Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.08.2011, Az.: 10 K 200/09
Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Verkaufsaktivitäten über die Internetplattform Ebay; Bestimmung der maßgebenden Gewinnermittlungsart in Schätzfällen; Höhe des Wareneinsatzes bei Schätzung auf Basis der Gewinnermittlungsart des Bestandsvergleichs
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 03.08.2011
- Aktenzeichen
- 10 K 200/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 24599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2011:0803.10K200.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 162 Abs. 1 AO
- § 162 Abs. 2 S. 2 AO
- § 4 Abs. 1 EStG
- § 4 Abs. 3 EStG
- § 5 Abs. 1 EStG
Fundstelle
- StX 2012, 61-62
Redaktioneller Leitsatz
Aufgrund des Vorrangs des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG gegenüber der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs.3 EStG hat in Schätzungsfällen gemäß § 162 AO die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Basis des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zu erfolgen, es sei denn, es besteht keine Buchführungspflicht und der Steuerpflichtige hat durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht (BFH-Urteil vom 06.04.2000 IV R 31/99, BStBl II 2001, 536 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen; siehe auch BFH-Urteil vom 13.10.1989 III 30-31/85, BStBl II 1990, 287).
Einkommensteuer 2005
Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Verkaufsaktivitäten über die Internetplattform Ebay
Maßgebende Gewinnermittlungsart in Schätzfällen
Zur Höhe des Wareneinsatzes bei Schätzung auf Basis der Gewinnermittlungsart des Bestandsvergleichs
Tatbestand
Der Kläger handelte ab Oktober 2002 mit Schmuck, den er aus den USA importierte und mittels der Internetplattform Ebay anbot. Die Klägerin führte in der Zeit vom 20.04.2005 bis zum ..2005 ein Ladengeschäft, in dem sie Flohmarktartikel verkaufte.
Das beklagte Finanzamt (FA) führte unter Beteiligung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Hannover in der Zeit vom ....2005 bis ....2005 mit Unterbrechungen eine
Betriebsprüfung durch (Bp I). Außerdem wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Die aufgrund eines Auskunftsersuchens festgestellten Umsätze sowie Eingänge auf Bankkonten überstiegen die im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angemeldeten Umsätze. Die Bp wurde durch Hinzuschätzungen im Rahmen einer so genannten tatsächlichen Verständigung abgeschlossen.
Der Kläger gab am ....2005 im FA die eidesstattliche Versicherung ab. Durch Bescheid des Landkreises Schaumburg ist ihm seit dem ...10.2005 bestandskräftig untersagt, ein Gewerbe auszuüben.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen .... -Steuerfahndung- führte in der Zeit vom ....2007 bis zum ....2008 eine weitere Prüfung durch (Bp II). Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger weiterhin Schmuckwaren mittels der Internetplattform Ebay angeboten und verkauft hatte.
Steuererklärungen waren nicht abgegeben worden.
Der Prüfer stellte aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen, darunter ein PC, fest, dass der Kläger sich für seine Tätigkeit folgender bei Ebay eingerichteter Accounts bediente, die allerdings nicht auf seinen Namen lauteten:
Name | ||
---|---|---|
A | vom 01.01. bis 17.04.2005 | (Ehefrau) |
B | vom 02.01. bis 17.04.2005 | (Ehefrau) |
C | vom 25.02. bis 16.10.2005 | C. B. |
D | vom 23.11.2005 bis 12.03.2006 | M. F. |
Ferner wickelte der Kläger den mit den Verkäufen verbundenen Zahlungsverkehr einschließlich etwaiger Rückzahlungen an Kunden nicht nur über seine eigenen Bankkonten (Volksbank . Nr. ., geschlossen 15.09.2005 / Postbank Nr. ., geschlossen 08.06.2005), sondern in großem Umfang auch über das Bankkonto des A. O. bei der Postbank Nr. . (eröffnet 06.01.2005, geschlossen 04.09.2006) und in geringem Umfang (Verkaufserlöse rd. 27.000 EUR) über das Bankkonto der D. P. bei der Postbank Nr. . ab.
Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur unvollständige Aufzeichnungen geführt hat und deshalb die Umsätze und Gewinne im Schätzungsweg zu ermitteln seien. Er ermittelte die Erlöse anhand der von der Firma Ebay auf ein Auskunftsersuchen hin mitgeteilten, über die o.g. Accounts erzielten einzelnen Versteigerungserlöse. Auf den Inhalt der auf CD als Excel-Tabelle mitgeteilten Datensätze wird insoweit verwiesen. Weiter zog er alle Eigenersteigerungen über die Accounts
Name | |||
---|---|---|---|
E | C. B. | ||
F | L. S. | ||
G | E. R. |
und Rückzahlungen aufgrund von Rückabwicklungen in dem Umfang ab, wie sie sich aus den Bankkonten ergaben.
