Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.01.1991, Az.: 4 M 135/90
Vorläufiger Rechtsschutz; Ermessensspielraum; Einstweilige Anordnung; Überwiegende Wahrscheinlichkeit; Beurteilungsermächtigung; Sozialhilfe; Regelsatz; Statistikmodell
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.01.1991
- Aktenzeichen
- 4 M 135/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 13119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1991:0114.4M135.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig 01.10.1990 - 4 B 4303/90
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 22 BSHG
Fundstellen
- DÖV 1991, 752
- ZfF 1991, 112
Amtlicher Leitsatz
1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann eine Behörde, die noch eine Ermessensentscheidung treffen muß, dann zu der beantragten Handlung verpflichtet werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, daß sie diese bei sachgerechter Betätigung ihres Ermessens vornehmen wird oder wird vornehmen müssen; insoweit geht die Entscheidungsbefugnis des Gerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter als in Hauptsacheverfahren. Entsprechendes gilt dann, wenn einer Behörde ein Spielraum anderer Art eingeräumt ist (zB Beurteilungsermächtigung).
2. Es bleibt offen, ob die für die Zeit ab 1. Juli 1990 festgesetzten Regelsätze, denen das Statistikmodell zugrunde liegt, einer Überprüfung anhand der vom Senat entwickelten Maßstäbe (Urt v 29. November 1990, 116 = ZfF 1990, 62 = info also 1990, 26) standhält. Denn auch wenn diese Frage zu verneinen wäre, könnten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes höhere Regelsatzleistungen deshalb nicht zugesprochen werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß es zur Festsetzung gleicher Regelsätze käme, wenn etwaige Fehler bei der Bemessung jener Regelsätze beseitigt würden.