Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.09.2015, Az.: 7 A 2567/14

Allgemeiner Gleichheitssatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen von Futtermitteln; Gebührenkalkulation; Probenahme; Probeuntersuchung; Verfassungsrechtlicher Begriff der Gebühr

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
08.09.2015
Aktenzeichen
7 A 2567/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Land Niedersachsen ist auf der Grundlage europa- und landesrechtlicher Vorschriften berechtigt, die Futtermittelbetriebe zu Gebühren für amtliche Routinekontrollen heranzuziehen. Bei den Gebühren für die Probenahme und -untersuchung ist indes nach Betriebsarten zu differenzieren und danach, ob es sich um Einzelfuttermittel bzw. um Mischfuttermittel handelt.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

2. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 u. 2 GKG auf

4.065,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Futtermittelunternehmen. In ihrer Betriebsstätte in ………………….., stellt sie ein Mischfuttermittel mit „………………“ her und lagert es dort. Der Beklagte führte am 4. Juni 2014 in diesem Betrieb als „Hersteller von ……… (Abgabe an Dritte)“ eine planmäßige Routinekontrolle mit folgenden Kontrollinhalten durch:

„VO (EG) Nr. 178/2002, Rückverfolgbarkeit gem. VO (EG) Nr. 178/2002, Sonstige Vorschriften gem. VO (EG) Nr. 178/2002, VO (EG) Nr. 183/2005, Rückverfolgbarkeit gem. VO (EG) Nr. 183/2005, Artikel 6: HACCP - System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte gem. VO (EG) Nr. 183/2005, Anhang II gem. VO (EG) Nr. 183/2005, Gentechnisch veränderte FM gem. VO (EG) 1829/2003, VO (EG) 999/2001 - Verfütterungsverbotsvorschriften, FMV, Überprüfung der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung, Überprüfung der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung, Überprüfung der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung, Überprüfung der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung,“

Der zeitliche Ablauf der Kontrolle am 4. Juni 2014 stellte sich wie folgt dar:

·20 Minuten Vorbereitung
·90 Minuten Anfahrt mit dem Dienstfahrzeug ………….. (s. Bl. 89 Gerichtsakte)
·205 Minuten Kontrolle im Betrieb
·45 Minuten Nachbereitung im Dienstwagen
·90 Minuten Abfahrt Dienstfahrzeug ………..(s. Bl. 89 Gerichtsakte)
·80 Minuten Nachbereitung (Kontrollbericht, Checkliste HACCP, Risikobewertung, Bewertung der Untersuchungsergebnisse einschließlich Dateneingabe nach Vorlage des Untersuchungsbefundes - zu alledem die persönlichen Angaben des Futtermittelkontrolleurs …………., s. Bl. 82 Gerichtsakte).

Der Kontrollbericht hält als Ergebnis fest, dass Mängel festgestellt worden seien. Eine Nachkontrolle wurde indes nicht als erforderlich angesehen. Der Kontrolleur ......... händigte dem zuständigen Betriebsleiter der Klägerin eine Kopie des Kontrollberichts u.a. mit der Feststellung von Hygienemängeln aus. Das Futtermittelinstitut ………. des Beklagten teilte unter dem 30. Juni 2014 mit, dass die Untersuchungen der Proben vom 4. Juni 2014 keine Beanstandungen ergeben hätten. Die Untersuchung der Probe analysierte ihre Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen (s. Untersuchungsbefund vom 30. Juni 2014 - Bl. 85 f. Gerichtsakte).

Der Beklagte zog die Klägerin durch zwei Bescheide vom 14. Juli 2014 für Kontrolle, Probenahme und Untersuchung der Probe im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung am 4. Juli 2014 zu Gebühren in Höhe von 1.355,00 € heran.

Zur Begründung führte der „Grundbescheid“ vom 14. Juli 2014 aus: Gemäß Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 seien Mitgliedstaaten befugt, Gebühren zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch amtliche Kontrollen entstünden. Gemäß Art. 2 Nr. 1 der genannten VO sei amtliche Kontrolle jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt werde. Nach Art. 3 Abs. 1 der VO stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt würden, damit die Ziele der vorliegenden Verordnung erreicht werden. Gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der VO zählten dazu auch die Probenahme und Untersuchung der Proben. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung seien §§ 1, 3, 5, 7 und 13 NVwKostG i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und der neu geschaffenen Tarifziffer 34.3.1.2 i.V.m. den Artikeln 27, 28, 29 und 54 der VO (EG) Nr. 882/2004. Mit der Gebühr seien der Verwaltungsaufwand für alle Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle, einschließlich der Vor- und Nachbereitung und der An- und Abfahrten zu der amtlichen Kontrolle, sowie die Reisekosten im Zusammenhang mit der Kontrolle abgegolten. Die Befugnis, die Kosten als Pauschale zu erheben, ergebe sich aus Art. 27 Abs. 4 VO (EG) 882/2004. Die Beklagte betreibe als Futtermittelunternehmen ein überwachungspflichtiges Gewerbe und habe dadurch Anlass für die Probenahmen sowie ihre Untersuchung gegeben und sei daher gebührenpflichtig.

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 setzte Gebühren nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in Höhe von 510,00 € bzw. in Höhe von 845,00 € fest.

Die Klägerin hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben.

Sie trägt vor: Die streitige Gebührenerhebung zu Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 (Probenahme) der Anlage AllGO stütze sich auf eine Rechtsgrundlage, die gegen höherrangiges Recht verstoße und daher nichtig sei. Die routinemäßigen Kontrollen der Futtermittelbetriebe seien in der Vergangenheit stets kostenfrei gewesen, d.h. aus allgemeinen Steuermitteln finanziert worden. Die neue Gebührenpflicht sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff unvereinbar. Dieser setze voraus, dass die Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbringe und dass zwischen dieser Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehe, durch die die Amtshandlung als Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar sei. Letzteres sei hier nicht der Fall. Die Probenahme und ihre spätere Untersuchung lasse sich weder unter Verweis auf das Vorteilsprinzip noch unter Rückgriff auf den Verantwortlichkeitsgedanken dem Betrieb der Klägerin zurechnen. Das kontrollierte Futtermittelunternehmen erhalte durch die routinemäßige Beprobung und Untersuchung keinen ersichtlichen Vorteil. Die Routinekontrollen stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Berechtigung ihres Unternehmens, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Futtermittelunternehmen unterlägen entweder einer Registrierungspflicht (auf eine Anzeige hin) oder - wenn sie mit bestimmten Arten von Futtermitteln umgingen - einer Zulassungspflicht. Sowohl für die lediglich registrierungs- als auch für die zulassungspflichtigen Betriebe sei die Durchführung nachträglicher Routinekontrollen keine Voraussetzung für die Beibehaltung der Registrierung bzw. der Zulassung. Die Routinekontrollen seien insbesondere nicht Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Futtermittelunternehmen. Davon unterscheide sich beispielsweise das Waffenrecht, das die Erlaubnis zum Führen einer Waffe davon abhängig mache, dass der Waffenbesitzer in regelmäßigen Abständen gebührenpflichtig auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werde. Auch in tatsächlicher Hinsicht erlange das Futtermittelunternehmen durch eine Routinekontrolle keinen Vorteil, beispielsweise mit Blick auf seine Sicherheit. Zudem sei das jeweilige Futtermittelunternehmen originär verantwortlich für die Sicherheit seiner Produkte (Futtermittel), da es gemäß § 17 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verboten sei, nicht sichere Futtermittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den sonstigen Unterlagen zu der Probenahme und -untersuchung lasse sich erkennen, auf welche Stoffe untersucht worden sei oder zu welchen Ergebnissen die Untersuchungen gekommen seien. Sie könne daher auch keine Schlussfolgerungen aus diesen Untersuchungen zur Verbesserung ihrer Produktion ziehen. Auch die besondere Pflichtenstellung der Lebensmittelunternehmen biete keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Einführung der streitigen Gebührenpflicht. Die Tätigkeit als Futtermittelunternehmer sei als solche - anders als beispielsweise der Besitz von Waffen - nicht gefahrgeneigt. Die bloße Möglichkeit eines individuellen Rechtsbruchs, der zur Herstellung oder Verbreitung von unsicheren und mithin möglicherweise gefährlichen Futtermitteln führe, sei kein geeignetes Kriterium, um die Futtermittelwirtschaft ausnahmslos zu den Kosten der behördlichen Kontrollmaßnahmen heranzuziehen.

Die streitige Gebührenpflicht verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da durch sie die zahlungspflichtigen Futtermittelunternehmen im Vergleich zu Lebensmittelunternehmen ungleich behandelt würden, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei. Bei der behördlichen Überwachung von Futtermitteln und Lebensmitteln handele es sich um wesentlich gleiche Sachverhalte. Es sei daher nicht zu rechtfertigen, dass nur die routinemäßige Überwachung von Futtermitteln zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gebührenpflichtig gewesen sei. Die Ungleichbehandlung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen entbehre einer tragfähigen Grundlage und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die maßgebliche Gebührenregelung des Kostentarifs Nr. 34.3.1.2 der Anlage AllGO sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig. Zwar werde die Einzelgebühr in Höhe von 845,00 € verbindlich festgelegt. Der Gebührenschuldner könne aber nicht erkennen, welche Belastung ihm insgesamt auferlegt werde. Sie habe nicht vorhersehen können, dass am 4. Juli 2014 Gebühren für insgesamt fünf Probennahmen entstehen würden. Zum anderen sei nicht erkennbar, wie häufig die Routinekontrollen durchgeführt würden. So sei sie unvorhersehbar während eines Monats zweimal zu Gebühren nach dem Kostentarif Nr. 34.3.1.2 der Anlage AllGO zu einem Gesamtbetrag von annähernd 6.000,00 € herangezogen worden; dieser Betrag übersteige die Einzelgebühr mithin um ein Vielfaches. Eine Abschätzung ihrer Gebührenlast sei allein auf der Grundlage der Einzelgebühr nicht möglich. Zwar regele Art. 3 VO (EG) Nr. 882/2004, dass amtliche Kontrollen regelmäßig, auf Risikobasis und in angemessener Häufigkeit durchzuführen seien. Aus dieser vagen Formulierung lasse sich jedoch weder die konkrete Anzahl der Proben noch die Häufigkeit der Kontrollen abschätzen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Bund-Länder-Kontrollprogramm zur Futtermittelüberwachung, an dem sich der niedersächsische Verordnungsgeber offensichtlich orientiere. Zwar werde dort zur Durchführung der Risikoanalyse verlangt, dass die zu kontrollierenden Betriebe in Risikostufen eingestuft und die Kontrollhäufigkeit festgelegt werde. Da aber in diese Risikobeurteilung verschiedene Beurteilungsmerkmale einflössen, könne auch mit Blick auf diese Vorgaben die Höhe der insgesamt zu erwartenden Gebührenlast nicht hinreichend klar erkannt werden. Die maßgeblichen Begriffe „regelmäßig“ und „angemessen“ aus Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 882/2004 seien derart unbestimmt, dass ein wesentlicher Teil der Gebührenerhebung behördlichem Ermessen überlassen und mithin zu unbestimmt sei. Die wesentlichen Entscheidungen müsse der Normgeber treffen. Es reiche nicht aus, dass Probenanzahl und -häufigkeit durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften“ - AVV Rahmen-Überwachung (AVVRÜb) geregelt werde. Durch die mangelnde Bestimmtheit von Art. 3 VO (EG) Nr. 882/2004 (routinemäßige Kontrollen „auf Risikobasis“) werde den Futtermittelunternehmen die Möglichkeit genommen, die Höhe der Gebühren zu beeinflussen. Es sei nicht zu erkennen, wie ein Unternehmen durch eigenes Verhalten, etwa durch verlässliche Eigenkontrollen, die geringe Risikoträchtigkeit seines Betriebes nachweisen und mithin die Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen beeinflussen könne.

