Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.09.2015, Az.: 7 A 2983/14

Allgemeiner Gleichheitssatz; Gebühren für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln; Gebührenkalkulation; Probenahme; Probeuntersuchung; Verfassungsrechtlicher Begriff der Gebühr

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
08.09.2015
Aktenzeichen
7 A 2983/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Land Niedersachsen ist auf der Grundlage europa- und landesrechtlicher Vorschriften berechtigt, die Futtermittelbetriebe zu Gebühren für amtliche Routinekontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln heranzuziehen. Bei den Gebühren für die amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Probe bei der Einfuhr von Futtermitteln ist indes nach dem unterschiedlichen Kontrollaufwand für die einzelnen Schiffe und Importe zu differenzieren.

Tenor:

1. Die Bescheide des Beklagten vom 21. August 2014 werden aufgehoben, soweit dadurch die Klägerin zu höheren Gebühren als 360,00 € herangezogen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

2. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG auf 1.810,35 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Futtermittelunternehmen und führt regelmäßig Futtermittel über den Seehafen in …….. ein. Die Firma J. Müller Agri Terminal, ........., teilte dem Beklagten Anfang Juni 2014 mit, dass das Schiff „................“ über 57.300.570 kg brasilianische Sojapellets 46% GVO über den Seehafen ......... eingeführt habe. Von dieser Gesamt “BL-Menge“ würden 6.000.000 kg für die Klägerin eingeführt. Die Ladung wurde vom 7. Juni 2014 bis zum 12. Juni 2014 im Seehafen ......... gelöscht. Der Beklagte führte dort am 11. Juni 2014 im Rahmen der amtlichen Futtermittelkontrolle eine Importkontrolle dieser Ladung durch und entnahm u. a. vier Proben. Der zeitliche Aufwand für die Importkontrolle am 11. Juni 2014 betrug insgesamt 400 Minuten

-130 Minuten für 167 km An- und Abfahrt mit dem Dienstfahrzeug ………… (s. Bl. 117 Gerichtsakte)
-230 Minuten für die Kontrolle in ......... (einschließlich 60 Minuten für Kontrolldokumentation am 11. Juni 2014
-40 Minuten für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse (einschl. Dateneingabe) nach Vorlage der Untersuchungsbefunde.
-

Das Futtermittelinstitut ………… (FIS) des Beklagten untersuchte die vier Proben jeweils auf Wasser und je unterschiedliche andere Stoffe; es wandte dabei zwei bzw. drei Untersuchungsmethoden an (s. die Untersuchungsbefunde vom 23., 25. und 30. Juni 2014 sowie 18. Juli 2014 - Bl. 118 ff. Gerichtsakte). Die Befunde für die Proben waren negativ.

Der Beklagte zog die Klägerin durch zwei Bescheide vom 21. August 2014 für die amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Proben bei der Einfuhr am 11. Juni 2014 im Seehafen ......... zu Gebühren in Höhe von 600,00 € heran und setzte zusätzlich Kosten für die Postzustellung in Höhe von 3,45 € fest. Entsprechende Gebührenbescheide ergingen auch an die drei anderen Unternehmen, die mit dem Schiff „................“ brasilianische Sojapellets bezogen hatten.

Zur Begründung führte der „Grundbescheid“ vom 21. August 2014 aus: Er habe am 11. Juni 2014 im Seehafen ......... eine Kontrolle und Probenahme im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung sowie die anschließende Untersuchung der Proben durchgeführt. Die Kosten hierfür habe die Klägerin zu tragen. Gemäß Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 seien Mitgliedsstaaten befugt, Gebühren zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch amtliche Kontrollen entstünden. Gemäß Art. 2 Nr. 1 der genannten VO sei amtliche Kontrolle jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt werde. Nach Art. 3 Abs. 1 der VO stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt würden, damit die Ziele der vorliegenden Verordnung erreicht werden. Gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der VO zählten dazu auch die Probenahme und Untersuchung der Proben. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung seien §§ 1, 3, 5, 7 und 13 NVwKostG i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und der neu geschaffenen Tarifziffer 34.3.1.3 i.V.m. den Artikeln 27, 28, 29 und 54 der VO (EG) Nr. 882/2004. Mit der Gebühr seien der Verwaltungsaufwand für alle Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle, einschließlich der Vor- und Nachbereitung und der An- und Abfahrten zu der amtlichen Kontrolle, sowie die Reisekosten im Zusammenhang mit der Kontrolle abgegolten. Die Befugnis, die Kosten als Pauschale zu erheben, ergebe sich aus Art. 27 Abs. 4 VO (EG) 882/2004. Die Beklagte betreibe als Futtermittelunternehmen ein überwachungspflichtiges Gewerbe und habe dadurch Anlass für die Probenahmen sowie ihre Untersuchung gegeben und sei daher gebührenpflichtig.

Die Klägerin hat am 5. September 2014 Klage erhoben.

Sie trägt vor: Die streitige Gebührenerhebung stütze sich auf eine Rechtsgrundlage, die gegen höherrangiges Recht verstoße und daher nichtig sei. Die routinemäßigen Kontrollen der Futtermittelbetriebe seien in der Vergangenheit stets kostenfrei gewesen, d.h. aus allgemeinen Steuermitteln finanziert worden. Die neue Gebührenpflicht sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff unvereinbar. Dieser setze voraus, dass die Verwaltung eine kostenverursachende Leistung erbringe und dass zwischen dieser Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehe, durch die die Amtshandlung als Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar sei. Letzteres sei hier nicht der Fall. Ihre Heranziehung zu den Gebühren habe ihren Grund darin, dass auf dem fraglichen Schiff Futtermittel in ihrem Auftrag eingeführt worden seien. Das Schiff, dessen Ladung der Beklagte am 11. Juni 2014 kontrolliert habe, habe lediglich eine Teilladung für sie enthalten. Es lasse sich den Bescheiden nicht entnehmen, ob die Kontrolle des Beklagten sich auf ihre Teilladung oder andere Mengen bezogen habe. Es werde daher vorsorglich bestritten, dass der Beklagte überhaupt Proben aus der Teilladung für sie entnommen habe. Es dürfte nicht möglich sein, die Probenentnahmen des Beklagten den Futtermitteln der Klägerin zuzuordnen. Die Schiffsladungen würden im Seehafen ......... gemeinsam gelagert und nicht räumlich getrennt. Erst bei der Auslieferung der Futtermittel aus dem Lager entscheide sich, welche Mengen an welchen Abnehmer geliefert seien. Die Probenahme und ihre spätere Untersuchung ließen sich weder unter Verweis auf das Vorteilsprinzip noch unter Rückgriff auf den Verantwortlichkeitsgedanken dem Betrieb der Klägerin zurechnen. Das Unternehmen erhalte durch die routinemäßige Beprobung und Untersuchung seiner Futtermittel bei der Einfuhr keinen ersichtlichen Vorteil. Die Routinekontrollen stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der Berechtigung ihres Unternehmens, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Futtermittelunternehmen unterlägen entweder einer Registrierungspflicht (auf eine Anzeige hin) oder - wenn sie mit bestimmten Arten von Futtermitteln umgingen - einer Zulassungspflicht. Sowohl für die lediglich registrierungs- als auch für die zulassungspflichtigen Betriebe sei die Durchführung nachträglicher Routinekontrollen keine Voraussetzung für die Beibehaltung der Registrierung bzw. der Zulassung. Die Routinekontrollen seien insbesondere nicht Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Futtermittelunternehmen. Davon unterscheide sich beispielsweise das Waffenrecht, das die Erlaubnis zum Führen einer Waffe davon abhängig mache, dass der Waffenbesitzer in regelmäßigen Abständen gebührenpflichtig auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werde. Auch in tatsächlicher Hinsicht erlange das Futtermittelunternehmen durch eine Routinekontrolle keinen Vorteil, beispielsweise mit Blick auf seine Sicherheit. Zudem sei das jeweilige Futtermittelunternehmen originär verantwortlich für die Sicherheit seiner Produkte (Futtermittel), da es gemäß § 17 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verboten sei, nicht sichere Futtermittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den sonstigen Unterlagen zu der Probenahme und -untersuchung lasse sich erkennen, auf welche Stoffe untersucht worden sei oder zu welchen Ergebnissen die Untersuchungen gekommen seien. Sie könne daher auch keine Schlussfolgerungen aus diesen Untersuchungen zur Verbesserung ihrer Produktion ziehen. Auch die besondere Pflichtenstellung der Lebensmittelunternehmen biete keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Einführung der streitigen Gebührenpflicht. Die Tätigkeit als Futtermittelunternehmer sei als solche - anders als beispielsweise der Besitz von Waffen - nicht gefahrgeneigt. Die bloße Möglichkeit eines individuellen Rechtsbruchs, der zur Herstellung oder Verbreitung von unsicheren und mithin möglicherweise gefährlichen Futtermitteln führe, sei kein geeignetes Kriterium, um die Futtermittelwirtschaft ausnahmslos zu den Kosten der behördlichen Kontrollmaßnahmen heranzuziehen.

Die streitige Gebührenpflicht verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da durch sie die zahlungspflichtigen Futtermittelunternehmen im Vergleich zu Lebensmittelunternehmen ungleich behandelt würden, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei. Bei der behördlichen Überwachung von Futtermitteln und Lebensmitteln handele es sich um wesentlich gleiche Sachverhalte. Es sei daher nicht zu rechtfertigen, dass nur die routinemäßige Überwachung von Futtermitteln zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gebührenpflichtig gewesen sei. Die Ungleichbehandlung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen entbehre einer tragfähigen Grundlage und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die maßgebliche Gebührenregelung des Kostentarifs Nr. 34.3.1.3 der Anlage AllGO sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig. Zwar werde die Einzelgebühr in Höhe von 0,10 je 1000 kg der Sendung verbindlich festgelegt. Der Gebührenschuldner könne aber nicht erkennen, welche Belastung ihm insgesamt auferlegt werde. Die Höhe der Gesamtbelastung richte sich zum einen nach der jeweiligen Menge der eingeführten Futtermittel. Zum anderen sei nicht erkennbar, wie häufig die Einfuhrkontrollen durchgeführt werden. Nicht jede Futtermittelsendung, die über den Seehafen ......... eingeführt werde, werde vom Beklagten routinemäßig kontrolliert. Eine Abschätzung ihrer Gebührenlast sei allein auf der Grundlage der Einzelgebühr nicht möglich. Zwar regele Art. 3 VO (EG) Nr. 882/2004, dass amtliche Kontrollen regelmäßig, auf Risikobasis und in angemessener Häufigkeit durchzuführen seien. Aus dieser vagen Formulierung lasse sich jedoch weder die konkrete Anzahl der Proben noch die Häufigkeit der Kontrollen abschätzen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Bund-Länder-Kontrollprogramm zur Futtermittelüberwachung, an dem sich der niedersächsische Verordnungsgeber offensichtlich orientiere. Zwar werde dort zur Durchführung der Risikoanalyse verlangt, dass die zu kontrollierenden Betriebe in Risikostufen eingestuft und die Kontrollhäufigkeit festgelegt werde. Da aber in diese Risikobeurteilung verschiedene Beurteilungsmerkmale einflössen, könne auch mit Blick auf diese Vorgaben die Höhe der insgesamt zu erwartenden Gebührenlast nicht hinreichend klar erkannt werden. Die maßgeblichen Begriffe „regelmäßig“ und „angemessen“ aus Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 882/2004 seien derart unbestimmt, dass ein wesentlicher Teil der Gebührenerhebung behördlichem Ermessen überlassen und mithin zu unbestimmt sei. Die wesentlichen Entscheidungen müsse der Normgeber treffen. Es reiche nicht aus, dass Probenanzahl und -häufigkeit durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung in lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften“ - AVV Rahmen-Überwachung (AVVRÜb) - geregelt werde. Durch die mangelnde Bestimmtheit von Art. 3 VO (EG) Nr. 882/2004 (routinemäßige Kontrollen „auf Risikobasis“) werde den Futtermittelunternehmen die Möglichkeit genommen, die Höhe der Gebühren zu beeinflussen. Es sei nicht zu erkennen, wie ein Unternehmen durch eigenes Verhalten, etwa durch verlässliche Eigenkontrollen, die geringe Risikoträchtigkeit seines Betriebes nachweisen und mithin die Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen beeinflussen könne.

