlung in Höhe von 7.306,00 DM für die Veranlagung 1998 sowie für die darauf nach § 19 GewStG angepassten Vorauszahlungen 1999 und 2000 geführt. Im Jahr 2001 seien weder Steuerfestsetzungen vorgenommen worden noch seien Ist-Vorgänge erfolgt. Im Jahr 2002 seien insgesamt 1.055,60 € eingezahlt worden. Sämtliche Zahlungen seien wieder nur über den Vollstreckungsbeamten erfolgt. Keine der Forderungen sei letztlich später als vier Monate nach deren Fälligkeit bedient worden. Im Jahr 2003 seien erneut nur Zahlungen im Vollstreckungswege geleistet worden. Es habe sich in diesem Jahr um eine Summe in Höhe von 1.571,50 € gehandelt. Alle bis einschließlich dem 15. August 2003 fälligen Beträge seien spätestens innerhalb von vier Monaten gezahlt worden.
Aus den geleisteten Zahlungen kann aber ohne eine weitere Sachaufklärung, an der der Antragsteller mitzuwirken hat, nicht gefolgert werden, dass die B.-GmbH die nach den Bescheiden vom 27. Februar 2004 wesentlich höheren Gewerbesteuern zu den oben genannten Fälligkeitszeitpunkten insgesamt hätte zahlen können. Zwar mag Einiges dafür sprechen, dass die für das Jahr 1998 angenommene Gewerbesteuer in Höhe von 14.801,00 DM angesichts der im Jahr 2000 geleisteten Zahlungen in Höhe von 13.859,00 DM noch hätte bezahlt werden können. Für die übrigen Gewerbesteuern ist hiervon aber nicht ohne Weiteres auszugehen, auch wenn man annimmt, die Antragsgegnerin hätte versucht, die Steuern im Wege der Vollstreckung beizutreiben. In den Jahren 2001 bis 2003 wurden nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin offenbar nur 1.055,60 € und 1.571,50 € gezahlt sowie nach der Festsetzung im Dezember 2000 7.306,00 DM ausgezahlt. Dem stehen auf der Grundlage der Bescheide vom 27. Februar 2004 für die Jahre 1999 bis 2001 zu leistende Zahlungen in Höhe von insgesamt 70.561,00 DM entgegen. Hinzu kommt, dass gegen die B.-GmbH bereits bis 2003 mehrere Insolvenzanträge gestellt wurden, die sich aber erledigten. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin geschah dies durch Zahlung und Aufrechnung bzw. nur durch Zahlung. Dabei hat die Antragsgegnerin insgesamt drei Insolvenzverfahren bis 2003 erwähnt. Nach dem Schreiben des Finanzamtes A. vom 9. Oktober 2002 an die Antragsgegnerin wurde dagegen bereits bis 2001 in drei Fällen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt „(Amtsgericht: A., Datum: 1999, 2000 und letztmalig am 30.11.2001, Aktenzeichen: 61 IN105/01)“. Ergänzend heißt es in diesem Schreiben u.a., am 27. Mai 2002 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamts eine Pfändung in das bewegliche Vermögen ausgebracht; der Wert der gepfändeten Gegenstände habe allerdings nicht annähernd die bestehenden Verbindlichkeiten gedeckt. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 19. August 2002 in Höhe von 537,77 € erfolgt. Pfändbares bewegliches oder unbewegliches Vermögen sei nicht vorhanden bzw. dem Finanzamt nicht bekannt. Die Abgabenrückstände - ohne Säumniszuschläge - von 25.751,36 € bestünden aus Betriebssteuern. Die B.-GmbH sei wirtschaftlich leistungsunfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtung im Besonderen nicht in der Lage. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation sind nicht erkennbar. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2004 u.a. ausführte, der Grund für die finanzielle und wirtschaftliche Krise der B.