Abschnitt 5 AbSZRdErl - Besondere Bestimmungen für einzelne Schulformen
Bibliographie
- Titel
- Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- AbSZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
5.1 Grundschule
5.1.1 Am Ende des ersten Schuljahrgangs und im zweiten Schuljahrgang erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse, die als Berichtszeugnisse nach dem Muster Nr. 3.1 der Anlage erteilt werden. Berichtszeugnisse können auch nach einem frei gestalteten, schulinternen Muster erteilt werden. Für solche Zeugnisse gilt ebenso, dass die erreichten Kompetenzen in den Fächern, bedeutsame Aspekte der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesen Fächern, das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 sowie Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben werden. Dabei können die erreichten Kompetenzen sowie das Arbeits- und Sozialverhalten in einem frei gestalteten, schulinternen Berichtszeugnis ergänzend auch im Rahmen von geeigneten Ankreuzmöglichkeiten dargestellt werden; die Darstellung der bedeutsamen Aspekte der Lernentwicklung in den Fächern sowie der Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgt ausschließlich in beschreibender Form. Hinsichtlich der darzustellenden Kompetenzen sind für die Formulierung in den Berichtszeugnissen die Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula maßgeblich. Bei einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bezugsverordnung zu b in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen "Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... wird die Eingangsstufe in drei Schuljahren durchlaufen." Im Falle des Aufrückens nach § 14 der Bezugsverordnung zu b in der jeweils geltenden Fassung ist im Zeugnis der Vermerk aufzunehmen "... rückt in den dritten Schuljahrgang auf."
5.1.2 Die Gesamtkonferenz beschließt für den dritten und vierten Schuljahrgang über die Erteilung von Notenzeugnissen oder Berichtszeugnissen. Notenzeugnisse werden nach dem Muster Nr. 3.2 der Anlage, Berichtszeugnisse nach dem Muster Nr. 3.3 der Anlage erteilt. Berichtszeugnisse können auch nach einem frei gestalteten, schulinternen Muster erteilt werden. Nr. 5.1.1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
Die Leistungsbewertung wird durch Aussagen über das Arbeits- und Sozialverhalten nach Nr. 3.8 und über besondere Interessen und Fähigkeiten ergänzt.
5.1.3 Die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht wird im dritten Schuljahrgang ohne Bewertung im Zeugnis bescheinigt; im vierten Schuljahrgang erfolgt eine Bewertung durch eine Note oder im Berichtszeugnis durch eine Aussage über die erreichten Kompetenzen.
5.2 Hauptschule
Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind nach dem Muster Nr. 4 der Anlage auszuführen.
5.3 Realschule
Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind nach dem Muster Nr. 5 der Anlage auszuführen.
5.4 Oberschule
Für die in der Oberschule eingerichteten Schulzweige gelten die Vorschriften der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 entsprechend. Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Oberschule sind die Mittelteile der Notenzeugnisse nach dem Muster Nr. 6 der Anlage auszuführen; dies gilt auch für die Oberschule mit gymnasialem Angebot, die erst ab dem siebten, dem achten oder dem neunten Schuljahrgang schulzweigspezifisch unterrichtet.
5.5 Gymnasium (Schuljahrgänge fünf - zehn)
5.5.1 Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind nach dem Muster Nr. 7.1 oder dem Muster Nr. 7.2 der Anlage auszuführen.
5.5.2 Auf Abgangszeugnissen nach dem zehnten Schuljahrgang, die den Erweiterten Sekundarabschluss I bescheinigen, ist zusätzlich unter "Bemerkungen" anzugeben: "Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe".
5.6 Kooperative Gesamtschule (Schuljahrgänge fünf - zehn)
5.6.1 Für die nach Schulzweigen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5 entsprechend.
5.6.2 Für die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule gelten die Vorschriften für die Schulformen der Nrn. 5.2, 5.3 und 5.5.1 entsprechend; auf Abgangszeugnissen nach Nr. 5.5.2 ist unter "Bemerkungen" anzugeben: "Versetzt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe".
5.6.3 Für die Schuljahrgänge fünf bis acht der Kooperativen Gesamtschule, in denen der Unterricht gemäß § 183 b Abs. 3 NSchG überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird, sind die Mittelteile der Notenzeugnisse nach dem Muster Nr. 8 der Anlage auszuführen.
5.7 Integrierte Gesamtschule (Schuljahrgänge fünf - zehn)
5.7.1 In den fünften bis siebten Schuljahrgängen werden Lernentwicklungsberichte erteilt. Die Mittelteile der Lernentwicklungsberichte sind unter Beachtung der Vorgaben des Bezugserlasses zu n frei zu gestalten. Abweichend von Satz 1 können Integrierte Gesamtschulen, die gemäß Nr. 6.10 des RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 1.8.2014 (SVBl. S. 442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 in den Schuljahrgängen fünf bis sieben Notenzeugnisse erteilt haben, dieses Modell fortführen. In diesen Fällen sind die Mittelteile nach dem Muster Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Es ist außerdem ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.
5.7.2 Für die achten Schuljahrgänge beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder Notenzeugnisse erteilt werden. Wenn Lernentwicklungsberichte erteilt werden, sind die Mittelteile unter Beachtung der Vorgaben des Bezugserlasses zu n frei zu gestalten. Wenn Notenzeugnisse erteilt werden, sind die Mittelteile nach dem Muster Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Sofern Notenzeugnisse erteilt werden, ist ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.