Die fragliche Gebühr gemäß Kostentarif Nr. 34.3.1.2 der Anlage AllGO sei auch ihrer Höhe nach rechtswidrig. Es müsse mangels nachvollziehbarer Gebührenkalkulation bestritten werden, dass Kostentarif Nr. 34.3.1.2 der Anlage AllGO die einfachgesetzlichen Vorgaben aus Art. 27 Abs. 4b VO (EG) Nr. 882/2004 und § 3 Abs. 2 und 3 NVwKostG einhalte. Beide Vorschriften verlangten eine Bemessung der Gebührenhöhe anhand des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes. Selbst wenn eine Gebührenbedarfsberechnung belege, dass der streitige Gebührensatz den durchschnittlichen Verwaltungskosten entspreche, so verstoße die Gebührenhöhe sowohl gegen das Äquivalenzprinzip als auch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die Höhe der Gebühr von 845,00 € je Probe stehe in einem gröblichen Missverhältnis zu der behördlichen Leistung Entnahme und Untersuchung der Probe. Im Rahmen der routinemäßigen Überwachungstätigkeit des Beklagten kämen verschiedene Arten der Untersuchung in Betracht wie Überprüfung der Inhaltsstoffe beispielsweise unter Abgleich mit dessen Deklaration oder auch eine Untersuchung auf unerwünschte Stoffe. Demgemäß sei die Bandbreite der Untersuchungskosten überaus groß. Demgemäß sehe der Kostentarif Nr. 34.9 der Anlage AllGO für anlassbezogene Kontrollen einen Gebührensatz zwischen 11,00 € und 1.005,00 € vor. Der Durchschnittswert dieser Gebührensätze liege bei 130,00 €, während die Pauschalgebühr gemäß Kostentarif Nr. 34.3.1.2 845,00 € betrage. Zudem könnten Untersuchungen unter Anwendung der vorgesehenen Methoden in privaten Laboren für einen Bruchteil der Kosten des Beklagten durchgeführt werden. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip sei zu beanstanden, dass die neuen Gebühren eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für die betroffenen Unternehmen und so auch für die Klägerin darstellten. Bei einer Rendite durchschnittlich von 1 % bei einem Jahresumsatz von 100.000.000,00 € sei eine Belastung von 80.000,00 € jährlich durch die Gebühren zu erwarten, womit sich der Ertrag um 8 % mindere. Dies verstoße gegen das Übermaßverbot. Die Pauschalgebühr von 845,00 € gemäß Kostentarif Nr. 34.3.1.2 der Anlage AllGO verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da nicht nach der Art der jeweils durchgeführten Untersuchung unterschieden werde. Diese Pauschalierung sei auch nicht aus Gründen der Praktikabilität geboten, was der Umstand zeige, dass bei den Gebühren für anlassbezogene Untersuchungen durchaus nach deren Art unterschieden werde.

Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 (Kontrollbesuch) der Anlage AllGO verstoße aus den eben dargestellten Gründen ebenfalls gegen höherrangiges Recht. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Kontrollbesuch überhaupt eine konkrete Leistung erbringe. Trotz Änderung der Gebührenordnung liefen die Kontrollen des Beklagten unverändert ab, so dass nicht ersichtlich sei, dass neben der Probenahme zusätzliche Kontrollhandlungen vorgenommen würden. Im Übrigen stünden mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostentarif-Nr. 34.3.1 der Anlage AllGO. Durch die Pauschalierung würden sämtliche Gebührenschuldner gleichbehandelt, unabhängig davon, welche konkreten Behördenhandlungen im Rahmen des gebührenpflichtigen Kontrollbesuchs vorgenommen würden. Der Beklagte habe die Grundlagen seiner Kalkulation nicht hinreichend offengelegt. Es fehle an einer belastbaren Grundlage für die Kalkulation der Gebühr zu Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO. Die Annahme, eine Kontrolle dauere durchschnittlich vier Stunden, gehe „gänzlich ins Blaue“. Während die Gebührenkalkulation nach Angaben des Beklagten auf Daten aus dem Jahre 2012 beruhen, rechtfertige er sie nun mit „Näherungswerten“ aus den Jahren 2014 und 2015. Da sich die durchschnittliche Kontrolldauer vor Ort nach der Hauptbetriebsart richte, müsse auch insoweit die Gebühr differenzieren. Die Kontrolle eines Herstellers nehme angeblich 264,51 Minuten in Anspruch, während die eines Händlers oder Lagerbetriebs lediglich 147 Minuten daure. Es sei daher willkürlich, eine durchschnittliche Zeitpauschale von vier Stunden in die Gebührenkalkulation einzustellen. In diese seien zudem zu Unrecht auch „Leitungs- und Lenkungszeiten“ eingeflossen, die nicht einzelnen Kontrollen direkt zuzuordnen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 überreichte „Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren“ (Schleswig-Holstein) zeige, dass die Gebühr für die Betriebskontrolle differenziert unter Berücksichtigung des Kontrollaufwandes möglich sei.

Die Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO sei ebenfalls gleichheitswidrig. Die durchschnittlichen Untersuchungskosten hingen von der Art des untersuchten Futtermittels ab. Bei einem Mischfuttermittel sei nach Angaben des Beklagten ein Kostenaufwand von 962,62 € notwendig, bei Untersuchung eines Einzelfuttermittels ein Aufwand von 676,72 €. Der geltende einheitliche Gebührentatbestand missachte das Gebot der Typengerechtigkeit, der mit der Pauschalierungsbefugnis des Gesetz- und Verordnungsgebers im Abgabenrecht verbunden sei. Da nicht unionsrechtliche, sondern nationale Regelungen streitbefangen seien, seien Art. 3 Abs. 1 GG und das in ihm wurzelnde Gebot der Abgabengerechtigkeit als verfassungsrechtlicher Maßstab, an dem die Gebühren zu messen seien, anwendbar. Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 gebe lediglich bestimmte Grundsätze für die Gebührenerhebung vor, während die angefochtenen Kostenbescheide ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 1 NVwKostG i. V. m. den jeweiligen Kostentarifen fänden. Die Pauschalierungsbefugnis des abgabenrechtlichen Normgebers sei auch auf der Ebene des Unionsrechts durch das Gebot der Abgabengerechtigkeit gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begrenzt. Die Fragen der Pauschalierung und der Typengerechtigkeit beträfen nicht nur kommunale Benutzungsgebühren, sondern auch landesrechtliche Verwaltungsgebühren, da das Grundgesetz einen einheitlichen Gebührenbegriff habe. Die Gebühren nach den Kostentarifnummern Nr. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 Anlage AllGO dürften daher nicht in mehr als 10% der betroffenen Fälle dem Regelungstypus des Normengebers widersprechen, was ausweislich der Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 aber der Fall sei.

Die Gebühr nach den Kostentarif-Nummern 34.3.1.1 und 34.3.1.2 Anlage AllGO verstießen gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, weil die maßgeblichen Kostenpositionen unwirtschaftlich seien. Dies gelte insbesondere für den Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO je Probenahme, der deutlich überhöht sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich dieser Gebühr mit den Gebührensätzen für anlassbezogene Kontrollen sowie mit den Preisen privater Labore, wie ihn das Gutachten des Beratungsunternehmens ......... vom 9. Juli 2015 durchführe. Würden die Gebühren nach dem Kostentarif Nr. 34.9 Anlage AllGO errechnet, so ergäbe sich pro Probenahme eine durchschnittliche Gebühr von 616,00 €. Die Untersuchung eines Einzelfuttermittels nach diesen Parametern koste hiernach 551,00 €, bei Mischfuttermitteln ergebe sich eine Gebühr von 630,00 €. Die unterschiedlichen Gebührensätze für Routinekontrollen einerseits und Anlasskontrollen andererseits verstießen zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ein Vergleich der Gebühr gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 mit den Kosten entsprechender Untersuchungen in privaten Laboren ergebe ebenfalls große Unterschiede (Lufa …..: 562,00 €, Lufa ……. 481,00 € und Labor SGS 349,00 €). Die Untersuchungskosten des Labors ……würden für eine Einzelfuttermittelprobe bei 310,00 € und bei Mischfutterproben bei 362,00 € liegen. Der „Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung von Verwaltungsgebühren“ (Schleswig-Holstein) liege mit einer Pauschalgebühr für Probenahme und -untersuchung von 435,00 € zuzüglich der Fahrkostenpauschale in Höhe von 141,00 € (Kostentarif Nr. 15.13.3.1.2 und 3 des „Entwurfs …“) ebenfalls weit unter der Gebühr von 845,00 € gemäß Kostentarif - Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO, obwohl anzunehmen sei, dass die Schleswig-Holsteinische Futtermittelüberwachung nach denselben Qualitätsstandards arbeite wie der Beklagte und die Gebühr auch in Schleswig-Holstein kostendeckend sein solle.

Es sei rechtswidrig, dass der Beklagte die Gesamtkosten des Instituts und damit auch die Kosten der Anlasskontrollen in die Gebührenkalkulation einbezieht. Lediglich die Kosten für die Regelkontrollen durften in die Kalkulation für deren Gebühren eingehen. Auch die Personalkosten und die Sachmittel, die für andere Aufgaben des FIS aufgewandt würden, dürften nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden. Zu Unrecht nehme der Beklagte in dem Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 der Anlage zur AllGO einen Zeitaufwand von acht Stunden an. Die Zeit von vier Stunden im Betrieb entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen und sei zudem auch nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere für die Kontrolle kleinerer Unternehmen. Zudem habe der Beklagte seine Verwaltungspraxis etwa ab Oktober 2014 geändert, da nunmehr die Gebührenbescheide durchgehend sowohl auf Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 und auch auf 34.3.1.1 gestützt seien. Der Beklagte mache mithin die Gebühren sowohl für Kontrolle als auch für Probenahme in jedem Betrieb geltend. Es bestehe aber in Wirklichkeit kein Unterschied zwischen einer „isolierten“ Probenahme seinerseits und einer „kombinierten“ Probenahme und Kontrollbesuch andererseits.

Aus dem Vergleich des FIS mit dem Institut für Futtermittel der LUFA ……… in ……….. ergebe sich, dass das FIS unwirtschaftlich arbeite und daher die auf seiner Tätigkeit beruhende Gebührenerhebung das Äquivalenzprinzip missachte. Das insoweit gröbliche Missverhältnis zwischen der Gebühr einerseits und der Leistung des Beklagten anderseits (Probenahme und Untersuchung) folge daraus, dass das FIS mit dem zwölffachen Personalaufwand der LUFA ………. arbeite. 39,67 Vollzeitstellen des FIS untersuchten jährlich 3.000 Proben bzw. 18.000 Untersuchungsaufträge. Das Institut für Futtermittel der LUFA Nord-West erledige demgegenüber mit 80 Mitarbeitern 70.000 Proben bzw. 420 Untersuchungsaufträge jährlich.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 14. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Der Kostentarif Nr. 34.3.1 Anlage der AllGO verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff. Die routinemäßigen Untersuchungen für die Futtermittelkontrolle seien eine kostenverursachende Leistung der Verwaltung, die der Klägerin als Gebührenschuldnerin auch individuell zurechenbar sei. Letzteres folge aus dem Vorteilsprinzip und der besonderen Pflichtenstellung der Futtermittelunternehmen. Durch die Probenahme und -untersuchung erhalte die Klägerin jedenfalls mittelbar Informationen darüber, ob ihre Ware den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Diese Information stelle einen Vorteil für die Klägerin dar. Auch wenn die gebührenpflichtigen Behördenkontrollen die Eigenkontrollen nicht ersetzten, so gewährten diese zusätzlichen Kontrollen doch ein Mehr an Sicherheit. Künftig würden alle Untersuchungsergebnisse im Rahmen einer „Transparenzinitiative“ im Wege der Erlassregelung an das jeweilige betroffene Futtermittelunternehmen übersandt, so dass Untersuchungsbefunde nicht mehr lediglich bei Beanstandungen weitergegeben würden. Zudem seien auch einfachgesetzliche Regelungen, die auch bei überwiegendem öffentlichem Interesse eine Gebührenpflicht Dritter begründeten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sei nicht begriffliches Element einer Gebühr, dass bei der maßgeblichen Amtshandlung das Individualinteresse das öffentliche Interesse überwiegen müsse. Vielmehr habe der Gebührengesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen wolle. So sei beispielsweise zwischen den Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr und deren möglicher Refinanzierung durch Gebühren zu unterscheiden. Dies gelte auch für die Untersuchung von Futtermitteln. Diese knüpften an der besonderen Pflichtenstellung des Futtermittelunternehmers an. Auf die Gefahren, die mit der Tätigkeit der Futtermittelunternehmer für Mensch und Tier verbunden sein können, reagiere die VO (EG) Nr. 882/2004 durch das Vorschreiben von Kontrollen. Insoweit seien auch mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter an die Anforderungen des Gefahrenpotentials keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Da das Werk der Klägerin in ……….. EU-rechtlich registriert sei, habe das Ergebnis von amtlichen Untersuchungen durchaus einen Einfluss auf die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit als Futtermittelunternehmer, da die Registrierung entzogen werden könne, u.a. wenn die Behörde ernsthafte Mängel feststelle. Ein Futtermittelunternehmer, der eine Registrierung oder Zulassung nach der Futtermittelverordnung beantrage - eine registrierungs- oder zulassungsfreie Tätigkeit sei eine Ausnahme -, müsse persönlich die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§§ 31 Abs. 2, 29 Abs. 5 Futtermittelverordnung (FMV)). Die Tätigkeit als Futtermittelunternehmer werde demgemäß vom Gesetzgeber als gefahrgeneigt angesehen und daher einer besonderen Kontrollpflicht unterworfen. Es bestehe mithin die für die Gebührenerhebung notwendige Sonderrechtsbeziehung im Bereich der routinemäßigen Futtermittelüberwachung. Zudem räume Art. 26 VO (EG) Nr. 882/2004 ein Wahlrecht ein, ob die finanziellen Mittel für die amtlichen Kontrollen durch allgemeine Steuermittel oder durch die Erhebung von Gebühren oder Kostenbeiträgen gedeckt würden. Dieser Regelung trage § 3 Abs. 3 NVwKostG Rechnung, indem er der Gebührenerhebung den Vorrang einräumt.

Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 der Anlage der AllGO verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gebührengesetzgeber habe einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er gebührenpflichtig mache, welche Gebührenmaßstäbe und -sätze er hierfür aufstelle und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er damit anstrebe. Art. 3 Abs. 1 GG sei daher nicht auf die Entscheidung, ob eine bestimmte amtliche Leistung gebührenpflichtig sein solle und eine andere amtliche Leistung gebührenfrei bleibe, anwendbar. Eine Ungleichbehandlung von Routineuntersuchungen bei Futtermittelunternehmen gegenüber solchen bei Lebensmittelunternehmen sei nicht willkürlich. Diese Ungleichbehandlung sei momentan sachlich gerechtfertigt, da es sich hierbei lediglich um einen Übergangszustand handele. Der niedersächsische Verordnungsgeber habe etwa ein halbes Jahr nach der Schaffung der Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 der Anlage der AllGO auch die Routinekontrollen von Lebensmittelunternehmen in eine neue Gebührenordnung einbezogen. Es gebe auch keinen zwingenden Grund, Lebensmittelunternehmen ebenfalls einer Gebührenpflicht zeitgleich zu unterwerfen, da diese nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu Futtermittelunternehmen stünden. Im Übrigen gebe Anhang V Abschnitt B Kapitel III i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VO (EG) Nr. 882/2004 seit zehn Jahren vor, dass für routinemäßige Importkontrollen von Futtermitteln tierischer Herkunft bestimmte Mindestgebühren zu erheben seien. Dass die Gebührenpflicht nun auf Futtermittelkontrollen im Allgemeinen ausgeweitet werde, könnte durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten sein, weil sonst vergleichbare Sachverhalte - Routinekontrollen innerhalb des Futtermittelbereichs - ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt würden. Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 der Anlage der AllGO verstießen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Rechtsvorschrift sei so genau gefasst, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Durch die Pauschalgebühr von 845,00 € je Probenahme einschließlich -untersuchung sei die Gebühr hinreichend bestimmt. Es verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die jährliche Gesamtbelastung durch Kontrollen diesem Gebührentarif nicht entnommen werden könne. Einer effektiven Kontrolle zum Zwecke der Gefahrenabwehr sei der Umstand immanent, dass weder die konkrete Häufigkeit noch die genauen Kontrollabstände im Voraus gesetzlich geregelt werden können. Die Bestimmtheit der Gebührenregelung dürfe auch nicht Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004, wonach amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung durchgeführt werden, zuwiderlaufen. Die Vorgabe aus Art. 3 VO (EG) Nr. 882/2004, wonach amtliche Kontrollen regelmäßig, auf Risikobasis und in angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, sei gerichtlich voll überprüfbar und schließe eine willkürliche Inanspruchnahme der Unternehmen aus. Zudem werde jedem Unternehmen mitgeteilt, welcher Risikobetriebsart es angehöre (§ 7 Abs. 6 AVV-RÜb). Aufgrund dieser Vorgaben und der Probennahmen in der Vergangenheit könnten Unternehmen bei unveränderter Risikobeurteilung einschätzen, mit welcher Zahl von Probennahmen und -untersuchungen gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 der Anlage der AllGO sie zu rechnen hätten.

Auch die Gebührenhöhe von 510,00 € gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 der Anlage der AllGO sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf folgender Kalkulation: Durchschnittlich sei von einem Kostenaufwand in seinem Dezernat 41 (Futtermittelüberwachung) von 508,00 € pro amtlicher Kontrolle auszugehen (Kalkulationsgrundlage: 4 Stunden Kontrolle im Betrieb, 2 Stunden An-/Abfahrt, 2 Stunden Vor-/Nachbereitung = 8 Stunden x € 56,- (1 Stunde gehobener Dienst) = 448,00 € + 200 km An-/Abfahrt (200 x 0,3 €) = 60,00 €. Dieser Betrag sei auf 510,00 € zu runden. Die Gebühr von 845,00 € gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. In seinem Futtermittelinstitut in Stade (FIS) seien 2012 insgesamt 3.000 Proben von 39,76 Vollzeiteinheiten Personal untersucht worden. Bei Personalkosten in Höhe von 1.936.392,97 € pro Jahr sei daher pro untersuchter Planprobe ein Personalkostenanteil von 645,46 € für das FIS anzusetzen. Hinzu komme ein Sachkostenanteil von durchschnittlich 199,67 € pro Planprobe, (Sachmittel in Höhe von insgesamt 599.212 : 3.000 = € 199,67). Für die Untersuchung einer Planprobe seien daher beim FIS ca. 845,00 € anzusetzen. Der zeitliche Aufwand für die Probenahme im Betrieb sei nicht von der Gebühr für die Betriebskontrolle umfasst.

Er habe aufgrund des nationalen Kontrollprogramms jährlich mindestens 3.000 Futtermittelproben zu entnehmen und zu untersuchen. Gebührentarif Nr. 34.3.1.2 der Anlage der AllGO berücksichtige auch Art. 27 Abs. 5a und b VO (EG) Nr. 882/2004, da kleinere Futtermittelunternehmen geringer mit Gebühren belastet seien. Bei größeren Unternehmen würden regelmäßig mehr Kontrollen vorgenommen und insbesondere mehr Proben entnommen und untersucht, da diese schon allein aufgrund der verarbeiteten Menge ein größeres Risiko einer Kontamination aufwiesen. Für ein großes Futtermittelunternehmen könnte daher eine Kostenrechnung ergeben, dass bei zehn amtlichen Kontrollen 5.100,00 € sowie 50 Probenahmen und  -untersuchungen 42.250,00 € insgesamt also 47.350,00 € an Gebühren entstünden. Demgegenüber könne ein kleineres Futtermittelunternehmen mit einer amtlichen Kontrolle (510,00 €) und zwei Probenahmen und -untersuchungen (= 1.690,00 €) mit einer Gesamtgebühr von 2.200,00 € jährlich rechnen. Eine solche ex-ante-Kalkulation sei unter Zugrundelegung der Kosten für ein vergangenes Kalenderjahr (hier: 2012) EU-rechtlich zulässig. Durch die Orientierung der Pauschalgebühr an der Anzahl der Probennahmen werde das Übermaßverbot nicht verletzt. Eine Gebühr, die ca. 0,08 % des Umsatzes der Futtermittelwirtschaft entspreche, habe keine erdrosselnde Wirkung. Zudem könnte der Futtermittelunternehmer die anfallenden Gebühren in die Preiskalkulation mit einbeziehen und an den Abnehmer weiterreichen. Niedersächsischen Futtermittelunternehmen drohe auch kein wettbewerblicher Nachteil gegenüber anderen deutschen Futtermittelunternehmen, da insbesondere andere Bundesländer mit einem erheblichen Anteil an Futtermittelunternehmen und -produktion (wie Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) ebenfalls planten, Routinekontrollen und -untersuchungen von Futtermitteln kostenpflichtig zu stellen. Das gleiche sei auf EU-Ebene zu erwarten. Die streitige Pauschalgebühr genüge auch dem Äquivalenzprinzip, da die Leistung der Verwaltung wertmäßig der Gebühr entspreche. Die einzige europarechtliche Vorgabe für die Erhebung von Pauschalgebühren - die Gebühr dürfe die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten - sei erfüllt. Im Übrigen ließen sich die Anlasskontrollen und die Routineuntersuchungen gebührenmäßig nicht miteinander vergleichen. Der Durchschnittswert von 130,00 € für Untersuchungen im Rahmen von Anlasskontrollen, den die Klägerin ermittelt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dort fehlten zudem die Kosten für die Arbeitszeit des Außendienstes für die Kontrolle und die An- und Abfahrt, die Arbeitszeit des Innendienstes für Verwaltungsmaßnahmen und die Fahrtkosten (Kilometerpauschale). Anders als bei Anlasskontrollen würden bei der Kosten-Tarif Nr. 34.3.1.2 der Anlage der AllGO auch bei mehreren Untersuchungen nur eine Pauschalgebühr in Rechnung gestellt. Der Vergleich zwischen den Kosten privater Handelslaboratorien mit der amtlicherseits kalkulierten Gebührentarif-Nr. 34.3.1.2 der Anlage der AllGO sei ebenfalls nicht zulässig. Die erwähnten Verwaltungsaufwände Fahrtkosten und Arbeitszeiten, Probenahme und -transport u.a. seien in den Kosten der privaten Laboratorien nicht enthalten. Zudem müsse er ein umfassendes Spektrum an Untersuchungsmethoden vorhalten. Demgegenüber könnten private Labore aus ökonomischen Gründen bestimmte Untersuchungen nicht durchführen, andere hingegen optimieren, automatisieren und als Serienuntersuchungen anbieten. Er sei dagegen verpflichtet, sämtliche Untersuchungen durchzuführen. Demgemäß sei auch das Untersuchungsspektrum bei privaten Laboren im Vergleich zu amtlichen Untersuchungen kostengünstiger. Die Preisgestaltung privater und amtlicher Untersuchungseinrichtungen sei schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Handelslabore sich anderer Entlohnungssysteme bedienten und mit Blick auf personalwirtschaftliche Handlungsmöglichkeiten effektiver sein könnten.

Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass jede Probe unabhängig von den konkreten Untersuchungen eine Gebühr in gleicher Höhe auslöse. Die Häufigkeit einer Probennahme richte sich insbesondere nach dem Durchsatz und der Risikobewertung eines Futtermittelunternehmens. Eine andere Praxis würde dem risikoorientierten Untersuchungsansatz zuwiderlaufen und zum Streit über eine willkürliche Auswahl der bei dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Untersuchung führen. Eine Pauschalgebühr sei für alle Unternehmen fair. Einmal zahle das Unternehmen mit der Pauschale mehr als bei „spitzer“ Abrechnung der einzelnen Untersuchungen, ein anderes Mal zahle es weniger, was sich auf die Dauer ausgleiche. Zudem sei dieses System transparent und leicht nachvollziehbar, da sich das Futtermittelunternehmen bereits bei der Probenentahme die Gebührenforderung ausrechnen könne. Anlassbezogene Untersuchungen würden demgegenüber nach dem konkreten Aufwand „spitz“ abgerechnet, weil dies gegenüber dem betroffenen Unternehmer gerechter sei. Das Unternehmen habe den Anlass für eine solche Untersuchung selbst gesetzt und die Auswahl der Untersuchungsparameter richte sich nach diesem konkreten Anlass. Da das LFBG keine Regelung über die Kostenerhebung für Amtshandlungen der Landesbehörden enthalte, komme auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 das Verwaltungskostenrecht der Länder im Bereich der Futtermittelüberwachung (und bald auch der Lebensmittelüberwachung) uneingeschränkt zur Anwendung.

Die Entscheidung, die Futtermittel durch eine staatliche Einrichtung untersuchen zu lassen (s. § 10 des Gesetzes zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung vom 22. Oktober 2012 - Nds. GVBl. S. 291) und dies nicht zu privatisieren, unterliege nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber bei einer solchen hoheitlichen Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr zahlreiche andere Gesichtspunkte berücksichtigten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht zu beanstanden, dass die gesamten Sachkosten des Futtermittelinstituts in die Berechnung der Gebühren einbezogen würden. Aus Erwägungsgrund 32 sowie Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergebe sich, dass durch die fraglichen Regelungen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollten, kostendeckende Gebühren für ihre Kontrolltätigkeiten zu erheben. Es sei daher für die Anrechenbarkeit unerheblich, ob die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten, für die Inspektion und Untersuchung der Schlachttiere und des Frischfleisches, von dem Untersuchungspersonal selbst wahrgenommen würden oder als Querschnittsaufgaben zentralisiert seien; die Kosten seien in jedem Fall bei den Gebühren einzubeziehen. Die Sachkosten seien im Übrigen aus den Haushaltszuweisungen an das FIS für Laborkosten und Geräteinvestitionen für das Haushaltsjahr 2012 abzuleiten.

