Landgericht Aurich
Beschl. v. 28.03.2011, Az.: 4 T 53/11
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 28.03.2011
- Aktenzeichen
- 4 T 53/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 45104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 06.01.2011 - AZ: 6 C 1103/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 06.01.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 408,88 €.
Gründe
Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.01.2011 die aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 30.09.2010 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 4.160,58 € zuzüglich Zinsen.
Gegen den ihm am 24.01.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.02.2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten insoweit, als das Amtsgericht für den Bevollmächtigten der Klägerin Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in einer Gesamthöhe von 343,60 € netto = 408,88 € brutto festgesetzt hat. Der Beklagte ist der Auffassung, diese Kosten seien nicht erstattungsfähig. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 02.02.2011 verwiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts der Klägerin sind gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz ZPO zu erstatten, da dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihrem in Hannover ansässigen Verwalter Prozessvollmacht zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldrückständen erteilt. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar (vgl. BGH, NJW 2003, 898 [BGH 16.10.2002 - VIII ZB 30/02] mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der teilrechtsfähige Verband der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nicht durch die Wohnungseigentümer, sondern durch die Verwalterin vertreten und dieser darf für die Gemeinschaft rückständige Wohngelder einklagen, wenn er dazu ermächtigt ist. Es liegt auf der Hand, dass ein Verwalter dann zunächst den Rat eines an seinem Sitz ansässigen Rechtsanwalts sucht und nicht einen Rechtsanwalt aufsuchen wird, der am Sitz des Prozessgerichts niedergelassen ist. Einer Eigentümergemeinschaft steht es grundsätzlich frei, ihren Verwalter frei - auch in örtlicher Hinsicht - zu wählen. Diese Wahlfreiheit kann - wohl entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde - nicht grundsätzlich dadurch eingeschränkt werden, dass Mehrkosten, die durch die Bestellung eines auswärtigen Verwalters entstehen, im Prozess gegen einen Wohnungseigentümer nicht erstattungsfähig sind. § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz ZPO regelt lediglich, dass unnötige Kosten der Prozessführung nicht erstattungsfähig sind. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen auswärtigen Verwalter bestellt, sind die dann entstehenden Mehrkosten für die Prozessführung notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.