§ 102 Nds. PersVG - Zuständigkeit der Schulpersonalvertretung bei beurlaubten Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
Bei Maßnahmen, die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte betreffen, die zum Auslandsschuldienst oder zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind und deren Wahlrecht nach § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 96 Abs. 4 erloschen ist, ist nur die zuständige Schulpersonalvertretung zu beteiligen. § 79 Abs. 4 und § 103 Abs. 1 finden keine Anwendung.