Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.07.2023, Az.: 3 B 3714/23

Anmeldung zur Umverteilung; Gefährdungseinschätzung bzgl Umverteilung; Kindeswohlgefährdung; Umverteilung; Umverteilung umA; Unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Verteilungsentscheidung; vorläufige Inobhutnahme; Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.07.2023
Aktenzeichen
3 B 3714/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 33061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0728.3B3714.23.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ausländische Minderjährige sind für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII auch ohne gesetzliche Vertretung grundsätzlich prozessfähig.

  2. 2.

    Für die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

  3. 3.

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII prüft das Gericht inzident die Rechtmäßigkeit der Anmeldeentscheidung des erstaufnehmenden Jugendhilfeträgers nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; dieser ist zu dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen.

  4. 4.

    Die Rechtswidrigkeit der Anmeldeentscheidung des erstaufnehmenden Jugendhilfeträgers nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII führt zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII.

  5. 5.

    Kostentragungspflicht des beigeladenen erstaufnehmenden Jugendamtes gemäß § 155 Abs. 4 VwGO bei Rechtswidrigkeit seiner Anmeldeentscheidung

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 6. Juli 2023 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 26.06.2023 wird angeordnet.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst trägt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen ihre bundeslandübergreifende Verteilung als unbegleitet eingereiste ausländische Minderjährige.

Nach eigenen Angaben sind der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 3. am L., die Antragstellerin zu 2. am M. und der Antragsteller zu 4. am N. in Afghanistan geboren. Sie sind nach ihren Angaben Geschwister. Der Vater der Antragsteller ist nach Angaben des Antragstellers zu 4. vor rund zehn Jahren im Heimatland bei einem Bombenattentat, das er miterlebt habe, getötet worden. Der Kontakt zur Kindesmutter und zwei weiteren jüngeren Geschwistern ist nach den Angaben der Antragsteller auf der vor ca. zwei Jahren zunächst gemeinsam begonnenen Flucht aus dem Heimatland nach Europa im Rahmen eines getrennt begonnenen Autotransportes aus dem Iran in die Türkei verloren gegangen. Die Einreise nach Europa erfolgte illegal von der Türkei aus nach Griechenland. Für den Antragsteller zu 1. ermittelte die Polizei einen positiven Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Griechenland. Über den Ausgang für die Antragsteller etwaig in Griechenland durchgeführter Asylverfahrens ist bisher nichts bekannt.

Nach den Angaben der Antragsteller erfolgte die Weiterreise von Griechenland nach Deutschland schlepperorganisiert mit PKW, zu Fuß und per Zug. Sie seien dabei zuletzt in Begleitung eines Schleppers mit dem Zug bis nach A-Stadt gefahren. Dort habe ihr Begleiter mit ihrem Onkel telefoniert, der sie sodann am Bahnhof abgeholt habe.

Die Antragsteller meldeten sich am 08.06.2023 in Begleitung ihrer Tante und der Ehefrau ihres Onkels in der Erstaufnahmeeinrichtung für minderjährige Geflüchtete in A-Stadt. Tante und Onkel leben nach eigenen Angaben jeweils in A-Stadt; die Tante in einer Asylbewerberunterkunft und der Onkel mit seiner schwangeren Frau in einer 2-Zimmerwohnung. Da eine Unterbringung bei den Verwandten aufgrund dessen nicht in Betracht kam, wurden die Antragsteller vom Stadtjugendamt der Beigeladenen zu 1. gemäß § 42a Abs. 1 SGB VIII am 08.06.2023 in Obhut genommen.

