AbSZRdErl,NI - Allgemein bildende Schulen-Zeugnisrunderlass

Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 10.11.2023-36.3-83203 - VORIS 22410 -

Vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)

Bezug:

  1. a)

    RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646) - VORIS 22410 -

  2. b)

    Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) v. 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -

  4. d)

    Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung v. 13.9.2023 (Nds. GVBl. S. 234, SVBl. S. 593) - VORIS 224100141 00 000 -

  5. e)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16, 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -

  6. f)

    Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) v. 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169, SVBl. S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) -VORIS 22410 -

  7. g)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)" v. 19.5.2005 (SVBl. S. 361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.9.2023 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -

  8. h)

    RdErl. "Die Arbeit in der Grundschule" v. 1.8.2020 (SVBl. S. 354) - VORIS 22410 -

  9. i)

    RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 683) - VORIS 22410 -

  10. j)

    RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 685) - VORIS 22410 -

  11. k)

    RdErl. "Die Arbeit in der Oberschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 366), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.12.2022 (SVBl. S. 684) - VORIS 22410 -

  12. l)

    RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301), geändert durch RdErl. v. 19.5.2020 (SVBl. S. 304) - VORIS 22410 -

  13. m)

    RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)" v. 1.6.2023 (SVBl. S. 304, 375) - VORIS 22410 -

  14. n)

    RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 1.9.2021 (SVBl. S. 443), geändert durch RdErl. v. 1.3.2023 (SVBl. S. 120) - VORIS 22410 -

  15. o)

    Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -

  16. p)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.9.2023 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -

  17. q)

    Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) v. 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 130, SVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -

  18. r)

    RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)" v. 2.5.2005 (SVBl. S. 285), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.11.2018 (SVBl. S. 701) - VORIS 22410 -

  19. s)

    RdErl. "Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)" v. 1.12.2023 (SVBl. S. 695) - VORIS 22410 -

  20. t)

    RdErl. "Bezeichnung und Siegelführung der Schulen" v. 5.11.2021 (Nds. MBl. S. 1665, SVBl. S. 644) - VORIS 11410 -

  21. u)

    RdErl. "Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten" v. 29.5.2020 (Nds. MBl. S. 696, SVBl. S. 351) - VORIS 22560 -

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Verfahren1
Zweck der Erteilung von Zeugnissen2
Bewertung3
Formvorschriften4
Besondere Bestimmungen für einzelne Schulformen5
Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse6
Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit7
Würdigung der Arbeit von Schülerlotsinnen und -lotsen8
Übergangs- und sonstige Regelungen9
Schlussbestimmungen10
Anlagen:
Kopfteil der Zeugnisse1.
Schlussteil der Zeugnisse2.
Mittelteil der Grundschulzeugnisse3.
Mittelteil erster und zweiter Schuljahrgang (Berichtszeugnis)3.1
Mittelteil dritter und vierter Schuljahrgang (Notenzeugnis)3.2
Mittelteil dritter und vierter Schuljahrgang (Berichtszeugnis)3.3
Mittelteil der Hauptschulzeugnisse4.
Mittelteil der Realschulzeugnisse5.
Mittelteil der Zeugnisse der Oberschule6.
Mittelteil der Zeugnisse des Gymnasiums im fünften bis zehnten Schuljahrgang7.
Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang (Unterricht nach Stundentafel 1)7.1
Mittelteil fünfter bis zehnter Schuljahrgang (Unterricht nach Stundentafel 2)7.2
Mittelteil der Zeugnisse der Kooperativen Gesamtschule, die in den Schuljahrgängen fünf bis acht den Unterricht überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt8.
Mittelteil der Zeugnisse der Integrierten Gesamtschule im fünften bis zehnten Schuljahrgang9.
Mittelteil der Zeugnisse der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen10.
Mittelteil sechster Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen10.1
Mittelteil siebter bis zehnter Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen10.2
Mittelteil der Zeugnisse im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für die Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)11.
Mittelteil erster bis vierter Schuljahrgang11.1
Mittelteil fünfter bis neunter Schuljahrgang11.2
Mittelteil zehnter bis zwölfter Schuljahrgang11.3
Abschlusszeugnisse12.
Abgangszeugnisse13.
Abgangszeugnis nach § 1 Absatz 4 AVO-Sek I14a.
Abgangszeugnis nach § 1 Absatz 6 AVO-Sek I14b.
Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit15.
Übersicht über die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Abschluss- und Abgangszeugnissen16.
Lernstands- und Kompetenzbeschreibung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse17.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 AbSZRdErl - Begriffsbestimmungen und Verfahren

