Landgericht Aurich
Beschl. v. 01.06.2011, Az.: 4 T 96/11

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
01.06.2011
Aktenzeichen
4 T 96/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 16.03.2011 - AZ: 9 IN 15/08

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 16.03.2011 über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters in Satz 2 des Tenors wie folgt geändert:

Aus der Landeskasse kommt nur eine Auszahlung in Betracht, soweit die festgesetzte Vergütung nicht aus der Masse entnommen werden kann.

Gründe

Das Amtsgericht Aurich - Insolvenzgericht, Rechtspflegerin - hat durch Beschluss vom 16.03.2011 die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters auf insgesamt 11.872,24 € festgesetzt. Zugleich hat das Amtsgericht angeordnet, dass aus der Landeskasse nur eine Auszahlung der Mindestvergütung in Höhe von 3.052,35 € in Betracht kommt, soweit dieser nicht aus der Masse entnommen werden kann.

Gegen den ihn am 21.03.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, beschränkt darauf, dass das Insolvenzgericht die Erstattung der festgesetzten Vergütung aus der Landeskasse nur in Höhe der Mindestvergütung nach § 2 InsVV angeordnet hat, soweit dieser Betrag nicht der Masse entnommen werden kann.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gem. §§ 11 RpflG, 4, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 64 Abs. 3 Insolvenzordnung, 567 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 11.03.2008 dem Insolvenzschuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 4 a Insolvenzordnung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Gemäß § 63 Abs. 2 Insolvenzordnung steht dem Insolvenzverwalter deshalb für seine Ansprüche auf Vergütung und Auslagenersatz ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

Der Anspruch ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht beschränkt auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV. Den Gesetzesmaterialien (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5680) ist eine Beschränkung ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch eine Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des Landgerichts Braunschweig - Aktenzeichen 6 T 666/09, ZInso 2010, 737-734 - der Insolvenzverwalter dürfe durch eine Stundung nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden als er ohne Stundung in einem masselosen Verfahren stände, er dürfe daher nur die Mindestvergütung erhalten, ist nach dem Sinn der Regelung nicht zwingend. Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters steigt nach § 2 InsVV mit der Höhe der Insolvenzmasse deshalb, weil mehr Masse in der Regel auch einen Mehraufwand des Insolvenzverwalters zur Folge hat, dem durch eine höhere Vergütung Rechnung zu tragen ist. Wenn also die Stundung der Verfahrenskosten die Eröffnung eines masselosen Insolvenzverfahrens und damit die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters erst ermöglicht, kann es genau so gut im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, durch § 63 Abs. 2 Insolvenzordnung sicherzustellen, dass die Staatskasse die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters zu tragen hat, die diesem nach § 2 InsVV zustehen, wenn die Masse nicht ausreicht, d. h. ihm nicht nur die Mindestvergütung zusteht. Da der gesetzliche Wille sich nicht feststellen lässt, ist eine Auslegung der Vorschrift nach seinem Wortlaut geboten. Der Wortlaut enthält keine Beschränkung auf die Mindestvergütung.

Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss zu ändern.