Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 13.10.2005, Az.: 3 A 78/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 13.10.2005
- Aktenzeichen
- 3 A 78/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 42807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2005:1013.3A78.05.0A
Fundstellen
- JAmt 2005, 525-527
- ZfF 2007, 21
- ZfF 2006, 251-253
In der Verwaltungsrechtssache
der A., gesetzlich vertreten durch die Eltern B.
Klägerin,
gegen
den Landkreis Peine - Jugendamt -, Burgstraße 1, 31224 Peine, - C. -
Beklagter,
Streitgegenstand: Dyskalkulietherapie
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Zschach-litz, die Richterin am Verwaltungsgericht Drinhaus, die Richterin am Verwaltungsgericht Struckmeier sowie die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die 1997 geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine Förderung im Peter-Martens-Institut Braunschweig seitens des Beklagten.
Sie besucht nunmehr die 3. Klasse der Grundschule Wipshausen. Seit Beginn des Schuljahres 2004/2005 nimmt sie an einem Förderkonzept der Grundschule mit dem Förderschwerpunkt Dyskalkulie teil. Zusätzlich wird sie dort im Rahmen der inneren Differenzierung gefördert. Seit Februar 2005 nahm sie zusätzlich am Mathematikunterricht der 1. Klasse teil. Im August 2004 begann sie eine außerschulische Einzelförderung im Peter-Martens-Institut in Braunschweig, einem Zentrum für Wahrnehmungsförderung, Vorbeugung und Behandlung von Lernschwierigkeiten.
Unter dem 28.01.2005 (Eingang beim Beklagten am 31.01.2005) beantragte sie rückwirkend zum 01.12.2004 die Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Peter-Martens-Institut. Dazu trug sie vor, an Dyskalkulie zu leiden. Dies sei das erste Mal beim Schuleinstellungstest festgestellt worden, weshalb sie seitdem stark von den Lehrern und ihren Eltern beobachtet werde. Wenn sie die bereits begonnene Dyskalkulietherapie nicht fortsetze, schaffe sie die Schulleistungen in Mathematik nicht und ihr Selbstbewusstsein leide darunter sehr. Auf Anforderung des Beklagten übersandte sie einen Bericht der Niedersächsischen Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Universität Göttingen vom 29.04.2005. Dort wird der Klägerin eine altersentsprechende intellektuelle Begabung und Leistungsfähigkeit attestiert. Weiterhin wird ausgeführt, die Überprüfung auf Teilleistungsschwächen habe zwar nicht das Vorliegen einer Dyskalkulie ergeben, belege jedoch deutliche Schwächen der Rechenfähigkeit. Zur Verbesserung der diesbezüglichen Fähigkeiten werde die Inanspruchnahme von angebotenen schulischen Fördermaßnahmen bzw. eine gute qualifizierte Nachhilfe mit intensiver Förderung der entsprechenden Fähigkeiten empfohlen. Von einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung und einer Lese/Rechtschreibstörung sei nicht auszugehen. Nach einem Lernstandsbericht des Peter-Martens-Instituts vom 18.02.2005 zeigt die Klägerin häufig Ängste vor dem Rechnen und vor neuen Anforderungen. Wegen der Defizite in den Lernvoraussetzungen und zahlreicher Misserfolge beim Verstehen, Erlernen und Anwenden mathematischer Grundlagen sei ihr Selbstvertrauen beeinträchtigt. Um erste Erfolge beim Rechnen weiter auszubauen, die Manifestierung von Ängsten und Scham zu verhindern und eine seelische Behinderung abzuwenden, benötige sie eine handlungs- und spielorientierte Einzelförderung von mindestens 40 Stunden. Die Teilnahme am Mathematikunterricht der 1. Klasse seit Februar 2005 wirke sich günstig für die begleitende Therapie aus.
Ausweislich des Zeugnisses der Grundschule Wipshausen für das erste Schulhalbjahr 2004/2005 entsprechen die Leistungen der Klägerin in Mathematik nicht den Anforderungen. Die Versetzung sei gefährdet. Nach einer Stellungnahme der Grundschule bzw. der Mathematiklehrerin der 2. Klasse zeige die Klägerin sich aufgrund ihrer erheblichen Schwierigkeiten im Fach Mathematik im Unterricht sehr ängstlich und zurückhaltend. Sie traue sich kaum sich zu melden, da sie befürchte, falsche Antworten zu geben. Es sei ihr sehr unangenehm, dass die anderen Kinder ihre Rechenschwäche erkannt hätten. Sie sei deswegen schon gehänselt worden und habe nicht mehr am Mathematikunterricht teilnehmen wollen. Sie leide sehr unter dieser Situation und es sei zu befürchten, dass sich nachhaltige schulische Probleme daraus ergeben.