Die Kalkulation der Kosten des FIS …… beruhe insgesamt auf den Zahlen von 2012. Im diesem Jahr seien insgesamt 2.739 Proben (Planproben, Proben aus Anlasskontrollen und sonstige Proben) mit ca. 18.000 Untersuchungsaufträgen auf ca. 50.000 Untersuchungsparameter untersucht worden (s. Tätigkeitsbericht des Beklagten für das Jahr 2012, S. 119 bis 123). Die der Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von 3.000 Proben sei ein Schätzwert, der noch nicht um interne Kontrollen bereinigt gewesen sei. Zwar würden einzelne Untersuchungsparameter im Rahmen interner Weiterleitungen in anderen Instituten des Beklagten untersucht. Die Kosten dieser Untersuchungen seien nicht in der Kalkulation der streitigen Gebühren enthalten; ihre Einbeziehung hätte die hier streitige Pauschalgebühr aber erhöht. Im Zuge der Intensivierung der Futtermittelkontrollen seien im Jahr 2014 annährend 3.000 Proben allein aus Regelkontrollen im FIS untersucht worden. Es hätten deshalb weitere Mitarbeiter eingestellt werden müssen, was aktuell zu höheren Kosten als 2012 führe; dieses Jahr sei gleichwohl der Kalkulation zugrunde gelegt. Die Verteilung der gesamten Kosten des FIS durch alle dort untersuchten Proben begünstige bei den hier streitigen Gebühren die Unternehmen, da die routinemäßigen Proben regelmäßig auf deutlich mehr Untersuchungsparameter analysiert werden als die anlassbezogenen. Die Personal- und Sachkosten des FIS könnten indes nicht nach Probenarten differenziert werden. Für die Kalkulation des Verwaltungsaufwandes sei gemäß dem Runderlass des MF vom 19. Mai 2010 - K 2004-41-3412 - eine durchschnittliche jährliche Arbeitszeit pro Vollzeit-Mitarbeiter von 185,29 Nettoarbeitstagen mit 1.474,5 Stunden zugrunde zu legen. Die Mitarbeiter des FIS seien ausschließlich mit der Untersuchung von Proben beschäftigt; allenfalls geringfügige Zeiten für Gremien und Öffentlichkeitsarbeit fielen neben diesen Tätigkeiten noch an. Der Sachkostenanteil von ca. 599.000,00 € für das Jahr 2012 setze sich aus einem Betrag von 142.093,94 € für die Beschaffung von Großgeräten und 457.851,88 € für sonstige Sachmittel (Verbrauchsmaterial, Strom, Heizung u. a.) zusammen. In diesem Betrag sei indes nicht der Aufwand für die Gebäudeunterhaltung enthalten. Unter Einbeziehung der KLR seien für das Jahr 2012 und das FIS Gesamtkosten für die Untersuchung der Proben ermittelt worden, welche die der Berechnung der Pauschalgebühren zugrundeliegenden Kosten um 460.000,00 € überstiegen.

Es habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebungen bei den Futtermittelunternehmen mit Sitz ihrer überwachten Betriebsstätte in Niedersachsen, dass gegenwärtig keine Gebühren für die Kontrolle von Futtermittel im Bundesland Bremen erhoben würden. Dies führe lediglich zu Mindereinnahmen; die Kosten für die Kontrollen und Probenahmen in Bremen würden nicht auf niedersächsischen Unternehmen umgelegt.

Seine Mitarbeiter führten bei den amtlichen Kontrollen von Futtermittelbetrieben die folgende Tätigkeiten durch:

- die Inspektion der Einrichtungen, Anlagen und ggf. Futterflächen vor Ort, z. B. Inaugenscheinnahme,

- die Inspektion des Betriebes auf Einhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen,

- die Prüfung schriftlicher Unterlagen, z. B., ob die Rückverfolgbarkeit sichergestellt und die Angaben plausibel und vollständig seien,

- die Prüfung, ob ein funktionierendes System zur Entnahme und zur Aufbewahrung von Rückstellmustern vorhanden sei,

- die Prüfung, ob alle Rückstellmuster vorhanden, korrekt gelagert und auffindbar seien,

- die Prüfung und Beurteilung des HACCP-gestützten Eigenkontrollsystems des Betriebes,

- die Prüfung, ob die Arbeitsanweisungen von den Betriebsmitarbeitern eingehalten würden,

- die Verifizierung, ob der Qualitätskontroll-, Reinigungs-, Schädlingsbekämpfung und Wartungsplan nachweislich eingehalten seien,

- die Verifizierung, ob die Eigenuntersuchungsergebnisse vorlägen,

- die Verifizierung, ob die betriebseigenen Vorgaben aktuell und zielgerichtet seien und ob sie eingehalten würden,

- die Verifizierung, ob die vom Betrieb erstellten Vorgaben zur Mischreihenfolge („Produktions- bzw. Kontaminationsmatrix“) - organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung/Minimierung von Kreuzkontaminationen mit Tierarzneimitteln - nachweislich eingehalten würden,

- die Verifizierung, ob die bei Gefahrenermittlung allgemeinen Maßnahmen nachweislich durchgeführt würden,

- die Verifizierung, ob die HACCP-System festgelegten Untersuchungen und Messungen nachweislich durchgeführt würden,

- die Inspektion von Betrieben zum Zweck der Entnahme amtlicher Futtermittelproben (Betriebsbereich, in dem Futtermittel, Ausgangserzeugnisse und -endprodukte hergestellt, gelagert bzw. verfüttert würden), die Prüfung der begleitenden Daten, die Partiefolge, Herstellung/Lagerung/Transport/Reinigung/Verteilung, Herkunft, Lieferdokumente, Dokumente zum Pflanzenschutzmitteleinsatz, Dokumente zum Einsatz von Düngemitteln, die verarbeitetes tierisches Protein enthalten, Fütterungsanweisungen sowie die Prüfung der Produktions-, Lagerungs-, der Transport- oder der Stall- und Fütterungseinrichtung einschließlich der Verteilen der Futtermittel sowie der eingesetzten Technik,

- die Verifizierung, ob die Verpflichtungen nach Art. 7 Abs. 1 und Satz 2 i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten würden.

Das HACCP-Konzept des Unternehmens und seine Umsetzung seien zu prüfen. Zwar werde dieser umfangreiche Kontrollkatalog nicht bei jeder Kontrolle vollständig durchgeführt. Es sei aber zu erkennen, dass der veranschlagte durchschnittliche Zeitaufwand von vier Stunden nicht zu hoch angesetzt sei. Da die Gebührenbemessung sich an den durchschnittlich benötigten Zeiten orientiere, komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall eine Kontrolle mit einem geringeren Zeitaufwand möglich sei. Den insgesamt geringeren Kontrollaufwand in kleineren Betrieben im Verhältnis zu größeren Betrieben werde dadurch Rechnung getragen, dass die Anzahl der Kontrollen in der Regel geringer sei. Diese würden dann regelmäßig als Vollkontrollen durchgeführt, während bei größeren Betrieben regelmäßig jeweils nur einzelne Punkte aus dem Kontrollkatalog geprüft würden. Auch die durchschnittliche Fahrzeit sei korrekt berechnet, da aufgrund der Größe Niedersachsens die Fahrzeiten durchschnittlich entsprechend lang seien.

Die Anzahl der Kontrollen und die Festlegung der Probenpläne zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Bund-Länder-Kontrollprogramm Futtermittel würden jährlich betriebsspezifisch geplant; auf Anfrage erhielten die einzelnen Unternehmen auch diesbezüglich bezogen auf die jeweiligen Betriebsstätten Auskünfte.

Wegen Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung der hier streitigen Gebührenregelung zur Beginn sei zugunsten der betroffenen Unternehmen auf eine Nacherhebung von Kontrollgebühren für die Zeit vor Oktober 2014 verzichtet worden. Hieraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass er auch zukünftig die in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren nicht erheben dürfe.

Der Grundsatz der Typengerechtigkeit sei hier nicht anzuwenden. Die Kostentarif-Nrn. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 AllGO folgten aus der direkt anwendbaren EU-Regelung des Art. 27 Abs. 4b VO (EG) Nr. 882/2004. Diese sei nur an dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 20 der VO der Grundrechte der Europäischen Union zu messen, der wiederum den Grundsatz der Typengerechtigkeit in der Rechtsprechung des EuGH nicht enthalte. Zudem gehöre der Grundsatz der Typengerechtigkeit auch nicht zum Kerngehalt des Gleichheitsgrundsatzes im Deutschen Verfassungsrecht. Er sei nur für den speziellen Bereich des kommunalen Abgabenrechts in Einzelfällen im Bereich der öffentlichen Daseinsfürsorge (Abwasser-, Müll-, Friedhofsgebühren) entwickelt worden. Maßgeblich sei insoweit die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühren, beispielsweise § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG). Hierbei bestimme regelmäßig der Kostenschuldner selbst den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme und damit die Höhe der auf ihn entfallenden Kosten. Damit nicht vergleichbar sei das Verwaltungskostenrecht, dass die Kostenpflicht an eine Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 NVwKostG) oder Leistung (§ 14 Abs. 1 NVwKostG) der Verwaltung selbst anknüpfe. Bei Benutzungsgebühren sei die Gebühr grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn dies schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sei, dürfe ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, für den der Grundsatz der Typengerechtigkeit entwickelt worden sei. Diese Vorgaben könnten aber nicht bei der Kalkulation von Verwaltungsgebühren gelten. Eine Pauschalierung von Kosten unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes (Art. 27 Abs. 4b) VO (EG) Nr. 882/2004) bewirke immer, dass nicht nur maximal 10% aller Kostenschuldner bei spitzer Abrechnung weniger als die festgesetzte Pauschale zahlen würden. Diese vom EU-Recht ausdrücklich vorgesehene Pauschalgebühr würde bei einer Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit unmöglich gemacht. EU-Recht ermögliche sogar eine Kostenpflicht in Fällen, in denen kein Verwaltungsaufwand bei einem Kostenschuldner entstanden sei. Demgegenüber knüpfe der niedersächsische Verordnungsgeber die Kostenpflicht immer an die Vornahme eine konkreten Amtshandlung bei dem Kostenschuldner selbst an. Der EU-Verordnungsgeber wolle neben der Verwaltungspraktikabilität durch die streitige Gebühr nicht einen etwaigen Vorteils-/Nachteilsausgleich regeln. Ihm ginge es um Wettbewerbsverzerrungen und die Vorhersehbarkeit der Gebührenbelastung für den einzelnen Unternehmer bei gleichzeitiger ausreichender Finanzierung der staatlichen Kontrolleinrichtungen sowie die Minimierung des Verwaltungskostenaufwandes. Diese Ziele seien nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit im deutschen Kommunalabgabenrecht vereinbar.

Für die Jahre 2014 und 2015 seien Näherungswerte für die reinen Kontrollzeiten bei den Betrieben vor Ort wie folgt ermittelt:

Hauptbetriebsart

2014

2015 (bis 29.05.2015)

Anzahl

Minuten/Kontrolle

Anzahl

Minuten/Kontrolle

Doppelte Haupt-BA

8       

232,50

3       

248,33

Fahrbare Mahl- und Mischanlage

./.     

./.     

1       

60    

Händler

18    

123,89

35    

144,54

Hersteller

164     

245,26

89    

265,99

Lagerbetrieb für FM

2       

142,50

3       

156,67

Spediteur für FM

./.     

./.     

1       

80    

Trocknungsbetrieb

7       

237,14

3       

205     

Die Kontrollzeiten hätten sich nun erhöht, da es durch eine höhere Anzahl von Kontrolleuren möglich sei, umfassendere Kontrollen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durchzuführen. 2014/2015 sei bei den genannten Hauptbetriebsarten die folgende Anzahl an Kontrollen durchgeführt worden:

Hauptbetriebsart

Anzahl Kontrollen 2014

Anzahl bisheriger Kontrollen 2015 (bis 29.05.2015)

Doppelte Haupt-BA

28    

14    

Fahrbare Mahl- und Mischanlage

./.     