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1.1 Zeugnisse geben den Stand der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung des durchlaufenen Lernprozesses wieder. Die Lernergebnisse werden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der auf die Leistungsbewertung bezogenen Abschnitte der Bezugserlasse zu h bis n und der Kerncurricula für die Fächer sowie der Konferenzbeschlüsse der Schule bewertet. Zeugnisse enthalten in den Schuljahrgängen eins bis zehn auch Informationen über den Stand des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte nach Nr. 3.8.

1.2 Zeugnisse werden, wenn in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, als Notenzeugnisse erteilt. In Notenzeugnissen werden Bewertungen mittels der Notenbezeichnungen oder Notenziffern entsprechend Nr. 3.5.1 vorgenommen. Hinweise zur weiteren Förderung der Schülerin oder des Schülers können nach Nr. 4.3.2 unter "Bemerkungen" aufgenommen werden.

Soweit in Nr. 5 bestimmt, werden bzw. können Zeugnisse auch als Berichtszeugnisse oder Lernentwicklungsberichte erteilt werden.

Berichtszeugnisse enthalten für alle oder für ausgewählte Fächer / Fachbereiche und hierbei ggf. unterteilt nach einzelnen Kompetenzbereichen eine Darstellung der erreichten Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, eine Darstellung bedeutsamer Aspekte ihrer oder seiner Lernentwicklung in diesen Fächern / Fachbereichen sowie bei Bedarf Hinweise für die weitere Förderung. Hinsichtlich der darzustellenden Kompetenzen sind für die Formulierung in den Berichtszeugnissen die Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula maßgeblich. Die konkreten Anforderungen an ein Berichtszeugnis für die jeweilige Schulform oder den jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sind den Bestimmungen in Nr. 5 sowie den entsprechenden Mustern in der Anlage zu entnehmen.

Lernentwicklungsberichte enthalten für alle Fächer / Fachbereiche und ggf. fächerübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung, die den Kompetenzerwerb auf Grundlage der Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula einbezieht, sowie Hinweise für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers. Bewertungen werden in freier oder standardisierter Form vorgenommen.

Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch Berichtszeugnisse oder verkürzte Lernentwicklungsberichte ergänzt werden, sofern es sich nicht um Abschluss- oder Abgangszeugnisse handelt (vgl. Nr. 6.4).

1.3 Soweit für einzelne Schulformen in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden am Ende jedes Schulhalbjahres Zeugnisse erteilt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)

Abschnitt 2 AbSZRdErl - Zweck der Erteilung von Zeugnissen

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2.1 Pädagogische Bedeutung von Zeugnissen

2.1.1 Zeugnisse dienen in erster Linie der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte, den erreichten Leistungsstand sowie ggf. über Lernschwierigkeiten. Zeugnisse dienen auch der Information über das Arbeits- und Sozialverhalten.

2.1.2 Bei Übergängen zu anderen Schulen oder zu Hochschulen oder beim Eintritt in eine Berufstätigkeit dienen Zeugnisse nicht nur der Information der Schülerin oder des Schülers und ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten, sondern auch der Unterrichtung der aufnehmenden Einrichtung. Daher können sie den Lebensweg einer Schülerin oder eines Schülers entscheidend beeinflussen. Die Lehrkräfte übernehmen mit ihren Bewertungen Verantwortung sowohl gegenüber der Schülerin oder dem Schüler als auch gegenüber der Öffentlichkeit.