Die fragliche Gebühr gemäß Kostentarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage AllGO sei auch ihrer Höhe nach rechtswidrig. Es müsse mangels nachvollziehbarer Gebührenkalkulation bestritten werden, dass Kostentarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage AllGO die einfachgesetzlichen Vorgaben aus Art. 27 Abs. 4b VO (EG) Nr. 882/2004 und § 3 Abs. 2 und 3 NVwKostG einhalte. Beide Vorschriften verlangten eine Bemessung der Gebührenhöhe anhand des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes. Selbst wenn eine Gebührenbedarfsberechnung belege, dass der streitige Gebührensatz den durchschnittlichen Verwaltungskosten entspreche, so verstoße die Gebührenhöhe sowohl gegen das Äquivalenzprinzip als auch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die Höhe der Gebühr von 0,10 € je 1000 kg stehe in einem gröblichen Missverhältnis zu der behördlichen Leistung Importkontrolle, Entnahme und Untersuchung der Probe. Durch diese Art der Gebührenbehandlung werde Ungleiches - die Durchführung verschiedener Arten von Untersuchungen - gleich behandelt. Die Gebühr differenziere nicht nach Art der jeweils durchgeführten Untersuchungen. Dies werde auch durch Praktikabilitätsgründen nicht gerechtfertigt, da Gebühren bei anlassbezogenen Kontrollen sich durchaus nach der Art der Untersuchung unterschieden. Es sei nicht ersichtlich, warum in dieser Weise nicht auch bei den Gebühren für Routinekontrollen differenziert werde. Die Gleichbehandlung aller Gebührenschuldner könne auch nicht mit der angeblichen Geringfügigkeit der vernachlässigten Verschiedenheiten gerechtfertigt werden. Dies zeige ein Blick auf die Gebührensätze für anlassbezogene Kontrollen. Die Sätze variierten dort zwischen 11,00 € (Kostentarifnummer 34.9.2.8: sensorische Untersuchung) und 1005,00 € (Kostentarifnummer 34.9.2.3.11: Dioxine, Furane und dl-PCB). Die Pauschalierung in Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO bewirke, dass ein Futtermittelunternehmen, dessen Einfuhr mit einem tatsächlichen Kostenaufwand von nur 11,00 € untersucht worden sei, die gleiche Gebühr zu entrichten habe, wie ein Unternehmen, bei dem der Kostenaufwand für die Untersuchung 1000,00 € betrage. Zudem zeige der „Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung von Verwaltungsgebühren“ (Schleswig-Holstein), dass auch die Gebührensätze, die der Beklagte mit Blick auf den Schriftsatz vom 9. Juni 2015 hilfsweise ermittelt hat, ebenfalls zu hoch seien. Für die schleswig-holsteinische Futtermittelüberwachung, von der anzunehmen sei, dass sie nach denselben Qualitätsstandards arbeite wie der Beklagte, sei insoweit eine Pauschalgebühr von 576,00 € (Tarifstelle 15.13.3.1.2 und 3 des „Entwurf“) vorgesehen.

Da nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage zur AllGO die Gebühren für die Importkontrolle mengenmäßig berechnet werden, sei die Gebührenlast höher, je mehr Futtermittel ein Unternehmer über den Hafen in ......... einführe. Dies ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn die Kontrollkosten tatsächlich proportional zur importierten Menge an Futtermitteln anstiegen. Dies sei indes nach der Gebührenkalkulation des Beklagten nicht der Fall. Die Zahl der Importkontrollen richte sich vielmehr nach der Zahl der im Seehafen ......... gelöschten Schiffe. Auf ein kontrolliertes Schiff kämen etwa fünf Proben, so dass der Beklagte bei den Gebühren gleichheitswidrig nach der Größe des Schiffes und dessen Beladung differenziere. Da kein Zusammenhang zwischen Importmenge und Kontrollaufwand bestehe, sei es fehlerhaft, die Gebührenmengen mengenabhängig zu bemessen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015 überreichte „Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren“ (Schleswig-Holstein) zeige, dass die Gebühr für die Betriebskontrolle differenziert unter Berücksichtigung des Kontrollaufwandes möglich sei. Die Darstellung der Importkontrollen im Hafen ......... bestätige, dass es keinen Zusammenhang zwischen der importierten Futtermittelmenge einerseits und der Probenzahl andererseits gebe. Bei dem Schiff MV „.........“ sei etwa eine Probe je 7.520.000 kg gezogen worden, demgegenüber bei dem Schiff MV „.........“ eine Probe je 1.867.000 kg.

Es sei rechtswidrig, dass der Beklagte die Kosten für die Betriebskontrolle des Futtermittelunternehmens Seehafen ......... in die Kalkulation der streitigen Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 der Anlage zur AllGO miteinbeziehe. Der Beklagte habe für die Kontrolle des Schiffes „MV ................“ Gebühren in Höhe von 5.129,00 € (drei Futtermittelunternehmen haben eingeführt) festgesetzt. Für vier Proben hätte der Beklagte unter Zugrundlegung des Kostentarifs-Nr. 34.3.1.2 der Anlage zur AllGO jedoch lediglich 3.380 Gebühren verlangen dürfen.

Der Beklagte lege der Gebührenkalkulation für Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO die ihrerseits fehlerhafte Kalkulation der für Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO für die Probenahme und -untersuchung zugrunde. Zudem sei es weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt, in der Kalkulation der Gebühr für die Importkontrolle eine weitere Pauschale von 508,00 € für weitere Kontrollen nicht näher bezeichnete Art in Ansatz zu bringen. Im Übrigen sei auch die Grundlage der Berechnungen des Beklagten, dass sechs Schiffe pro Monat im Seehafen ......... mit Futtermitteln gelöscht und dort etwa 30 Proben pro Monat genommen wurden, nicht nachvollziehbar.

Die einheitliche Gebühr für die Importkontrolle gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 missachte das Gebot der Typengerechtigkeit, der mit der Pauschalierungsbefugnis des Gesetz- und Verordnungsgebers im Abgabenrecht verbunden sei. Da nicht unionsrechtliche, sondern nationale Regelungen streitbefangen seien, seien Art. 3 Abs. 1 GG und das in ihm wurzelnde Gebot der Abgabengerechtigkeit als verfassungsrechtlicher Maßstab, an dem die Gebühren zu messen seien, anwendbar. Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 gebe lediglich bestimmte Grundsätze für die Gebührenerhebung vor, während die angefochtenen Kostenbescheide ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 1 NVwKostG i. V. m. den jeweiligen Kostentarifen fänden. Die Pauschalierungsbefugnis des abgabenrechtlichen Normgebers sei auch auf der Ebene des Unionsrechts durch das Gebot der Abgabengerechtigkeit gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begrenzt. Die Fragen der Pauschalierung und der Typengerechtigkeit beträfen nicht nur kommunale Benutzungsgebühren, sondern auch landesrechtliche Verwaltungsgebühren, da das Grundgesetz einen einheitlichen Gebührenbegriff habe. Die Gebühren nach Kostentarifnummer Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO dürften daher nicht in mehr als 10% der betroffenen Fälle dem Regelungstypus des Normengebers widersprechen, was ausweislich der Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 aber der Fall sei.

Die Gebühr nach Kostentarif-Nummer 34.3.1.3 Anlage AllGO verstoße gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, weil die maßgeblichen Kostenpositionen unwirtschaftlich seien. Dies gelte insbesondere für den Ansatz für Probenahme und -untersuchung, der deutlich überhöht sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich dieser Gebühr mit den Gebührensätzen für anlassbezogene Kontrollen sowie mit den Preisen privater Labore, wie ihn das Gutachten des Beratungsunternehmens ......... vom 9. Juli 2015 durchführe.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 21. August 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Der Kostentarif Nr. 34.3.1.3 Anlage der AllGO verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff. Die routinemäßigen Importkontrollen seien eine kostenverursachende Leistung der Verwaltung, die der Klägerin als Gebührenschuldnerin auch individuell zurechenbar sei. Die Zurechenbarkeit scheitere nicht daran, dass die Proben der Futtermittelcharge der Klägerin nicht zugeordnet werden könnten. Dies sei nicht möglich, da die importierten Futtermittel als Gesamtheit beprobt werden würden. Eine Differenzierung nach einzelnen Firmen sei sachfremd. Die Futtermittel würden beim Verladen vor der Beprobung ständig durchmischt, so dass eine Differenzierung mit Blick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung dem Gedanken von § 948 BGB widerspreche. Die Zurechenbarkeit seiner Leistung folge aus dem Vorteilsprinzip und der besonderen Pflichtenstellung der Futtermittelunternehmen. Durch die Probenentnahme und -untersuchung erhalte die Klägerin jedenfalls mittelbar Informationen darüber, ob ihre Ware den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Diese Information stelle einen Vorteil für die Klägerin dar. Auch wenn die gebührenpflichtigen Behördenkontrollen die Eigenkontrollen nicht ersetzten, so gewährten diese zusätzlichen Kontrollen doch ein Mehr an Sicherheit. Künftig würden alle Untersuchungsergebnisse im Rahmen einer „Transparenzinitiative“ im Wege der Erlassregelung an das jeweilige betroffene Futtermittelunternehmen übersandt, so dass Untersuchungsbefunde nicht mehr lediglich bei Beanstandungen weitergegeben würden. Zudem seien auch einfachgesetzliche Regelungen, die auch bei überwiegendem öffentlichem Interesse eine Gebührenpflicht Dritter begründeten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sei nicht begriffliches Element einer Gebühr, dass bei der maßgeblichen Amtshandlung das Individualinteresse das öffentliche Interesse überwiegen müsse. Vielmehr habe der Gebührengesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen wolle. So sei beispielsweise zwischen den Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr und deren möglicher Refinanzierung durch Gebühren zu unterscheiden. Dies gelte auch für die Untersuchung von Futtermitteln. Diese knüpften an der besonderen Pflichtenstellung des Futtermittelunternehmers an. Auf die Gefahren, die mit der Tätigkeit der Futtermittelunternehmer für Mensch und Tier verbunden sein können, reagiere die VO (EG) Nr. 882/2004 durch das Vorschreiben von Kontrollen. Insoweit seien auch mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter an die Anforderungen des Gefahrenpotentials keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Ergebnis von amtlichen Untersuchungen habe durchaus einen Einfluss auf die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit als Futtermittelunternehmer, da die Registrierung entzogen werden könne, u.a. wenn die Behörde ernsthafte Mängel feststelle. Ein Futtermittelunternehmer, der eine Registrierung oder Zulassung nach der Futtermittelverordnung beantrage - eine registrierungs- oder zulassungsfreie Tätigkeit sei eine Ausnahme -, müsse persönlich die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§§ 31 Abs. 2, 29 Abs. 5 Futtermittelverordnung (FMV)). Die Tätigkeit als Futtermittelunternehmer werde demgemäß vom Gesetzgeber als gefahrgeneigt angesehen und daher einer besonderen Kontrollpflicht unterworfen. Es bestehe mithin die für die Gebührenerhebung notwendige Sonderrechtsbeziehung im Bereich der routinemäßigen Futtermittelüberwachung. Zudem räume Art. 26 VO (EG) Nr. 882/2004 ein Wahlrecht ein, ob die finanziellen Mittel für die amtlichen Kontrollen durch allgemeine Steuermittel oder durch die Erhebung von Gebühren oder Kostenbeiträgen gedeckt würden. Dieser Regelung trage § 3 Abs. 3 NVwKostG Rechnung, indem er der Gebührenerhebung den Vorrang einräumt.

Kostentarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gebührengesetzgeber habe einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er gebührenpflichtig mache, welche Gebührenmaßstäbe und -sätze er hierfür aufstelle und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er damit anstrebe. Art. 3 Abs. 1 GG sei daher nicht auf die Entscheidung, ob eine bestimmte amtliche Leistung gebührenpflichtig sein solle und eine andere amtliche Leistung gebührenfrei bleibe, anwendbar. Eine Ungleichbehandlung von Routineuntersuchungen bei Futtermittelunternehmen gegenüber solchen bei Lebensmittelunternehmen sei nicht willkürlich. Diese Ungleichbehandlung sei momentan sachlich gerechtfertigt, da es sich hierbei lediglich um einen Übergangszustand handele. Der niedersächsische Verordnungsgeber plane, auch die Routinekontrollen von Lebensmittelunternehmen in eine neue Gebührenordnung einzubeziehen. Es gebe auch keinen zwingenden Grund Lebensmittelunternehmen ebenfalls einer Gebührenpflicht zeitgleich zu unterwerfen, da diese nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu Futtermittelunternehmen stünden. Im Übrigen gebe Anhang V Abschnitt B Kapitel III i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VO (EG) Nr. 882/2004 seit zehn Jahren vor, dass für routinemäßige Importkontrollen von Futtermitteln tierischer Herkunft bestimmte Mindestgebühren zu erheben seien. Dass die Gebührenpflicht nun auf Futtermittelkontrollen im Allgemeinen ausgeweitet werde, könnte durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten sein, weil sonst vergleichbare Sachverhalte - Routinekontrollen innerhalb des Futtermittelbereichs - ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt würden. Kostentarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Rechtsvorschrift sei so genau gefasst, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Durch die Pauschalgebühr von 0,10 € je 1000 kg sei die Gebühr hinreichend bestimmt. Es verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn die jährliche Gesamtbelastung durch Kontrollen diesem Gebührentarif nicht entnommen werden könne. Das Unternehmen könne anhand der Kostentarif-Nummer 34.3.1.3 die maximale Gebührenbelastung durch Importkontrollen errechnen. Grundsätzlich würden nicht nur stichprobenartig Waren kontrolliert; vielmehr sollten alle importierten Futtermittel gebührenpflichtig bei der Einfuhr kontrolliert werden. Aus der Menge der importierten Futtermittel könne jedes Unternehmen seine Gebührenbelastung selbst ausrechnen. Zwar gelinge es aus logistischen Gründen nicht immer, tatsächlich alle Futtermittel beim Import zu kontrollieren. Dies ändere nichts daran, dass ein Futtermittelunternehmen seine maximale Gebührenbelastung durch die Einfuhrkontrollen bestimmen und bei der Preiskalkulation berücksichtigen könne. Für die Bestimmung der Gesamtgebührenbelastung komme es im Übrigen nicht auf die Regelungen in der AVVRÜb oder dem Bund/Länder-Kontrollprogramm für Futtermittel an.

Auch die Gebührenhöhe von 0,10 € je kg Sendung, mindestens jedoch 55,00 € sei nicht zu beanstanden. Er beruhe nunmehr auf folgender Kalkulation: Durchschnittlich sei von einem Kostenaufwand in seinem Dezernat 41 (Futtermittelüberwachung) von 432,72 € pro amtlicher Kontrolle (Kalkulationsgrundlage) bei 6 Std. für Kontrolle im Betrieb An-/Abfahrt sowie Vor-/Nachbereitung x 72,12 € (Stundensatz für die Kontrolltätigkeit gemäß KLR)auszugehen. Dieser Betrag sei auf 433,-- € zu runden. Den Futtermittelüberprüfern sei aus wirtschaftlichen Gründen ein eigenes Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, und ihre Dienstreisen begännen und endeten an ihrem Wohnort. Dies entspreche dem Reisekostenrecht, denn eine Dienstreise gelte nicht als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung - wie hier - wirtschaftlicher sei. Durchschnittlich würden im Rahmen einer amtlichen Futtermittelkontrolle 200 km (An- und Abfahrt) mit dem Dienstfahrzeug mit einer durchschnittlichen Fahrtzeit von zwei Stunden zurückgelegt. Die Dienstreise der Futtermittelkontrollerin habe am 11. Juni 2014 an ihrem Wohnsitz in Butjadingen begonnen, ging dann zum Seehafen ......... und anschließend zur Abgabe der Proben in die Zentrale (Probensammelstelle) mit insgesamt 167 km Fahrtstrecke. Der Hafen ......... werde derzeit noch von zwei weiteren Prüfern aus ………… und …………. kontrolliert. Die sächlichen und Personalkosten des kontrollierenden Prüferpersonals würden bei der Ermittlung der Pauschalgebühr gemäß Kostentarif Nr. 34.3.1.2 Anlage zur AllGO nicht berücksichtigt. In seinem Futtermittelinstitut in ......... (FIS) seien 2012 insgesamt 3.000 Proben mit von 39,76 Vollzeiteinheiten Personal untersucht worden. Bei Personalkosten in Höhe von 1.936.392,97 € pro Jahr sei daher pro untersuchter Planprobe ein Personalkostenanteil von 645,46 € für das FIS anzusetzen. Hinzu komme ein Sachkostenanteil von durchschnittlich 199,67 € pro Planprobe (Sachmittel in Höhe von insgesamt 599.212 : 3.000 = € 199,67). Für die Untersuchung einer Planprobe seien daher beim FIS ca. 845,00 € anzusetzen. Futtermittel würden nach Niedersachsen fast ausschließlich über den Hafen in ......... mit durchschnittlich ca. 6 Schiffen pro Monat eingeführt. Außerdem würden noch Container-, Waggon- und Lkw-Ladungen kontrolliert. Bei einer 100%igen Kontrolle - wie angestrebt - würden somit mindestens 6 Kontrollen (je 508,00 €) und ca. 30 Proben (je 845,00 €) pro Monat vorgenommen. Dies entspreche einem monatlichen Kostenaufwand von 28.398,00 € monatlich für das Land Niedersachsen. Bei einer Umlage der Kosten auf alle Futtermittelimporteure ließe sich problemlos auf die Tonnage pro Sendung abstellen. Bei einer Einfuhr von jährlich ca. 3,3 Mio. Tonnen aus Drittländer würden Gebühreneinnahmen von 330.000,00 € den Kostenaufwand für die Importkontrollen annährend decken. Selbst wenn man für die Dienstreisen der Futtermittelkontrolleure im Seehafen ......... nur die Strecke von der zentralen Dienststelle (.........) nach ......... ansetze, so ergebe sich ein jährlicher Kostenaufwand, der das Gebührenaufkommen nicht übersteige (Schriftsatz des Beklagten vom 18. November 2014):

Anzahl

Gegenstand

Einzelaufwand Euro

Gesamtaufwand Euro

360     

Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe

845,00

304.200,00

110     

Kontrollfahrten (Dienstreisen) von der Zentrale nach ......... und zurück

360,00

  39.600,00

Damit berücksichtige die Pauschale in Gebührentarif-Nummer 34.3.1.3 auch Art. 27 Abs. 5 a) und b) VO (EG) Nr. 882/2004, indem kleinere Futtermittelunternehmen aufgrund ihres geringeren Durchsatzes niedriger mit Gebühren belasten würden. Eine solche ex-ante-Kalkulation unter Zugrundelegung der Kosten für ein vergangenes Kalenderjahr sei EU-rechtlich zulässig. Die streitigen Gebühren belasten den Gebührenschuldner nicht relevant. Der Preis für 1000 kg Sojaschrot liege aktuell bei ca. 347,00 €, die Gebühr von 0,10 € für diese Menge sei auch mit Blick auf das Übermaßverbot gering. Eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung könne auch noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden. Die streitige Pauschalgebühr genüge auch dem Äquivalenzprinzip, da die Leistung der Verwaltung wertmäßig der Gebühr entspreche. Die einzige europarechtliche Vorgabe für die Erhebung von Pauschalgebühren - die Gebühr dürfe die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten - sei erfüllt. Es verstoße auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, dass bei der Importkontrolle die Futtermittelchargen noch nicht konkret auf die einzelnen Importeure aufgeteilt seien. Eine gebührenrechtliche Zuordnung ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 948 BGB, wonach jeder mit einem bestimmten Anteil am Import einer Futtermittelladung als Miteigentümer der Sachgesamtheit anzusehen ist. Es sei daher unerheblich, ob eine Zuordnung einer Probe zu einem bestimmten Importeur wegen der permanenten Durchmischung der Waren in einem Schiff unmöglich sei. Der entnommene Teil könne nie Bestandteil des Kontingentes irgendeines der Importeure sein, da es im Wesen der Probe liege, dass sie keinem Importeur mehr später zur Verfügung stehe. Die Untersuchungskosten, die als Bestand der Pauschalgebühr für Importkontrollen auf alle Futtermittelunternehmen entsprechend ihrer Importmengen umgelegt werden, seien im Verhältnis zu solchen Anlasskontrollen nicht überhöht. Letztere enthielten im Gegensatz zu der Pauschalgebühr nach Gebührentarif-Nummer 34.3.1.3 keine Kosten für die Probenahme, die gemäß Gebührentarif-Nummer 34.3.4 immer zu addieren seien. Zum anderen seien auch weitere Kosten nach Gebührentarif-Nummer 34.3.2 entsprechend dem Verwaltungsaufwand hinzuzurechnen (wie Kosten für die Arbeitszeit des Außendienstes für die Kontrolle und die An- und Abfahrt, die Arbeitszeit des Innendienstes für Verwaltungsmaßnahmen und die Fahrtkosten - Kilometerpauschale). Auch im Übrigen ließen sich die Anlasskontrollen und die Routineuntersuchungen gebührenmäßig nicht miteinander vergleichen. Bei ersteren fehlten zudem die Kosten für die Arbeitszeit des Außendienstes für die Kontrolle und die An- und Abfahrt, die Arbeitszeit des Innendienstes für Verwaltungsmaßnahmen und die Fahrtkosten (Kilometerpauschale). Anders als bei Anlasskontrollen würden bei der Pauschalgebühr nach Gebühren-Tarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO auch bei mehreren Untersuchungen nur eine Pauschalgebühr in Rechnung gestellt. Der Vergleich zwischen den Kosten privater Handelslaboratorien mit der amtlicherseits kalkulierten Gebührentarif-Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO sei ebenfalls nicht zulässig. Die erwähnten Verwaltungsaufwände Fahrtkosten und Arbeitszeiten, Probenahme und -transport u.a. seien in den Kosten der privaten Laboratorien nicht enthalten. Zudem müsse er ein umfassendes Spektrum an Untersuchungsmethoden vorhalten. Demgegenüber könnten private Labore aus ökonomischen Gründen bestimmte Untersuchungen nicht anbieten, andere hingegen optimieren, automatisieren und als Serienuntersuchungen durchführen. Er sei dagegen verpflichtet, sämtliche Untersuchungen durchzuführen. Demgemäß sei auch das Untersuchungsspektrum bei privaten Laboren im Vergleich zu amtlichen Untersuchungen kostengünstiger. Die Preisgestaltung zwischen den privaten und den amtlichen Untersuchungseinrichtungen sei schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Handelslabore sich anderer Entlohnungssysteme bedienen und mit Blick auf personalwirtschaftliche Handlungsmöglichkeiten effektiver sein könnten.

Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten könne seine Wirtschaftlichkeit nicht in Frage stellen. Es beziehe seine Ergebnisse nur auf 92 seiner - des Beklagten - Untersuchungsbefunde und greife so zwangsläufig nur eine zufällige Stichprobe heraus. Er habe demgegenüber im Jahre 2012 1674 Proben untersucht. Dass der Gutachter nur von zwei Laboren überhaupt Preislisten erhalten habe, obwohl er von sieben privaten Laboren solche angefragt habe, zeige, dass selbst weit aufgestellte private Labore ihr Angebot an den jeweiligen Einzelauftrag orientierten. Zudem seien diese Preislisten unvollständig und deckten nicht die gesamte Bandbreite der Untersuchungen ab, die er - der Beklagte - durchführen müsse. Von den 81 Untersuchungsgegenständen aus seinen Befunden deckten die in dem Vergleich einbezogenen Labore lediglich 63 bzw. 59 bzw. 57 Gegenstände ab. Mithin seien die genannten privaten Labore mit seinem Untersuchungsspektrum und -auftrag nicht vergleichbar. Zudem enthielten die Leistungen der privaten Labore nicht die Probenahme selbst, die Bestandteil von Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO sei. Die Probenahme dauere unter optimalen Bedingungen 190 Minuten und sei unter Berücksichtigung der geltenden Kostensätze mit einem Betrag von 119,- bis 234,39 € pro (End-)probe zu berechnen. Das Gutachten zeige, dass er nicht für alle Untersuchungsleistungen höhere Gebühren als die privaten Vergleichslabore festsetze. Die Einzelauflistung des Anhangs A1 des Gutachtens zeige, dass regelmäßig erhebliche Preisunterschiede der verschiedenen Labore bestünden, was nur den Schluss zulasse, dass es für die in Rede stehende Untersuchungsleistungen keine Marktpreise gebe. Da er jeden Untersuchungsauftrag durchführen müsse, müsse er die hierfür erforderliche sächliche und personelle Ausstattung vorhalten, was zu einer ganz anderen Kostenstruktur als bei den privaten Laboren führe. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, dass in Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage zur AllGO unwirtschaftliche Kosten enthalten seien. Er dürfe keine Gewinne machen und finanziere den Verwaltungszweig Futtermittelüberwachung weiterhin teilweise auch aus Steuermitteln.

Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass jede Importkontrolle unabhängig von den konkreten Untersuchungen eine Gebühr in gleicher Höhe entsprechend der Menge der importierten Futtermittel auslöse. Bei der Auswahl der Untersuchungsparameter müsse er risikoorientiert vorgehen. Es könne theoretisch ein einzelnes Futtermittelunternehmen trotz geringer Mengen importierter Futtermittel bei einer „spitzen“Abrechnung der einzelnen Untersuchungen höher belastet werden. Der Kontrolleur lege vor Ort unter risikoorientierter Berücksichtigung der Futtermittelart, der Herkunft, der Beschaffenheit nach Inaugenscheinnahme und der Beanstandungen in den in der Vergangenheit die Untersuchungsparameter fest und berücksichtigen dabei den Probenplaner, der die Vorgaben aus den Bund-Länder-Kontrollprogramm in Niedersachsen umsetze. Eine andere Praxis würde dem risikoorientierten Untersuchungsansatz zuwiderlaufen und zum Streit über eine willkürliche Auswahl der bei dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Untersuchung führen. Eine Pauschalgebühr sei für alle Unternehmen fair. Einmal zahle das Unternehmen mit der Pauschale mehr als bei „spitzer“ Abrechnung der einzelnen Untersuchungen, ein anderes Mal zahle es weniger, was sich auf die Dauer ausgleiche. Zudem sei dieses System transparent und leicht nachvollziehbar, da sich das Futtermittelunternehmen bereits bei der Probenahme die Gebührenforderung ausrechnen könne. Anlassbezogene Untersuchungen würden demgegenüber nach dem konkreten Aufwand „spitz“ abgerechnet, weil dies gegenüber dem betroffenen Unternehmer gerechter sei. Das Unternehmen habe den Anlass für eine solche Untersuchung selbst gesetzt und die Auswahl der Untersuchungsparameter richte sich nach diesem konkreten Anlass. Da das LFBG keine Regelung über die Kostenerhebung für Amtshandlungen der Landesbehörden enthalte, komme auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 das Verwaltungskostenrecht der Länder im Bereich der Futtermittelüberwachung (und bald auch der Lebensmittelüberwachung) uneingeschränkt zur Anwendung.

Die Kosten der Betriebskontrolle im Seehafen ......... sei nicht Bestandteil der hier streitigen Importkontrollen-Gebühr. Bei der Kalkulation des Kostentarifs-Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO seien Kosten für die Kontrolle und die der Untersuchungen in Ansatz zu bringen. Ob die konkreten Kosten für die Kontrolle inklusive Probenahme für das Schiff MV „................“ unter oder über der streitigen Gebühr lagen, sei unerheblich, da es hierbei um eine Pauschalgebühr geht. Entscheidend sei, dass es im Verwaltungszweig insgesamt keine Kostenüberdeckung gebe.

Der Grundsatz der Typengerechtigkeit sei hier nicht anzuwenden. Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO folge aus der direkt anwendbaren EU-Regelung des Art. 27 Abs. 4b VO (EG) Nr. 882/2004. Diese sei nur an dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 20 der VO der Grundrechte der Europäischen Union zu messen, der wiederum den Grundsatz der Typengerechtigkeit in der Rechtsprechung des EuGH nicht enthalte. Zudem gehöre der Grundsatz der Typengerechtigkeit auch nicht zum Kerngehalt des Gleichheitsgrundsatzes im Deutschen Verfassungsrecht. Er sei nur für den speziellen Bereich des kommunalen Abgabenrechts in Einzelfällen im Bereich der öffentlichen Daseinsfürsorge (Abwasser-, Müll-, Friedhofsgebühren) entwickelt worden. Maßgeblich sei insoweit die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühren, beispielsweise § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG). Hierbei bestimme regelmäßig der Kostenschuldner selbst den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme und damit die Höhe der auf ihn entfallenden Kosten. Damit nicht vergleichbar sei das Verwaltungskostenrecht, dass die Kostenpflicht an eine Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 NVwKostG) oder Leistung (§ 14 Abs. 1 NVwKostG) der Verwaltung selbst anknüpfe. Bei Benutzungsgebühren sei die Gebühr grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn dies schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sei, dürfe ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, für den der Grundsatz der Typengerechtigkeit entwickelt worden sei. Diese Vorgaben könnten aber nicht bei der Kalkulation von Verwaltungsgebühren gelten. Eine Pauschalierung von Kosten unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes (Art. 27 Abs. 4b) VO (EG) Nr. 882/2004) bewirke immer, dass nicht nur maximal 10% aller Kostenschuldner bei spitzer Abrechnung weniger als die festgesetzte Pauschale zahlen würden. Diese vom EU-Recht ausdrücklich vorgesehene Pauschalgebühr würde bei einer Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit unmöglich gemacht. EU-Recht ermögliche sogar eine Kostenpflicht in Fällen, in denen kein Verwaltungsaufwand bei einem Kostenschuldner entstanden sei. Demgegenüber knüpfe der niedersächsische Verordnungsgeber die Kostenpflicht immer an die Vornahme eine konkreten Amtshandlung bei dem Kostenschuldner selbst an. Der EU-Verordnungsgeber wollte neben der Verwaltungspraktikabilität durch die streitige Gebühr nicht einen etwaigen Vorteils-/Nachteilsausgleich regeln. Ihm ging es um Wettbewerbsverzerrungen und die Vorhersehbarkeit der Gebührenbelastung für den einzelnen Unternehmer bei gleichzeitiger ausreichender Finanzierung der staatlichen Kontrolleinrichtungen sowie die Minimierung des Verwaltungskostenaufwandes. Diese Ziele seien nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit im deutschen Kommunalabgabenrecht vereinbar.

Da Schiffe häufig über mehrere Tage entladen würden und zudem ein Import gelegentlich auch auf mehrere Schiffe verteilt sei, seien deshalb häufig mehrere Kontrollfahrten pro Schiff bzw. Import erforderlich. Da es sich bei der Importware fast nur um Einzelfuttermittel handele, sei bei einer Neukalkulation auf der Grundlage der Daten und aus dem 1. Quartal 2015 lediglich der Verwaltungsaufwand für die Untersuchung von Einzelfuttermitteln zugrunde gelegt. Bei den Importkontrollen im Seehafen ......... seien im 1. Quartal 2015 34 Kontrollfahrten erforderlich gewesen und insgesamt 110 Proben gezogen worden. Das ergebe bezogen auf die Tonnage der importierten Futtermittel folgende Berechnung (Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015):

110 (Anzahl Proben) x 676,62 € (Untersuchungskosten Einzelfuttermittel) = 74.428,20 €

34 (Anzahl Kontrollen) x 432,72 € (6 Std. x 72,12 €) = 14.712,48 €

Summe der Aufwendungen: 74.428,20 € + 14.712,48 € = 89.140,68 €

Kosten pro Tonne: 89.140,68 €/ 824.652 t = 0,1081 €/t (aufgerundet sogar 0,11 €/t)

Auch wenn man mit dem Gericht 360,00 € pro Importkontrolle zugrunde lege, bleibe es somit mit einem Wert von 0,105 €/t bei einer kostendeckenden Gebühr von mehr als 0,10 €/t.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 21. August 2014 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, die Klägerin zu Gebühren von mehr als 360,00 € für die Importkontrolle der Ladung (Sendung) des Schiffes „................“ im Seehafen ......... am 11. Juni 2014 heranzuziehen.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt entweder aus § 52 Nr. 1 VwGO oder aus Nr. 3 Satz 3 VwGO. Es lässt sich vertreten, dass sich die hier streitige Importkontrolle auf ein „ortsgebundenes“ Rechtsverhältnis im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO bezieht. Der Natur der Sache nach ist dieses Verwaltungshandeln nur an dem Ort möglich, an dem das Futtermittel eingeführt wird - nämlich in ......... -. Sollte diese Ansicht nicht zutreffen, so ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO. Nach § 51 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt - wie beim Beklagten für das ganze Land Niedersachsen -. Da aber die Klägerin einen Sitz oder Wohnsitz nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, so ist das Verwaltungsgericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr sind §§ 1, 3, 5 und 7 NVwKostG i.V.m. der Tarifziffer 34.3.1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO (in der Fassung der Verordnung zur Änderung der allgemeinen Gebührenordnung vom 10. April 2010 - Nds.GVBl. 96) i.V.m. Art. 27 - 29 VO (EG) Nr. 882/2004. Zwischen den Beteiligten ist zutreffend (im Wesentlichen) unstreitig, dass die streitige Gebührenerhebung dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift Rechnung trägt. Er lautet:

„Amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchen der Probe bei der Einfuhr(Gebühr in Euro) 0,1 je 1000 kg und Sendung jedoch mindestens 55

A n m e r k u n g  zu Nr. 34.3.1:

Mit der Gebühr sind der Verwaltungsaufwand für alle Kontrolltätigkeiten, die gemäß Art. 10 im Zusammenhang mit der amtlichen Kontrolle durchgeführt werden, einschließlich der Vor- und Nachbereitung und der An- und Abfahrten zu der amtlichen Kontrolle, sowie die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrolle entstehen, abgeholten.“

Die Gebührenerhebung und insbesondere die maßgebliche Tarifziffer 34.3.1.3 der Anlage zu § 1 Abs.1 der AllGO sind zwar mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind indes nur teilweise aufzuheben, da sie nur teilweise die Klägerin in ihren Rechten verletzen (dazu 1.) und es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte für die amtliche routinemäßige Kontrolle von Futtermittelimporten im Seehafen ......... Gebühren erhebt (dazu 2.).