2       

Händler

254     

100     

Hersteller

783     

273     

Lagerbetrieb für FM

131     

78    

Spediteur für FM

5       

5       

Trocknungsbetrieb

12    

3       

Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Kontrollaufwand für Hersteller bzw. Trocknungsbetrieb von 264,51 Minuten und für Händler bzw. Lagerbetrieb von 147 Minuten. Zu diesen Kontrollzeiten vor Ort seien noch die Fahrtzeiten und die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung zu addieren. Diese seien nicht typisierbar, auch wenn anzunehmen sei, dass insgesamt deutlich mehr Zeit als vier Stunden pro Kontrolle in Anspruch genommen werde. Dazu zählten auch Leitungs- und Lenkungszeiten, die nicht einzelnen Kontrollen direkt zuzuordnen seien. Demgemäß stellten sich die Kosten unter Berücksichtigung der o. g. Typenbildung für die Routinekontrolle 2014 wie folgt dar:

Hauptbetriebsart

Gebühr nach alter Kalkulation

Gebühr nach neuer Kalkulation

Hersteller /Trocknungsbetrieb/Doppelte Haupt-BA

((4,41+4)x56€)+(0,30€x200)= € 530,96

(4,41+4)x72,12€ =
€ 606,53

Händler/Lagerbetrieb für FM/Spediteur für FM/Fahrbare Mahl- und Mischanlage

((2,45+4)x56€)+(0,30€x200)= € 421,20

(2,45+4)x72,12€ =
€ 465,17

Unter Zugrundelegung der Daten aus dem Jahr 2012 ergebe sich bei Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO:

Futtermittelgruppe

Anzahl Proben

Summe Kosten

Kosten je Probe

Einzelfuttermittel

612     

€ 414.093,42

€ 676,62

Mischfuttermittel

954     

€ 918.531,89

€ 962,82

Vormischung

67    

€ 58.979,18

€ 880,29

Zusatzstoffe

41    

€ 22.925,50

€ 559,16

Gesamt

1674   

€ 1.414.530,00

€ 845,00

Zu diesen Kosten der Untersuchung pro Probe seien noch die Kosten für die Probe-nahme hinzuzufügen, die sich aber aufgrund fehlender Daten nicht berechnen ließen und zudem höchst unterschiedlich seien. Der Verwaltungsaufwand für die Probeaufnahme dürfte indes für jede Futtermittelprobe im Durchschnitt etwa gleich sein. Aufgrund der geringen Anzahl von Proben von Vormischungen und Zusatzstoffen könnten erstere mit den Mischfuttermittelgebühren und letztere mit den Einzelfuttermitteln gebührenmäßig zusammengefasst werden.

Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten könne seine Wirtschaftlichkeit nicht in Frage stellen. Es beziehe seine Ergebnisse nur auf 92 seiner - des Beklagten - Untersuchungsbefunde und greife so zwangsläufig nur eine zufällige Stichprobe heraus. Er habe demgegenüber im Jahre 2012 1674 Proben untersucht. Dass der Gutachter nur von zwei Laboren überhaupt Preislisten erhalten habe, obwohl er von sieben privaten Laboren solche angefragt habe, zeige, dass selbst weit aufgestellte private Labore ihr Angebot an den jeweiligen Einzelauftrag orientierten. Zudem seien diese Preislisten unvollständig und deckten nicht die gesamte Bandbreite der Untersuchungen ab, die er - der Beklagte - durchführen müsse. Von den 81 Untersuchungsgegenständen aus seinen Befunden deckten die in den Vergleich einbezogenen Labore lediglich 63 bzw. 59 bzw. 57 Gegenstände ab. Mithin seien die genannten privaten Labore mit seinem Untersuchungsspektrum und -auftrag nicht vergleichbar. Zudem enthielten die Leistungen der privaten Labore nicht die Probenahme selbst, die Bestandteil von Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO sei. Die Probenahme dauere unter optimalen Bedingungen 190 Minuten und sei unter Berücksichtigung der geltenden Kostensätze mit einem Betrag von 119,- bis 234,39 € pro (End-)Probe zu berechnen. Das Gutachten zeige, dass er nicht für alle Untersuchungsleistungen höhere Gebühren als die privaten Vergleichslabore festsetze. Die Einzelauflistung des Anhangs A1 des Gutachtens zeige, dass regelmäßig erhebliche Preisunterschiede der verschiedenen Labore bestünden, was nur den Schluss zulasse, dass es für die in Rede stehende Untersuchungsleistungen keine Marktpreise gebe. Da er jeden Untersuchungsauftrag durchführen müsse, müsse er die hierfür erforderliche sächliche und personelle Ausstattung vorhalten, was zu einer ganz anderen Kostenstruktur als bei den privaten Laboren führe. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, dass in Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage zur AllGO unwirtschaftliche Kosten enthalten seien. Er dürfe keine Gewinne machen und finanziere den Verwaltungszweig Futtermittelüberwachung weiterhin teilweise auch aus Steuermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 14. Juli 2014 sind zwar rechtswidrig. Sie verletzen aber die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Klägerin für eine Betriebskontrolle und Probenahme am 4. Juni 2014 sowie die Untersuchung der Proben im FIS zu Gebühren in Höhe von 1.355,00 € herangezogen hat.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr sind §§ 1, 3, 5 und 7 NVwKostG i.V.m. den Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO i.V.m. Art. 27 - 29 VO (EG) Nr. 882/2004. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht im (wesentlichen) unstreitig, dass die streitige Gebührenerhebung durch den Wortlaut der vorgenannten Vorschriften gedeckt ist. Die Klägerin ist indes überwiegend zu Unrecht der Auffassung, dass die Gebührenerhebung und insbesondere die maßgeblichen Kostentarif-Nrn. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 der Anlage zu § 1 Abs.1 der AllGO mit höherrangigem Recht unvereinbar sind. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die amtliche Futtermittelkontrolle ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden (dazu 1.); lediglich die Höhe der Gebührensätze begegnet durchgreifenden Bedenken (dazu 2.).

Dazu im Einzelnen das Folgende:

1. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass der vorgenannte Kostentarif mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der Gebühr nicht vereinbar ist. Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, dass die in Rede stehende routinemäßige Futtermitteluntersuchung am 4. Juli 2014 ihr nicht individuell zurechenbar ist. Dabei ist im Ansatz der Klägerin zuzustimmen, dass die rechtmäßige Festlegung einer Gebührenpflicht voraussetzt, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung (hier: routinemäßige Futtermittelkontrolle am 4. Juli 2014) und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die das Urteil erlaubt, die Amtshandlung als Verwaltungsleistung sei dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar. Darin liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners (hier: der Klägerin) finanziert wird.

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstab für eine rechtmäßige Gebühr engt die Klägerin indes in unzulässiger Weise ein, wie ihr Hinweis erkennen lässt, dass sie die in Rede stehende Amtshandlung nicht veranlasst habe und diese auch für sie nicht vorteilhaft, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse gewesen sei. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 1980 - 1 C 22/78 - aus:

„Es gibt eine Vielzahl von - sich teilweise überschneidenden und überlagernden - Gesichtspunkten, die unabhängig voneinander den Zusammenhang zwischen der gebührenpflichtigen Leistung und der Person des Gebührenpflichtigen im Sinne einer individuellen Zurechenbarkeit herzustellen vermögen. Dem Gesetzgeber steht in dieser Hinsicht ein weitgehendes Ermessen zu, das erst bei Tatbeständen endet, denen eine besondere Beziehung zu bestimmten Personen fehlt … Es ist deshalb verfehlt, ein mögliches Zurechnungskriterium herauszugreifen und bei dessen Fehlen den Schluss auf die Unzulässigkeit der Gebührenerhebung zu ziehen. So führt das Fehlen einer Veranlassung im finalen Sinne - also eines zielgerichteten Verhaltens des Gebührenschuldners im Hinblick auf die Amtshandlung - nicht dazu, dass die Erhebung von Gebühren unzulässig ist … Ebenso wenig tritt diese Rechtsfolge schon deshalb ein, weil die Amtshandlung für den Gebührenschuldner nicht vorteilhaft ist … Schließlich steht der Erhebung von Gebühren auch nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt … oder dass es sich um eine Verwaltungsleistung handelt, die dem - ggf. untätigen oder jedenfalls sich leistungsneutral verhaltenden - Gebührenschuldner aufgedrängt wird.“ (zitiert nach juris; m.w.N.)

Kostentarif Nr. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 der Anlage der AllGO rechnen ohne Rechtsverstoß die routinemäßige Kontrolle eines Futtermittelbetriebes demjenigen individuell zu, der - wie die Klägerin - als Hersteller des Futtermittels der diesbezüglichen Überwachung unterliegt. Diese Zurechnung hat ihren entscheidenden Grund darin, dass es sich bei der routinemäßigen Futtermittelkontrolle um eine zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme handelt und dass diese Kontrollmaßnahme durch die Produktionsweise des Herstellers als eine bestimmte Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit ausgelöst wird (s. BVerwG, Urteil vom 7. November 1980, a.a.O.). Die zwischen den Beteiligten mit großem argumentativen Aufwand geführte Erörterung, ob die einzelne routinemäßige Kontrolle dem einzelnen Futtermittelunternehmen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vorteilhaft sein kann oder muss, kann daher aus Rechtsgründen dahinstehen. Das Gericht teilt auch nicht die Zweifel des VG Darmstadt (Urteil vom 4. März 2013 - 4 K 955/10.GA - zitiert nach juris), wonach die Kostenerhebung für Routinekontrollen jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundrechte (insbesondere Art. 14 und Art. 12 GG) sowie des Verhältnismäßigkeitsmaßstabs Bedenken begegnet im Hinblick darauf, dass der überwachende allgemeine Gesetzesvollzug, d.h. in diesem Zusammenhang die generelle Einhaltung des Futtermittelrechts, im öffentlichen Interesse grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren ist. Diese Bedenken finden in der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls keine Stütze.

Es ist dem Land Niedersachsen auch nicht „an sich“ mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, die Futtermittelbetriebe für die „Routinekontrollen“ gemäß VO (EG) Nr. 882/2004 zu Gebühren heranzuziehen.

Zwar wurde die Klägerin als Futtermittelunternehmen durch die Erhebung der Gebühr im Vergleich zu Lebensmittelunternehmen ungleich behandelt, da diese bei Erlass des angefochtenen Bescheides seinerzeit für Routinekontrollen (noch) nicht zu Gebühren herangezogen wurden. Diese unterschiedliche Behandlung begründet indes keinen Rechtsverstoß mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei legt das Gericht die eben dargestellten Rechtsgrundsätze der Abgabengerechtigkeit und der Willkürfreiheit von Gebühren zugrunde. Demgemäß wären Gebühren für amtliche „Routinekontrolle“ im Futtermittelbereich mit Art. 3 GG auch dann vereinbar, wenn amtliche Routinekontrollen von Lebensmitteln gebührenfrei stattfinden. Diese Frage kann in diese Allgemeinheit indes dahinstehen, weil mittlerweile in Niedersachsen auch Gebühren für amtliche Routinekontrollen von Lebensmitteln erhoben werden. Ebenfalls für den Übergangszeitraum, in den die angefochtenen Bescheide fallen, ist es mit Blick auf Art. 3 GG unerheblich, dass die amtlichen Routinekontrollen von Lebensmitteln - anders als die von Futtermitteln - gebührenfrei waren. Dieser überschaubare Übergangszeitraum ist mit dem Inkrafttreten der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. 2014, 318) beendet (V.2.6.1 des Kostentarifs). Für die Frage, ob eine Differenzierung in der Gebührenerhebung eine vernünftige, aus der Natur der Sache einleuchtende Begründung hat, ist zudem das jeweilige Sachgebiet selbst maßgeblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebühren nach Kostentarif Nr. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 der Anlage der AllGO innerhalb des Gebührensystems des Futtermittelrechts „an sich“ nicht sachgerecht sind. Von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und nimmt auf die überzeugenden Erwägungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 S. 7 bis 9 Bezug. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die zusätzlichen amtlichen Kontrollen von Futtermitteln im Sinne des Art. 28 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 gebührenrechtlich nach Zeitaufwand abgerechnet werden und die Probenahme im Zusammenhang mit einer solchen zusätzlichen amtlichen Kontrolle gemäß Kostentarif Nr. 34.3.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung mit einer Gebühr von 20,00 € belegt ist. Es begegnet  mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und die diesbezüglichen Erläuterungen des Beklagten keinen Bedenken, dass der Kostentarif für amtliche „Routinekontrollen“ anders als die Gebühr dieser zusätzlichen amtlichen Kontrollen gestaltet ist.

