Landgericht Aurich
Urt. v. 06.01.2011, Az.: 2 O 179/10
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 06.01.2011
- Aktenzeichen
- 2 O 179/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 10.02.2012 - AZ: V ZR 137/11
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien sind Miteigentümer des mit einem Ferienhaus bebauten Grundstücks unter der postalischen Adresse "A. D. X" auf der Insel N.. Es besteht Bruchteilseigentum mit jeweils zugewiesener Nutzung einer der insgesamt drei in dem Haus vorhandenen Wohneinheiten. Der Beklagte ist Nutzungsinhaber der über das gesamte Haus verlaufenden Dachwohnung, die klagenden Eheleute sind nutzungsberechtigt an der nordöstlichen, zur Inselstraße hin gelegenen Erdgeschosswohnung. Die Nutzungsberechtigung an der weiteren Erdgeschosswohnung steht den Eheleuten N./W. zu.
Ende Januar oder Anfang Februar 2010 kam es bei Außentemperaturen von bis zu minus 13°C zu einem Leitungswasserschaden, der von der Wohnung des Beklagten ausging. Durch die Geschossdecke zwischen dem Erd- und Dachgeschoss, eine ortsübliche Holz-/Strohkonstruktion, gelangte Wasser aus dem Durchlauferhitzer im Badezimmer der Dachgeschosswohnung in die Wohnung der Kläger und führte dort zu Schäden an diversen Einrichtungsgegenständen, deren Ausmaß zwischen den Parteien umstritten ist.
Die Familie des Beklagten selbst nutzte die Dachgeschosswohnung zuletzt während der Herbstferien im Oktober 2009. Die Beheizung der Dachgeschosswohnung erfolgt durch Nachtspeicheröfen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe ihnen für den Schaden einzustehen. Sie behaupten, die Dachgeschosswohnung des Beklagten sei seit den Herbstferien unbewohnt und unbeheizt gewesen. Die Heizung sei zum Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens (diese erfolgte unstreitig am 02.02.2010) ausgeschaltet gewesen. Aufgrund der Außentemperaturen sei der Durchlauferhitzer im Bad bzw. ein geschlossenes Bauteil desselben eingefroren, dann aufgetaut und dadurch sei über mehrere Wochen hinweg Leitungswasser ausgetreten, das - wie unstreitig ist - die Wohnung der Kläger erreichte. An ihrer Wohnung im Erdgeschoss sei daher ein "Totalschaden" eingetreten.
Mit ihrer Klage machen die Kläger Schadensersatz geltend, zunächst mit einem umfassenden Feststellungsantrag, daneben mit diversen Zahlungsanträgen. Diese richten sich unter anderem auf Entschädigung für entgangene Nutzung der Ferienwohnung, Fahrt- und Übernachtungskosten zum Zwecke der Schadensfeststellung und Überwachung der Schadensbeseitigung, Ersatz zweier Schrankbetten nebst Kleiderschrank (Wohnzimmer), einer Schrankwand im Flur sowie eines Sofas und auf Ersatz von Aus- und Einlagerungskosten. Die Kläger behaupten, die genannten Einrichtungsgegenstände seien durch die Wassereinwirkung beschädigt bzw. zum Teil irreparabel zerstört worden.
Nachdem die Kläger mit Schriftsätzen vom 19.02.2010, 07.05.2010 und 07.09.2010 neben dem umfassenden Feststellungsantrag Zahlungsanträge über insgesamt 15.450,15 EUR sowie den Antrag angekündigt hatten, den Beklagten zu verurteilen, zu dem von ihm in seiner Wohnung durchgeführten Fußbodenaufbau (ab der sog. Dielung, die verblieben ist) den Schallschutznachweis nach DIN 4109 Beiblatt 2 zu erbringen und vorzulegen, haben sie den Rechtsstreit in Höhe von 1.199,52 EUR sowie hinsichtlich des vorstehend zitierten Leistungsantrags "Schallschutznachweis" für erledigt erklärt. Diesen beiden Erledigungserklärungen ist der Beklagte entgegen getreten.