Das Stadtjugendamt leitete nachfolgend für alle Antragsteller einzeln gemäß § 42a Abs. 2 SGB VIII das Verfahren zur Überprüfung einer Anmeldung zur Verteilung gemäß § 42b SGB VIII ein. Einen Antrag beim zuständigen Familiengericht auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Bestellung eines Vormunds stellte es nicht. Die Antragsteller wurden am 09.06.2023 von einem Arzt des Gesundheitsdienstes der Beigeladenen zu 1. untersucht, dabei wurden lt. den darüber ausgestellten Formularbescheinigungen (Ankreuzkästchen) gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht festgestellt. Zu Ablauf und Umfang der Untersuchung enthalten die Formulare keine Angaben. Beim Stadtjugendamt der Beigeladenen zu 1. befassten sich anschließend verschiedene Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter mit der weiteren Prüfung. Es erfolgten dabei getrennte Gespräche mit den Antragstellern zur Alterseinschätzung und zur Einschätzung ihrer persönlichen Situation. Dabei gaben alle vier Antragsteller übereinstimmend an, in A-Stadt bleiben zu wollen, da sie den ständigen Kontakt und die Unterstützung ihrer Tante und ihres Onkels wünschten und benötigten. Die Antragstellerin zu 2. gab zudem an, unbedingt ständigen Kontakt zu und Schutz seitens ihrer Tante und ihrem Bruder zu benötigen und sich von diesen nicht trennen lassen zu wollen. Sie habe auf dem Weg nach Deutschland "schlechte Erfahrungen mit Männern" gemacht und seitdem "ständig Angst" (VV zu 3 A 3716/23, Bl. 9). Der Antragsteller zu 4. gab an, den Tod des eigenen Vaters miterlebt und seitdem verstört zu sein. Er habe seitdem das Sprechen mehr oder weniger eingestellt und benötige Hilfe, "alles verarbeiten zu können und wieder seine Sprache zu finden". In dem Verwaltungsvorgang ist dazu über ihn u.a. vermerkt, dass ihm das Sprechen sehr schwer falle und er stottere (VV zu 3 A 3721/23, Bl. 16).

Für alle vier Antragsteller erfolgten anschließend intern Einschätzungen zur Frage einer möglichen Umverteilung jeweils mit dem Ergebnis, dass eine Umverteilung möglich und aus pädagogischer Sicht sinnvoll sei, um den Antragstellern dauerhaft eine gemeinsame Unterbringung und einen schnellen Zugang zu einer Beschulung zu ermöglichen, was beides in A-Stadt nicht gewährleistet sei. Bezüglich der Antragstellerin zu 2. (VV zu 3 A 3716/23, Bl. 27) ist weiterhin vermerkt: "Die Klientin sollte möglichst gemeinsam mit ihren drei Geschwistern in die unmittelbare Nähe von A-Stadt umverteilt werden, da eine erneute Trennung auf weite Distanz von ihren Bezugspersonen eine unzumutbare Härte bedeuten würde."

Das Stadtjugendamt der Beigeladenen zu 1. entschied ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge am 21.06.2023, die Antragsteller zur bundesweiten Umverteilung anzumelden. Die zuständige Landesstelle der Beigeladenen zu 1. meldete daraufhin die Antragsteller am 22.06.2023 dem Bundesverwaltungsamt zur Verteilung an mit dem Zusatz, dass eine Verteilung möglichst in die Nähe von A-Stadt erfolge solle. Nähere Angaben dazu enthielt die Anmeldung nicht. Das Bundesverwaltungsamt wies die Antragsteller gemäß § 42b Abs. 1, 2 SGB VIII dem Land Niedersachsen zur Aufnahme zu und unterrichtete darüber den Antragsgegner unter Weitergabe der von der Beigeladenen zu 1. übermittelten Informationen.

Mit jeweils getrennten Bescheiden vom 26.06.2023 wies der Antragsgegner die Antragsteller dem Beigeladenen zu 2. zur Aufnahme und Betreuung zu. Die Bescheide sind jeweils an das Stadtjugendamt der Beigeladenen zu 1. als "vorläufiger gesetzlicher Vertreter" der Antragsteller gerichtet. In den Bescheiden ist u.a. ausgeführt, die vier Antragsteller würden als Geschwister gemeinsam einem Jugendhilfeträger zur Aufnahme zugewiesen. Es seien aus den mitgeteilten persönlichen Daten zu den Antragstellern keine spezifischen Schutzbedürfnisse oder Bedarfe ersichtlich, die gegen eine Zuweisung an den Beigeladenen zu 2. sprächen.

Das Stadtjugendamt der Beigeladenen zu 1. gab den Antragstellern den Inhalt der Bescheide jeweils am 29.06.2023 bekannt. Diese weigerten sich daraufhin, den Bescheiden Folge zu leisten und sich in den Bereich des Beigeladenen zu 2. verbringen zu lassen. Ein zwangsweiser Vollzug der Bescheide erfolgte bisher nicht.