Es ist auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unerheblich, dass der Beklagte möglicherweise in Einzelfällen bis Oktober 2014 die Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 der Anlage zur AllGO nicht erhoben hat. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass aus einer solchen fehlerhaften Verwaltungspraxis keinen Vertrauensschutz für die Zukunft abgeleitet werden kann. Im Übrigen wären die Klägerinnen insoweit nicht in ihren Rechten verletzt, da sie durch diese Verwaltungspraxis in der Vergangenheit begünstigt worden sind.

Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, die Gebührenregelungen des Kostentarifs Nr. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 der Anlage der AllGO verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sie als verantwortliches Futtermittelunternehmen nicht erkennen könne, welcher Gesamtbetrag an Gebühren nach diese Kostentarifnummern beispielsweise im Kalenderjahr bei ihr anfallen werde. Dies verstößt indes nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot. Zu Recht weisen die Beteiligten darauf hin, dass diese Pflicht von dem jeweiligen Normgeber verlangt, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Diesen Anforderungen genügt die einzelne Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 bzw. 34.3.1.2 der Anlage der AllGO zweifellos im Hinblick auf die Einzelgebühr. Zu Recht weist aber der Beklagte darauf hin, dass eine weitergehende gebührenrechtliche Festlegung für beispielsweise die Höhe der jährlichen Gebühren für Probenahmen einschließlich Untersuchungen der Proben im Rahmen der risikoorientierten amtlichen Kontrollen der Futtermittelunternehmen nicht möglich ist. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Schriftsatzes des Beklagten vom 19. Dezember 2014 (S. 19 ff.) Bezug genommen. Es begründet nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keinen Rechtsverstoß, dass hinsichtlich der Gebühren nach Nr. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 der Anlage der AllGO beispielsweise nicht eine jährliche Obergrenze festgesetzt ist. Eine solche Obergrenze wäre als Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt der zulässigen typisierenden Betrachtung im Gebührenrecht nicht zu rechtfertigen. Durch eine solche Obergrenze würden vielmehr große Futtermittelhersteller in unzulässiger Weise gegenüber kleineren Betrieben bevorzugt.

Das Gericht tritt der Klägerin auch nicht insoweit bei, als sie meint, die Gebühren nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 Anlage der AllGO verstießen gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der öffentlichen Einrichtung und der Gebühr und verlangt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt. Letztlich ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bisher offen geblieben, wann eine das Äquivalenzprinzip verletzende gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses gegeben ist (zu alledem Driehaus, a.a.O., Rz. 49b ff.). Mit Blick auf die hier nach Art. 27 Abs. 4 a) VO (EG) Nr. 882/2004 maßgeblichen Kosten des Verwaltungshandelns (Probennahme und -untersuchung in einer Routinekontrolle des Futtermittelunternehmens) lässt sich ein solches grobes Missverhältnis nicht feststellen. So wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass ein grobes Missverhältnis und mithin eine durchgreifende Störung des Äquivalenzprinzips (noch) nicht vorliege, wenn die Gebühr den Verwaltungsaufwand (nur) um das Sechsfache übersteigt (VG Köln, Urteil vom 30. Juli 2004 - 11 K 32/01 - juris; m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Von einer weiteren Darstellung seiner diesbezüglichen Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und nimmt Bezug auf die Darstellung der Kosten des Verwaltungshandelns und des Gebührenaufkommens im Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die Kostenansätze des Beklagten bei den maßgeblichen Personal- und Sachmittel nicht mehr zu rechtfertigen sind und dass er unsachlich zu niedrige Maßstabseinheiten für die Gebührensätze schätzt. Demnach ist ein im Sinne des Äquivalenzprinzips unverhältnismäßig hoher Gebührensatz bei den Kostentarif-Nrn. 34.3.1.2 und 34.3.1, Anlage AllGO nicht festzustellen.

Das Gericht teilt auch nicht die Annahme der Klägerin, dass die in Rede stehende Gebühr der Höhe nach rechtswidrig sei, weil der Beklagte die Probenahme und -untersuchung wie bei der amtlichen Kontrolle von Futtermittel im Betrieb der Klägerin in ……… wie am 4. Juni 2014 unwirtschaftlich durchführe. Der Klägerin ist zwar im Ansatz darin beizutreten, dass der Umfang der gebührenfähigen Kosten einer Amtshandlung durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt ist. Eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1 LHO) ist insbesondere dort geboten, wo das Verwaltungshandeln gebührenpflichtig zu Lasten Dritter ist. Dieser Grundsatz der Erforderlichkeit betrifft nicht nur die Angemessenheiten der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit), sondern auch die Erforderlichkeit der Gebühren für öffentliche Einrichtungen schlechthin und die Art und Weise ihres Betriebes (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit). Diese Grundsätze markieren jedoch nur äußerste Grenzen. Bei der Schaffung einer öffentlichen Einrichtung und ihrer ausgabenwirksamen Ausgestaltung ist ihrem Träger ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum eingeräumt, weil die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme nicht nur von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen Erwägungen abhängt (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Mai 1993 - 9 L 343/92 -, juris). Wegen dieses weiten Beurteilungsspielraums für den Träger der Einrichtung ist zunächst nur zu fragen, ob er aufgrund einer zutreffenden Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Umstände insgesamt zu einer vertretbaren Entscheidung gelangt ist und er auch sonstige fachgesetzliche, technische und rechtliche Vorgaben beachtet hat. Unter Berufung auf den Grundsatz der Erforderlichkeit der Einrichtung kann deren Träger nicht gezwungen werden, eine Amtshandlung zu privatisieren. Ihre Durchführung in Eigenregie und die gebührenmäßige Refinanzierung ihrer Kosten ist selbst dann zulässig, wenn ein privater Dritter evtl. kostengünstiger arbeiten könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Erwägungen für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Kostentarif-Nr. 34.3 Anlage der AllGO von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen haben leiten lassen oder sachfremde Überlegungen Ausschlag gegeben haben (s. zu alledem Lichtenfels, in: Driehaus: a. a. O., § 6 Az. 740 m. z. N. aus der Rechtsprechung). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass hier nicht eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, sondern eine hoheitliche Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben in Rede steht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass hier die Leistungen durch staatliche Einrichtungen erbracht werden, damit die erforderlichen Kapazitäten dauerhaft und umfassend bereit stehen und die Ergebnisse von wirtschaftlichen Interessen unbeeinflusst sind. Zudem trägt die Konzentration der erforderlichen Einrichtungen auf wenige Standorte in Niedersachsen und bestimmte Untersuchungen an einzelnen Standorten im Wege der Spezialisierung dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Organisation Rechnung.

Es ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Ergebnis auch unerheblich, dass die Kosten für Futtermitteluntersuchungen im FIS des Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin erheblich höher sind als bei entsprechenden Untersuchungen in anderen Einrichtungen. Da die Gebührenbemessung auf komplexen Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen beruht und nicht geltend gemachte Kosten notwendig zu Lasten der Allgemeinheit gehen, ist der mit dem vorzitierten Einwand der Klägerin angesprochene Grundsatz der Erforderlichkeit erst dann verletzt, wenn die in Ansatz gebrachten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben und sachlich schlechthin unvertretbar sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 13 LB 54/12 -, m. w. N.). Das Gericht unterstellt insoweit als zutreffend, was das entsprechende Gutachten von ......... Beratungsunternehmen für den Deutschen Verband Tiernahrung e. V. vom 9. Juli 2015 in seinen Gebühren- und Preisvergleichen für Futtermitteluntersuchungen ermittelt hat. Dies betrifft hier die Kosten für entsprechende Untersuchungen, wie sie das FIS bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln durchführt, in anderen Untersuchungseinrichtungen (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Prüfungsanstalt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt ……. - wohl der dortigen Landwirtschaftskammer - und „SGS“ - da das Gutachten nur die Abkürzung verwendet, ist Name und Träger unklar). Daraus folgt indes nicht, dass die Untersuchungstätigkeiten des FIS und die hieran anknüpfende Gebührenerhebung nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO nicht erforderlich sind. Aus dem Gutachten von ......... ergibt sich nämlich, dass die Untersuchungen im FIS, die Gegenstand der Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO sind, mit dem Angebot dieser drei Einrichtungen nicht vergleichbar sind. Von den insgesamt 81 Untersuchungsgegenständen, die beim FIS abgedeckt werden, bieten die Preislisten der vorgenannten drei Labore 63 bzw. 59 bzw. 57 der Untersuchungsgegenstände an (S. 7 des Gutachtens von ......... vom 9. Juli 2015). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Untersuchungsgegenstände, die allein das FIS des Beklagten in Stade anbietet, die von dem Gutachten dargelegten Preis- und Kostendifferenzen verursachen. Dazu verhält sich das Gutachten ......... vom 9. Juli 2015 nicht. Das Gericht ist auch nach dem Gutachten ......... nicht davon überzeugt, dass die Gebühren des Beklagten nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 der Anlage AllGO schlechthin unvertretbar hoch sind. Zur Klarstellung weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass es im Wesentlichen die Einwände des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 21. August 2015 gegen das Gutachten ......... für schlüssig hält. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufwand, den der Beklagte der Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 der Anlage AllGO zugrunde legt, schlechthin unvertretbar ist, lassen sich auch dem insoweit maßgeblichen Auszug aus der abschließenden Prüfungsmitteilung „Organisations-Wirtschaftlichkeitsprüfung des Nds. Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ des Nds. Landesrechnungshofs vom 13. Juni 2014 nicht entnehmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Landesrechnungshof im Interesse der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des Beklagten Organisationsänderungen anmahnt. Diese Kritik enthält nach Überzeugung des Gerichts (s. insbesondere Bl. 42 ff. der abschließenden Prüfungsmitteilung vom 13. Juni 2014) aber nicht die Aussage, dass die hier in Rede stehende Untersuchungstätigkeit des FIS unwirtschaftlich und nicht sparsam durchgeführt wird. Aus den Feststellungen des Landesrechnungshofes ist lediglich zu folgern, dass die Gemeinkosten, die auch in die hier streitigen Gebühren eingehen, reduziert werden können. Hinsichtlich der Personalkosten ist darauf hinzuweisen, dass das Personal des FIS nach den maßgeblichen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vergütet wird. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass dieser Kostenteil von hohem Gewicht das rechtliche Gebotene übersteigt. Demgegenüber ist nicht erkennbar, welche Entgeltregelungen die drei „Vergleichs-Institute“ aus dem Gutachten von ......... zugrunde legen. Dass die staatliche Verwaltung in Niedersachsen insoweit u. U. anderen Bindungen obliegt, macht ihre Tätigkeit nicht „nicht erforderlich“.

Auch der Umstand, dass nach Tarifstelle 15.13.3.1.3 und 2 „Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung der Verwaltungsgebühren“ (Schleswig-Holstein) für Probenahme einschließlich Analyse dort regelmäßig Gebühren in Höhe von 576,00 € vorgesehen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine diesen Betrag übersteigende Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 der Anlage AllGO „schlechthin unvertretbar“ ist. Dieser Nachweis lässt sich mit einem schlichten Verweis auf eine andere (beabsichtigte) Regelung eines anderen Bundeslandes nicht führen, sondern muss sich auf die Organisationsentscheidung und die Kostenstruktur der Gebühr in Niedersachsen beziehen. Insoweit folgt die Kammer dem Hinweis des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015, dass die Anforderungen an die amtliche Futtermittelüberwachung durch „Routinekontrollen“ in Niedersachsen gemäß Anlagen 1-13 „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2012 bis 2016“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Stand 1. Oktober 2013) weiter gehen als in Schleswig-Holstein und dass demgemäß für Niedersachsen die weitgehende Privatisierung der Untersuchung von Proben aus der amtlichen Routinekontrolle von Futtermitteln (wie in Schleswig-Holstein) nicht in Betracht kommt.

Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, dass der Kalkulation der Gebühr zur Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage der AllGO die gesamten Sachkosten des FIS zugrunde gelegt werden. Gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 sind die dort aufgezählten und maßgeblichen Kostenbestandteile weit auszulegen. Hierzu zählen nicht nur die Kosten der Kontrollen selbst, sondern auch die „Gemeinkosten“ beispielsweise von allgemeinen Verwaltungsdezernaten (wie Kassenstelle u. a.). Aus dem Erwägungsgrund Nr. 32 zu VO (EG) Nr. 882/2004 sollen durch diese Regelungen die zuständigen Behörden Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, Gebühren zu erheben, die vollständig die Kosten decken, die durch die Kontrollen entstehen (auch Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 882/2004). Die Mitgliedstaaten sollen ein wirksames Instrument zur Finanzierung der Überwachungstätigkeit erhalten, die gebotene Durchführung der amtlichen Kontrollen soll nicht durch fehlendes Personal oder unzureichende Sachmittel gefährdet werden. Bei der Gebührenbemessung können daher sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der fraglichen Untersuchung entstehe. Demgemäß macht es für die Anrechenbarkeit von Kosten keinen Unterschied, ob beispielsweise die verwaltungsmäßige Tätigkeiten, die neben der Inspektion und Untersuchung anfallen, von dem Untersuchungspersonal selbst wahrgenommen werden oder aber auch Verwaltungspersonal übertragen und ggf. auch als Querschnittsaufgaben zentralisiert werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C.2011 - juris). Die Geltendmachung der Kosten wird nur dadurch beschränkt, dass die Häufigkeit und der Umfang der amtlichen Kontrolle und damit auch der hierfür anfallende personelle und sachliche Aufwand nicht über das Maß hinausgehen darf, das für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollaufgabe notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.). Hierfür sind indes bei den Kontrollen gemäß Kostentarifen Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Klägerin meint - der Beklagte bei den Gebühren für die amtlichen Routinekontrollen gemäß Kostentarif-Nr. 34.3. und bei den Gebühren für die Anlasskontrollen Kostentarif-Nr. 34.2 Anlage AllGO teilweise dieselben Kosten geltend macht, diese also sozusagen zweimal erhebt.

Im Übrigen verstößt die streitige Gebühr nicht „an sich“ gegen die Grundsätze des Art. 3 Abs. 2 NVwKostG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Auslagenerstattung gedeckt ist, nicht übersteigt. Dieses Kostenüberschreitungsverbot wird nicht schon dadurch verletzt, wenn in einem Einzelfall eine Gebühr die Aufwendungen für die besonderen Leistungen, für die sie gefordert wird, übersteigt. Das Verbot wird erst dann verletzt, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt. Dafür bestehen mit Blick auf die Gebühren gemäß Nr. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 keine Anhaltspunkte, zumal zum Verwaltungsaufwand nicht nur die (in den Schriftsätzen des Beklagten vom 19. Dezember 2014 und vom 20. Januar 2015 überzeugend dargestellten) Personalkosten, sondern auch die sächlichen Kosten zählen. Dabei stellt das Gericht maßgeblich auf die spezifische Amtshandlungen der Betriebskontrolle bzw. der Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 bzw. 34.3.1.2 der Anlage zur AllGO ab.

Auch die Annahme des Beklagten, er dürfe die Gebühren auf Grundlage einer Vorauskalkulation der zu deckenden Kosten erheben, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43 EG vom 26. Juni 1996 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (s. zuletzt Beschluss vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 - juris). Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Gebührenvorauskalkulation unzulässig sein könnte (Urteil vom 7. Juli 2011 - Rs.C-532/09 - LMuR 2011, 100, zu Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004). Dies gilt auch für die Gebührenerhebung nach Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004. Diese Vorschrift schließt wie die Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG eine Festsetzung von Gebührensetzung auf der Grundlage einer Kalkulation „ex ante“ nicht aus. Das Unionsrecht macht den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht keine Vorgaben. Insbesondere lässt sich aus der Formulierung von Art. 27 Abs. 4 Buchst. b VO (EG) Nr. 882/2004, dass die Gebühren „auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten“ festzusetzen sind, kein Verbot der Vorauskalkulation ableiten. Die Formulierung knüpft an den Grundsatz der Kostendeckung an und besagt lediglich, dass sich die Kostengebühr an den Kosten auszurichten hat. Deshalb ist es sachgerecht, die Gebühren für den künftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten einer abgeschlossenen Periode zu kalkulieren (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 1/12 - juris).

Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Kalkulation der streitigen Gebühr der Klägerin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schriftsätze des Beklagten vom 19. Dezember 2014 und 20. Januar 2015) bekannt gemacht worden ist. Es ist landesabgabenrechtlich nicht geboten, die Kalkulation einer Gebühr in der nämlichen Weise wie die Gebühr selbst bekannt zu machen. Es genügt, wenn die Kalkulation, die der Gebühr zugrunde liegt, im gerichtlichen Verfahren erläutert wird.

Die angefochtenen Gebührenbescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Kostentarifnummer 34.3.1.2 und 34.3.1.1 Anlage der AllGO gegen die Veröffentlichungs- und Mittteilungspflichten nach Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 verstoßen wurde. Nach dieser Vorschrift veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Methode für die Berechnung der Gebühren und geben sie der Kommission bekannt. Gemäß Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 prüft dann die Kommission, ob die Gebühren den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Höchstwahrscheinlich genügt die Bekanntmachung der des Kostentarifs Nr. 34 Anlage der AllGO (Nds. GVBl. 2014, 96) dieser Veröffentlichungs-und Notifizierungspflicht nicht, weil sich anhand der Bekanntmachung nicht beurteilen lässt, ob die Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 eingehalten sind. Ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen Gebührenerhebung. Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedstaat und Kommission und begründet keine Rechte des einzelnen Gebührenschuldners. Das ergibt sich aus dem Blick auf Art. 27 Abs. 6 VO (EG) Nr. 882/2004. Darin wird für die Zulässigkeit von Gebühren, welche die Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B unterschreiten, ausdrücklich verlangt, dass der Mitgliedstaat der Kommission durch einen Bericht über die Methode für die Berechnung der reduzierten Gebühr Auskunft gibt. Vergleichbares sieht Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 nicht vor. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verletzung von Notifierungspflichten, dass ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 den Gebührenbescheid nicht rechtswidrig macht. Wenn ein Mitgliedstaat eine Pflicht zur Unterrichtung der Kommission nicht einhält, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit einer nationalen Maßnahme, wenn dies der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift selbst zu entnehmen ist. Dies setzt voraus, dass die Wirksamkeit der innerstaatlichen Regelung vom Einverständnis oder dem fehlenden Widerspruch der Kommission abhängig ist (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs 10-2/10 - juris). Wenn die Mitteilungspflicht indes allein den Zweck hat, die Kommission zu informieren und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob Unionsrecht beachtet worden ist, ist die nationale Maßnahme nicht deshalb rechtswidrig, weil der Mitgliedstaat die Notifizierungspflicht verletzt hat. So liegt der Fall bei Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 (s. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O.).

2. Die Pauschgebühren nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 der Anlage AllGO sind indes „der Höhe nach“ mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Gleichwohl verletzten die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14. Juli 2014 die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu im Einzelnen das Folgende:

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet staatliches Handeln - also auch den Verordnungsgeber -, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt indes nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Verordnungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für den das Abgabenrecht beherrschenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere (wie hier) bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt seien, so lange die durch jede Typisierung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierungsbefugnis eingehende Gestaltungsfreiheit muss der Verordnungsgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anbindung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten geregelten Sachbereichs (s. nur BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, juris, m. w. N.).

Das Gericht verkennt nicht, dass diese Maßstäbe sich möglicherweise - so der Beklagte - nicht der Rechtsprechung des EuGH entnehmen lassen. Dies ist indes unerheblich. Zum einen weist der Beklagte selbst darauf hin, dass der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit Blick auf Art. 51 der Charta auch für das Handeln der Union bei der europäischen Gesetzgebung durch Verordnungen und Richtlinien gilt. Auch die Konkretisierung europarechtlich bindender Vorschriften wie Art. 27 Abs. 4 b VO (EG) Nr. 882/2004, die - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig ist - Grundlage für die hier angegriffenen Gebührentatbestand ist, in der landesrechtlichen Kostentarif Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO muss sich am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz messen lassen. Dieser ist indes mit Blick auf die hier streitige Verwaltungsgebühr, deren landesrechtliche Grundlage § 3 NVwKostG ist, nicht so auszulegen, wie es die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einheitlich für die kommunalabgabenrechtlichen Benutzungsgebühren praktiziert. Die Eigenarten dieser Gebühren unterscheiden sich so gravierend, dass sich die Anforderungen an die Typengerechtigkeit bei Benutzungsgebühren im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht auf die hier streitigen Verwaltungsgebühren übertragen lassen. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, dass nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem Regelfall widersprechen dürfen (s. die zutreffende Darstellung der Rechtsprechung in den Schriftsätzen des Beklagten vom 9. Juni 2015 und der Klägerin vom 13. Juli 2015). Insoweit spricht für die Rechtsauffassung des Beklagten auch, dass diese Grenzen der Pauschalierungsbefugnis der Abgabenrechtssetzung in der Rechtsprechung des EuGH mit Blick auf Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (s. auch Art. 51 der Charta) nicht zu finden sind. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe, die kommunalabgabenrechtlichen Begrenzungen der Pauschalierungsbefugnis des Normgebers mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gälten auch in anderen abgabenrechtlichen Sachbereichen. Der dafür als Beleg zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1998 - 8 B 49/98 -, juris, befasst sich indes nicht hiermit, sondern mit den Grenzen des Bestimmtheitsgebots im Gebührenrecht.

Diese Rechtsfrage kann indes dahinstehen. Auch aus dem unstreitig auch europarechtlich geltenden Kerngehalt des allgemeinen Gleichheitssatzes als Willkürverbot ergibt sich, dass Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO gleichheitswidrig ist.

Mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und mithin mit dem Willkürverbot von Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch unter Beachtung der Grenzen der richterlichen Kontrolle von rechtlichen Regelungen nicht vereinbar, dass Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO nicht nach Betriebsarten differenziert. Der Verordnungsgeber war nach Überzeugung des Gerichts verpflichtet, bei den Gebühren für die amtliche Futtermittelkontrolle danach zu unterscheiden, ob die Betriebskontrolle einen Hersteller, einen Trocknungsbetrieb oder einen Betrieb mit mehreren Betriebsarten (Beklagter in dem Schriftsatz vom 9. Juni 2013: „Doppelte Haupt-BA“) von Futtermitteln auf der einen Seite oder einen Händler-/Lagerbetrieb, Spediteur oder eine fahrbare Mahl- und Mischanlage von Futtermitteln auf der anderen Seite betrifft. Aufgrund der plausiblen Darstellung des Kontrollaufwandes für diese verschiedenen Typen von Betrieben im Futtermittelrecht im Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 nimmt das Gericht (auch die Klägerin tritt diesen Angaben des Beklagten nicht entgegen) an, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Risikofaktoren in diesen Betriebsgruppen der Kontrollaufwand unterscheidet. Mit Blick auf den Zeitaufwand wäre nach den Angaben des Beklagten die durchschnittliche Gebühr für einen Betrieb aus der erstgenannten Gruppe mit 604,00 (bzw. 605,00 €) und einen Betrieb in der zweiten Gruppe mit 465,00 € zu veranschlagen. Diese Unterschiede sind zu gravierend, als dass eine einheitliche Gebühr für die Futtermittelkontrolle gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1 Anlage AllGO erhoben werden darf. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Verordnungsgeber eine weitgehende Freiheit hat, wie er den Gebührenmaßstab im Einzelnen ausgestaltet. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob er den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat, sondern lediglich, ob sich der Maßstab innerhalb der durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen bewegt. Diese Grundsätze rechtfertigen indes einen einheitlichen Gebührentypus für verschiedene Sachverhalte nur insoweit, als für die getroffene Regelung Gründe der Verwaltungsvereinfachung oder -praktikabilität angeführt werden können und sie nicht offensichtliche Missverhältnisse herbeiführen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40/08 -, juris, m. w. N.). Der Gleichheitssatz ist abgabenrechtlich m. a. W. verletzt, wenn eine Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Der weitgehende Gestaltungsspielraum bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes und der Differenzierung nach Gebühr nach unterschiedlichen Tatbeständen wird in rechtswidriger Weise verlassen, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung finden lässt, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (s. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Brüning, 46. Ergänzungslieferung März 2012, § 6 Rz. 49a). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die einheitliche Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO zu beanstanden. Es liegt zwar auf der Hand, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität die einheitliche Gebühr für die Betriebskontrolle rechtfertigen. Insbesondere kann es im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, einen Betrieb den beiden vorerwähnten Gruppen zuzuordnen. Zudem ist es durchaus möglich, dass sich eine Betriebskontrolle auf einen Betriebsteil bezieht, bei dem ein Hersteller lediglich als Lagerhalter von Futtermitteln fungiert. Gerechtigkeitsgesichtspunkte („Missverhältnis“) streiten indes gegen diese Regelung. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung der denkbaren unterschiedlichen Gebührensätze für die beiden Betriebsgruppen im Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 (s. die Darstellung oben S. 19 f.) Bezug genommen.

