Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 18.07.2023, Az.: 5 A 4841/22

Al Fashir; Asyl; Darfur; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Khartoum; Khartum; RSF; Saf; Subsidärer Schutz; Subsidärer Schutz bejaht; Sudan; subsidiärerer Schutz; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Al Fashir (Darfur) und Khartum

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.07.2023
Aktenzeichen
5 A 4841/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 32488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0718.5A4841.22.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Überzeugung der Einzelrichterin liegen hier stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Al Fashir oder Khartum einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein würde.

  2. 2.

    Zur Feststellung, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnenden Umstände, erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 21.6.2021, - C 901/19 -, juris).

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen.

Der Bescheid der Beklagten vom E. Oktober 2022 wird insoweit aufgehoben, als er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der 2001 geborene Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger vom Stamm der F. und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. März 2022 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Mai 2022 einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem C. - Bundesamt - am 10. Juni 2022 führte er aus, er stamme aus Al Fashir. Dort habe er 2017 sein Abitur gemacht. Während seines Studiums an der G. sei er von Dezember 2015 bis März 2018 zwischen Khartum und Al Fashir gependelt. In Khartum habe er bei einem Verwandten gelebt, der ihn wie einen Sohn behandelt habe. Er habe keine Miete zahlen müssen. Seine Eltern lebten noch in Al Fashir. Außerdem lebten im Sudan noch seine Geschwister und seine Großfamilie. Er habe sich von Juni 2019 bis Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten, Russisch gelernt und angefangen Maschinenbau zu studieren. Im Sudan habe er mit Elektroteilen gehandelt. In der Ukraine habe er neben dem Studium in einer Schuhfabrik und in einer Mühle gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er an, dass er nicht in den Sudan zurückkehren könne. Er habe ursprünglich in der Ukraine bleiben wollen. Im Sudan würden Menschen aus Darfur diskriminiert. Dort könne er nicht studieren. Er sei von Ende 2017 bis zu seiner Ausreise aktives Mitglied einer politischen Studentenbewegung für Leute aus Darfur gewesen. In seinem Fall habe sich die Diskriminierung darin gezeigt, dass er an der Universität schlechte Noten erhalten habe. Außerdem habe er nicht alles studieren können, was er gewollt habe. Zudem erwarte er Schwierigkeiten dabei, nach dem Studium einen Arbeitsplatz zu finden. Er habe den Sudan verlassen, um in einem anderen Land seine Zukunft aufzubauen.

Mit Bescheid vom E. Oktober 2022 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und die Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nr. 3). Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde mit diesem Bescheid aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Sudan, oder in einen anderen Staat, in den er einreisen könne, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er sei im Sudan zu keiner Zeit persönlich gefährdet gewesen. Vielmehr sei er aufgrund seines Studienwunsches ausgereist. Zwar sei von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Darfur, Südkordofan und Blauer Nil auszugehen. Es liege jedoch nicht die erforderliche Gefahrverdichtung vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Sudan führten auch nicht zu der Annahme, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. November 2022 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet - 5 B H. -. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, seine Familie lebe in Al Fashir. Es sei im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG auch zu berücksichtigen, dass er aus der Ukraine geflüchtet sei und damit keine planmäßigen Schritte habe einleiten können, um sich im Sudan eine Existenz aufzubauen oder auch nur vorübergehend seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Hier in Deutschland habe er keine Ersparnisse. Im Falle einer Rückkehr nach Khartum sei er auf sich allein gestellt. Er habe in Khartum keine Verwandten. Er habe dort bei einem Mann gelebt, der wie ein Onkel für ihn gewesen sei. Damit stehe jedoch nicht fest, dass er erneut dort aufgenommen werden würde. Im Übrigen trägt er zur Lage im Sudan vor.

Soweit der Kläger beantragt hat, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 14. Juli 2023 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom E. Oktober 2022 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

I. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

Gemäß § 4 AsylG ist subsidiär Schutzberechtigter, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. S. Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Eine solche Bedrohung kann gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Zur Überzeugung der Einzelrichterin liegen hier stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Al Fashir (1.) oder in die Hauptstadt Khartum (2.) einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein würde. Der Kläger ist auch nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative zu verweisen (3.).

Zur Feststellung, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnenden Umstände, erforderlich (EuGH, Urteil vom 21.6.2021, - C 901/19, juris).

Derzeit herrscht in Teilen des Sudans ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.