Mit Bescheid vom 13.05.2005 lehnte der Beklagte den gestellten Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, für eine Kostenübernahme nach § 35a SGB VIII sei Voraussetzung, dass eine seelische Behinderung vorliege oder ein Kind von einer solchen Behinderung bedroht werde. Dazu habe das Gutachten der Niedersächsischen Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie keine Aussage getroffen. Vielmehr sei festgestellt worden, dass keine Dyskalkulie und keine Legasthenie vorläge. Stattdessen werde zur Inanspruchnahme schulischer Fördermaßnahmen geraten. Dementsprechend lägen die Voraussetzungen gemäß § 35a SGB VIII nicht vor.
Dagegen hat die Klägerin am 13.06.2005 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, sie leide unter starken Ängsten in der Mathematik, die zum Rückzug sowie zur Einschüchterung im Mathematikunterricht führten. Sie benötige aufgrund der starken Defizite eine Förderung, um die vorhandenen Depressionen zu verringen und somit ihr Selbstvertrauen wieder aufzubauen. Ihre Eltern hätten erst relativ spät mit psychologischen Untersuchungen angefangen, da sie damit negative Erfahrungen gemacht hatten und ihr dies hätten ersparen wollen. Da sie seinerzeit bereits einige Monate zur Dyskalkulietherapie gegangen sei, verwundere es nicht, dass bei der Untersuchung in Göttingen keine Dyskalkulie, die am Anfang der Therapie vorgelegen habe, mehr festgestellt worden sei. Aufgrund der raschen Handlung ihrer Eltern und der frühen Diagnose sei sie in die 3. Klasse versetzt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für eine Einzeltherapie im Peter-Martens-Institut (ab 01.12.2004) zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Einzelförderung im Peter-Martens-Institut Braunschweig ab 01.12.2004 aus Jugendhilfemitteln (§ 35a SGB VIII) zu.
Für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 ist ein Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen, weil Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, um dem Jugendhilfeträger eine zeit- und bedarfsgerechte Leistungserbringung nach ordnungsgemäßer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, DVBl. 2001, 1060 ff.). Demgegenüber ist der Antrag auf Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Peter-Martens-Institut ab 01.12.2004 erst am 31.01.2005 beim Beklagten als zuständigem Jugendhilfeträger eingegangen.
Der Klägerin steht auch für die weitere durchgeführte Therapie ab Februar 2005 kein Anspruch auf Kostenübernahme zu.
Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (vom 8.12.1998, BGBl. I, S. 3546 in der vor dem 1.10.2005 geltenden Fassung) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Voraussetzung eines Anspruches ist danach zunächst, dass eine seelische Störung von mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monaten Dauer vorliegt oder droht. Dabei ist die Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit aufgrund der Diagnose eines Arztes, der über besondere Erfahrungen in der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche verfügt, nach den in § 301 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Kriterien festzustellen. Dies bedeutet, dass die Diagnose nach dem vierstelligen Schlüssel der internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen deutschen Fassung zu formulieren ist (ICD-10 - vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 8a). Gutachterlich festgestellte Teilleistungsschwächen wie z. B. Legasthenie oder Dyskalkulie stellen als solche noch keine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII dar. Insbesondere ist eine Teilleistungsschwäche bei schulischen Fertigkeiten als solche keine Neurose oder Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 4 der EingliederungshilfeVO. Jedoch können als Folgen derartiger Teilleistungsschwächen psychische Störungen eintreten, sog. sekundäre Neurotisierung, die zu einer seelischen Behinderung führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1984 - 5 C 125/83 -, FEVS 33, 457 ff.; Vondung in LPK-SGB VIII: § 35a Rn. 7; Prof. Dr. Hanach-Beck, Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII bei Lese- und Rechtschreibstörungen in NDV 1998, 230 ff. zur Legasthenie und Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage: § 39 Rn. 24 ff.).
Im vorliegenden Verfahren ist bereits fraglich, ob eine seelische Störung von länger als sechs Monaten Dauer vorliegt oder droht. Denn die einzig vorliegende fachärztliche Stellungnahme der Niedersächsischen Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie an der Universität Göttingen vom 29.04.2005 führt ausdrücklich aus, dass die Überprüfung auf Teilleistungsschwächen kein Vorliegen einer Dyskalkulie nachgewiesen hat. Belegt werden danach lediglich deutliche Schwächen der Rechenfähigkeit. Ebenfalls ausdrücklich wird das Vorliegen einer Lese- und Rechtschreibstörung ausgeschlossen. Im Übrigen wird keinerlei Aussage zu psychischen Störungen bzw. der Gefahr solcher Störungen aufgrund der festgestellten Rechenschwäche getroffen. Zwar wird in dem Lernstandsbericht des Peter-Martens-Instituts vom 18.02.2005 von Ängsten vor dem Rechnen und vor neuen Anforderungen und einer starken Beeinträchtigung des Selbstbewusstseins der Klägerin in diesem Zusammenhang gesprochen. Um erste Erfolge beim Rechnen weiter auszubauen, die Manifestierung von Ängsten und Scham zu verhindern und eine seelische Behinderung abzuwenden, wird eine handlungs- und spielorientierte Einzelförderung für notwendig erachtet. Diese Beurteilung einer im Peter-Martens-Institut beschäftigten Diplomsozialpädagogin und Dyskalkulietherapeutin kann grundsätzlich die erforderliche fachärztliche Feststellung nicht ersetzen, zumal auch jedenfalls für eine sekundäre Neurotisierung keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen.
