Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AbSZRdErl - Bewertung

Bibliographie

Titel
Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr; Entsprechendes gilt für die Darstellungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten; dies gilt entsprechend für die Erteilung der Bewertungen in Berichtszeugnissen und Lernentwicklungsberichten. Bei positiver Entwicklung der Leistungen ist im Zweifelsfall die für die Schülerin oder den Schüler bessere Note zu erteilen. Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen über das Arbeits- und Sozialverhalten erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich über den Unterricht hinaus auch auf das Schulleben erstrecken.

3.2 Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung richtet sich nach den Regelungen der Schulform, deren Kerncurricula dem Unterricht jeweils zugrunde liegen. Im Förderschwerpunkt Lernen können die Leistungsanforderungen von den Kerncurricula der Grundschule oder der Hauptschule abweichen. Im Hinblick auf die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens sind das Verhalten und die individuellen Fortschritte unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu betrachten und zu bewerten.

3.3 Beobachtungen und Leistungsfeststellungen, die für die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten und für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, sollen regelmäßig aufgezeichnet werden. Dabei bleibt es der einzelnen Lehrkraft überlassen, ob sie die Aufzeichnungen in freier oder strukturierter Form vornehmen will. Es muss sichergestellt sein, dass die Bewertungen in den Zeugnissen in nachvollziehbarer Weise auf solche Aufzeichnungen gestützt werden können.

3.4 Die Bewertungen in den Fächern werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzt. Kommt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Lehrkraft bei der Erteilung einer Zeugnisnote einen Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt oder gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, so ist der Lehrkraft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schulbehörde und bittet um Überprüfung der Bewertung.

3.5 Für Notenzeugnisse sind gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz (im Folgenden: KMK) vom 3.10.1968 folgende Notenbezeichnungen und Notenziffern zu verwenden:

3.5.1

NotenbezeichnungNotenzifferNotendefinition gemäß KMK-Beschluss
sehr gut1Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
gut2Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
befriedigend3Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
ausreichend4Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft5Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
ungenügend6Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

3.5.2
Zwischennoten und sogenannte Prädikatsanhängsel sind in Notenzeugnissen unzulässig.

3.6 Soll darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Leistungen in einem Fach besser oder schlechter als die zusammenfassende Bewertung waren, kann nach Nr. 4.3.2 im Zeugnis ein entsprechender Hinweis unter "Bemerkungen" gegeben werden.

3.7 Verändert sich in einem Fach die Bewertung gegenüber der für das vorhergehende Schulhalbjahr innerhalb der gleichen Schulform um mehr als eine, nach einem Schulformwechsel um mehr als zwei Notenstufen, so ist die Begründung der Bewertung in der Klassenkonferenz zu erörtern und in der Konferenzniederschrift zu vermerken.

3.8 Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

3.8.1 Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

  • Leistungsbereitschaft und Mitarbeit,

  • Ziel- und Ergebnisorientierung,

  • Kooperationsfähigkeit,

  • Selbstständigkeit,

  • Sorgfalt und Ausdauer,

  • Verlässlichkeit.

3.8.2 Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

  • Reflexionsfähigkeit,

  • Konfliktfähigkeit,

  • Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness,

  • Hilfsbereitschaft und Achtung anderer,

  • Übernahme von Verantwortung,

  • Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.

3.8.3 Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch kurze Begründung zu ergänzen:

  • "verdient besondere Anerkennung" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen in besonderem Maße entspricht und Gesichtspunkte hervorragen;

  • "entspricht den Erwartungen in vollem Umfang" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen voll und uneingeschränkt entspricht;

  • "entspricht den Erwartungen" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Allgemeinen entspricht;

  • "entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Ganzen noch entspricht;

  • "entspricht nicht den Erwartungen" - diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen nicht oder ganz überwiegend nicht entspricht und eine Verhaltensänderung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

3.8.4 Die Gesamtkonferenz entscheidet nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 Abs. 3 NSchG) und des Schülerrats (§ 80 Abs. 3 NSchG) im Grundsatz, ob die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Nrn. 3.8.1 und 3.8.2 die standardisierte Form nach Nr. 3.8.3 ohne kurze Begründung bei den Bewertungsstufen eins bis drei zu verwenden hat. Die Gesamtkonferenz kann nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 Abs. 3 NSchG) und des Schülerrats (§ 80 Abs. 3 NSchG) auch im Grundsatz entscheiden, ob die Klassenkonferenz die Bewertungsstufen eins bis fünf durch freie Formulierungen zu ersetzen hat; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse.

3.8.5 Für Berichtszeugnisse und Lernentwicklungsberichte nach Nr. 1.2 gilt Nr. 3.8 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)