Die Kläger beantragen nunmehr noch,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger insgesamt 14.042,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.056,90 EUR ab Klagezustellung am 13.03.2010, auf einen weiteren Betrag von 4.493,92 EUR ab Zustellung des Schriftsatzes vom 07.05.2010 am 07.06.2010 und auf einen weiteren Betrag von 8.491,80 EUR ab Zustellung des Schriftsatzes vom 07.09.2010 am 27.09.2010 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden aus dem im Hause A. D., N., im Januar 2010 eingetretenen Wasserschaden zu ersetzen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.407,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung am 13.03.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er stellt seine Einstandspflicht für den von den Klägern behaupteten Schaden bereits dem Grunde nach in Abrede. Der Beklagte behauptet, bei dem Verlassen der Dachgeschosswohnung im Oktober 2009 habe seine Ehefrau, die Zeugin L., den Raumthermostat im Bad auf die kleinste einstellbare Heizstufe, die Stufe 5, gestellt. Während der Abwesenheit seiner Familie habe die Zeugin N. die Wohnung regelmäßig kontrolliert. Es sei daher nicht vorstellbar, dass der Durchlauferhitzer im Bad, der - unstreitig - am 06.08.2009 durch die Firma E. O. erneuert worden war, eingefroren gewesen sein soll. Es könne daher keine Minustemperaturen im Bereich des Durchlauferhitzers gegeben haben. Der Beklagte bestreitet ein frostbedingtes Platzen des Durchlauferhitzers mit Nichtwissen. Wenn es jedoch zu einem Einfrieren des Durchlauferhitzers in Bad gekommen sein sollte, beruhe dies darauf, dass die Kläger in ihrer Wohnung die Heizung abgeschaltet hätten, was zur Auskühlung des kompletten Hauses geführt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 13.08.2010 (Bl. 64 ff. d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.11.2010 (Bl. 111-121 d.A.) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage - die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich folgt aus §§ 29 Abs. 1; 32 ZPO und ist von dem Beklagten nicht weiter gerügt worden - ist nicht begründet. Der Feststellungsantrag zu 1. stellt sich zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) dar, nachdem die Kläger auf den gerichtlichen Hinweis vom 14.04.2010 einzelne Schadenspositionen beziffert und zum Gegenstand von Leistungsanträgen gemacht haben. Soweit sie am Feststellungsantrag gleichwohl festgehalten haben, soll ihnen zugute gehalten werden, dass sich der Feststellungsantrag auf noch in der Entwicklung befindliche Schadenspositionen bezieht, zu deren Bezifferung die Kläger auch unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe noch nicht in der Lage sind.
I. In der Sache stehen den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu. Sie sind weder begründet aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB (soweit es um in der Wohnung befindliches Eigentum der Kläger geht) noch aus § 5 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung, soweit sich der Feststellungsantrag auf das Miteigentum der Kläger am gemeinschaftlichen Eigentum (etwa wesentliche Bestandteile des Gebäudes, die wie Bodenfliesen beschädigt worden sein sollen) bezieht. Nach durchgeführter Beweisaufnahme vermag das Gericht keinen Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu erkennen, weil sich dieser bei seinem letztmaligen Verlassen der Dachgeschosswohnung vor dem Schadensgeschehen in jeder Hinsicht so verhalten hat, wie es von einem Nutzungsberechtigten erwartet werden konnte. Der Beklagte hat alles das unternommen, was ihm zur Vermeidung des vorgetragenen Schadensgeschehens abverlangt werden konnte. Er hat die in der Wohnung vorhandenen Nachtspeicheröfen auf niedriger Stufe stehen lassen, bei der er nach den Erfahrungen der vorangegangenen drei Winter grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass sie die Entstehung eines Frostschadens innerhalb der Wohnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern würden. Er hat darüber hinaus darauf vertrauen dürfen, dass die Tante seiner Ehefrau, die Zeugin N., die Wohnung den Winter über in der gewohnten Weise auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrollieren werde, wenn sie sich ohnehin in der Wohnung aufhält. Eine Pflichtverletzung (die bejahendenfalls zur Vermutung seines Verschuldens führen würde, vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann daher nach durchgeführter Beweisaufnahme unter keinem Gesichtspunkt festgestellt werden. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Wasserschaden tatsächlich - wie von den Klägern behauptet - durch ein frostbedingtes Platzen des Durchlauferhitzers im Bad der Dachgeschosswohnung eingetreten ist.