Mitentscheidend für die Entscheidung des Gerichts, dass Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO gleichheitswidrig pauschaliert, ist der Umstand, dass diese einheitliche Gebühr auf dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufwände für die betrieblichen Kontrollen nicht hinreichend die europarechtliche Grundlage für die Gebühr und ihre Parameter bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt. Gemäß Art. 27 Abs. 5 VO (EG) Nr. 884/2004 haben die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Gebühren

a) die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren;

b) die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz;

c) die traditionelle Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;

d) die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen und schwieriger geographischer Lage zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Gebühr sind entgegen Art. 27 Abs. 5 a VO (EG) Nr. 882/2004 nicht die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren berücksichtigt. Der Umgang mit diesen Risikofaktoren bei den Betriebskontrollen erfordert offensichtlich einen deutlich unterschiedlichen Zeitaufwand in den vorbezeichneten beiden Betriebsarten. Diesem muss auch die Festsetzung der Gebühr Rechnung tragen.

Das Gericht verkennt nicht, dass bei der Festsetzung der Gebühr gemäß Art. 27 Abs. 5 a VO (EG) Nr. 882/2004 die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren auch in anderer Weise berücksichtigt werden können. So wäre der niedersächsische Verordnungsgeber nicht an einer Regelung der Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO entsprechend dem „Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren“ (Schleswig-Holstein Tarifstelle Nr. 15.13.3.1.1 (deren Rechtmäßigkeit dahingestellt)) gehindert. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der niedersächsische Verordnungsgeber in gleicher Weise nach Risikofaktoren und Arten der betroffenen Unternehmen bei der Festsetzung der Gebühr für die Betriebsarten differenzieren müsste. Dieser Gestaltungsspielraum aus Art. 27 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 882/2004 wird indes überschritten, wenn die Festsetzung der Gebühr selbst die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren nicht berücksichtigt, und stattdessen - so der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2015 - darauf verwiesen wird, dass die Gebührenbelastung eines Betriebes aus einer niedrigen „Risikoklasse“ deshalb geringer sei, weil dieser Betrieb seltener kontrolliert werde und deshalb weniger Gebühren insgesamt entrichten müsse.

An dieser Feststellung ist das Gericht nicht deshalb gehindert, weil sich die maßgeblichen Daten aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 insoweit auf die Kontrollen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 29. Mai 2015 beziehen. Das Gericht hat mangels substantiierter Gegenvorstellungen der Klägerin keine Bedenken, diese Angaben seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dabei hat das Gericht seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Blick; es geht nicht „ungefragt“ auf Fehlersuche (s. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01, m. w. N.; juris). Bei der Überprüfung einer Kalkulation ist demnach mit Blick auf die Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich anzunehmen, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Weitergehende Aufklärung durch das Gericht ist nur indiziert, als sich dem Gericht etwa Widersprüche aus dem Sachvortrag der Beteiligten oder der bei den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Dies ist hinsichtlich der Angaben des Beklagten zu Dauer und Kosten der Betriebskontrollen nicht der Fall. Des Weiteren verkennt das Gericht nicht, dass diese Angaben zur Kalkulation der Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO nicht identisch sind mit den bisherigen Angaben des Beklagten zu der Kalkulation der Gebühr auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Jahr 2012. Es liegt nach dem Vortrag des Beklagten auf der Hand, dass die Abläufe der Betriebskontrollen 2012 bzw. 2014/15 im zeitlichen Aufwand sich nur minimal unterscheiden und dies auf jeden Fall nicht die prinzipielle Differenz zwischen der Kontrolle von Betrieben zur Herstellung u. a. von Futtermitteln auf der einen Seite und Lagerbetrieben für Futtermittel u. a. auf der anderen Seite berührt. Demgemäß konnte das Gericht den Verstoß von Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Einheitsgebühr für alle Betriebsarten auch ohne centgenaue Kalkulation für das Jahr 2012 ohne Rechtsfehler annehmen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt das Gericht auch bei der Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz fest. Der Verordnungsgeber war verpflichtet, bei den Gebühren für die Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe nach den Gruppen Mischfuttermittel und Vormischungen einerseits sowie Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe andererseits zu differenzieren. Diese Pflicht ergibt sich wiederum aus Art. 27 Abs. 5 VO (EG) Nr. 882/2004. Gemäß Abs. 5 a dieser Vorschrift sind bei der Festsetzung die Gebühren die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren zu berücksichtigen. Offenkundig sind in Betrieben, deren Gegenstand lediglich Einzelfuttermittel sind, die Risikofaktoren deutlich geringer zu veranschlagen als in Betrieben für Mischfutter und Vormischungen. Anders ist nicht zu erklären, dass der Untersuchungsaufwand für die jeweiligen Gruppen sich signifikant unterscheidet. Es müssen mit Blick auf die Risikoabwehr bei Mischfuttermitteln und Vormischungen deutlich mehr Parameter untersucht werden, um die Futtermittelsicherheit festzustellen, als bei Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen. Die unterschiedlichen Kosten gemäß Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 ermöglichen auch unter Beachtung der gerichtlichen Kontrolldichte von Abgabenrechtssetzung und der Pauschalierungsbefugnis auf diesem Gebiet nicht mehr eine einheitliche Gebühr. Die Kosten für die Untersuchung von Vormischungen und Mischfuttermitteln im Jahre 2012 hat (918.531,89 € + 58.979,18 €): 1021 Proben einen Durchschnittsaufwand von 957,41 € ergeben. Dieser beträgt für die Untersuchung von Zusatzstoffen und Mischfuttermitteln im Jahre 2012 (414.093,42 € +  22.925,50 €): 653 Proben 669,25 €. Bei einer Differenz von mehr als fast 30% ist es mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und der Willkürfreiheit unter Beachtung auch der Pauschalisierungsbefugnis des Abgabenrechtssetzers nicht vereinbar, für beide „Aufwände“ eine einheitliche Gebühr festzusetzen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in diese Kalkulation die Zeiten der Probenahme im Betrieb selbst nicht eingerechnet sind. Dass der Verordnungsgeber diese Zeitaufwände nicht in die Kalkulation einbezogen hat, vermag die einheitliche Gebührenfestsetzung nicht zu rechtfertigen. Dass für eine einheitliche Gebühr für dieses Verwaltungshandeln Gründe der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität sprechen, bedarf keiner weiteren Darlegung. Diese einheitliche Gebühr gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO ist aber unter Billigkeits- und Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht mehr vertretbar. Bei den Kosten je Probe in dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 (S. 9) ist zwar der zeitliche Aufwand für die Probenahme nicht berücksichtigt. Bei einer erneuten Kalkulation wäre dieser Aufwand mit einzubeziehen, und mithin könnten die in dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 (S. 9 oben) genannten Kosten pro Probe deutlich höher ausfallen. Diese Kosten dürften allerdings in Fällen, in denen die Probenahme mit einer Betriebskontrolle verbunden ist, u. U. geringer ausfallen als bei einer „isolierten“ Probenahme. Gegenwärtig kann das Gericht daher nicht erkennen, welcher Verwaltungsaufwand für die Probenahme in Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO zu berücksichtigen ist. Demzufolge kann gegenwärtig auch nicht „ins Blaue hinein“ festgestellt werden, dass durch diese bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen der Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO als Durchschnittswert rechtmäßig ist. Es kann insbesondere nicht zu Lasten des Gebührenschuldners gehen, dass der Aufwand für die Probenahme „sehenden Auges“ nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen ist.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Höhe der Gebühren gemäß der Bescheide des Beklagten vom 14. Juli 2014 zwar rechtlich zu beanstanden. Sie berücksichtigen nicht, dass der kontrollierte Betrieb der Klägerin der Herstellung von Futtermitteln dient und Proben von Mischfuttermitteln genommen und untersucht worden sind. Für dieses Verwaltungshandeln ist ein deutlich höherer durchschnittlicher Aufwand als die festgesetzten Beträge von 510,00 € bzw. 845,00 € anzusetzen, was bei der Bemessung der Gebühren nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen. Ob diese nun entsprechend der Berechnung des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 mit 605,00 € bzw. 958,00 € hätte veranschlagt werden müssen oder evtl. hiervon allenfalls geringfügig abweichend, kann das Gericht dahinstehen lassen. Aufgrund der überzeugenden Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 steht für das Gericht fest, dass die undifferenzierte Festsetzung der Gebühr nach Kostentarif-Nrn. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 Anlage AllGO mit Blick auf die unterschiedlichen „Aufwände“ für die Untersuchung der dort dargestellten unterschiedlichen Betriebs- bzw. Futtermittelarten nicht haltbar ist. Die Klägerin wird dadurch aber nicht in  ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte demnach verpflichtet gewesen wäre, die Gebühren höher als geschehen festzusetzen. Die Klägerin wird letztlich durch die streitige Festsetzung der Gebühren nach Überzeugung des Gerichts „begünstigt“ und daher nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Dafür ist weiter maßgeblich, dass die hier streitigen Gebührenerhebungen im Übrigen auch der Höhe nach höherrangiges Recht nicht verletzen:

Das Gericht teilt nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Gebühren nach Kostentarif-Nrn. 34.3.1.2 und 34.3.1.1 Anlage AllGO noch aus anderen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Möglicherweise würde es zwar der Einzelfallgerechtigkeit am besten entsprechen, wenn der Beklagte die Untersuchungen gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO mit den Gebührentatbeständen von Kostentarif-Nr. 34.9.2 Anlage AllGO (Futtermitteluntersuchungen) „spitz“ abrechnen würde. Dies würde bedeuten, dass für jede einzelne Untersuchung die dort festgesetzte Gebühr genommen und mit  den anderen Tatbeständen des Untersuchungsvorgangs der Probe zu einer Gebühr addiert wurde. Dieses Verfahren ist indes bei der Probenahme und -untersuchung gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO gerade nicht indiziert. Die europarechtliche Grundlage der Gebühr (Art. 26 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 ermöglicht die Festsetzung von Pauschalen. Entsprechend heißt es in der Erwägung Nr. 32 zu dieser VO ausdrücklich:

„Dabei steht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten frei, die Gebühren und Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten als Pauschalbeträge festzulegen.“

Es begegnet deshalb auch mit Blick auf die Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers bei Gebühren keinen Bedenken, dass die Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.1  der Anlage zur AllGO durchschnittliche Fahrzeiten von vier Stunden für die Kontrolleure zum Betrieb und zurück zugrunde legt. Die Klägerin ist dieser Berechnung nicht entgegen getreten und der „Zufall“, dass in Niedersachsen allein der Beklagte für landesweite Kontrolle von Futtermitteln zuständig ist, darf die mehr als zwei Stunden entfernten Betriebsstätten gegenüber den näher zum Sitz des Beklagten gelegenen Betriebsstätten nicht benachteiligen bzw. Letztere bevorteilen.

Mit Blick auf diese Rechtssätze ist es auch unbeachtlich, dass das von der Klägerin in das Verfahren eingeführte Gutachten des Beratungsunternehmens ......... (erstattet für den Deutschen Verband Tiernahrung e. V.) unter dem 9. Juli 2015 rügt, dass der Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO zu höheren finanziellen Belastungen der Betriebe führt als eine Abrechnung der Untersuchung auf der Grundlage der Gebührentatbestände von Kostentarif-Nr. 34.9.2 Anlage AllGO.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Gebühren nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 Anlage AllGO im Einzelfall - beispielsweise kleinere Betriebe - „hart treffen“ können. Dies ist indes kein Anlass, die Höhe der Gebührensätze in den vorgenannten Kostentarif-Nummern nachhaltig zu reduzieren. Vielmehr bieten die Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 NVwKostG (Stundung, Ermäßigung oder Erlass) einen sachgerechten Spielraum, um nicht beabsichtigten Härten, die mit den Gebühren mit Blick u. a. auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners verbunden sein können, zu begegnen.

Nach alledem ist daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war mit Blick auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zwar ist die Tarifnummer 34 in der Anlage (Kostentarif) zu der Allgemeinen Gebührenordnung durch § 7 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 29. November 2014 (GOVV - Nds. GVBl. S. 318) gestrichen. Die entsprechenden Gebührentatbestände sind indes wortgleich in VIII.3 des Kostentarifs der GOVV enthalten, so dass sich die hier erheblichen Rechtsfragen weiterhin stellen. Die Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfragen ist zudem für eine Vielzahl von Parallelverfahren bedeutsam.