In Anbetracht der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Situation kann derzeit auch keine neuerliche fachärztliche Begutachtung zum Erfolg der Klage führen.
Letztlich kann die Frage des Vorliegens einer seelischen Störung dahinstehen, da selbst dann, wenn man eine sekundäre Neurotisierung annehmen würde, diese nach den vorliegenden Unterlagen nicht so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit der Klägerin zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII beeinträchtigt oder dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Denn nur dann ist die Klägerin seelisch "behindert" im Sinne des einheitlichen Behinderungsbegriffes des § 2 SGB IX und des § 35a SGB VIII. Dieser Behinderungsbegriff orientiert sich nicht mehr an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten, sondern rückt das Ziel der Teilhabe an verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund (BT-Drs. 14/5074, S. 98). Die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird bei Teilleistungsstörungen nach der Intensität der Auswirkungen der seelischen Störung abgegrenzt, indem gefragt wird, ob die seelische Störung so intensiv ist, dass sie über bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, in behinderungsrelevanter Weise hinausgeht, z. B. zu einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule geführt hat bzw. zu führen droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 ff.). Hierbei kann gesagt werden, dass eine solche Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umso eher droht, je ausgeprägter die Teilleistungsschwäche ist und ferner umso mehr dann, wenn zusätzlich zu der bestehenden Teilleistungsschwäche weitere Probleme, wie z. B. ungünstige familiäre Bedingungen, hinzukommen (vgl. Urt. d. Kammer v. 13.05.2004 - 3 A 327/03 - und v. 23.05.2002 - 3 A 347/01 -, ZfF 2004, 14 ff.).
Im Fall der Klägerin ist danach nicht von einer bestehenden oder drohenden Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugehen. Bei der Klägerin weichen die Möglichkeiten zur Teilhabe in der Gemeinschaft nach den sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden Lebensumständen nicht in schwerwiegender Weise von dem alterstypischen Durchschnitt ab. Sie lebt - anders als viele andere Kinder - in einer normalen, sie stützenden und unterstützenden Familiensituation. Sie leidet nicht unter wesentlichen Erkrankungen. Sowohl die Stellungnahmen des Peter-Martens-Institutes als auch der Schule beschreiben die Probleme und Ängste der Klägerin insbesondere im Hinblick auf den Mathematikunterricht. Dies wird auch durch die vorgelegten Zeugnisse der Klägerin für das erste und zweite Schuljahr bestätigt. Danach entspricht ihr Sozialverhalten den Erwartungen in vollem Umfang, ebenso wie ihr Arbeitsverhalten, wobei sie bei der Aufgabenstellung in Mathematik noch häufiger Hilfe bedarf. Sie arbeitet danach interessiert im Sachunterricht mit und bereichert den Unterricht durch ihre Beiträge. Sie nimmt mit Freude am Sportunterricht teil. Damit ist von einem positiven sozialen Verhalten mit ungestörtem Kontakt der Klägerin zu ihren Mitschülern bei aktiver Mitarbeit in allen Fächern außer Mathematik auszugehen. Die beschriebenen Ängste im Mathematikunterricht haben demnach nicht zu einer völligen Schulphobie oder Leistungsverweigerung geführt. Dass die dargelegten Schulängste und Konzentrationsstörungen in signifikanter Weise von dem alterstypischen Durchschnitt abweichen, ergibt sich nach den ermittelten Umständen nicht. Auch in dem Elternfragebogen aus Februar 2005 finden sich keine Hinweise darauf, dass die Klägerin in einem belastenden Umfeld aufwächst und dass die Teilnahme der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Klägerin ist danach seit 2002 Mitglied im Sportverein Wipshausen, spielt Flöte und liebt es, mit ihren Freundinnen zu spielen.
Selbst wenn die Schule die Gefahr schulischer Probleme in der Zukunft sieht und die Klägerin Schwierigkeiten hat, ihre Rechenschwäche zu akzeptieren, bedeutet dies noch nicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft eine Schulphobie entwickeln wird. Eine seelische Störung muss auch - wie bereits ausgeführt - nicht zu einer seelischen Behinderung führen. Sie ist häufig einer kinderärztlichen, kinderpsychiatrischen oder kinder- bzw. familienpsychotherapeutischen Behandlung zugänglich (vgl. Vondung in LPK-SGB VIII: § 35a Rn. 7 unter Hinweis auf Lempp, Die seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen als Aufgabe der Jugendhilfe, S. 27). Aufgrund des positiven Umfeldes der Klägerin und ihrer Stärken im sozialen Bereich ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eine Jugendhilfemaßnahmen erforderlich machende seelische Behinderung ergeben wird.
Die Klage ist deswegen mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.