2.1.3 Über die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihren Zusammenhang mit den Kerncurricula der Fächer sind größtmögliche Transparenz und Klarheit anzustreben. Erörterungen mit den Schülerinnen und Schülern aller Altersgruppen über ihr Arbeits- und Sozialverhalten, ihre Lernfortschritte und ihren Leistungsstand sowie deren Bewertung, insbesondere vor der Zeugniserteilung, geben Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften wichtige und für die Selbstkontrolle notwendige Hinweise.

2.1.4 Im Zusammenhang der Erörterung von Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften nach § 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG sind auch die Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung und ihr Zusammenhang mit den Kerncurricula der Fächer zu erläutern.

2.2 Rechtliche Bedeutung von Zeugnissen

2.2.1 Zeugnisse und Einzelbewertungen sind rechtlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn sie Grundlage eines Verwaltungsaktes (Versetzungsentscheidung, Abschlussvergabe u. Ä.) sind. In diesen Fällen sind gegen Zeugnisse und Einzelbewertungen auch förmliche Rechtsbehelfe zulässig. Ergibt sich im Einzelfall, dass ein förmlicher Rechtsbehelf unzulässig ist, so ist die Eingabe als Beschwerde anzusehen und zu bescheiden.

2.2.2 Zeugnisse und Bewertungen gehören zu den persönlichen Angelegenheiten einer Schülerin oder eines Schülers i. S. von § 41 Abs. 2 Satz 1 NSchG und sind deshalb vertraulich zu behandeln.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)

Abschnitt 3 AbSZRdErl - Bewertung

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3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr; Entsprechendes gilt für die Darstellungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten; dies gilt entsprechend für die Erteilung der Bewertungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten. Bei positiver Entwicklung der Leistungen ist im Zweifelsfall die für die Schülerin oder den Schüler bessere Note zu erteilen. Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen über das Arbeits- und Sozialverhalten erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich über den Unterricht hinaus auch auf das Schulleben erstrecken.

3.2 Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung richtet sich nach den Regelungen der Schulform, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen. Im Förderschwerpunkt Lernen können die Leistungsanforderungen von den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule abweichen. Im Hinblick auf die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens sind das Verhalten und die individuellen Fortschritte unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu betrachten und zu bewerten.

3.3 Beobachtungen und Leistungsfeststellungen, die für die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten und für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, sollen regelmäßig aufgezeichnet werden. Dabei bleibt es der einzelnen Lehrkraft überlassen, ob sie die Aufzeichnungen in freier oder strukturierter Form vornehmen will. Es muss sichergestellt sein, dass die Bewertungen in den Zeugnissen in nachvollziehbarer Weise auf solche Aufzeichnungen gestützt werden können.

3.4 Die Bewertungen in den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.

3.5 Für Notenzeugnisse sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz (im Folgenden: KMK) vom 3.10.1968 folgende Notenbezeichnungen und Notenziffern zu verwenden:

3.5.1

NotenbezeichnungNotenzifferNotendefinition gemäß KMK-Beschluss
sehr gut1Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
gut2Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
befriedigend3Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
ausreichend4Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft5Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
ungenügend6Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

3.5.2
Zwischennoten und sogenannte Prädikatsanhängsel sind in Notenzeugnissen unzulässig.

3.6 Soll darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Leistungen in einem Fach besser oder schlechter als die zusammenfassende Bewertung waren, kann nach Nr. 4.3.2 im Zeugnis ein entsprechender Hinweis unter "Bemerkungen" gegeben werden.

3.7 Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Schulhalbjahr innerhalb der gleichen Schulform um mehr als eine, nach einem Schulformwechsel um mehr als zwei Notenstufen, so ist die Begründung der Bewertung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

3.8 Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

3.8.1 Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

  • Leistungsbereitschaft und Mitarbeit,

  • Ziel- und Ergebnisorientierung,

  • Kooperationsfähigkeit,

  • Selbstständigkeit,

  • Sorgfalt und Ausdauer,

  • Verlässlichkeit.