5.7.3 In den neunten und zehnten Schuljahrgängen werden Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile der Notenzeugnisse sind nach dem Muster Nr. 9 der Anlage zu gestalten. Den Notenzeugnissen kann ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt werden.
5.8 Förderschulen und Förderschwerpunkte
5.8.1 Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Sprache
5.8.1.1 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem der Förderschwerpunkte nach Nr. 5.8.1 erhalten Zeugnisse unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schulform, nach deren Kerncurricula unterrichtet wurde.
5.8.1.2 In den Förderschulen der Förderschwerpunkte nach Nr. 5.8.1 wird im Sekundarbereich I unter "Bemerkungen" angegeben, nach welchen Vorgaben die Schülerin oder der Schüler jeweils unterrichtet wurde.
5.8.1.3 An Förderschulen im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ist der Förderschwerpunkt im Kopfteil des Zeugnisses nicht anzugeben.
5.8.2 Förderschwerpunkt Lernen
5.8.2.1 Schülerinnen und Schüler, die mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in der allgemein bildenden Schule mit Ausnahme der Förderschule unterrichtet werden, erhalten den Mittelteil des Zeugnisses der besuchten Schulform.
5.8.2.2 Die Zeugnisse für den dritten und vierten Schuljahrgang werden - unabhängig von der Entscheidung der Gesamtkonferenz nach Nr. 5.1.2 Satz 1 - als Berichtszeugnisse entsprechend dem Muster Nr. 3.3 der Anlage erteilt. Berichtszeugnisse können auch nach einem frei gestalteten, schulinternen Muster erteilt werden. Hinsichtlich der Gestaltung solcher Zeugnisse gilt Nr. 5.1.1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
5.8.2.3 Im sechsten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse nach dem Muster Nr. 10.1 der Anlage erteilt. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz und nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 Abs. 3 NSchG) können Berichtszeugnisse oder Notenzeugnisse nach dem Muster Nr. 10.2 der Anlage erteilt werden.
5.8.2.4 Im siebten bis zehnten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen werden Notenzeugnisse erteilt. Die Mittelteile sind nach dem Muster Nr. 10.2 der Anlage zu gestalten.
5.8.2.5 An den allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen muss in den Schuljahrgängen drei bis neun im Zeugnis unter "Bemerkungen" ein Hinweis darauf erfolgen, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wurde. Im zehnten Schuljahrgang muss im Schlussteil unter "Bemerkungen" ein Hinweis darauf erfolgen, dass die Schülerin oder der Schüler nach den Vorgaben des neunten Schuljahrgangs der Hauptschule unterrichtet wurde; dies gilt nicht für das Abschlusszeugnis des Hauptschulabschlusses gemäß dem Muster Nr. 12 der Anlage.
5.8.2.6 Kann eine Schülerin oder ein Schüler in einzelnen Fächern im Primarbereich nach den Bestimmungen für die Grundschule oder im Sekundarbereich I nach den Bestimmungen für die Hauptschule unterrichtet werden, so ist dies positiv in den "Bemerkungen" festzuhalten.
5.8.2.7 In Zeugnissen, die im zehnten Schuljahrgang der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erteilt werden, ist der Förderschwerpunkt im Kopfteil nicht anzugeben.
5.8.3 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung)
5.8.3.1 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen (Taubblindheit, Hörsehbehinderung) erhalten am Ende eines Schuljahres, bei Schulwechsel und bei Entlassungen ein Berichtszeugnis. Der Schule ist freigestellt, zusätzlich ein Halbjahreszeugnis analog zum Ganzjahreszeugnis auszugeben. Die Mittelteile der Schuljahrgänge eins bis vier sind nach dem Muster Nr. 11.1 der Anlage, die Mittelteile der Schuljahrgänge fünf bis neun nach dem Muster Nr. 11.2 der Anlage und die Mittelteile der Schuljahrgänge zehn bis zwölf nach dem Muster Nr. 11.3 der Anlage zu gestalten. Bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen kann in den Mustern Nrn. 11.1 und 11.2 das Feld "Deutsch" um den Begriff "Kommunikation" ergänzt werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 können die Mittelteile der Zeugnisse von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen - unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach deren Kerncurricula unterrichtet wurde - im Sekundarbereich I auch nach dem Muster Nr. 4 oder Nr. 5 der Anlage gestaltet werden.
5.8.3.2 Die Zeugnisse enthalten Aussagen über die erreichten Kompetenzen in den Fächern / Fachbereichen, bedeutsame Aspekte der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesen Fächern / Fachbereichen sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten. Hinsichtlich der darzustellenden Kompetenzen sind die Vorgaben der Kerncurricula für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung maßgeblich; davon kann bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen abgewichen werden, wenn nicht zusätzlich ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung festgestellt worden ist.
5.8.3.3 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die eine allgemein bildende Schule mit Ausnahme der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen, erhalten im Zeugnis unter "Bemerkungen" einen Hinweis darauf, dass die Schülerin oder der Schüler zieldifferent nach den Vorgaben für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurde.
5.8.3.4 Beim Verlassen der Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis, dessen Mittelteil nach dem Muster Nr. 11.3 der Anlage ausgestaltet ist und angibt, ob die Schulpflicht erfüllt wurde; dies gilt bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Kombination der Förderschwerpunkte Hören und Sehen dann nicht, wenn sie ein Abschlusszeugnis (Nr. 6.1) oder ein Abgangszeugnis mit Gleichstellungsvermerk (Nr. 6.2) erhalten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)