Auf den Ebay-Listen(Beiheft 1 Bl. 56 f) sind die Eigenersteigerungen gekennzeichnet mit C.B./L.S./E.R); danach ergibt sich folgendes Bild:
Verkaufsaccount | Ersteigerungsaccount | ||
---|---|---|---|
A | C.B. / L.S. / E.R. | ||
B | C.B. / E.R. | ||
C | L.S. / E.R. | ||
D | L.S. |
Als Betriebsausgaben berücksichtigte der Prüfer Gebühren (Western Union, Ebay, Paypal, Afterbuy, Minuteserve, Banken) und Aufwendungen für Schmuckeinkäufe, wie sie sich aus den Bankkonten des Klägers und den vom Kläger genutzten Bankkonten a. O. und D. P. ergaben. Zusätzlich zog er nicht belegte und damit geschätzte weitere Betriebsausgaben von netto 25.000 EUR (2005) zur Abgeltung von Unsicherheiten ab.
Es ergaben sich hiernach Gewinne von 130.899 EUR (2005) und 11.556 EUR (2006) und Nettoerlöse von 282.074 EUR (2005) und 12.556 EUR (2006). Bei der Umsatzsteuer berücksichtigte der Prüfer Einfuhrumsatzsteuer, soweit Belege vorhanden waren, und Vorsteuer auf die zusätzlich geschätzten Betriebsausgaben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen 2a (2005) und 2b (2006) zum Prüfungsbericht vom ... 2008 Bezug genommen.
Unter D des Prüfungsberichts ist festgehalten, dass die getroffenen Feststellungen dem Anwalt des Klägers umfangreich dargelegt worden seien, der Kläger einer vorbereiteten tatsächliche Verständigung (sc. auf die Zahlen des Prüfungsberichts) nicht habe zustimmen wollen und nicht in der Lage gewesen sei, die Feststellungen durch geeignete Unterlagen zu widerlegen, gleichwohl noch zur Abgeltung von Unsicherheiten im Schätzungsweg zusätzlich 25.000 EUR als Betriebsausgaben (Hinweis auf Tz. 10 der Prüfungsberichts) abgezogen seien. Die Steuerforderungen würden in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Klägers voraussichtlich nicht beitreibbar sein.
Gegen die aufgrund dieser Besteuerungsgrundlagen ergangenen Bescheide (Einkommen-steuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2005 u. 2006 / Gewerbesteuermess-betragsbescheid 2005) legten die Kläger bzw. für die Betriebssteuern der Kläger Einsprüche ein. Den Einspruch wegen Einkommensteuer 2006 nahmen die Kläger wieder zurück.
Die Kläger trugen vor, sie könnten, da die Fahndung ihnen die beschlagnahmten Unterlagen noch nicht wieder ausgehändigt habe und ihnen das Ermittlungsergebnis auch nicht detailliert mitgeteilt habe, nichts Konkretes vortragen. Es stehe aber fest, dass die Festsetzungen viel zu hoch seien. Insbesondere habe die Fahndung offenbar nicht alle von ihnen eingereichten Unterlagen (allein für ca. 100.000 EUR nicht zustande gekommene Verkäufe) berücksichtigt und Zahlen angesetzt, die sie nicht überprüfen könnten. Es sei ihnen aufgrund ihrer Einnahmesituation (nur geringe Renten von . EUR) nicht möglich, die Steuerbeträge zu zahlen. Nachdem die von ihnen erbetene Begründungsfrist ergebnislos abgelaufen war, wies das FA die Einsprüche zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei, insbesondere für das Kalenderjahr 2005 unzutreffend hoch ausgefallen. Das FA habe für das Jahr 2004 einen minimalen Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt; 2005 sei es nicht anders gewesen. Möglicherweise habe der Prüfer Umsätze einbezogen, die fremden Personen zuzurechnen seien. Solche Unterlagen dritter Personen hätten sich seinerzeit bei ihnen befunden, um in einen bei ihnen befindlichen fremden PC eingegeben zu werden; dieser PC sei von der Fahndung ebenfalls mitgenommen worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Einkommensteuer 2005 unter Berücksichtigung eines Gewinns wie in 2004 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an dem im Prüfungsbericht dargestellten Ergebnis der Prüfung fest.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Kläger sind insoweit in ihren Rechten i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt, als das FA einen zu hohen Gewinn geschätzt hat.
1.
Das FA war gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, da der Kläger durch den Ankauf und Weiterverkauf von Waren gewerblich tätig war und insoweit sowohl nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet war, die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen als auch nach § 143 AO verpflichtet war, den Wareneingang aufzuzeichnen, dieser Verpflichtung jedoch nach den zutreffenden Feststellungen des Prüfers nicht nachgekommen war.
2.