Nach Vernehmung der Zeugin L. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Nachtspeicheröfen in der Dachgeschosswohnung zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte diese mit seiner Familie nach dem Herbsturlaub 2009 verließ, eingeschaltet waren. Die Zeugin L. hat glaubhaft geschildert, dass sie gerade mit der abschließenden Badreinigung befasst gewesen sei, als ihr Ehemann sie daran erinnert habe, den Regler für den Raumthermostaten herunterzudrehen. Dem sei sie nachgekommen und habe den Raumthermostaten auf die niedrigste Stellung "5" heruntergedreht, sei an dem Nachtspeicherofen selbst jedoch nicht "dran" gewesen. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, weil die Heizung während des vorangegangenen Aufenthaltes angeschaltet gewesen sei, denn ohne dies sei es zu kalt gewesen. Die Zeugin L. hat ungeachtet der Einwürfe des Klägers zu 2) während ihrer Vernehmung, es sei im Oktober warm genug gewesen, um auf eine Beheizung der Wohnung verzichten zu können, daran festgehalten, dass die Witterung während ihres Aufenthalts ein Einschalten der Nachtspeicheröfen erfordert habe. Das Gericht sieht trotz des naheliegender Weise bestehenden Eigeninteresses der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage oder ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Insbesondere hat die Zeugin nicht angegeben, neben dem Raumthermostaten auch die Drehradeinstellung am Nachtspeicherofen selbst kontrolliert zu haben. Insoweit will sie sich vielmehr darauf verlassen haben, dass die Heizung während des Aufenthaltes ja angeschaltet war, weil dies witterungsbedingt erforderlich gewesen sei. Wäre der Zeugin L. hingegen an einer Begünstigung ihres beklagten Ehemannes gelegen gewesen, hätte eine Aussage des Inhalts nahegelegen, sie habe auch die Heizung selbst kontrolliert, um nicht die mit der Einlassung, die Heizungseinstellung selbst nicht überprüft zu haben, einhergehende Unsicherheit in Kauf zu nehmen, ob die Heizung selbst tatsächlich eingeschaltet war. Die Aussage der Zeugin L., auf Zuruf des Beklagten nur den Raumthermostaten heruntergeregelt, nicht jedoch die Heizung selbst im Bad kontrolliert zu haben, an der sie auch auf die wiederholte Frage des Klägervertreters unverändert festgehalten hat (vgl. Seite 7 unten des Protokollumdrucks, Bl. 117 d.A.), begegnet daher keinen Zweifeln. Sie zeugt nach Auffassung des Gerichts davon, dass die Zeugin trotz eigener Betroffenheit vom Ausgang des Rechtsstreits die Wahrheit gesagt und sich an das tatsächliche Geschehen zutreffend erinnert hat.
Der im Schriftsatz der Kläger vom 17.11.2010 zu Punkt 2.1 (Bl. 151 d.A.) erhobene Einwand, es sei "ersichtlich unwahr, dass die Zeugin L. die Wohnung winterfest macht, wenn eine Woche später die Tante dort Ferien macht" vermag keine Bedenken gegen die Aussage der Zeugin L. zu begründen. Die Kläger verkennen, dass die Zeugin L. nicht gewusst haben muss, dass ihre Tante die Wohnung bald nach der Abreise ihrer Familie nutzen würde. Der Aussage der Zeugin L. lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sie um die baldigen Besuchsabsichten der Zeugin N. gewusst habe. Wer jedoch nicht (sicher) weiß, dass vor dem möglichen Anbrechen winterlicher Witterung andere Personen die Wohnung nutzen werden, muss davon ausgehen, dass er (auch schon im Oktober) dafür verantwortlich ist, die Wohnung "winterfest" zu machen, wozu auch die Regulierung der Heizungen auf eine niedrige Stufe gehört. Die Zeugin N. hat schließlich ausgesagt, dass sie sich stets mit ihrer Schwester (der Mutter der Zeugin L.) abspreche, wenn sie die Wohnung im Dachgeschoss nutzen möchte. Es sei eine große Familie, die die Wohnung nutzen kann, weshalb sie sich immer bei ihrer Schwester erkundige, ob die Wohnung kurzfristig frei ist, und sich dann spontan entscheide. Eine Absprache mit der Familie des Beklagten hat die Zeugin N. nicht bekundet. Auch dies deutet darauf hin, dass die Zeugin L. nicht davon ausgehen konnte, ihre Tante werde sich bereits Ende Oktober wieder in der Wohnung aufhalten. Unter diesen Umständen war es aber nur folgerichtig, die Wohnung für den Winter vorzubereiten und die Nachtspeicheröfen auf niedriger Stellung angeschaltet zu lassen.
Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin L. streitet auch das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin N. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie die Dachgeschosswohnung selbst noch gegen Ende Oktober 2009 für einige Tage genutzt habe; auch im Dezember 2009 sei sie noch einmal in der Wohnung gewesen, und zwar am letzten oder vorletzten Wochenende vor dem Weihnachtsfest. An der Heizungseinstellung habe sie bei beiden Besuchen nichts verändern müssen, weil es in der Wohnung ausreichend warm gewesen sei. Die aktuell in der Wohnung befindlichen Raumthermostate könne sie ohnehin nicht bedienen. Wenn die Heizung hochzuregeln gewesen wäre, hätte sie ihre Schwester fragen müssen. Da die Zeugin zugleich glaubhaft bekundet hat, dass es bereits im Dezember 2009 auf N. sehr kalt gewesen sei (ohne dass damals allerdings schon Schnee gelegen habe), spricht auch dies dafür, dass die Heizungen in der Dachgeschosswohnung nicht seit Oktober 2009 ausgeschaltet gewesen sein können, weil der Beklagte verabsäumt hätte, sie anzustellen oder angeschaltet zu lassen, als er die Wohnung letztmalig vor dem Winter verließ.
Zudem hat die Zeugin N. glaubhaft angegeben, die Dachgeschosswohnung noch zu Anfang oder Mitte Januar 2010 genutzt zu haben. Sie erinnerte sich daran, bei einem ihrer Besuche im vergangenen Winter habe auf der Insel ungewöhnlich viel Schnee gelegen und sie habe zum ersten Mal Eisschollen am Strand gesehen. Da sie sich bei ihrer Rückkehr nach B. im Dezember 2009 gewundert habe, dass dort so viel Schnee lag, kann das extreme und für die Insel ungewöhnlich strenge Winterwetter, an das sie sich eindrücklich erinnerte, nicht schon im Dezember 2009 geherrscht haben. Zugleich war sich die Zeugin N. sicher, die unübliche Schneemenge und Eisschollen am Strand nicht erst bei ihrem Besuch anlässlich des Wasserschadens wahrgenommen zu haben. Es muss daher einen weiteren Besuch der Zeugin N. im Januar 2010 gegeben haben, bei dem extreme Kälte herrschte und bei dem sie dennoch keine Veranlassung hatte, die Heizungseinstellung "nach oben" zu verändern, wozu sie ohne fremde Hilfe gar nicht in der Lage gewesen sein will. Dann kann es aber nicht auf einem Versäumnis (einer Pflichtverletzung) des Beklagten im Oktober 2009 beruht haben, dass sämtliche Heizungen in der Dachgeschosswohnung im Januar 2010 ausgeschaltet gewesen seien, wie die Kläger behaupten.