Die Antragsteller haben jeweils einzeln am 06.07.2023 unter den Az. 3 A 3713/23, 3 A 3716/23, 3 A 3719/23 und 3 A 3721/23 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zudem jeweils einzeln Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes (3 B 3714/23, 3 B 3717/23, 3 B 3720/23, 3 B 3722/23) gestellt. Mit Beschlüssen vom 14.07.2023 hat die Kammer alle Verfahren nach Anhörung der Beteiligten jeweils auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit weiteren Beschlüssen vom 19.07.2023 sind die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 93 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Az. 3 B 3714/23 und die o.a. Klageverfahren unter dem Az. 3 A 3713/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden.

Zur Begründung ihres Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragen die Antragsteller vor: Sie seien auch ohne eine gerichtliche bestellte gesetzliche Vertretung gemäß § 36 Abs. 1 SGB I eigenständig zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte aus dem SGB VIII befugt. Soweit das Stadtjugendamt der Beigeladenen zu 1. gemäß § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu ihrer vorläufigen Vertretung befugt sei, gelte das nicht für die Wahrnehmung der von ihnen im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechte. Denn insoweit stehe es in einem nicht auflösbaren Interessenkonflikt, da gerade die Rechtmäßigkeit der zunächst von ihm selbst getroffenen Entscheidung, sie - die Antragsteller - zur bundesweiten Verteilung anzumelden, im Streit stehe. Die in der Hauptsache angegriffenen Bescheide des Antragsgegners vom 26.06.2023 seien rechtswidrig, weil sie letztlich tragend auf der vorbenannten Entscheidung der Beigeladenen zu 1. über die Anmeldung zum Verteilungsverfahren beruhten. Diese Entscheidung sei rechtswidrig gewesen, weil sie ihrem Wohl widerspreche. Die Beigeladene zu 1. habe die von ihnen vorgebrachten Gründe dafür, warum sie in A-Stadt verbleiben wollten, namentlich ihr Bedürfnis nach ständigem Kontakt mit und hinreichender örtlicher Nähe zu ihrer Tante und ihrem Onkel, nicht mit der erforderlichen Gewichtung in ihre Entscheidung einfließen lassen. Dieses Bedürfnis sei gegenüber den von der Beigeladenen zu 1. vorgebrachten pädagogischen Erwägungen zugunsten einer Umverteilung unter Kindeswohlgesichtspunkten höherrangig. Der Antragsgegner müsse sich die rechtsfehlerhafte Anmeldeentscheidung der Beigeladenen zu 1. nach der gesetzlichen Konstruktion des Umgangs mit unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in den §§ 42a ff. SGB VIII im Außenverhältnis zu ihnen zurechnen lassen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage(n) vom 06.07.2023 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 26.06.2023 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unter Verweis auf eine Entscheidung des VG Leipzig (Urt. vom 18.12.2017 - Az. 6 K 1426/17.A - juris Rn. 16) für unzulässig und rügt eine mangelnde Prozessfähigkeit der Antragstellerin zu 2). In der Sache teilt er - inzwischen - die Einschätzung der Antragsteller, dass die Beigeladene zu 1. sie aus Gründen der Kindeswohlwahrung bereits nicht zur länderübergreifenden Verteilung hätte anmelden dürfen. Zudem sei die Meldung der Landesverteilstelle der Beigeladenen zu 1. an das Bundesverwaltungsamt auch inhaltlich in rechtswidriger Weise unzureichend gewesen, da sie lediglich den Hinweis "Wenn möglich, in der Nähe von A-Stadt" enthalten habe. Dadurch seien die Kindeswohlbelange der Antragsteller, insbesondere ihr berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ständigen, auch örtlich unkompliziert und kurzfristig realisierbaren unmittelbaren persönlichen Kontaktes zu ihrer Tante und ihrem Onkel nicht abgebildet worden. Denn die Formulierung lasse insoweit weder erkennen, dass in A-Stadt nahe Verwandte der Antragsteller leben, noch, dass es deswegen erforderlich wäre, sie wegen der Kontaktwahrung jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu A-Stadt unterzubringen. Dass mindestens Letzteres aber aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich sei, habe die Beigeladene zu 1. intern zumindest für die Antragstellerin zu 2. selbst festgestellt und das wirke sich gemäß § 42b Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zwingend auch auf alle anderen Antragsteller aus. Er selbst habe angesichts der objektiv unzureichenden Informationen seitens der Beigeladenen zu 1. im Verteilungsverfahren und wegen der ihm gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gesetzten engen Entscheidungsfrist keine Möglichkeit gehabt, weitere Nachforschungen zu den Bedürfnissen der Antragsteller anzustellen. Eine Möglichkeit, die Antragsteller in unmittelbarer Nähe zu A-Stadt unterbringen zu lassen, habe er nicht.