Dazu im Einzelnen das Folgende:

1. Die Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet staatliches Handeln - also auch den Verordnungsgeber -, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt indes nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Verordnungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für den das Abgabenrecht beherrschenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere (wie hier) bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt seien, so lange die durch jede Typisierung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierungsbefugnis eingehende Gestaltungsfreiheit muss der Verordnungsgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anbindung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten geregelten Sachbereichs (s. nur BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, juris, m. w. N.).

Das Gericht verkennt nicht, dass diese Maßstäbe sich möglicherweise - so der Beklagte - nicht der Rechtsprechung des EuGH entnehmen lassen. Dies ist indes unerheblich. Zum einen weist der Beklagte selbst darauf hin, dass der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit Blick auf Art. 51 der Charta auch für das Handeln der Union bei der europäischen Gesetzgebung durch Verordnungen und Richtlinien gilt. Auch die Konkretisierung europarechtlich bindender Vorschriften wie Art. 27 Abs. 4 b VO (EG) Nr. 882/2004, die - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig ist - Grundlage für die hier angegriffenen Gebührentatbestand ist, muss sich in der landesrechtlichen Kostentarif Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz messen lassen. Dieser ist indes mit Blick auf die hier streitige Verwaltungsgebühr, deren landesrechtliche Grundlage § 3 NVwKostG ist, nicht so auszulegen, wie es die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einheitlich für die kommunalabgabenrechtlichen Benutzungsgebühren praktiziert. Die Eigenarten dieser Gebühren unterscheiden sich so gravierend, dass sich die Anforderungen an die Typengerechtigkeit bei Benutzungsgebühren im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht auf die hier streitigen Verwaltungsgebühren übertragen lassen. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, dass nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem Regelfall widersprechen dürfen (s. die zutreffende Darstellung der Rechtsprechung in den Schriftsätzen des Beklagten vom 9. Juni 2015 und der Klägerin vom 13. Juli 2015). Insoweit spricht für die Rechtsauffassung des Beklagten auch, dass diese Grenzen der Pauschalierungsbefugnis der Abgabenrechtssetzung in der Rechtsprechung des EuGH mit Blick auf Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (s. auch Art. 51 der Charta) nicht zu finden sind. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe, die kommunalabgabenrechtlichen Begrenzungen der Pauschalierungsbefugnis des Normgebers mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gälten auch in anderen abgabenrechtlichen Sachbereichen. Der dafür als Beleg zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1998 - 8 B 49/98 -, juris, befasst sich indes nicht hiermit, sondern mit den Grenzen des Bestimmtheitsgebots im Gebührenrecht.

Diese Rechtsfrage kann indes dahinstehen. Auch aus dem unstreitig auch europarechtlich geltenden Kerngehalt des allgemeinen Gleichheitssatzes als Willkürverbot ergibt sich, dass Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO gleichheitswidrig ist.

Mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und mithin mit dem Willkürverbot von Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch unter Beachtung der Grenzen der richterlichen Kontrolle abgabenrechtlicher Regelungen nicht vereinbar, dass Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO nicht nach dem unterschiedlichen Kontrollaufwand für die einzelnen Schiffe und Importe differenziert. Der Verordnungsgeber war nach Überzeugung des Gerichts verpflichtet, bei den Gebühren für die Kontrolle des Imports von Einzelfuttermitteln im Seehafen ......... im ersten Schritt den Aufwand pro Schiff zu ermitteln. Für den Fall, dass ein Import mit mehreren Schiffen durchgeführt wird, wären die Aufwände pro Schiff in einem zweiten Schritt zu addieren. Zur Veranschaulichung legt das Gericht dabei die Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 (S. 10) zu den Importkontrollen im Seehafen ......... in der Zeit vom 1. Juni bis zum 27. Mai 2015 zu Grunde. Dies ist zulässig, da die wesentliche Annahme der Kalkulationen der hier streitigen Gebühr ist, dass durchschnittlich 6 Schiffe pro Monat kontrolliert werden; dieser Wert wird bei den Kontrollen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 27. Mai 2015 annähernd erreicht. Dieser Aufwand für Kontrollbesuch sowie Probenahme nebst -untersuchung (für Einzelfuttermittel) würde sich beispielsweise bei MV „.........“ (1. Januar 2015 im Hafen von .........) bei neun Proben (nebst Untersuchungen à 677,- €) gemäß der Kalkulation des Schriftsatzes des Beklagten vom 9. Juni 2015 auf 6.093,- € (spitz: 6089,58 €) sowie drei Kontrolltermine - die plausible Darstellung der Kosten gemäß Kosten-Leistungs-Rechnung in dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 zugrunde gelegt - auf ca. 1.299,- € (spitz: 1.298,16 € belaufen). Dieser Gesamtaufwand von 7.392,- € wäre durch Tonnage von 69.679.245 kg geteilt eine Gebühr von 0,11 (spitz: 0,106) €/t. Die Vergleichsberechnung für das Schiff MV „.........“ war (Ankunft 10. Januar 2015 in .........) ergäbe bei drei Probenahmen und -untersuchungen (=2031,- €) sowie einem Kontrolltermin (433,- €) einen Gesamtaufwand von 2.464,00 €, der bei einer Tonnage von 5.600.282 kg zu einer Gebühr von etwa 0,44 (spitz: 0,4399) €/t Ladung führen würde. Dabei unterstellt das Gericht aufgrund der Darstellung S. 10 in dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015, dass mit „Tonnage“ jeweils „Sendung“ gemäß Kostentarif Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO gemeint ist. Selbst wenn „Tonnage“ die gesamte Ladung des Schiffes bezeichnen würde, so ist doch anzunehmen, dass ihr ganz überwiegender Teil - wie bei der hier zu beurteilenden Kontrolle des Schiffs „................“ am 11. Juni 2014 - importiert wurde und mithin „Sendung“ i.S.v. Kostentarif Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO ist.

Aufgrund der plausiblen Darstellung des Beklagten vom unterschiedlichen Kontrollaufwand für die verschiedenen Schiffe und Vorgänge beim Import von Futtermitteln im Seehafen ......... nimmt das Gericht an, dass sich die Unterschiede, die der Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 (S. 10) darstellt, aus den Risikofaktoren der Ladungen ergeben. Gem. § 27 Abs. 5 a VO (EG) Nr. 882/2004 müssen die Mitgliedstaaten die Risikofaktoren bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigten, was der einheitliche Kostentarif Nr. 34.3.1.3 Anlage zur AllGO bislang nicht hinreichend tut. Jedenfalls ist das Gericht davon überzeugt, dass die Importkontrolleure des Beklagten nur nötige Kontrolltermine durchführen sowie erforderliche Proben ziehen und diese untersuchen lassen. Das Handeln der Importkontrolleure dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit durch unsichere Futtermittel und diese Verpflichtung leitet auch im Einzelfall das Verwaltungshandeln bei der Importkontrolle. Die dadurch verursachten unterschiedlichen Verwaltungsaufwände für die Importkontrolle bei einem Schiff sind zu gravierend, als dass sie in einer Einheitsgebühr „verschwinden“ dürfen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für der Verordnungsgeber eine weitgehende Freiheit hat, wie er den Gebührenmaßstab im Einzelnen ausgestaltet. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob er den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden hat, sondern lediglich, ob sich der Maßstab innerhalb der durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen bewegt. Diese Grundsätze rechtfertigen indes einen einheitlichen Gebührentypus für verschiedene Sachverhalte nur insoweit, als für die getroffene Regelung Gründe der Verwaltungsvereinfachung oder -praktikabilität angeführt werden können und sie nicht offensichtliche Missverhältnisse herbeiführen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40/08 -, juris, m. w. N.). Der Gleichheitssatz ist abgabenrechtlich m. a. W. verletzt, wenn eine Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Der weitgehende Gestaltungsspielraum bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes und der Differenzierung nach Gebühr nach unterschiedlichen Tatbeständen wird in rechtswidriger Weise verlassen, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung finden lässt, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (s. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Brüning, 46. Ergänzungslieferung März 2012, § 6 Rz. 49a). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die einheitliche Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO zu beanstanden. Es liegt zwar auf der Hand, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität die einheitliche Gebühr für die Importkontrolle rechtfertigen. Mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sind indes nicht zu vereinbaren, dass der Gebührenmaßstab aus der Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO nicht an dem in Wahrheit kostenauslösenden Moment anknüpft. Nicht der Umfang der Ladung veranlasst die Kosten, die durch die Gebühr auf die Auftragsgeber der Einfuhr umgelegt werden sollen sind; sie werden vielmehr entscheidend dadurch bestimmt, welcher Kontrollaufwand im Einzelnen für das Schiff erforderlich ist. Daran hat die Gebührenerhebung anzuknüpfen.

Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO ist letztlich auch innerhalb des Systems der amtlichen Routinekontrolle von Futtermitteln gleichheitswidrig. Die Differenzierung, die Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 und 34.3.1.2 Anlage AllGO für die Kontrolle von Futtermittelbetrieben vornimmt, ist sachgerecht und scheint zwingend. Dort wird zwischen zwei verschiedenen Kontrollmechanismen unterschieden - für die Betriebskontrolle gilt Kostentarif-Nr. 34.3.1.1 Anlage AllGO, für die Probenahme und -untersuchung gilt Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 Anlage AllGO. Eine ähnliche Systematik bestimmt auch das Verwaltungshandeln bei der Importkontrolle. Es gibt die „Betriebskontrolle“ und daneben die Entnahme von Proben aus den Ladungen mit anschließender Untersuchung im FIS des Beklagten in .......... Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass diese unterschiedlichen Typen von Verwaltungshandeln nicht auch in der Gebührenerhebung abgebildet werden. Insoweit spielt hier auch der Grundgedanke von Art. 27 Abs. 5a VO (EG) Nr. 882/2004 eine Rolle, wonach die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren zu berücksichtigen sind. Diese Parameter bilden sich nach Überzeugung des Gerichts wiederum in dem unterschiedlich häufigen Kontrollterminen bei einem Schiff und bei den unterschiedlichen Zahlen der Probenahmen von der Ladung wieder. Sie sind daher auch bei der Festsetzung der Gebührensätze zu berücksichtigen, was wiederum die vorstehend beschriebene zweifstufige Ermittlung der Gebühr je Tonne Ladung erfordert. Die deutlich unterschiedlichen Kosten der Importkontrolle je Tonne Ladung, wie sich aus der Darstellung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 ergibt, ermöglichen auch unter Beachtung der gerichtlichen Kontrolldichte von Abgabenrechtsetzung und der Pauschalierungsbefugnis auf diesem Gebiet nicht (mehr) eine einheitliche Gebühr. Das Rechenbeispiel des Gerichts für die beiden ersten Schiffe mit Futtermitteln und Importkontrolle im Seehafen ......... im Jahre 2015 macht deutlich, dass der Kontrollaufwand je Tonne Sendung bei einem Schiff den des anderen Schiffes um das Vierfache übersteigen kann. Bei einer solchen Differenz ist es mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und der Willkürfreiheit unter Beachtung auf der Pauschalierungsbefugnis des Abgabenrechtssetzers nicht (mehr) vereinbar, eine einheitliche Gebühr festzusetzen.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide auch (teilweise) in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitige Gebührenfestsetzung „begünstigt“ die Klägerin nicht. Sie wird nach Überzeugung des Gerichts durch die Bescheide vom 21. August 2014 zu Gebühren herangezogen, die den Betrag übersteigen, den sie bei rechtmäßiger Regelung des Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO geschuldet hätte. Ausweislich der Beiakte A hat der Mitarbeiter des Beklagten das Schiff MV „................“ einmal am 11. Juni 2014 kontrolliert und dabei vier Proben genommen. Bei einer „Gebühr“ in Höhe von 433,00 € für die Kontrolle selbst und bei 4 „Gebühren“ für Probenahme einschließlich -untersuchung à 677,00 € (=2.708,00 €) ergibt sich ein gesamter gebührenfähiger Aufwand von 3.142,00 €. Dieser Aufwand ist auf 51.294.564 kg umzulegen. Nicht die gesamte Ladung von 57.300.570 kg des Schiffes „………….“ ist „Sendung“ i.S.v. Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO, sondern nur der Teil, der gemäß Beiakte A für die Klägerin, die Fa. ………………….. (7 Mio. kg) und die Fa. ………………..(38.294.564 kg) in ......... eingeführt wurde. Dies führt zu einer Gebühr von 0,06 €/t (spitz: 0,0612). Der Klage ist folglich nur hinsichtlich des Gebührenteils von 0,04 €/t stattzugeben, den der Gebührensatz aus dem Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 (0,10 €/t) den „rechtmäßigen“ Satz übersteigt. Dieser Satz ist ohne weiteres aufgrund der Angaben des Beklagten zu ermitteln und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Dabei überdehnt das Gericht seine Pflichten aus dem Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht und geht  nicht ungefragt auf Fehlersuche (s BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1 Mw. L.). Bei der Überprüfung einer Kalkulation ist demnach aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich anzunehmen, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechend. Weitergehende Aufklärung durch das Gericht ist nur indiziert, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Dies ist indes hinsichtlich der Kalkulation der Kosten je Probe bei Einzelfuttermitteln in dem Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 genauso wenig der Fall wie bei der Kalkulation des Verwaltungsaufwandes je Kontrolle bei der Importkontrolle im Hafen ......... mit 433,00 € im Durchschnitt; seine diesbezüglichen Bedenken aus der Verfügung vom 2. Januar 2015 hält das Gericht ausdrücklich nicht mehr aufrecht. Daraus folgt, dass der Beklagte die Klägerin zu Recht für Maßnahmen der Importkontrolle gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO in Höhe von 0,06 €/t „ihrer“ Ladung herangezogen hat, die übersteigende Gebührenfestsetzung indes rechtswidrig ist. Insoweit muss der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 der Aufhebung verfallen. Ein weitergehender Erfolg der Klage kommt indes nicht in Betracht, da im Übrigen die streitige Gebührenfestsetzung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dazu im Einzelnen das Folgende:

2. Die streitige Gebühr ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht deshalb zu beanstanden, weil sie für eine Probe aus einer Ladung, für die der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entnahme ein allenfalls mittelbarer Besitz zustand, verteilt nach den gewichtsmäßigen Anteilen, erhoben worden ist. Zu Recht beruft sich insoweit der Beklagte auf den Rechtsgedanken von § 948 BGB. Zwar ist es zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Probenahme die fragliche Charge der Futtermittelladung der Klägerin noch nicht habe zugeordnet werden können. Zu Recht weist aber der Beklagte darauf hin, dass es sachfremd wäre, wenn insoweit für die Ladung nach einzelnen Firmen differenziert würde. Die Ladung wird bis zu ihrer abschließenden Verladung für den Transport im Auftrage der Klägerin ständig durchmischt. Dem Beklagten ist auch darin zu folgen, dass mit der Beprobung sinnvollerweise nicht abzuwarten ist, bis die Ladung aufgeteilt und in den Transportvorgang für die Klägerin verbracht worden ist. Es entspricht dem risikobezogenen Ansatz der Futtermitteluntersuchung gemäß Art. 2 Abs. 2 a VO (EG) 854/2004 i.V.m. Art. 3 Nr. 11 VO (EG 178/2002), dass die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern nach Deutschland möglichst bald durchgeführt wird. Insofern sind Bedenken gegen die Amtshandlung selbst am 11. Juni 2014 nicht angebracht.

Entscheidend ist, dass die Probenahme sich auf eine Sache bezieht, an der die Klägerin Miteigentümerin gemäß § 948 BGB ist. Insofern kann sie nach dem oben Ausgeführten auch als Veranlasserin i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG für die Probenahme und -untersuchung angesehen werden. Es ist mit Blick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 NVwKostG auch nicht zu beanstanden, dass die Importeure einer Ladung über die Gebühren von deren Beprobung nicht als Gesamtschuldner gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NVwKostG haften. Es dürfte vielmehr durch das Äquivalenzprinzip geboten sein, dass die Gebührenschuld der amtlichen Futtermittelkontrolle sich nach den jeweiligen Anteilen (gewichtsmäßig) der Importeure an der Ladung richtet und deshalb diese auch getrennt zu den Gebühren herangezogen werden.

Es würde einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise widersprechen, wenn die Gebührenschuld für die amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Probe bei der Einfuhr nur entstehen könnte, wenn der fragliche Teil der Ladung des Schiffes sachenrechtlich im Eigentum des Gebührenschuldners stünde. Die konkrete sachenrechtliche Beziehung beispielsweise der Klägerin zu dem Teil der Ladung, der am 11. Juni 2014 im Seehafen ......... kontrolliert und letztlich ihr zugeteilt wurde, darf unklar bleiben. So ist es denkbar, dass sie letztlich nie Eigentum, sondern lediglich eine Anwartschaft daran erworben hat, weil die Ladung in Bezug auf ihren Anteil unter Eigentumsvorbehalt eines dritten Lieferanten geblieben ist. Hinzu kommt, dass es einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise widerspräche, eine nachhaltige Rechtsbeziehung der Klägerin zu ihrem Anteil an der Ladung des Seeschiffs „................“ erst dann anzunehmen, wenn der Anteil der Klägerin an der Ladung ausgesondert ist. Bereits mit der Verbringung der gesamten Ladung auf das Schiff steht fest, dass und mit welchem Anteil die Klägerin wirtschaftlich die Verfügungsmacht über diese Ladung hat/haben wird. Zudem weist der Beklagte im übrigen zu Recht darauf hin, dass an den Proben selbst, die der noch vermischten Ladung am 11. Juni 2014 entnommen worden seien, mit Blick auf § 948 BGB noch keiner der Importeure habe ausschließliches Eigentum oder ähnliches erwerben können.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass der vorgenannte Kostentarif mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der Gebühr nicht vereinbar ist. Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, dass die in Rede stehende Importkontrolle am 11. Juni 2014 ihr nicht individuell zurechenbar ist. Dabei ist im Ansatz der Klägerin zuzustimmen, dass die rechtmäßige Festlegung einer Gebührenpflicht voraussetzt, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung (hier: Importkontrolle am 11. Juni 2014) und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die das Urteil erlaubt, die Amtshandlung als Verwaltungsleistung sei dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar. Darin liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners (hier: der Klägerin) finanziert wird.

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstab für eine rechtmäßige Gebühr engt die Klägerin indes in unzulässiger Weise ein, wie ihr Hinweis erkennen lässt, dass sie die in Rede stehende Amtshandlung nicht veranlasst habe und diese auch für sie nicht vorteilhaft, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse gewesen sei. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 1980 - 1 C 22/78 - aus:

„Es gibt eine Vielzahl von - sich teilweise überschneidenden und überlagernden - Gesichtspunkten, die unabhängig voneinander den Zusammenhang zwischen der gebührenpflichtigen Leistung und der Person des Gebührenpflichtigen im Sinne einer individuellen Zurechenbarkeit herzustellen vermögen. Dem Gesetzgeber steht in dieser Hinsicht ein weitgehendes Ermessen zu, das erst bei Tatbeständen endet, denen eine besondere Beziehung zu bestimmten Personen fehlt … Es ist deshalb verfehlt, ein mögliches Zurechnungskriterium herauszugreifen und bei dessen Fehlen den Schluss auf die Unzulässigkeit der Gebührenerhebung zu ziehen. So führt das Fehlen einer Veranlassung im finalen Sinne - also eines zielgerichteten Verhaltens des Gebührenschuldners im Hinblick auf die Amtshandlung - nicht dazu, dass die Erhebung von Gebühren unzulässig ist … Ebenso wenig tritt diese Rechtsfolge schon deshalb ein, weil die Amtshandlung für den Gebührenschuldner nicht vorteilhaft ist … Schließlich steht der Erhebung von Gebühren auch nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt … oder dass es sich um eine Verwaltungsleistung handelt, die dem - ggf. untätigen oder jedenfalls sich leistungsneutral verhaltenden - Gebührenschuldner aufgedrängt wird.“ (zitiert nach juris; m.w.N.)

Kostentarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO rechnet ohne Rechtsverstoß die routinemäßige Kontrolle eines Futtermittelbetriebes demjenigen individuell zu, der - wie die Klägerin - als Importeurin des Futtermittels der diesbezüglichen Überwachung unterliegt. Diese Zurechnung hat ihren entscheidenden Grund darin, dass es sich bei der routinemäßigen Futtermittelkontrolle um eine zulässigerweise gesetzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Kontrollmaßnahme handelt und dass diese Kontrollmaßnahme durch das Gewerbe des Futtermittelimporteurs als eine bestimmte Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit ausgelöst wird (s. BVerwG, Urteil vom 7. November 1980, a.a.O.). Die zwischen den Beteiligten mit großem argumentativen Aufwand geführte Erörterung, ob die einzelne routinemäßige Kontrolle dem einzelnen Futtermittelunternehmen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vorteilhaft sein kann oder muss, kann daher aus Rechtsgründen dahinstehen. Das Gericht teilt auch nicht die Zweifel des VG Darmstadt (Urteil vom 4. März 2013 - 4 K 955/10.GA - zitiert nach juris), wonach die Kostenerhebung für Routinekontrollen jedenfalls unter Berücksichtigung der Grundrechte (insbesondere Art. 14 und Art. 12 GG) sowie des Verhältnismäßigkeitsmaßstabs Bedenken begegnet im Hinblick darauf, dass der überwachende allgemeine Gesetzesvollzug, d.h. in diesem Zusammenhang die generelle Einhaltung des Futtermittelrechts, im öffentlichen Interesse grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren ist. Diese Bedenken finden in der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls keine Stütze.

Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Gebühr nach Kostentarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zwar wurde die Klägerin als Futtermittelunternehmen durch die Erhebung der Gebühr im Vergleich zu Lebensmittelunternehmen ungleich behandelt, da diese seinerzeit für Routinekontrollen (noch) nicht zu Gebühren herangezogen wurden. Diese unterschiedliche Behandlung begründet indes keinen Rechtsverstoß mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Der weitgehende Gestaltungsspielraum bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes und der Differenzierung nach Gebühr nach unterschiedlichen Tatbeständen wird in rechtswidriger Weise verlassen, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung finden lässt, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (s. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Brüning, 46. Ergänzungslieferung März 2012, § 6 Rz. 49a). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es jedenfalls für einen Übergangszeitraum unerheblich ist, dass routinemäßige Untersuchungen in einem Lebensmittelunternehmen nicht gebührenpflichtig sind. Dieser Übergangszeitraum ist mit dem Inkrafttreten der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. 2014, 318) beendet (V.2.6.1 des Kostentarifs). Für die Frage, ob eine Differenzierung in der Gebührenerhebung eine vernünftige, aus der Natur der Sache einleuchtende Begründung hat, ist das jeweilige Sachgebiet selbst maßgeblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr nach Kostentarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO innerhalb des Gebührensystems des Futtermittelrechts nicht sachgerecht ist. Von einer Darstellung seiner Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und nimmt auf die überzeugenden und oben S. 8 f. dargestellten Erwägungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 18. November 2014 S. 7 - 9 Bezug. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die zusätzlichen amtlichen Kontrollen von Futtermitteln im Sinne des Art. 28 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 gebührenrechtlich nach Zeitaufwand abgerechnet werden und die Probenahme im Zusammenhang mit einer solchen zusätzlichen amtlichen Kontrolle gemäß Kostentarif Nr. 34.3.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung mit einer Gebühr von 20,00 € belegt ist. Es begegnet  mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und die diesbezüglichen Erläuterungen des Beklagten keinen Bedenken, dass der Kostentarif für amtliche „Routinekontrollen“ anders als die Gebühr dieser zusätzlichen amtlichen Kontrollen gestaltet ist.

Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, die Gebührenregelung des Kostentarifs Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sie als verantwortliches Futtermittelunternehmen nicht erkennen könne, welcher Gesamtbetrag an Gebühren nach dieser Kostentarifnummer beispielsweise im Kalenderjahr bei ihr anfallen werde. Dies verstößt indes nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot. Zu Recht weisen die Beteiligten darauf hin, dass diese Pflicht von dem jeweiligen Normgeber verlangt, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Diesen Anforderungen genügt die Gebühr nach Kostentarif Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO zweifellos im Hinblick auf die Einzelgebühr. Zu Recht weist aber der Beklagte darauf hin, dass eine weitergehende gebührenrechtliche Festlegung für beispielsweise die Höhe der jährlichen Gebühren für Probenahmen einschließlich Untersuchungen der Proben im Rahmen der risikoorientierten amtlichen Importkontrollen der Futtermittel nicht möglich ist. Auch insoweit wird auf die zutreffenden und oben S. 9 zusammengefassten Erwägungen des Schriftsatzes des Beklagten vom 18. November 2014 (S. 9 ff.) Bezug genommen. Es begründet nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keinen Rechtsverstoß, dass hinsichtlich der Gebühr nach Nr. 34.3.1.3 der Anlage der AllGO beispielsweise nicht eine jährliche Obergrenze festgesetzt ist. Eine solche Obergrenze wäre als Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt der zulässigen typisierenden Betrachtung im Gebührenrecht nicht zu rechtfertigen. Durch eine solche Obergrenze würden vielmehr große Futtermittelhersteller in unzulässiger Weise gegenüber kleineren Betrieben bevorzugt.

Das Gericht tritt der Klägerin auch nicht insoweit bei, als sie meint, die Gebühr nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage der AllGO verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der öffentlichen Einrichtung und der Gebühr und verlangt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt. Letztlich ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bisher offen geblieben, wann eine das Äquivalenzprinzip verletzende gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses gegeben ist (zu alledem Driehaus, a.a.O., Rz. 49b ff.). Mit Blick auf die hier nach Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 maßgeblichen Kosten des Verwaltungshandelns (Probenahme und -untersuchung in einer Routinekontrolle des Futtermittelimports) lässt sich ein solches Missverhältnis nicht feststellen. Von einer Darstellung seiner diesbezüglichen Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und nimmt Bezug auf die oben S. 12 f. wiedergegebene Kalkulation der Gebühr im Schriftsatz des Beklagten vom 18. November 2014, S. 11 ff. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kostenansätze des Beklagten bei den maßgeblichen Personal- und Sachmitteln sachlich nicht (mehr) zu rechtfertigen sind und dass er unsachlich zu niedrige Maßstabseinheiten für die Gebührensätze schätzt. Demnach ist ein unverhältnismäßig hoher Gebührensatz bei der Tarifnummer 34.3.1.3 Anlage der AllGO nicht festzustellen. Insbesondere lässt sich aus der unterschiedlichen Bandbreite der Untersuchungskosten für anlassbezogene Kontrollen und für Routinekontrollen im Futtermittelrecht nicht herleiten, dass die Gebühren für letztere gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Das Gericht teilt auch die Auffassung des Beklagten, dass ein Vergleich zwischen den Kosten der amtlichen Untersuchungsstellen und denen privater Labore sachlich im Ergebnis nicht weiterhilft.

Das Gericht teilt nicht die Annahme der Klägerin, dass die in Rede stehende Gebühr der Höhe nach rechtswidrig sei, weil der Beklagte die Probenahme und -untersuchung bei der amtlichen Importkontrolle von Futtermittel wie am 11. Juni 2014 unwirtschaftlich durchführe. Der Klägerin ist zwar im Ansatz darin beizutreten, dass der Umfang der gebührenfähigen Kosten einer Amtshandlung durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt ist. Eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1 LHO) ist insbesondere dort geboten, wo das Verwaltungshandeln gebührenpflichtig zu Lasten Dritter ist. Dieser Grundsatz der Erforderlichkeit betrifft nicht nur die Angemessenheiten der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit), sondern auch die Erforderlichkeit der Gebühren für öffentliche Einrichtungen schlechthin und die Art und Weise ihres Betriebes (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit). Diese Grundsätze markieren jedoch nur äußerste Grenzen. Bei der Schaffung einer öffentlichen Einrichtung und ihrer ausgabenwirksamen Ausgestaltung ist ihrem Träger ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum eingeräumt, weil die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme nicht nur von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen Erwägungen abhängt (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Mai 1993 - 9 L 343/92 -, juris). Wegen dieses weiten Beurteilungsspielraums für den Träger der Einrichtung ist nur zu fragen, ob er aufgrund einer zutreffenden Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Umstände insgesamt zu einer vertretbaren Entscheidung gelangt ist und er auch sonstige fachgesetzliche technische und rechtliche Vorgaben beachtet hat. Unter Berufung auf den Grundsatz der Erforderlichkeit der Einrichtung kann deren Träger nicht gezwungen werden, eine Amtshandlung zu privatisieren. Ihre Durchführung in Eigenregie und die gebührenmäßige Refinanzierung ihrer Kosten ist selbst dann zulässig, wenn ein privater Dritter evtl. kostengünstiger arbeiten könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erwägungen für die die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle gemäß Kostentarif-Nr. 30.3 Anlage der AllGO von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen geleitet sind oder sachfremde Überlegungen in Ausschlag gegeben haben (s. zu alledem Lichtenfels, in: Driehaus: a.a.O., § 6 Az. 740 m. z. N. aus der Rechtsprechung). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass hier nicht eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, sondern eine hoheitliche Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben in Rede steht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass hier die Leistungen durch staatliche Einrichtungen erbracht werden, damit die erforderlichen Kapazitäten dauerhaft und umfassend bereit stehen und die Ergebnisse von wirtschaftlichen Interessen unbeeinflusst sind. Zudem trägt die Konzentration der erforderlichen Einrichtungen auf wenige Standorte in Niedersachsen und bestimmte Untersuchungen an einzelnen Standorten im Wege der Spezialisierung dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Organisation Rechnung.

Es ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Ergebnis auch unerheblich, dass die Kosten für Futtermitteluntersuchungen im FIS des Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin erheblich höher sind als bei entsprechenden Untersuchungen in anderen Einrichtungen. Da die Gebührenbemessung auf komplexen Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen beruht und nicht geltend gemachte Kosten notwendig zu Lasten der Allgemeinheit gehen, ist der mit dem vorzitierten Einwand der Klägerin angesprochene Grundsatz der Erforderlichkeit erst dann verletzt, wenn die in Ansatz gebrachten Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht haben und sachlich schlechthin unvertretbar sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014, - 13 LB 54/12 - m. w. N.). Das Gericht unterstellt insoweit als zutreffend, was das entsprechende Gutachten von ......... Beratungsunternehmen für den Deutschen Verband Tiernahrung e. V. vom 9. Juli 2015 in seinen Gebühren- und Preisvergleichen für Futtermitteluntersuchungen ermittelt hat. Dies betrifft hier die Kosten für entsprechende Untersuchungen, wie sie das FIS bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln durchführt, in anderen Untersuchungseinrichtungen (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Prüfungsanstalt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt Speyer - wohl der dortigen Landwirtschaftskammer - und „SGS“ - da das Gutachten nur die Abkürzung verwendet, ist Name und Träger unklar). Daraus folgt indes nicht, dass die Untersuchungstätigkeiten des FIS und die hieran anknüpfende Gebührenerhebung nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 bzw. 3 Anlage AllGO nicht erforderlich sind. Aus dem Gutachten von ......... ergibt sich nämlich, dass die Untersuchungen im FIS, die Gegenstand der Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 bzw. 3Anlage AllGO sind, mit dem Angebot dieser drei Einrichtungen nicht vergleichbar sind. Von den insgesamt 81 Untersuchungsgegenständen, die beim FIS abgedeckt werden, bieten die Preislisten der vorgenannten drei Labore 63 bzw. 59 bzw. 57 der Untersuchungsgegenstände an (S. 7 des Gutachtens von ......... vom 9. Juli 2015). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, ob in welchem Umfang die Untersuchungsgegenstände, die allein das FIS des Beklagten in ......... anbietet, die von dem Gutachten dargelegten Preis- und Kostendifferenzen verursachen. Dazu verhält sich das Gutachten ......... vom 9. Juli 2015 nicht. Das Gericht ist auch nach dem Gutachten ......... nicht davon überzeugt, dass die Gebühren des Beklagten nach Kostentarif-Nr. 34.3.1.2 bzw. 3 der Anlage AllGO schlechthin unvertretbar hoch sind. Anhaltspunkte hierfür lassen sich insbesondere dem insoweit maßgeblichen Auszug aus der abschließenden Prüfungsmitteilung „Organisations-Wirtschaftlichkeitsprüfung des Nds. Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ des Nds. Landesrechnungshofs vom 13. Juni 2014 nicht entnehmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Landesrechnungshof im Interesse der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des Beklagten Organisationsänderungen anmahnt. Diese Kritik enthält nach Überzeugung des Gerichts (s. insbesondere Bl. 42 ff. der abschließenden Prüfungsmitteilung vom 13. Juni 2014) aber nicht die Aussage, dass die hier in Rede stehende Untersuchungstätigkeit des FIS unwirtschaftlich und nicht sparsam durchgeführt wird. Aus den Feststellungen des Landesrechnungshofes ist lediglich zu folgern, dass die Gemeinkosten, die auch in die hier streitigen Gebühren eingehen, reduziert werden können. Hinsichtlich der Personalkosten ist darauf hinzuweisen, dass das Personal des FIS nach den maßgeblichen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vergütet wird. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass dieser Kostenteil von hohem Gewicht das rechtliche Gebotene übersteigt. Demgegenüber ist nicht erkennbar, welche Entgeltregelungen die drei „Vergleichs-Institute“ aus dem Gutachten von ......... zugrunde legen. Dass die staatliche Verwaltung in Niedersachsen insoweit u. U. anderen Bindungen obliegt, macht ihre Tätigkeit nicht „nicht erforderlich“.

Auch der Umstand, dass nach Tarifstellen 15.13.3.1.3 und 2 „Entwurf der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung der Verwaltungsgebühren“ (Schleswig-Holstein) für Probenahmen einschließlich Analyse dort Gebühren in Höhe von 576,- € vorgesehen sind, zwingt nicht zu der Annahme, dass Kostentarif Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO „schlechthin unvertretbar“ ist, weil nach der Hilfsberechnung des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 dort Kosten für eine Probenahme und -untersuchung von 677,- € zu Grunde gelegt sind. Insoweit reicht der Verweis auf eine andere (beabsichtigte) Regelung eines anderen Bundeslandes nicht aus. Vielmehr müssen insoweit die maßgeblichen Organisationsentscheidungen sowie die Kostenstruktur der Gebühr in Niedersachsen in den Blick genommen werden. Insoweit folgt die Kammer dem Hinweis des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2015, dass die Anforderungen an die amtliche Futtermittelüberwachung durch „Routinekontrollen“ in Niedersachsen gemäß Anlagen 1-13 „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2012 bis 2016“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Stand 1. Oktober 2013) weiter gehen als in Schleswig-Holstein und dass demgemäß für Niedersachsen die weitgehende Privatisierung der Untersuchung von Proben aus der amtlichen Routinekontrolle von Futtermitteln (wie in Schleswig-Holstein) nicht in Betracht kommt.