Die sudanesische Armee - SAF - unter General Abdel Fattah al-Burhan und die RSF unter General Mohamed Hamdan Daglo, genannt Hemedti, liefern sich seit dem 15. April 2023 schwere Gefechte in der Hauptstadt Khartum und anderen Landesteilen. Zuletzt wurde über kriegerische Handlungen in Khartum, Bahri, Omdurman, Kordofan States, Darfur States und Blue Nile State berichtet (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23; OCHA, Sudan Humanitarian Update, vom 4.7.23, https://reports.unocha.org/en/country/sudan/?gclid=EAIaIQobChMIzZiH3c78_wIVEwXmCh0H1QDjEAAYASAAEgL8XfD_BwE; Zugriff am 4.7.23).

1. Die Sicherheitslage in Darfur ist weiter angespannt und volatil (UNHCR, Sudan Situation, 30 June - 6 July 2023, vom 10.7.2023, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-situation-unhcr-external-update-17-30-june-6-july-2023; Zugriff am 12.7.23). Während Khartum nach wie vor das Epizentrum der Kämpfe ist, fordern die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Darfur besonders viele Todesopfer (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Medienberichten zufolge ist es am 5. Juni 2023 zu einer groß angelegten Offensive der RSF im Raum zwischen den Städten Al-Fashir und Kutum in Nord-Darfur gekommen. Dabei seien Kutum sowie eine Kaserne der 22. Brigade der SAF eingenommen worden. Auslöser des Angriffs sei die Tötung eines Verwandten eines ehemaligen Führers der Janjaweed-Miliz und aktuellen Anführers des Revolutionary Awakening Council gewesen. Die Offensive habe allein in Kutum mindestens 40 Todesopfer gefordert (C., Briefing Notes vom 19.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff am 18.7.23, S. 11).

Auf Augenzeugenberichten basierende Medienberichte schildern eine anhaltend schlechte Lage in der Stadt El-Geneina. Demnach sei die Stadt bereits seit Ende Mai 2023 ein rechtsfreier Raum, in dem bewaffnete Personen von Haus zu Haus gehen und die dort lebenden Menschen ausrauben, misshandeln und/oder töten. Es gebe keine Sicherheitskräfte, die einschreiten könnten oder wollten. Detailliertere Berichte aus der Stadt seien derzeit nicht verfügbar, da die Kommunikationsnetze in El-Geneina zusammengebrochen seien (C., Briefing Notes vom 12.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw24-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff am 18.7.23, S. 9.).

Am 14. Juni 2023 wurde der Gouverneur des Staates West-Darfur wenige Stunden nach einem Fernsehinterview in El-Geneina festgenommen und getötet. In dem Interview hatte er u.a. zu einer internationalen Intervention aufgerufen und der RSF und mit ihnen verbündeten Milizen vorgeworfen, einen Genozid an der ethnischen Gruppe der Masalit zu begehen (OHCHR, Sudan: High Commissoner appalled by killing of West Darfur Governor, vom 16.6.2023, https://www.ohchr.org/en/press-briefing-notes/2023/06/sudan-high-commissioner-appalled-killing-west-darfur-governor; Zugriff am 18.7.2023; C., Briefing Notes vom 19.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff am 13.7.23, S. 11). Zum Tod des Gouverneurs werden unterschiedliche Angaben gemacht, wonach von Seiten der SAF die RSF der Tat beschuldigt wird. Die RSF selbst gab an, man habe den Gouverneur schützen wollen, sei aber von Kriminellen überfallen worden, die ihn schließlich getötet hätten (C., Briefing Notes vom 19.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff am 13.7.23, S. 11; ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 13.7.23).

ACLED berichtet bereits am 23. Juni 2023 von 45 Vorfällen politisch motivierter gewaltsamer Auseinandersetzungen seit Beginn der Auseinandersetzungen allein in West-Darfur, die 1.020 Todesopfer gefordert haben (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Auch in Nyala, Süd-Darfur, kommt es weiter zu Kämpfen zwischen SAF und RSF (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 13.7.23). Nachdem die Kämpfe zwischen der SAF und RSF in Nyala in ihrer Intensität nachgelassen hätten, hätten Medienberichten zufolge bewaffnete Personen in Zivilkleidung den zweitgrößten Markt der Stadt ("people's market") überfallen und die Stände und Geschäfte vor Ort geplündert. Obwohl beide Akteure Stützpunkte vor Ort unterhielten, hätten weder Kräfte der SAF noch der RSF eingegriffen, um die Plünderung des Marktes zu verhindern. Nachdem bereits der Hauptmarkt der Stadt geplündert und teilweise niedergebrannt gewesen sei, sei der "people's market" die beste Ausweichmöglichkeit für den Handel und die Versorgung der Stadt gewesen (C., Briefing Notes vom 26.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7; Zugriff am 13.7.23 S. 11).