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag.

In der Sache verteidigt sie ihre Entscheidung, die Antragsteller zur länderübergreifenden Verteilung anzumelden und weist darauf hin, dass es infolge der Zuweisung an das Land Niedersachsen allein Aufgabe des Antragsgegners sei, eine in örtlicher Hinsicht kindeswohlgerechte Unterbringung und Versorgung der Antragsteller zu gewährleisten. Die der Anmeldung zur länderübergreifenden Verteilung vorausgegangene Einschätzung ihres Stadtjugendamtes, dass einer solchen Verteilung Kindeswohlbelange nicht entgegenstünden, sondern im Gegenteil eine gemeinsame Unterbringung und Versorgung außerhalb A-Stadts dem Kindeswohl aus pädagogischer Sicht sogar dienlich bzw. sie deswegen erforderlich sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei habe ihr Stadtjugendamt sich an den einschlägigen Handlungsempfehlungen der BAGLJÄ orientiert. Da weder die Tante noch der Onkel der Antragsteller in der Lage seien, diese kurzfristig bei sich aufzunehmen, sie selbst aber ihre Unterbringungsquote bereits vielfach übererfüllt habe, könnten eine weitere gemeinsame Unterbringung und Versorgung der Antragsteller und ein möglichst schneller Zugang zu schulischer Bildung in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht in kindeswohlzuträglicher Weise sichergestellt werden. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Anmeldung und Durchführung des Verteilverfahrens sei im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden. Die Bereitschaft eines Verwandten, für eine/einen umA die Vormundschaft zu übernehmen, sei bei der Einschätzung nach § 42a Abs. 2 SGB VIII nicht zu berücksichtigen. Die Bestellung eines Vormunds sei nicht im Rahmen einer vorläufigen Inobhutnahme, sondern erst im Rahmen einer endgültigen Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII zu veranlassen; dies gelte auch in Ansehung des § 88a Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII. Durch ihren Gesundheitsdienst sei geprüft worden, ob gesundheitliche Gründe, wozu auch die Folgen einer psychischen Belastung zählten, einer Durchführung des Verteilungsverfahrens entgegenstünden. Das sei von dort verneint worden. Ihre Landesverteilstelle habe bei der Anmeldung zur Verteilung mit dem Hinweis "Wenn möglich, in der Nähe zu A-Stadt" ausreichende inhaltliche Informationen über die persönlichen Bedürfnisse der Antragsteller übermittelt; die konkrete Formulierung sei eine "reine Höflichkeitsformel", ohne dass damit das sachliche Bedürfnis relativiert worden sei.

Der Beigeladene zu 2. hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist insgesamt zulässig und begründet.

1.

Die Antragsteller sind in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz ihrer Minderjährigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als prozessfähig anzusehen.