Es ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, dass der Kalkulation der Gebühr zur Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 Anlage der AllGO die gesamten Sachkosten des FIS zugrunde gelegt werden. Gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 sind die dort aufgezählten und maßgeblichen Kostenbestandteile weit auszulegen. Hierzu zählen nicht nur die Kosten der Kontrollen selbst, sondern auch die „Gemeinkosten“ beispielsweise von allgemeinen Verwaltungsdezernaten (wie Kassenstelle u. a.). Aus dem Erwägungsgrund Nr. 32 zu VO (EG) Nr. 882/2004 sollen durch diese Regelungen die zuständigen Behörden Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, Gebühren zu erheben, die vollständig die Kosten decken, die durch die Kontrollen entstehen (auch Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 882/2004). Die Mitgliedstaaten sollen ein wirksames Instrument zur Finanzierung der Überwachungstätigkeit erhalten, die gebotene Durchführung der amtlichen Kontrollen soll nicht durch fehlendes Personal oder unzureichende Sachmittel gefährdet werden. Bei der Gebührenbemessung können daher sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang wirksam durchgeführt werden. Demgemäß macht es für die Anrechenbarkeit von Kosten keinen Unterschied, ob beispielsweise die verwaltungsmäßige Tätigkeiten neben der Inspektion und Untersuchung anfallen, von dem Untersuchungspersonal selbst wahrgenommen werden oder aber auch Verwaltungspersonal übertragen und ggf. auch als Querschnittsaufgaben zentralisiert werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C.2011 - juris). Die Geltendmachung der Kosten wird nur dadurch beschränkt, dass die Häufigkeit und der Umfang der amtlichen Kontrolle und damit auch des hierfür anfallenden personellen und sachlichen Aufwand nicht über das Maß hinausgehen darf, dass für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollaufgabe notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O.). Hierfür sind indes bei den Kontrollen gemäß Kostentarif Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Klägerin meint - der Beklagte bei den Gebühren für die amtlichen Routinekontrollen gemäß Kostentarif-Nr. 34.3. und bei den Gebühren für die Anlasskontrollen Kostentarif-Nr. 34.2 Anlage AllGO teilweise dieselben Kosten geltend macht, diese also sozusagen zweimal erhebt.

Auch im Übrigen verstößt die streitige Gebühr nicht „an sich“ gegen die Grundsätze des Art. 3 Abs. 2 NVwKostG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Auslagenerstattung gedeckt ist, nicht übersteigt. Dieses Kostenüberschreitungsverbot wird nicht schon dadurch verletzt, wenn in einem Einzelfall eine Gebühr die Aufwendungen für die besonderen Leistungen, für die sie gefordert wird, übersteigt. Das Verbot wird erst dann verletzt, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt. Dafür bestehen mit Blick auf die Gebühr gemäß Nr. 34.3.1.3 keine Anhaltspunkte, zumal zum Verwaltungsaufwand nicht nur die (nach den überzeugenden Darstellungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 18. November 2001 und vom 20. Januar 2015) Personalkosten, sondern auch die sächlichen Kosten zählen. Dabei stellt das Gericht also nicht auf die verschiedenen Arten amtlicher Kontrollen gemäß Kostentarif-Nr. 34.3 Anlage der AllGO ab, sondern auf die spezifische Amtshandlung der Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe gemäß Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 der Anlage zur AllGO ab.

Die Annahme des Beklagten, er dürfe die streitige Gebühr auf Grundlage einer Vorauskalkulation der zu deckenden Kosten erheben, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43 EG vom 26. Juni 1996 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, dass deren Höhe auf der Basis im Vorhinein kalkulierter Kosten ermittelt werden durfte und es nicht etwa einer nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls bedurfte (s. zuletzt Beschluss vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 - juris). Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Gebührenvorauskalkulation unzulässig sein könnte (Urteil vom 7. Juli 2011 - Rs.C-532/09 - LMuR 2011, 100, zu Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004). Dies gilt auch für die Gebührenerhebung nach Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004. Diese Vorschrift schließt wie die Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG eine Festsetzung von Gebührensetzung auf der Grundlage einer Kalkulation „Ex ante“ nicht aus. Das Unionsrecht macht den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht keine Vorgaben. Insbesondere lässt sich aus der Formulierung von Art. 27 Abs. 4 Buchst. b, dass die Gebühren „auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten“ festzusetzen sind, kein Verbot der Vorauskalkulation ableiten. Die Formulierung knüpft an den Grundsatz der Kostendeckung an und besagt lediglich, dass sich die Kostengebühr an den Kosten auszurichten hat. Deshalb ist es sachgerecht, die Gebühren für den künftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten einer abgeschlossenen Periode zu kalkulieren (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 3 C 1/12 - juris).

Diese Feststellung wird nicht dadurch berührt, dass das Gericht bei seiner Hilfsberechnung der Gebühr nach Kostentarif Nr. 34.3.1.3 Anlage AllGO die Angaben des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 und mithin Erkenntnisse nutzt, die nicht mit denen für das Jahr 2012, die der ursprünglichen Kalkulation zu Grunde gelegen haben, deckungsgleich sind. Mit Blick auf die erheblichen Unschärfen durch die Rundungen auf den Gebührensatz von 0,1 €/t bzw. 0,06 €/t und dem Umstand, dass der insoweit maßgebliche Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 2015 nicht grundlegend andere, sondern lediglich präzisierte „Aufwände“ zu Grunde legt, ist dies hinnehmbar.

Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Kalkulation der streitigen Gebühr der Klägerin erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz des Beklagten vom 18. November 2014 und 20. Januar 2015) bekannt gemacht worden ist. Es ist landesabgabenrechtlich nicht geboten, die Kalkulation einer Gebühr in der nämlichen Weise wie die Gebühr selbst bekannt zu machen. Es genügt, wenn die Kalkulation, die der Gebühr zugrunde liegt, im gerichtlichen Verfahren erläutert wird.

Die angefochtenen Gebührenbescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Kostentarifnummer 34.3.1.3 Anlage der AllGO gegen die Veröffentlichungs- und Mittteilungspflichten nach Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 verstoßen wurde. Nach dieser Vorschrift veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Methode für die Berechnung der Gebühren und geben sie der Kommission bekannt. Gemäß Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 prüft dann die Kommission, ob die Gebühren den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Höchstwahrscheinlich genügt die Bekanntmachung der des Kostentarifs Nr. 34 Anlage der AllGO (Nds. GVBl. 2014, 96) dieser Veröffentlichungs-und Notifizierungspflicht nicht, weil sich anhand der Bekanntmachung nicht beurteilen lässt, ob die Vorgaben des Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 eingehalten sind. Ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen Gebührenerhebung. Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedstaat und Kommission und begründet keine Rechte des einzelnen Gebührenschuldners. Das ergibt sich aus dem Blick auf Art. 27 Abs. 6 VO (EG) Nr. 882/2004. Darin wird für die Zulässigkeit von Gebühren, welche die Mindestgebühr nach Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B unterschreiten, ausdrücklich verlangt, dass der Mitgliedstaat der Kommission durch einen Bericht über die Methode für die Berechnung der reduzierten Gebühr Auskunft gibt. Vergleichbares sieht Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 nicht vor. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verletzung von Notifierungspflichten, dass ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 12 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 den Gebührenbescheid nicht rechtswidrig macht. Wenn ein Mitgliedstaat eine Pflicht zur Unterrichtung der Kommission nicht einhält, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit einer nationalen Maßnahme, wenn dies der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift selbst zu entnehmen ist. Dies setzt voraus, dass die Wirksamkeit der innerstaatlichen Regelung vom Einverständnis oder dem fehlenden Widerspruch der Kommission abhängig ist (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs 10-2/10 - juris). Wenn die Mitteilungspflicht indes allein den Zweck hat, die Kommission zu informieren und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob Unionsrecht beachtet worden ist, ist die nationale Maßnahme nicht deshalb rechtswidrig, weil der Mitgliedstaat die Notifizierungspflicht verletzt hat. So liegt der Fall bei Art. 27 Abs. 12 VO (EG) Nr. 882/2004 (s. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O.).

Indes begegnet die Verfahrensweise des Beklagten bei der Kontrolle der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern nach Deutschland mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 möglicherweise rechtlichen Bedenken. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Aus gutem Grund will deshalb der Beklagte jedes Schiff, das Futtermittel aus Drittländern über den Seehafen ......... einführt, auf dessen Sicherheit kontrollieren. Es könnte daher einen Rechtsverstoß wegen Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten, dass der Beklagte gegenwärtig nicht jedes Schiff mit Futtermittelimporten im Seehafen ......... kontrolliert und dafür Gebühren erhebt, obwohl dies wiederum mit Blick auf die „Risikobasis“ des Futtermittelimports ungenügend ist. Dies hat indes nicht zur Folge, dass der Beklagte für die amtliche Kontrolle einschließlich Probeentnahmeuntersuchung und Untersuchung der Probe Einfuhrgebühren nicht erheben darf. Diese einzelne Amtshandlung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht Bestandteil eines flächendeckenden Systems der Einfuhrkontrolle von Futtermitteln im Seehafen ......... entsprechend der Risikolage ist. Es kann nicht zu Gunsten des kontrollierten Unternehmens berücksichtigt werden, dass nicht jede Einfuhr an Futtermitteln amtlich kontrolliert wird.

Auch im Übrigen verstößt die streitige Gebühr nicht gegen die Grundsätze des Art. 3 Abs. 2 NVwKostG. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Auslagenerstattung gedeckt ist, nicht übersteigt. Dieses Kostenüberschreitungsverbot wird nicht schon dadurch verletzt, wenn in einem Einzelfall eine Gebühr die Aufwendungen für die besonderen Leistungen, für die sie gefordert wird, übersteigt. Das Verbot wird erst dann verletzt, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt. Dafür bestehen mit Blick auf die Gebühr gemäß Nr. 34.3.1.3 keine Anhaltspunkte, zumal zum Verwaltungsaufwand nicht nur die (nach den überzeugenden Darstellungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 18. November 2001 und vom 20. Januar 2015) Personalkosten, sondern auch die sächlichen Kosten zählen. Dabei stellt das Gericht also nicht auf die verschiedenen Arten amtlicher Kontrollen gemäß Kostentarif-Nr. 34.3 Anlage der AllGO ab, sondern auf die spezifische Amtshandlung der amtlichen Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Probe bei der Einfuhr (Kostentarif-Nr. 34.3.1.3 der Anlage zur AllGO) ab.

Die Kosten für die Zustellung der Bescheide vom 21. August 2014 sind nicht zu beanstanden und werden von der Klägerin auch nicht gerügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war mit Blick auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zwar ist die Tarifnummer 34 in der Anlage (Kostentarif) zu der Allgemeinen Gebührenordnung durch § 7 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 29. November 2014 (GOVV - Nds. GVBl. S. 318) gestrichen. Die entsprechenden Gebührentatbestände sind indes wortgleich in VIII.3 des Kostentarifs der GOVV enthalten, so dass sich die hier erheblichen Rechtsfragen weiterhin stellen.