3.8.2 Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

  • Reflexionsfähigkeit,

  • Konfliktfähigkeit,

  • Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness,

  • Hilfsbereitschaft und Achtung anderer,

  • Übernahme von Verantwortung,

  • Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.

3.8.3 Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch kurze Begründung zu ergänzen:

  • "verdient besondere Anerkennung" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen in besonderem Maße entspricht und Gesichtspunkte hervorragen;

  • "entspricht den Erwartungen in vollem Umfang" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen voll und uneingeschränkt entspricht;

  • "entspricht den Erwartungen" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Allgemeinen entspricht;

  • "entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Ganzen noch entspricht;

  • "entspricht nicht den Erwartungen" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen nicht oder ganz überwiegend nicht entspricht und eine Verhaltensänderung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

3.8.4 Die Gesamtkonferenz entscheidet nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 Abs. 3 NSchG) und des Schülerrats (§ 80 Abs. 3 NSchG) im Grundsatz, ob die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Nrn. 3.8.1 und 3.8.2 die standardisierte Form nach Nr. 3.8.3 ohne kurze Begründung bei den Bewertungsstufen eins bis drei zu verwenden hat. Die Gesamtkonferenz kann nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 Abs. 3 NSchG) und des Schülerrats (§ 80 Abs. 3 NSchG) auch im Grundsatz entscheiden, ob die Klassenkonferenz die Bewertungsstufen eins bis fünf durch freie Formulierungen zu ersetzen hat; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse.

3.8.5 Für Berichtszeugnisse und Lernentwicklungsberichte nach Nr. 1.2 gilt Nr. 3.8 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)

Abschnitt 4 AbSZRdErl - Formvorschriften

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4.1 Zeugnisse bestehen aus einem Kopfteil, der allgemeine Angaben über die Schülerin oder den Schüler und die Schule enthält, einem Mittelteil, der Informationen über den erteilten Unterricht und die Bewertungen enthält, sowie einem Schlussteil für besondere Informationen, für das Datum der Ausstellung und für Unterschriften. Kopfteil und Schlussteil sind für alle Schulformen gleichartig. Der Mittelteil enthält die den unterschiedlichen Grundsatzerlassen (Bezugserlasse zu h bis n) und Kerncurricula der verschiedenen Schulformen entsprechenden Besonderheiten. In Lernentwicklungsberichten kann von der Reihenfolge der in Satz 1 genannten Abschnitte abgewichen werden.

4.2 Kopfteil

4.2.1 Der Kopfteil der Zeugnisse ist nach dem Muster Nr. 1 der Anlage auszuführen.

4.2.2 Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann eine Ausgestaltung des Zeugnisses im Kopfteil vorgenommen werden, z. B. mit einem Wappen der Schule, des Schulträgers oder des Landes Niedersachsen.

4.3 Schlussteil

4.3.1 Der Schlussteil der Zeugnisse ist nach dem Muster Nr. 2 der Anlage auszuführen.

4.3.2 Unter "Bemerkungen" sind ggf. einzutragen:

  • Versetzungs- bzw. Nichtversetzungsvermerke;

  • Hinweise gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 WeSchVO (Bezugsverordnung zu b);

  • Hinweise auf bestimmte Leistungen in einem Fach, die im Vergleich zu der zusammenfassenden Bewertung besser oder schlechter sind;

  • Empfehlungen zum Überspringen eines Schuljahrgangs;

  • Hinweise zur weiteren Förderung;

  • Hinweise auf mögliche Gefährdung der Versetzung, der Abschlusserteilung und des Verbleibens in der Schulform;

  • Hinweise zum herkunftssprachlichen Unterricht;

  • Teilnahme am Förderunterricht;

  • Hinweise zum Schulbesuch, zur Lernentwicklung und zur Beteiligung am Unterricht;