Es kann offenbleiben, ob das im rechtlichen Zusammenhang mit den vorläufigen Inobhutnahmen der Antragsteller und die sich daran anschließenden hier streitbefangenen Verteilungsentscheidungen bereits, wie die Antragsteller meinen, unmittelbar aus §§ 11, 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ergibt (so für die Abwehr der behördlichen Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 05.05.2021 - 12 B 477/21 -, juris Rn. 27, m. w. N.). Daran bestehen allerdings Zweifel, denn bei einer vorläufigen Inobhutnahme und den sich daran anschließenden jugendhilferechtlichen Maßnahmen einschließlich der hier streitbefangenen Verteilungsentscheidung handelt es sich nicht um Sozialleistungen im Sinne dieser Vorschriften, sondern als sonstige Maßnahmen der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung (vgl. Kirchhoff in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand 06/2023, § 42 SGB VIII Rn. 34, m. Verweis auf BVerwG, Urt. vom 11.07.2013 - 5 C 24/12 -, BVerwGE 147, 170-184, juris Rn. 16 f., und § 42a SGB VIII Rn.16; Reyels in: jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Stand 11/2022, § 36 SGB I Rn. 15; a. A. allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Rspr. des BVerwG u.a. VG Göttingen, Beschl. vom 17.07.2014 - 2 B 195/14 -, juris Rn. 21, m.w.N.). Zudem geht es im vorliegenden Verfahren auch nicht um die Beendigung bzw. Aufrechterhaltung der (vorläufigen) Inobhutnahmen als solche und der damit verbundenen jugendhilferechtlichen Begünstigungen für die Antragsteller, sondern - allein - um die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Jugendhilfemaßnahmen in örtlicher Hinsicht. Auch diese Frage noch als unmittelbar von §§ 11, 36 SGB I umfasst anzusehen, dürfte allerdings die durch Auslegung ermittelbare inhaltliche Reichweite dieser Normen wohl überdehnen. Selbst wenn man aber die §§ 11, 36 SGB I für die vorliegende Fallkonstellation nicht unmittelbar als Normen des öffentlichen Rechts heranzieht, die den Antragstellern die Prozessfähigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vermittelt, lässt sich eine solche in der vorliegenden Konstellation zumindest aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 11, 36 SGB I herleiten. Dass ansonsten eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorläge, ist offenkundig. Bereits im Umkehrschluss aus § 42b Abs. 7 SGB VIII ergibt sich, dass der Gesetzgeber u.a. die Verteilungsentscheidung nach § 42b SGB VIII als einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt ansieht. Da dafür gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zumindest die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten gegeben sein muss, zielt diese Vorschrift ersichtlich jedenfalls auch auf die unbegleiteten minderjährigen Ausländer selbst, die von einer solchen Verteilungsentscheidung betroffen sind. Das Gesetz setzt damit eine für diese wehrfähige Rechtsposition voraus. Die Wahrnehmung dieser Rechtsposition muss dabei zur Wahrung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG für die betroffenen Minderjährigen grundsätzlich eigenständig möglich sein. Sie können insbesondere nicht auf eine Wahrnehmung dieser Rechtsposition gemäß § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seitens desjenigen Jugendamtes, von dem sie vorläufig in Obhut genommen wurden, verwiesen werden. Denn dieses befände sich gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden diesbezüglich in einem nicht auflösbaren Interessenskonflikt, da Gegenstand des Streites gerade seine Entscheidung ist, die betroffene minderjährige Person zur länderübergreifenden Verteilung anzumelden. Es liegt auf der Hand, dass dieses Jugendamt insoweit nicht etwaige gegenläufige Interessen der von der Verteilungsanmeldung und -entscheidung betroffenen Minderjährigen wahrnehmen kann. Da inzwischen alle Antragsteller zumindest 15 Jahre alt sind, kommt es nicht darauf an, ob den von einer solchen Maßnahme betroffenen Minderjährigen dagegen auch schon vor Erreichen dieses Alters eine Prozessfähigkeit zugesprochen werden müsste.

Ohne, dass es deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Falles noch darauf ankäme, ist ergänzend festzustellen, dass die Auffassung der Beigeladenen zu 1., im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme sei die Initiierung der Bestellung eines Vormunds regelmäßig nicht angezeigt, ersichtlich mit § 88a Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII nicht in Einklang zu bringen ist. Angesichts der Probleme, die gerade die hier streitbefangene Konstellation für eine angemessene Wahrung der rechtlichen Interessen der betroffenen Minderjährigen im Rahmen der Anwendung des § 42a Abs. 2 SGB VIII aufzeigt, spricht viel dafür, in dem fehlenden Verweis in § 42a SGB VIII auf § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII letztlich doch eine ungewollte Regelungslücke im Gesetz anzunehmen, sodass letztere Norm analog anzuwenden sein dürfte (zweifelnd noch Lange in: juris-PK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 88a SGB VIII Rn. 71). Denn ersichtlich reicht für eine das Kindeswohl im Rahmen des § 42a Abs. 2 SGB VIII ausreichend wahrende rechtliche Vertretung die Regelung in § 42a Abs. 3 SGB VIII nicht aus.

