§ 8 Nds. MasterVO-Lehr - Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MasterVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Ist Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch oder Spanisch Unterrichtsfach, so ist in einem Land, in dem die Sprache Amtssprache ist, ein mindestens dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt zu absolvieren. 2Die Hochschule kann hiervon aus schwerwiegenden persönlichen Gründen Ausnahmen zulassen. 3Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder Masterstudiums absolviert werden. 4Ist auch das weitere Unterrichtsfach eine moderne Sprache, so ist ein zweiter Auslandsaufenthalt nicht erforderlich. 5Ein im Ausland abgeleistetes fachdidaktisch oder bildungswissenschaftlich orientiertes Praktikum kann auf die Dauer des Auslandsaufenthalts angerechnet werden.