  • Hinweis "Der Unterricht im Fach......wurde in ...... Sprache erteilt", falls Unterricht in Sachfächern fremdsprachig erteilt wurde;

  • besondere Leistungen in Unterrichtsvorhaben;

  • Mitarbeit in der Schülervertretung;

  • Teilnahme an Praktika, Arbeitsgemeinschaften, Projekten, Schülerwettbewerben u. Ä.;

  • ein Hinweis auf ein zusätzlich erteiltes Berichtszeugnis oder einen zusätzlich erteilten verkürzten Lernentwicklungsbericht;

  • im Falle des konfessionell erteilten Religionsunterrichts: "Der Religionsunterricht wurde als ev. / kath. / ... (das Zutreffende ist einzutragen) Religionsunterricht erteilt.";

  • im Falle des konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterrichts: "Der Religionsunterricht wurde als ev. / kath. (das Zutreffende ist einzutragen; entscheidend ist die Konfession, der die unterrichtende Lehrkraft angehört) Religionsunterricht konfessionell-kooperativ erteilt.";

  • in Abschluss- und Abgangszeugnissen die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß den Vorgaben in den Nrn. 6.1 und 6.2;

  • die Zuordnung eines erworbenen Abschlusses bzw. eines durch einen Gleichstellungsvermerk bescheinigten Abschlusses nach der Bezugsverordnung zu d zu einer Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) gemäß den Vorgaben in den Nrn. 6.1 und 6.2;

  • an Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie Sprache Hinweise auf die Vorgaben, nach denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde;

  • im Förderschwerpunkt Lernen mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen in den Schuljahrgängen drei bis neun ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurde, und im zehnten Schuljahrgang ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler nach den Vorgaben des neunten Schuljahrgangs der Hauptschule unterrichtet wurde; dies gilt nicht für das Abschlusszeugnis des Hauptschulabschlusses gemäß dem Muster Nr. 12 der Anlage;

  • im Förderschwerpunkt Lernen Hinweise, soweit eine Schülerin oder ein Schüler in einzelnen Fächern im Primarbereich nach den Bestimmungen für die Grundschule bzw. im Sekundarbereich I nach den Bestimmungen für die Hauptschule unterrichtet werden konnte;

  • im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurde;

  • sonstige Hinweise.

4.3.3 Dem Zeugnis sollten von der Schule entwickelte Bewertungskriterien zum Arbeits- und Sozialverhalten beigefügt werden.

4.4 Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Volljährige Schülerinnen und Schüler bestätigen die Kenntnisnahme selbst durch Unterschrift. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vergewissert sich, dass die Kenntnisnahme bestätigt wurde.

4.5 Zeugnisse sind Urkunden. In den Reinschriften darf grundsätzlich weder radiert noch korrigiert werden. Ist bei Verwendung von Zeugnisheften eine Korrektur in einem Zeugnis unvermeidlich, so ist sie durch die Schulleiterin oder den Schulleiter durch Unterschrift zu bestätigen. Erfolgt die Zeugnisausstellung per Computer, so ist für ein dokumentenechtes Druckbild zu sorgen.

4.6 Besteht ein Zeugnis aus mehreren Seiten, so ist auf der zweiten und ggf. jeder folgenden Seite zu vermerken:

"Zeugnis für

_________________________________________________vom______________________________"
(Vor- und Zuname der Schülerin / des Schülers)(Datum)

4.7 Außer in Abgangs- und Abschlusszeugnissen können Bewertungen als Notenziffern in Notenzeugnisse eingetragen werden. Der Platz für diese Ziffern ist in den Zeugnisformularen mit einem Rasterunterdruck zu versehen.

4.8 Zeugnisse sind handschriftlich zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hiermit die Stellvertreterin oder den Stellvertreter oder ein Mitglied der kollegialen Schulleitung beauftragen. Die Verwendung von Namensstempeln ist unzulässig.