2.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Hinweis des Antragsgegners dazu auf die von ihm benannte Entscheidung des VG Leipzig geht fehl. Jener - im Übrigen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik vereinzelt gebliebenen - Entscheidung ist nicht zu folgen, da sie sachlich insoweit falsch ist (vgl. dazu im Einzelnen: VG Hannover, Beschl. vom 14.10.2019 - 3 B 4442/19 -, juris Rn. 11 ff.; Möller, Praxiskommentar SGB VIII, 3. Aufl. 2023, § 42b SGB VIII Rn. 26 ff.). Denn bei den "Zwischenentscheidungen" des zur Verteilung anmeldenden Jugendamtes und des Bundesverwaltungsamtes handelt es sich verfahrensrechtlich lediglich um vorbereitende Maßnahmen im Sinne des § 44a VwGO, die gerade deswegen nicht eigenständig mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden können. Bei einer gerichtlichen Aufhebung der letztlich im Außenverhältnis zu den betroffenen Minderjährigen ergehenden Verteilungsentscheidung entfallen damit aber auch etwaige (interne) Rechtswirkungen zwischen den beteiligten öffentlichen Rechtsträgern aus den vorhergehenden "Zwischenentscheidungen" und der betroffene Jugendhilfefall fällt wieder in den status quo ante zurück mit der Rechtsfolge einer rechtlichen Verantwortlichkeit des erstaufnehmenden Jugendamtes für jedwede jugendhilferechtliche Maßnahme.

3.

Der Antrag ist auch begründet.

a)

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der jeweiligen Antragspartei an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Aufschubinteresse der Antragspartei regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

b)

Ausgehend von diesen Maßstäben ist dem Antrag stattzugeben. Die Klage der Antragsteller gegen die Verteilungsentscheidungen des Antragsgegners vom 26.06.2023 hat nach der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg. Die Verteilung der Antragsteller verstößt gegen § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII. Danach ist eine Verteilung eines unbegleiteten minderjährigen Kindes oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn dadurch das Wohl des Minderjährigen gefährdet würde.

Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall bei summarischer Würdigung bezüglich der Antragsteller gegeben. Denn die Vollziehung der angegriffenen Verteilungsentscheidungen würde sie räumlich so weit von ihrer Tante und ihrem Onkel trennen, dass sie den für sie aus Kindeswohlgesichtspunkten notwendigen engen Kontakt zu diesen Verwandten nicht in ausreichendem Maße aufrechterhalten könnten. Deshalb erweist sich im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Würdigung bereits die Anmeldung der Antragsteller zum länderübergreifenden Verteilungsverfahren seitens der Beigeladenen zu 1. als rechtswidrig, da die dem zu Grunde liegende Einschätzung gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII in der Durchführung und im Ergebnis - grob - fehlerhaft erscheint. Denn die Beigeladene zu 1. hat dabei gewichtige gegen eine länderübergreifende Verteilung sprechende Gesichtspunkte des Wohls der Antragsteller zu gering gewichtet bzw. offenkundig im Ergebnis unberücksichtigt gelassen. So hat insbesondere die psychische Verfassung der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 4) offenbar bei der Gefährdungseinschätzung letztlich keine ausreichende Rolle gespielt. Soweit die Beigeladene zu 1) insoweit geltend macht, eine Kindeswohlgefährdung durch die Anmeldung und Durchführung des Verteilungsverfahrens sei im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden, im Übrigen habe die durchgeführte medizinische Untersuchung auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Risiken infolge einer Umverteilung ergeben, ignoriert sie ersichtlich den Inhalt ihrer eigenen Verwaltungsvorgänge.