In Nord-Darfur konzentrieren sich die Kämpfe auf Al Fashir und Kutum. In Kutum sollen nach Berichten von ACLED Anfang Juni 2023 hunderte Zivilisten, einschließlich des Bürgermeisters von Farok village in Kutum, von der RSF getötet worden sein (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Medienangaben zufolge seien im Kampf um El-Geneina bisher mindestens 5.000 Menschen getötet und mehr als 8.000 verletzt worden. Unter Verweis auf Zeugenberichte und Aussagen von vor Ort tätigen Organisationen berichteten mehrere Medien, dass es in El Geneina zu "ethnischen Säuberungen" gekommen sei. Bezüglich der Kämpfe in den Darfur-Regionen spricht auch die NGO Ärzte ohne Grenzen von einer zunehmend ethnischen Dimension (C., Briefing Notes vom 26.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7; Zugriff am 13.7.23 S. 11; ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 13.7.23; IOM, Regional Sudan Response Situation Update vom 27.6.23, https://mena.iom.int/sites/g/files/tmzbdl686/files/documents/2023-06/iom-sudan-external-situation-report-number-11.pdf; Zugriff am 13.7.23).

Obwohl sowohl die sudanesische Armee (SAF) als auch die Rapid Support Forces (RSF) unabhängig voneinander eine Waffenruhe für die Zeit des Opferfestes Eid El Adha ausgerufen hatten (27.6.23 - 1.7.23), kam es bereits am ersten Tag zu schweren Kämpfen u.a. in Zalingei, der Hauptstadt des Bundesstaates Zentral-Darfur. Die RSF griff dort mehrere Regierungsgebäude sowie das örtliche Krankenhaus an und plünderte diese (C., Briefing Notes vom 3.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=8; Zugriff am 13.7.23)

Da El-Geneina weitgehend von sämtlichen Kommunikationsnetzen abgeschnitten ist, verweist die Berichterstattung insoweit zumeist auf Interviews mit aus der Stadt geflohenen Menschen. Demnach hielten die Übergriffe und tödlichen Angriffe der RSF und mit ihr verbündeter Milizen auf die nicht-arabische Bevölkerung weiter an. Demnach seien in Richtung Tschad fliehende Menschen mehrmals aufgehalten, nach ihrer Stammeszugehörigkeit befragt und teils beraubt worden. Angehörige der Masalit würden nicht über die Grenze in den Tschad gelassen. Da es mehr als 30 Checkpoints zwischen El-Geneina und der Grenze gebe, sei der Weg sehr gefährlich, teuer und für viele nicht zu schaffen. Die Situation in der Stadt selbst sei verheerend. Die Leichname würden in den Straßen liegen gelassen und stellten somit ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Die Organisation Ärzte ohne Grenzen bezeichnete die Hauptstadt West-Darfurs bereits am 11. Juni 2023 als einen der schlimmsten Orte auf der Erde (C., Briefing Notes vom 3.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=8; Zugriff am 13.7.23, S. 8; MSF - Médecins Sans Frontières, El Geneina: Huge needs arise following the eruption of conflict in West Darfur, vom 5.6.23, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093233.html, Zugriff am 5.7.23; UNHCR, Sudan Situation, 30 June - 6 July 2023, vom 10.7.2023, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-situation-unhcr-external-update-17-30-june-6-july-2023; Zugriff am 12.7.23).

In der 28. Kalenderwoche gab es in und um die Hauptstadt des Bundesstaates Süd-Darfur, Nyala, erneute Kämpfe zwischen SAF und RSF. Berichten vom 4. Juli 2023 zufolge weiteten sich die Kämpfe rasch auf den Markt und andere Bezirke Nyalas aus. Es sei zu zahlreichen zivilen und militärischen Opfern gekommen (C., Briefing Notes vom 10.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4; Zugriff am 13.7.23, S. 11).

Am 13. Juli 2023 gab der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in einem Statement zur Situation in Darfur vor dem UN Sicherheitsrat bekannt, dass Ermittlungen zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung aufgenommen worden seien. Der Schwerpunkt liege dabei auf Verbrechen gegen Kinder sowie auf sexueller und geschlechtsbasierter Gewalt (C., Briefing Notes vom 17.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Zugriff am 18.7.23, S.12; UN, Darfur: International Criminal Court launches investigation into surging violence, vom 13.7.23, https://www.un.org/africarenewal/magazine/july-2023/darfur-international-criminal-court-launches-investigation-surging-violence; Zugriff am 18.7.23).

