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§ 102 Nds. PersVG - Zuständigkeit der Schulpersonalvertretung bei beurlaubten Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

Bei Maßnahmen, die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte betreffen, die zum Auslandsschuldienst oder zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind und deren Wahlrecht nach § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 4 erloschen ist, ist nur die zuständige Schulpersonalvertretung zu beteiligen. § 79 Abs. 4 und § 103 Abs. 1 finden keine Anwendung.