Landgericht Aurich
Beschl. v. 18.04.2011, Az.: 4 T 386/10 (217)

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
18.04.2011
Aktenzeichen
4 T 386/10 (217)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 09.11.2010 - AZ: 9 IN 377/07
nachfolgend
BGH - 16.06.2011 - AZ: IX ZB 166/11
BGH - 21.07.2011 - AZ: IX ZB 166/11
BGH - 20.09.2011 - AZ: IX ZB 166/11

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 09.11.2010 geändert:

Es wird klargestellt, dass das von der Drittschuldnerin der Schuldnerin monatlich gezahlte Arbeitseinkommen (Ruhegehaltsbezüge) in die Insolvenzmasse fällt nach Abzug eines Pfändungsfreibetrages gemäß der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO, wobei nur die Unterhaltspflicht der Schuldnerin gegenüber ihrer Tochter J. M., geb…., zu berücksichtigen ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 der Schuldnerin und zu 1/3 dem Insolvenzverwalter auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 5.668,80 € festgesetzt.

Gründe

Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr von der Drittschuldnerin gezahltes Arbeitseinkommen (Ruhestandsbezüge) fällt in die Insolvenzmasse, soweit es gemäß § 36 Insolvenzordnung, § 850 c ZPO nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Die Schuldnerin hat beantragt, festzustellen, dass ihre Kinder

P., geb ….,

M., geb. … und

J., geb. …

ihr gegenüber unterhaltsberechtigt sind.

Durch Beschluss vom 09.11.2010 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht, Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 12.11.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.11.2010 beim Amtsgericht eingelegte Erinnerung der Schuldnerin, die das Insolvenzgericht dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Das Beschwerdegericht hat nach der hiermit in Bezug genommenen Zwischenverfügung vom 29.10.2010, aufgrund der die Schuldnerin u. a. Immatrikulationsbescheinigungen und Bafög-Bescheide ihrer Kinder vorgelegt hat, durch weitere Zwischenverfügung vom 17.02.2011 die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihren volljährigen Kindern gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nur noch einen angemessenen Ausbildungsunterhalt schuldet, der 23-jährige Sohn M. nach dem vorgelegten Bafög-Bescheid jedoch bereits die Förderungshöchstdauer überschritten habe. Der Sohn P. sei mit 26 Jahren noch wesentlich älter, so dass das Beschwerdegericht auch bei ihm davon ausgehe, dass er die Regelstudienzeit überschritten habe. Die Tochter J. erhalte kein Bafög, weil sie Leistungsnachweise nicht erbracht habe.

Dazu behauptet die Schuldnerin nunmehr, krankheitsbedingte Umstände hätten bei M. und P. den Abschluss ihres Studiums in der Regelstudienzeit verzögert. J. habe die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und erhalte wieder Bafög.

Wegen aller Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 04.03.2011 verwiesen.

Die Erinnerung der Schuldnerin ist gemäß §§ 11 RpflG, 36 Abs. 4 InsO, §§ 850 e, 850 f, 793 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Unbegründet ist die sofortige Beschwerde, soweit sie die Feststellung der Unterhaltspflicht der Schuldnerin gegenüber ihren Kindern P. und M. begehrt, denn gemäß § 1610 Abs. 2 BGB besteht ein Anspruch dieser Kinder auf Ausbildungsunterhalt grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss, ein Zeitpunkt, der hier unstreitig überschritten ist.

 Für ihr bestrittenes Vorbringen, krankheitsbedingte Umstände hätten den Abschluss während der Regelstudienzeit verzögert, hat die Schuldnerin weder einlassungsfähige Tatsachen vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Lediglich bezüglich der 22-jährigen Tochter J. ist aufgrund des vorgelegten Bafög-Bescheids vom 28.02.2011 über eine Ausbildungsförderung bis September 2011 nunmehr davon auszugehen, dass sie ihr Studium fortgesetzt und ihr gegenüber die Schuldnerin noch unterhaltspflichtig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf den Jahresbetrag der pfändbaren Bezüge bei einem Einkommen von 1.651,59 € festgesetzt, der sich ergeben würde, wenn die Schuldnerin keine Unterhaltspflichten hat (472,40 € x 12 = 5.668,80 €).