Am 14. Juli 2023 berichteten mehrere Medien über den Fund eines Massengrabs in der Nähe der Hauptstadt West-Darfurs, El-Geneina. Demnach seien dort 87 Menschen begraben worden, viele von ihnen Angehörige der Volksgruppe der Masalit. Unter Berufung auf Augenzeugen wird berichtet, dass die RSF und mit ihr verbündete Milizen für den Tod der Menschen verantwortlich seien. Überlebende seien gezwungen worden, die Opfer im gefundenen Massengrab beizusetzen - eine würdige Beisetzung auf einem Friedhof sei damit bewusst verwehrt worden. Die Opfer sollen zwischen dem 13. Juni 2023 und dem 21. Juni 23 getötet und nach und nach begraben worden sein (C., Briefing Notes vom 17.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Zugriff am 18.7.23, S.12; OHCHR, Sudan: At least 87 buried in mass grave in Darfur as Rapid Support Forces deny vic-tims decent burials, vom 13.7.23, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/07/sudan-least-87-buried-mass-grave-darfur-rapid-support-forces-deny-victims; Zugriff am 18.7.23).

Die Organisation Ärzte ohne Grenzen berichtet am 14. Juli 2023 durch ihren Projektkoordinator in Al Fashir, dass die Lage weiter angespannt ist. Die Kampfhandlungen in Al Fashir hielten seit Ausbruch des Konfliktes am 15. April 2023 an. Derzeit kontrollierten die SAF und der Gouverneur von Darfur die Stadt. Der Markt sei aufgrund der Kampfhandlungen und der Gefahr von Plünderungen seit Wochen geschlossen. Lediglich ein paar Geschäfte würden ihre Türen öffnen. Lieferwege seien abgeschnitten oder würden durch Milizen behindert. Im Ergebnis würden die meisten Lieferungen Milizen oder Plünderern in die Hände fallen. In das von der Organisation betreute Krankenhaus würden täglich ca. 10 kriegsverletzte Personen eingeliefert. Die meisten kämen aus dem Osten von Al Fashir, aus Kutum oder aus Tawila. Sowohl Tawila (Stadt) als auch das gleichnamige Flüchtlingscamp seien kürzlich angegriffen worden. Zahlreiche Verletzte und etwa 18.000 bis 19.000 vertriebene Haushaltsgemeinschaften seien die Folge. Etwa ein Viertel dieser Menschen sei nach Al Fashir gekommen. Viele hätten das Krankenhaus in kritischem Zustand erreicht. Aufgrund der Sicherheitslage hätten sie für die Reise nach Al Fashir eine Woche gebraucht. Etwa 600 Vertriebene aus dem Osten von Al Fashir, Kutum und Tawila hätten im Krankenhaus Zuflucht gesucht. Es sei mittlerweile gelungen etwa 500 Personen anderweitig unterzubringen. Das Krankenhaus sei bereits in jeglicher Hinsicht überfüllt. 60 % der Betten seien mit Kriegsverletzten belegt. 300 Personen seien (dort) seit Beginn der Kämpfe gestorben. 1.000 Personen seien wegen Kriegsverletzungen behandelt worden (MSF, Sudan: Over 1,000 wounded people treated at MSF-supported hospital during almost three months of fighting in El Fasher, vom 14.7.23, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-over-1000-wounded-people-treated-msf-supported-hospital-during-almost-three-months-fighting-el-fasher; Zugriff am 18.7.23).

Nach alledem liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Al Fashir, Nord-Darfur einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des dort herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sein würde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), während kein Schutz nach § 3d AsylG besteht.

2. Khartum, Bahri und Omdurman bilden das Epizentrum der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Sudan (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Ein Waffenstillstand vom 18. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2023 wurde zunächst bis auf wenige Ausnahmen weitgehend eingehalten. Allerdings kam es kurz vor dem Ablaufen der Frist - am 21. Juni 2023 um 6:00 Uhr - zu heftigen Kämpfen zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und den Rapid Support Forces (RSF). Medienberichten zufolge konzentrierten sich die Kämpfe auf das Hauptstadtgebiet und die dazugehörigen Städte Khartum, Omdurman und Bahri. Dabei sei es zu Luftangriffen, Artilleriebeschuss und Bodenkämpfen gekommen. SAF und RSF wiesen sich gegenseitig die Schuld am Ausbruch der Kämpfe und dem damit verbundenen Bruch der Waffenruhe zu. Im Verlauf der anhaltenden Kämpfe konnten Kräfte der RSF die Oberhand gewinnen und wichtige Punkte wie einen Großteil des Gebäudekomplexes des Präsidentenpalasts, das wichtigste Öl-Terminal im Hauptstadtgebiet und das Hauptquartier der schwer bewaffneten Central Reserve Police besetzen und vorerst auch halten (C., Briefing Notes vom 26.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7; Zugriff am 13.7.23., S. 11).