Für das Gericht steht daher fest, dass die Ursache für das klägerseits behauptete Schadensgeschehen, ein frostbedingtes Platzen wasserführender Teile des Durchlauferhitzers im Bad, jedenfalls nicht von dem Beklagten gesetzt wurde. Der Beklagte ist wohnhaft in Neustadt an der Weinstraße. Zur im Rahmen der Miteigentümergemeinschaft u.a. im Verhältnis zu den Klägern geschuldeten Überwachung, ob von der ihm zur Nutzung zugewiesenen Ferienwohnung auf der Nordseeinsel N. für das Gemeinschaftseigentum und das Eigentum der Nutzungsberechtigten anderer Wohnungen keine Gefahr ausgeht, durfte er sich darauf beschränken, die zur Gefahrvermeidung mutmaßlich und nach seinen eigenen Erfahrungen ausreichenden Maßnahmen zu ergreifen, d.h. die Nachtspeicheröfen "seiner" Wohnung auf geringer Stufe den Winter über angeschaltet zu lassen und Dritte mit der gelegentlichen Kontrolle der Wohnung zu beauftragen, um im Rahmen des ihm Zumutbaren für den nicht auszuschließenden Fall Sorge zu tragen, dass ein technischer Defekt auftritt und es aufgrund dessen zu einem Schaden für Dritte kommt. Mehr als dies kann von einem ortsabwesenden Nutzungsberechtigten redlicherweise nicht verlangt werden. Dass die Kläger ihrerseits weitere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen würden, haben sie selbst nicht behauptet. Wie die Zeugin L. bekundet hat, war die Vereinbarung mit der Zeugin N., die Wohnung während der längerfristigen Abwesenheiten des Beklagten und seiner Familie zu kontrollieren, schon zu dem Zeitpunkt getroffen worden, als die Zeugin N. das Miteigentum im Jahre 2006 an den Beklagten übertrug. Aktueller Absprachen mit dem Beklagten bedurfte es daher nicht, zumal die Zeugin N. jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt häufig auf N. war und sich auch zu Zeiten, als sie noch über eine eigene Wohnung auf der Insel verfügte, häufig im Haus A. D. aufhielt. Das hat die Zeugin N. mit der glaubhaften Begründung bestätigt, es habe sie immer wieder zum "Erlenhof" hingezogen, weil sie dort so lange Zeit gewohnt hatte.
Soweit die Zeugin N. für den Zeitraum vor Schadensentstehung bekundet hat, sie habe die Wohnung ohne eine Veränderung der Heizungseinstellung nutzen können, begegnet die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Bedenken. Inwieweit für ihre Aussage, sie habe nach Entdeckung des Wasserschadens, als sie sich um die Aufräumarbeiten gekümmert hat, für drei Wochen in der durchaus kalten Wohnung gewohnt, weil es nicht so kalt gewesen sei, dass dies nicht möglich gewesen wäre, anderes gilt, kann dahinstehen. Wenn tatsächlich bei Entdeckung des Wasserschadens der Strom abgeklemmt wurde und die Nachtspeicheröfen jedenfalls seitdem ohne Strom waren, dürfte die Wohnung selbst dann, wenn sie zuvor noch beheizt gewesen sein sollte, bei den draußen herrschenden Temperaturen umgehend ausgekühlt sein. Mit ihrem dahingehenden Einwand im Schriftsatz vom 17.11.2010 zu Punkt 2.2 (Bl. 151 d.A.) gegen die Aussage der Zeugin N. verkennen die Kläger, dass diese keineswegs bekundet hat, die Wohnung sei bei ihrem erstmaligen Eintreffen nach dem Schadensgeschehen "warm" gewesen. Auf die Frage nach der Temperatur in der Wohnung hat die Zeugin vielmehr ausdrücklich angegeben, es sei dort kalt gewesen, jedoch nicht so kalt, dass es ihr - entgegen dem Rat ihrer Nichten - nicht möglich gewesen wäre, in der Dachgeschosswohnung zu wohnen. Entscheidend ist nicht die Temperatur in der Dachgeschosswohnung nach der Schadensentdeckung, sondern die Frage, ob der Beklagte seinen Pflichten gegenüber den Miteigentümern ausreichend nachgekommen ist. Das ist im Hinblick auf die eingeschaltet belassene Nachtspeicherheizung im Badezimmer und die regelmäßigen Kontrollen durch die Zeugin N. der Fall.
