§ 92 NPersVG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für
- 1.
Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG),
- 2.
die übrigen im Landesdienst stehenden Beschäftigten an öffentlichen Schulen,
- 3.
die zu ihrer Ausbildung in den Studienseminaren Beschäftigten.
(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.