4.9 Als Datum von Zeugnissen ist das Datum des für die Aushändigung vorgesehenen Tages einzutragen.

4.10 Sind im Zeugnisformular Fächer aufgeführt, die gemäß der für die betreffende Klasse gültigen Stundentafel nicht erteilt worden sind oder an denen die Schülerin oder der Schüler nicht teilzunehmen hatte, so ist anstelle der Bewertung ein Strich zu setzen.

4.11 Ist ein Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist im Zeugnis "nicht erteilt" anstelle der Bewertung zu vermerken.

4.12 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist "befreit" einzutragen.

4.13 Wenn Unterricht in Fachleistungskursen erteilt worden ist, so ist die Anspruchsebene im Zeugnis anzugeben.

4.14 Ist ein Fach planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden, so ist die Note des ersten Halbjahres in das am Ende des Schuljahrs erteilte Notenzeugnis aufzunehmen; unter "Bemerkungen" ist "Note aus dem ersten Schulhalbjahr" einzutragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bewertungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten.

4.15 Fächerübergreifende Anteile im Fachunterricht werden bei den Bewertungen der beteiligten Fächer in angemessenem Umfang berücksichtigt. An Schulen, an denen nach den Vorschriften für die Schulform zwei oder drei Fächer überwiegend fächerübergreifend unterrichtet werden, wird für diese Fächer in Notenzeugnissen eine einheitliche Note und in Berichtszeugnissen bzw. Lernentwicklungsberichten eine einheitliche Bewertung erteilt. Werden diese Fächer im Zeugnisformular getrennt ausgewiesen, so sind im Zeugnis die beteiligten Fächer durch eine Klammer zusammenzufassen und ist unter "Bemerkungen" darauf hinzuweisen, dass in diesen Fächern fächerübergreifend unterrichtet und bewertet wurde.

4.16 Bei schulzweigübergreifendem Unterricht werden Bewertungen erteilt, die sich auf den Schulzweig beziehen, dem die Schülerin oder der Schüler angehört. Falls eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht eines anderen Schulzweigs teilnimmt, wird die Bewertung in geeigneter Weise gekennzeichnet.

4.17 Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt.

4.18 Schülerinnen und Schüler, die nicht während des überwiegenden Teils des Schulhalbjahres am Unterricht eines Faches teilgenommen haben, erhalten nur dann im Halbjahreszeugnis eine Bewertung in diesem Fach, wenn der unterrichtenden Lehrkraft eine Beurteilung möglich ist. Ist keine Beurteilung möglich, ist anstelle der Bewertung "kann nicht beurteilt werden" zu vermerken. Sofern für das erste Schulhalbjahr aufgrund von Leistungsverweigerung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, sind im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen.

4.19 Eine für das erste Schulhalbjahr erteilte Note ist, wenn im zweiten Schulhalbjahr keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, nicht in das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis aufzunehmen. Das gilt nicht für Fächer, die planmäßig nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet worden sind (Nr. 4.14). Sofern für das zweite Schulhalbjahr aufgrund von Leistungsverweigerung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bezugsverordnung zu b keine beurteilbaren Leistungen vorliegen, sind für diesen Zeitraum im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen.

4.20 Für die Erteilung von Zeugnissen an neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse i. S. des Bezugserlasses zu s gelten ergänzend die Bestimmungen des Bezugserlasses zu s in der jeweils geltenden Fassung. Die erworbenen Kenntnisse in Deutsch als Zweitsprache (Nachweis gem. Nr. 3.6 des Bezugserlasses zu s) und der Ersatz der Noten durch schriftliche Beurteilung gem. Nr. 3.1 des Bezugserlasses zu s sind in einem Anhang zum Zeugnis nach dem Muster Nr. 17 der Anlage zu bescheinigen.

4.21 Liegen besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen - letzteres gilt nur für die Grundschule - vor, so ist im Zeugnis unter "Bemerkungen" im Einzelnen darzulegen, wie und auf welche Weise auf diese Schwierigkeiten bei der Bewertung Rücksicht genommen worden ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)