Da der Beklagte seinen Pflichten als Nutzungsberechtigter unabhängig von der genauen Ursache der Schadensentstehung nachgekommen ist, bedarf es für die vorliegende Entscheidung keiner Klärung, wie und aufgrund welcher Umstände es im Einzelnen zum Wasseraustritt aus dem Durchlauferhitzer im Bad gekommen ist. Der Zeuge O. konnte hierzu auch nur bekunden, dass der Behälter des Durchlauferhitzers, in dem das Wasser erwärmt wird, einen ganz langen Riss aufgewiesen habe. Aufgrund dieses Risses mutmaßte er, dass es sich um einen Frostschaden gehandelt habe, wie sich aus seiner Äußerung, der Durchlauferhitzer habe in der eiskalten Wohnung auch kaputtgehen müssen, ergibt. Inwieweit sich darüber hinaus aus den Feststellungen des im Auftrag des Gebäudeversicherers tätigen Sachverständigen ergeben mag, dass ein geschlossenes Bauteil des Durchlauferhitzers durch Frosteinwirkung geplatzt ist, kann dahinstehen, weshalb auch die von den Klägern hierzu benannten Zeugen (Schriftsatz vom 07.09.2010, Punkt 1, Bl. 72 f. d.A.) nicht zu vernehmen waren. Denn selbst dann, wenn der Durchlauferhitzer eingefroren und daher geplatzt war und wenn dies auf nicht in Betrieb befindliche Nachtspeicheröfen in "seiner" Dachgeschosswohnung zurückzuführen sein sollte, wäre der Beklagte mangels Pflichtverletzung hierfür nicht verantwortlich. Ihn trifft nicht etwa eine Gefährdungshaftung für von seiner Wohnung ausgehende Gefahren, sondern eine Einstandspflicht des Beklagten für Schäden der Kläger setzt eine (dann vermutet fahrlässige oder vorsätzliche) Verletzung vertraglicher Nebenpflichten voraus, die nach der Beweisaufnahme nicht zu erkennen ist.
Aus der Aussage der Zeugin N. ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Dachgeschosswohnung im Januar 2010 auch noch durch andere Familienangehörige genutzt worden ist. Die Zeugin N. hat dies glaubhaft daraus geschlussfolgert, dass sie andernfalls noch häufiger als nur das eine Mal nach N. gefahren wäre. Sie ging daher davon aus, dass ihre Schwester auf ihre Frage nach der Belegung der Wohnung mitgeteilt habe, dass dies nicht möglich sei. Neben einem nicht auszuschließenden technischen Defekt an den Nachtspeicheröfen und einem ebenfalls denkbaren Defekt am erst im August 2009 eingebauten Durchlauferhitzer besteht damit auch die Möglichkeit, dass diejenigen Personen, die die Wohnung im Januar 2010 noch genutzt haben, die Heizungen ausgeschaltet haben. Dass der Beklagte von einer Nutzung während des Monats Januar 2010 bis zur Zeugenvernehmung vom 04.11.2010 nichts wusste (und dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht hierzu vorgetragen hat), erscheint angesichts des von der Zeugin N. geschilderten Procederes bei der "Belegung" der Wohnung, die im Wesentlichen in den Händen der Schwiegermutter des Beklagten lag, gut nachvollziehbar. Sollte also die Heizung tatsächlich im Januar 2010 ausgeschaltet worden sein, ist dies dem Beklagten als Nutzungsberechtigten jedenfalls nicht zuzurechnen. Denn mit einer Liste, die in der Küche deponiert ist und aus der sich die beim Verlassen der Wohnung abzuarbeitenden Punkte (darunter das Anstellen bzw. Anlassen der Heizung auf der niedrigsten Stufe) hinreichend deutlich ergeben, hat der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber den Klägern genügt. Wenn er grundsätzlich davon ausgehen muss, dass Dritte die Wohnung auch ohne sein Wissen nutzen, ist es ausreichend, wenn er für diese Wohnungsnutzer auf einer Liste genau aufführt, was bei der Abreise zu erledigen ist, um die Wohnung in einem "wintersicheren" Zustand zu hinterlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch während der Wintermonate Kontrollen durch die Zeugin N. erfolgten. Handeln Wohnungsnutzer dem zuwider (was hier nicht erwiesen ist, sich aber auch nicht als entscheidungserheblich darstellt und daher zugunsten der Kläger zu Argumentationszwecken unterstellt werden soll), ist dies dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil er seinen Sorgfaltspflichten durch schriftliche Anweisungen und ergänzende Kontrolle genügt hat.