Der Verweis auf die durchgeführte Untersuchung der Antragsteller seitens des Gesundheitsdienstes ist insoweit erkennbar unsinnig. Diese Untersuchungen fanden bereits am 09.06.2023 statt, also zu einem Zeitpunkt, als ein Aufklärungsgespräch mit den Antragstellern zu ihrer persönlichen Situation noch gar nicht geführt, diese also im Einzelnen noch gar nicht bekannt war. Die in den Verwaltungsvorgängen jeweils vorhandene Bescheinigung des Gesundheitsdienstes der Beigeladenen zu 1. zur - vermeintlichen - gesundheitlichen Unbedenklichkeit einer Verteilung sind zudem von einem "Arzt" unterzeichnet. Dass dieser "Arzt" eine ausreichend fundierte psychologische Begutachtung der Antragsteller vorgenommen und auch diesbezüglich eine Unbedenklichkeit einer Verteilung bescheinigt haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Dafür fehlt einem "Arzt" bereits die erforderliche Sachkunde. Abgesehen davon ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass dem "Arzt" die für eine Beurteilung der psychischen Verfassung wesentlichen Informationen zu der persönlichen Situation der Antragsteller vorlagen oder er sie erhoben hätte.

Abgesehen davon haben alle Antragsteller in den mit ihnen geführten Gesprächen sehr wohl ausdrücklich darauf hingewiesen, wegen ihrer persönlichen Situation, die für sie alle insbesondere geprägt wird von dem von ihnen berichteten früheren Tod des Vaters und dem zusätzlichen Kontaktverlust zur Mutter und zwei weiteren Geschwistern auf dem Weg nach Europa, in besonderem Maße auf einen engen Kontakt zu ihren in A-Stadt lebenden Verwandten (Tante und Onkel) angewiesen zu sein. Damit haben sie sinngemäß ersichtlich einen gewichtigen sozialen Grund geltend gemacht, der aus ihrer Sicht gegen eine länderübergreifende Verteilung spricht. Namentlich hat darüber hinaus die Antragstellerin zu 2. mit dem Hinweis, sie habe auf dem Weg nach Europa "schlechte Erfahrungen mit Männern" gemacht, was als Hinweis auf sexualisierte Gewaltanwendung ihr gegenüber gedeutet werden kann, und dem Vortrag, deshalb unbedingt den Kontakt zu ihrer Tante zu benötigen, auch weil sie in ständiger Angst lebe, einen psycho-sozialen Gesichtspunkt vorgetragen, der im Rahmen der Gesamtabwägung mit ganz erheblichen Gewicht einzustellen gewesen wäre. Dass das von der Beigeladenen zu 1. zunächst auch intern so eingeschätzt worden ist, ergibt sich aus deren internem Aktenvermerk, wonach für die Antragstellerin zu 2. "eine erneute Trennung auf weite Distanz von ihren Bezugspersonen eine unzumutbare Härte bedeuten würde". Eine Verteilung der Antragstellerin zu 2. komme deshalb nur in die unmittelbare Nähe zu A-Stadt in Betracht. Und schließlich hat die Beigeladene zu 1. auch bezüglich des Antragstellers zu 4. Feststellungen zu einer vorliegenden besonderen psychischen Belastung in Form einer möglichen Traumatisierung in Folge des Miterlebens des Todes des Vaters getroffen, die Anlass hätten geben müssen, sich näher mit der Frage zu beschäftigen, ob auch er in besonderer Weise von einer unmittelbaren räumlichen Nähe zu seiner Tante und seinem Onkel profitieren bzw. auf sie angewiesen sein könnte. Dass das geschehen wäre, ist den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen.