-GmbH habe insbesondere darin gelegen, dass sie in der Zeit von 1999 bis einschließlich Juni 2004 ihren Buchführungspflichten nicht nachgekommen sei. Die nicht abgegebenen Steuererklärungen und eine daraufhin durchgeführte Betriebsprüfung hätten das Finanzamt zu einer Schätzung veranlasst. In seinem Insolvenzantrag habe das Finanzamt festgestellt, dass Steuern einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt ca. 194.000,00 € von der B.-GmbH zu zahlen seien. Diesen Betrag habe es eingefordert. Die B.-GmbH sei nicht in der Lage, den Betrag zu bezahlen. Aufgrund seiner Ermittlungen gehe er davon aus, dass Steuerverbindlichkeiten in Höhe von mindestens 100.000,00 € bestünden. Nach dem Gutachten bestanden darüber hinaus insbesondere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (ca. 40.000,00 €). Außerdem teilte der Insolvenzverwalter der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2006 auch mit, da die B.-GmbH seit geraumer Zeit offenbar ihren steuerlichen Pflichten nur unzureichend nachgekommen sei und Steuererklärungen von den Steuerberatern nicht mehr gefertigt worden seien, da die Leistungen nicht bezahlt worden seien, könne insoweit ein Indiz für eine bereits vorhandene Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Es ist allerdings auch - zum Nachteil des Antragstellers - zu beachten, dass nach dem Gutachten insgesamt noch fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren und Lohn- und Gehaltsrückstände nicht bestanden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Begleichung der Gewerbesteuerschuld wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nicht möglich ist, der Schuldner einen Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung zu stellen hat (vgl. § 64 Abs. 1, § 71 Abs. 4 GmbHG). Die B.-GmbH stellte indes keinen eigenen Insolvenzantrag. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann dies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Vor diesem Hintergrund kann eine Steuerbehörde zunächst grundsätzlich von einem pflichtgemäßen Verhalten eines GmbH-Geschäftsführers ausgehen und muss nicht von vornherein eine Straftat unterstellen (vgl. VG München, Beschluss vom 23. Juli 2005 - M 10 S 05.1925 -, juris, Rn. 23, das ausführte, lege ein Betroffener nicht im Einzelnen schlüssig dar, dass er die Gewerbesteuerschuld im maßgeblichen Zeitraum nicht aus Mitteln der GmbH habe bezahlen können, so dürfe die Abgabengläubigerin grundsätzlich davon ausgehen, dass Mittel zur Verfügung gestanden hätten, so lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werde).
Ob der Antragsgegnerin der Anspruch auf die gegenüber der B.-GmbH festgesetzten Nachzahlungszinsen zusteht, ist ebenfalls offen, weil dies davon abhängt, ob der Anspruch auf die festgesetzten Nachzahlungszinsen besteht.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen braucht in diesem Verfahren nicht geklärt zu werden, ob § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anwendbar ist.
Als die Haftung begründende Pflichtverletzung kommt dagegen aller Voraussicht nach nicht in Betracht, dass der Haftungsschaden dadurch entstand, dass die B.-GmbH die mit den Bescheiden vom 27. Februar 2004 festgesetzten Beträge nicht zum Fälligkeitszeitpunkt am 1. April 2004 entrichtete. Denn zu diesem Zeitpunkt war die B.-GmbH bereits zahlungsunfähig. Der Insolvenzverwalter führte in seinem Schreiben vom 8. Februar 2006 an die Antragsgegnerin sinngemäß aus, im Rahmen des Gutachtens vom 5. Oktober 2004 sei von ihm eine Zeitpunktbetrachtung auf den Stichtag der Antragstellung (22. März 2004) erfolgt.
Wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Antragstellers erfüllt, bestünden auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensentscheidung.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Zahlungsaufforderung (§ 219 AO), soweit die Forderung der Antragsgegnerin sofort vollziehbar ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf, wenn nichts anderes bestimmt ist, ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Vor Erlass der Zahlungsaufforderung wäre eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der B.-GmbH schon deshalb aussichtslos gewesen, weil Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind (§ 89 Abs. 1 InsO). Insofern ist es rechtlich unerheblich, dass die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid ausgeführt hat, die Voraussetzungen für die Zahlungsaufforderung lägen vor, weil eine Realisierung ihrer Steueransprüche aufgrund des anhängigen Insolvenzverfahrens bei der GmbH „größtenteils“ nur noch über die Inanspruchnahme der verantwortlichen Geschäftsführung möglich sei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm ist es darüber hinaus grundsätzlich sachgerecht, den Haftenden zur Zahlung aufzufordern, so dass die Ermessensentscheidung nicht besonders begründet werden muss (vgl. Intemann, a.a.O., § 219 Rn. 22). Im Übrigen sind die Erwägungen der Antragsgegnerin, die Zahlungsaufforderung zu erlassen, ohne die Ergebnisse des Insolvenzverfahrens abzuwarten, nicht zu beanstanden. Des Weiteren wird zwar vertreten, in diesem Zusammenhang seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungsschuldners zu prüfen, die sich bei voller Inanspruchnahme auf die Zahlungsweise und Zahlungsfrist auswirken könnten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 5 UE 266/85 -, juris, Rn. 36, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf GmbHR 1989, 350 ff. [BFH 30.03.1989 - I R 34/87]). Die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin ist aber insofern nicht zu beanstanden, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses der Antragsgegnerin die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers jedenfalls nicht in ausreichendem Maße bekannt waren und ihr dies auch nicht zuzurechnen ist. Zwar lässt sich dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 5. Oktober 2004 entnehmen, dass die Gesellschafter - u.a. also auch der Antragsteller (Stammeinlage 23.008,14 €) - der Aufforderung zur Einzahlung der Stammeinlage bisher nicht nachgekommen seien und aufgrund einer eingehenden Befragung der Gesellschafter und einer Prüfung überlassener Unterlagen halte er die Stammeinlage für uneinbringlich. Dieser Umstand bedeutete indes nicht, dass sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides am 8. Februar 2006 keine Änderung hätte ergeben können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers hätten geklärt werden können, wenn er der Antragsgegnerin die ihm mit der Anhörung vom 4. Januar 2006 übersandte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgeschickt hätte. Dies unterließ er aber.
1.1.2.2. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend konkrete Umstände dafür vorgetragen, dass die Vollziehung der Anforderung eines Betrages in Höhe von 45.654,75 € eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Eine „unbillige“ Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005, a.a.O.). Der Antragsteller hat zwar im Klageverfahren 2 A 1435/06 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er hat indes die oben genannten Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt und belegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Vollstreckungsversuche der Antragsgegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt Erfolg versprechen könnten.
1.2. Einstweiliger Rechtsschutz.
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckung wegen des restlichen Betrages in Höhe ursprünglich weiter festgesetzter Säumniszuschläge von 1.387,75 € vorläufig einzustellen, ist (ebenfalls) mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen unter Nr. 1.1.1.1. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich der Anträge analog bzw. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff. = DVBl. 2004, 1525 ff.), nach der der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Folglich ergibt sich insoweit ein Wert in Höhe von (abgerundet) 11.760,62 € (= 47.042,50 € : 4).
Im Übrigen beruht die Festsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der oben genannten Empfehlung. In selbstständigen Vollstreckungsverfahren beträgt der Streitwert in Klageverfahren nach der Empfehlung in Nr. 1.6.1 des Streitwertkataloges 2004 zwar nur ¼ des Streitwertes der Hauptsache, wenn es wie hier nicht um die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme geht. In Vollstreckungsverfahren ist allerdings eine Kumulation der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 nicht sachgerecht. Es besteht keine Veranlassung, den Streitwert in diesen Fällen für das einstweilige bzw. vorläufige Rechtsschutzverfahren auf ein weiteres ¼, also auf nur noch 1/16 des geforderten Betrages zu verringern (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O., juris, Rn. 54, m.w.N.). Darüber hinaus ist hinsichtlich der im Wege der Vollstreckung geltend gemachten Säumniszuschläge § 43 Abs. 2 GKG analog zu beachten, weil Gegenstand des sinngemäß gemäß § 123 VwGO gestellten Antrages nur diese Säumniszuschläge ohne die Hauptforderung sind. Hiervon ausgehend beträgt der Streitwert für diesen Antrag (abgerundet) 346,93 € (= 1.387,75 € : 4).
Insgesamt ergibt sich folglich der im Tenor genannte Wert von 12.107,55 € (=11.760,62 € + 346,93 €).