Der weitere Sachvortrag der Kläger nebst Beweisantritten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.11.2010 (Bl. 150 ff. d.A.) bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Selbst wenn man zugunsten der Kläger die in das Wissen des Zeugen M. gestellte Tatsache, in der Wohnung des Beklagten sei am 02.02.2010 nicht ein einziger Heizkörper an bzw. angestellt gewesen, als richtig unterstellt, kann das eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht begründen. Denn dieser Umstand kann, wie in den beiden vorstehenden Absätzen ausgeführt wurde, neben einem technischen Defekt, für den der Beklagte nicht verantwortlich ist, auch darauf zurückzuführen sein, dass Dritte, die die Wohnung während des Monats Januar 2010 ohne das Wissen des Beklagten, aber mit dem Einverständnis seiner Schwiegermutter nutzten, die Heizkörper aus unbekannten Gründen ausgeschaltet haben. Wenn dies der Fall sein sollte, hätten sie den Anweisungen des Beklagten zuwider gehandelt, weshalb ihr Fehlverhalten ihm nicht zugerechnet werden kann.
Soweit die Kläger im Zusammenhang mit ihrem Befangenheitsantrag eine Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie eine Anhörung des Beklagten vermisst und zur Begründung ausgeführt haben, die Schadensfeststellungen durch den benannten Zeugen M. seien im unmittelbaren Auftrag des zunächst fernmündlich kontaktierten Beklagten getroffen worden, seien sie darauf hingewiesen, dass sich dies erstmals aus ihrem Schriftsatz vom 11.11.2010 ersehen lässt. Den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen lässt sich nicht entnehmen, wie der zunächst nicht namentlich benannte Beauftragte des Beklagten von dem Schaden erfahren hat, insbesondere dass dies auf unmittelbare Veranlassung des Beklagten geschehen sei. Für das Gericht bestand daher keinerlei Veranlassung, dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 31.08.2010 (Bl. 71 d.A.), er könne zur Aufklärung des Sachverhaltes über das bisher schriftsätzlich Vorgetragene hinaus nichts beitragen, keinen Glauben zu schenken.
II. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu Ziffer 10. ("den Beklagten zu verurteilen, zu dem von ihm in seiner Wohnung durchgeführten Fußbodenaufbau, ab der so genannten Dielung, die verblieben ist, den Schallschutznachweis nach DIN 4109 Beiblatt 2 zu erbringen und vorzulegen"; Bl. 38 d.A.), den die Kläger einseitig für erledigt erklärt haben (Bl. 82 d.A.) und worauf sie in ihrer Antragstellung im Termin Bezug genommen haben, war die Klage abzuweisen.
Es ist bereits nicht ersichtlich, worin ein erledigendes Ereignis zu sehen sein sollte. Das geäußerte, durchaus anerkennenswerte Anliegen der Kläger, den vorliegenden Rechtsstreit mit dieser Problematik nicht auch noch zu belasten, kann ein erledigendes Ereignis, das die insoweit zunächst zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet gemacht haben müsste, um sie nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung einer Klageabweisung entgehen zu lassen, nicht ersetzen. Aber auch in der Sache war der ursprüngliche Klageantrag zu 10. nicht begründet. Wenn der Beklagte den Fußbodenaufbau nach dem Schadensereignis erstmals mit einer Schalldämmung versehen hat, die zuvor überhaupt nicht vorhanden war, kann ein Anspruch auf Auskunft über die hierbei getroffenen Schallschutzmaßnahmen allenfalls der Eigentümergemeinschaft zustehen. Das ist keine Frage der Passivlegitimation, die - einen Auskunftsanspruch in der Sache unterstellt - sicherlich bei dem Beklagten als dem Auftraggeber der Fußbodenarbeiten liegen würde, sondern der Aktivlegitimation. Insoweit haben die Kläger die Ausführungen des Gerichts bezüglich der Schallschutzproblematik im Termin möglicherweise nicht recht verstanden.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 100 Abs. 1; 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
- Ursprünglich: bis 22.000,00 EUR,
- ab dem 07.05.2010: bis 25.000,00 EUR,
- seit dem 07.09.2010: bis 35.000,00 EUR.