Abschnitt 6 AbSZRdErl - Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- AbSZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1 Abschlusszeugnisse bescheinigen den Erwerb von Abschlüssen, die nach der Bezugsverordnung zu d erworben worden sind. Für diese Zeugnisse sind Muster nach Nr. 12 der Anlage zu verwenden. Für Abschlusszeugnisse nach dem Muster Nr. 12 der Anlage ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß Nr. 16 der Anlage für die Fremdsprachen zu vermerken, die i. S. der Bezugserlasse zu i bis n durchgehend unterrichtet und mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist folgende Formulierung unter "Bemerkungen" aufzunehmen: "Das erreichte Sprachniveau in [Fach eintragen] entspricht der Niveaustufe [Niveaustufe gemäß Nr. 16 der Anlage eintragen] des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)." Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Abschlusszeugnisse an Freien Waldorfschulen gemäß § 40 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu d. Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf das Zeugnis über den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen.
Auf den Abschlusszeugnissen ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) zu vermerken; ausgenommen hiervon ist das Abschlusszeugnis des Abschlusses der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den DQR erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen. Die für den jeweiligen Abschluss einzutragende Niveaustufe ist dem Muster Nr. 12 der Anlage zu entnehmen.
6.2 Ein Abgangszeugnis nach dem Muster Nr. 13 der Anlage erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die die Schule nach Beendigung der Pflicht zum Besuch allgemein bildender Schulen verlassen und kein Abschlusszeugnis nach Nr. 6.1 erhalten. In den Fällen von § 1 Abs. 4 und Absatz 6 der Bezugsverordnung zu d wird das Abgangszeugnis nach dem Muster Nr. 14 a oder Nr. 14 b der Anlage verwendet. Für Abgangszeugnisse nach den Mustern der Nrn. 14 a und 14 b der Anlage ist zusätzlich die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß Nr. 16 der Anlage für die Fremdsprachen zu vermerken, die i. S. der Bezugserlasse zu i bis n durchgehend unterrichtet und mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Nr. 6.1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Abgangszeugnisse an Freien Waldorfschulen gemäß § 47 Abs. 1 der Bezugsverordnung zu d. Die Sätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf das Abgangszeugnis nach dem Muster Nr. 14 a der Anlage, das die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen vermittelt.
In den Mustern der Nrn. 14 a und 14 b der Anlage enthält der Gleichstellungvermerk zusätzlich einen Vermerk über die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR); dies gilt nicht für das Abgangszeugnis, das die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen vermittelt. Nr. 6.1 Satz 8 gilt entsprechend. Die für den jeweiligen Abschluss einzutragende Niveaustufe ist den Mustern der Nrn. 14 a und 14 b der Anlage zu entnehmen.
6.3 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, ohne dass nach Nr. 6.1 oder Nr. 6.2 ein Abschluss- oder Abgangszeugnis zu erteilen ist, so erhält sie oder er ein Zeugnis mit Angaben über den gegenwärtigen Leistungsstand und einem Kopfteil nach dem Muster Nr. 1 der Anlage. Unter "Bemerkungen" ist einzutragen: "... (Vor- und Zuname) verlässt die Schule, um eine Schule in ... (oder: die........Schule in........) zu besuchen." Bei den Zeugnissen, die aus Anlass des Schulformwechsels nach der Grundschule erteilt werden, entfallen diese Angaben. Auf Zeugnissen, die von Integrierten Gesamtschulen beim Schulwechsel erteilt werden, sind die Schulform und der Schuljahrgang anzugeben, zu deren Besuch das Zeugnis berechtigt.
Für Zeugnisse nach Nr. 6.3 sind die Formulare mit einem Kopfteil nach dem Muster Nr. 1 der Anlage zu verwenden.
6.4 Abschluss- und Abgangszeugnisse sind als Notenzeugnisse zu erteilen.
6.5 Es ist nicht zulässig, Noten davon abhängig zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler eine berufliche Tätigkeit aufnimmt oder eine andere Schule besuchen will.
6.6 Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie Zeugnisse nach Nr. 6.3 dürfen unter "Bemerkungen" keine Eintragungen enthalten, die für die Schülerin oder den Schüler nachteilig sein können. Positive Hinweise sind ebenso zulässig wie Hinweise auf besondere Leistungen im Schulleben, z. B. für die Schülervertretung.
6.7 Wird das Abgangszeugnis nach Nr. 6.2 oder das Zeugnis nach Nr. 6.3 am Schuljahresende erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen: "Durch Konferenzbeschluss in den Schuljahrgang ... versetzt."
Ein Vermerk über Nichtversetzung, Entlassung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden. Wird in der betreffenden Schulform am Ende des in Frage kommenden Schuljahres keine Versetzungsentscheidung getroffen, so ist zu vermerken: "... (Vor- und Zuname) ist berechtigt, im Schuljahr ../.. den Schuljahrgang ...einer weiterführenden Schule zu besuchen".
6.8 Die in Zeugnisvordrucken zur Aufnahme von Beurteilungen oder Vermerken vorgesehenen Lücken, die offen bleiben, sind durch Striche auszufüllen. Das gilt auch für den freien Raum unter "Bemerkungen".
6.9 Abgangs- und Abschlusszeugnisse der öffentlichen Schulen und der anerkannten Ersatzschulen sind mit dem kleinen Landessiegel der Schule zu versehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)