ACLED meldete bereits am 23. Juni 2023, dass sich 65 % aller dokumentierten Vorfälle seit Beginn der gewaltsamen Auseinandersetzungen am 15. April 2023 im Bereich Khartum, Bahri und Omdurman ereignet haben. Seitdem seien 820 Todesfälle für den Großraum Khartum dokumentiert worden (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Medienberichten zufolge eskalieren die Kämpfe in den Schwesterstädten der Hauptstadtregion (Khartum, Omdurman und Bahri) zunehmend. Seit dem 2. Juli 2023 seien demnach die Luftangriffe der SAF sowie entsprechend das Abwehrfeuer der RSF intensiviert worden. Am 8. Juli 2023 seien durch einen Luftangriff der SAF auf Ziele in einem Stadtteil Omdurmans mindestens 22 Zivilpersonen getötet worden. Die RSF habe von über 31 Todesopfern gesprochen. Medienberichten zufolge seien am 6. Juli 2023 in größerem Umfang Spezialeinheiten der SAF nach Khartum verlegt worden. Zudem habe die RSF in von ihr kontrollierten Stadtviertelen damit begonnen, Befestigungen und Schützengräben zu errichten. Der Generalsekretär der UN verurteilte den Luftangriff vom 8. Juli 2023 und zeigte sich besorgt über eine mögliche Destabilisierung der gesamten Region aufgrund der anhaltenden Kämpfe. Das Kampfgeschehen weitete sich zuletzt auch auf bisher weniger stark betroffene Teile des Hauptstadtgebietes aus, was eine verstärkte Fluchtbewegung in die umliegenden Bundesstaaten auslöste. Es gibt daher kaum noch Warenaustausch zwischen den drei Städten; die Lebensmittelpreise stiegen weiter an (C., Briefing Notes vom 10.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4; Zugriff am 13.7.23, S. 11; Radio Dabanga, Sudan: This week's news in brief, vom 4.7.23, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/%e2%99%a6-sudan-this-weeks-news-in-brief-%e2%99%a6-12; Zugriff am 6.7.23; Radio Dabanga, Sudan: Dozens dead in Khartoum shelling havoc, vom 6.7.23, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/dozens-dead-in-khartoum-shelling-havoc; Zugriff am 6.7.23; Al Jazeera, Fighting reignites between Sudan army, RSF in Khartoum, vom 2.7.23, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/2/fighting-reignites-between-sudan-army-rsf-in-khartoum; Zugriff am 6.7.23; BBC, Sudan conflict: Army outnumbered on Khartoum's streets, vom 24.6.23, https://www.bbc.com/news/world-africa-65962771; Zugriff am 6.7.23).

Die Kampfhandlungen halten mit unverminderter Intensität an. Am 14. Juli 2023 wurde der Shaabi Markt in Omdurman von der SAF mit Artillerie beschossen, was mindestens 30 Menschen das Leben kostete. Am 16. Juli 2023 wurde in der Stadt Bahri eine Moschee während eines Luftangriffs getroffen, wobei eine neun-köpfige Familie ums Leben kam. Nach Angaben der UN haben bisher mehr als drei Millionen Menschen, knapp 50 % der Bevölkerung Khartums, die Hauptstadt verlassen. Demnach sei es für die meisten der Menschen, die sich derzeit noch in der Hauptstadt aufhalten, aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich, vor den Kämpfen zu fliehen (C., Briefing Notes vom 17.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Zugriff am 18.7.23, S.13).

Nach alledem liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger auch bei einer Rückkehr nach Khartum einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des dort herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sein würde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), während kein Schutz nach § 3d AsylG besteht.

3. Der Kläger ist auch nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative im Sudan zu verweisen. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Denn der Kläger kann schon nicht sicher und legal in den Sudan reisen. Rückführungen, die per Flugzeug nach Khartum erfolgen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 1.6.22, S. 24), sind aufgrund der Sicherheitslage in Khartum nicht möglich.

II. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist gegenstandslos (BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 - 1 C 17.01 - juris).

Schließlich erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da das Bundesamt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichtet und daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist.

Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist ebenfalls aufzuheben, weil Voraussetzung für die Befristung nach § 11 Abs. 6 AufenthG die Ausreisepflicht des Ausländers ist, die hier aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Begehrens aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.