Die von der Beigeladenen zu 1. namentlich bezüglich der Antragstellerin zu 2. getroffenen Feststellungen hat sie bei ihrer abschließenden Gefährdungseinschätzung nicht hinreichend berücksichtigt. Der bloße Hinweis im Rahmen der Anmeldung zur Verteilung, eine Unterbringung der Antragsteller solle "Wenn möglich, in der Nähe von A-Stadt" erfolgen, wird dem Gewicht dieser Feststellungen und auch der eigenen internen Einschätzung zu dessen Bedeutung nicht im Ansatz gerecht. Es lag vor der Anmeldung der Antragsteller zur länderübergreifenden Verteilung in der (alleinigen) Verantwortung der Beigeladenen zu 1., sich davon zu überzeugen, dass eine Verteilung erreicht werden kann, die das Wohl insbesondere der Antragstellerin zu 2. wahrt. Sie hätte deshalb bereits im Vorfeld der Anmeldung zur Verteilung im ersten Schritt klären müssen, welchem Bundesland die Antragsteller im Falle einer Anmeldung zugeteilt werden würden - insoweit kam realistisch allerdings nur Niedersachsen in Betracht -, und sie hätte in einem zweiten Schritt bereits vor der Anmeldung mit dem Antragsgegner Kontakt aufnehmen und mit diesem klären müssen, ob die von ihr selbst aus Kindeswohlgesichtspunkten als erforderlich angesehene Unterbringung der Antragstellerin zu 2. und damit auch der anderen Antragsteller in unmittelbarer räumlicher Nähe zu A-Stadt möglich sein würde. Erst und nur wenn diese Frage positiv geklärt gewesen wäre, hätte die Anmeldung zur Umverteilung erfolgen dürfen, denn nur dann wäre die von der Beigeladenen zu 1. gemäß § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in ihrer Verantwortung getroffene Einschätzung rechtmäßig gewesen. Das in der Regelungssystematik der §§ 42a SGB VIII berücksichtigte Interesse der Jugendämter an einer lastengerechten Verteilung der umA, das die Beigeladene zu 1. sicherlich mit einer großen grundsätzlichen Berechtigung für sich reklamiert, tritt im Einzelfall, wie sich aus § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII unmittelbar ergibt, hinter den Kindeswohlbelangen der betroffenen Minderjährigen zurück.

Der Vortrag der Beigeladenen zu 1., eine Umverteilung der Antragsteller sei aus Kindeswohlgründen erforderlich, weil eine gemeinsame Unterbringung in ihrem Zuständigkeitsbereich und ein zügiger Zugang zu schulischer Bildung nicht gewährleistet werden könnten, ist nicht weiter substantiiert worden, sodass er gerichtlicherseits keiner Überprüfung zugeführt werden kann. Selbst wenn das aber der Fall sein sollte, hätte die Beigeladene zu 1. diese Fakten mit den o.a., gegen eine Umverteilung sprechenden Umständen abwägen und nachvollziehbar substantiiert begründen müssen, warum sie aus Kindeswohlgesichtspunkten stärker zu gewichten sein sollen als insbesondere die psycho-sozialen Bedürfnisse der Antragstellerin zu 2). Das ist nicht geschehen.

Im Übrigen bleibt es der Beigeladenen zu 1. unbenommen, ggf. unter Einbeziehung des Antragsgegners mit den für ihre unmittelbar angrenzenden Umlandgemeinden zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgern in Kontakt zu treten und mit diesen die Möglichkeit einer Fallübernahme gemäß § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zu erörtern und ggf. eine solche mit Zustimmung der Antragsteller zu vereinbaren.

c)

Der Antragsgegner muss sich nach der Systematik der §§ 42a ff. SGB VIII, die eine eigenständige verwaltungsgerichtliche Kontrolle der von der Beigeladenen zu 1. gemäß § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII getroffenen Anmeldeentscheidung nicht vorsieht, deren Fehlerhaftigkeit im Außenverhältnis zu den Antragstellern zurechnen lassen. Daraus folgt, dass diese rechtsfehlerhafte Entscheidung auch seine Verteilungsentscheidungen vom 26.06.2023 "infiziert" und diese dadurch ebenfalls gegenüber den Antragstellern im rechtlichen Außenverhältnis rechtswidrig sind.

4.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Beigeladenen zu 1. Kosten auferlegt sind, aus § 155 Abs. 4 VwGO. Die rechtsfehlerhafte Entscheidung der Beigeladenen zu 1., die Antragsteller zum länderübergreifenden Verteilungsverfahren anzumelden, ohne zumindest sicherzustellen, dass diese in dessen Rahmen in unmittelbarer Nähe zu A-Stadt untergebracht werden (können), hat dieses Verfahren ausgelöst und bestimmt maßgeblich dessen Ausgang. Dass der Antragsgegner seine Kosten selbst trägt, ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. für erstattungsfähig zu erklären, bestehen nicht.

Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.