Der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb war dabei allerdings nicht, wie geschehen durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 3 Einkommen-steuergesetz (EStG), sondern auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Denn die Gewinnermittlung auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG ist die vorrangige Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen, es sei denn, es besteht keine Buchführungspflicht und der Steuerpflichtige hat durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht (BFH-Urteil vom 06.04.2000 IV R 31/99, BStBl II 2001, 536 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen; siehe auch BFH-Urteil vom 13.10.1989 III 30-31/85, BStBl II 1990, 287). Da der Kläger schon keine Aufzeichnungen geführt hat, nicht einmal eine geordnete, vollständige und zeitlich fortlaufende Belegablage vorweisen konnte, aus der die Wahl der Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung hätte entnommen werden können, verbleibt es bei der vorrangigen Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleichs. Ohnehin fehlte es schon deshalb an der Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts, weil dieses denknotwendig einen darauf gerichteten Willen voraussetzt; wer, wie der Kläger, gar keinen Gewinn ermitteln will, hat folglich auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 30.091980 VIII R 201/78, BStBl II 1981, 301 [BFH 30.09.1980 - VIII R 201/78]).
3.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur mittels der auf den Namen der Klägerin (A; B), sondern auch mittels der auf den Namen C. B. (C) und M. F. (D) eingerichteten Accounts Verkäufe getätigt hat.
Für den Account C, über den eine Vielzahl von Verkäufen im Wert von rd. 214.000 EUR abgewickelt wurde, folgt dieses zum Einen daraus, dass der Zahlungsverkehr, soweit nicht Dienstleister wie PayPal u.a. eingeschaltet waren, über das Bankkonto des A. O. bei der Postbank erfolgte, das ebenfalls dem Kläger zuzurechnen ist. Denn über dieses Bankkonto sind auch Rückzahlungen an Kunden des Accounts A erfolgt sowie eigene Ausgaben des Klägers bezahlt worden (Telefon Talkline, Telekom, Strato Medien, Autohaus . , Directline Versicherung (vgl. Bl. 27 Beiheft 4 a). Es kommt hinzu, dass die Guthaben auf diesem Konto ausschließlich bar abgehoben wurden, so dass aus der Geldverwendung (außer den oben genannten Überweisungen/Abbuchungen für Verbindlichkeiten des Klägers, die für eine Zurechnung des Bankkontos bei diesem sprechen) keine Hinweise auf die Person, auf deren Namen (A. O.) das Konto eröffnet wurde, folgen. Zum anderen spricht dafür weiter, dass der Kläger handschriftliche Rückzahlungsanweisungen an den Dienstleister Western Union vorgelegt hat, die in vier Fällen Rückzahlungen "..(Name des Klägers)" und in 43 Fällen Rückzahlungen "A. O." betreffen, aber dieselbe Handschrift aufweisen wie auch handschriftliche Vermerke auf weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen über angeblich rückabgewickelte Vorgänge des Accounts A. Dafür, dass dieser (und auch der Account D) dem Kläger zuzurechnen ist, ist ein weiteres überzeugendes Indiz, dass die Eigenersteigerungen aller dem Kläger zugerechneten Accounts über dieselben Käuferaccounts vorgenommen wurden (A über E (= C. B.), F (=L. S.) und G (= E.R.); B über C.B. und E.R.; C über L.S. und E.R. sowie D über L.S.). Für die Zurechnung des Verkaufsaccounts D spricht weiter, dass die Verkaufserlöse dieses Accounts auf dem dem Kläger zuzurechnenden Bankkonto des A. O. bei der Postbank vereinnahmt wurden (Bl. 25, 26 Beiheft 4 a).
Außerdem sind auf dem Bankkonto der Frau D. P. bei der Postbank Nr. . zahlreiche Verkaufserlöse des Accounts A eingegangen. Da auf dem Konto aber auch Verkaufserlöse des Accounts C zugeflossen sind, ist dieses noch ein weiteres Indiz dafür, dass dieser Account dem Kläger zuzurechnen ist (vgl. die Zusammenstellung der Ebay-Zugänge Bl. 284 ff Beiheft 4 a; ein Abgleich mit der Ebay-Daten-CD ergibt dann diese Zuordnung der Geldeingänge zu den beiden Accounts).
Aufgrund dieser Zusammenhänge und Verflechtungen ist der Senat davon überzeugt, dass die mittels der genannten vier Accounts erzielten Versteigerungserlöse, auch soweit sie auf dem auf den Namen A. O. lautenden Postbankkonto Nr. . und auf den Namen D. P. lautenden Postbankkonto Nr. . eingegangen sind, solche des Klägers darstellen.
Ohne dass es noch darauf ankäme, sei in diesem Zusammenhang gleichwohl noch auf das gegen Herrn A. O. durchgeführte Betrugsverfahren hingewiesen, in dem es um Schmuckverkäufe über den Account C ging. Dort hat Herr A. O. immer behauptet, er habe dem Kläger für dessen Geschäfte ein Ebay-Konto, seine Email-Adresse und das auf seinen Namen eingerichtete Bankkonto bei der Postbank nebst EC-Karte und Pin überlassen, worum ihn der Kläger gebeten habe. Der in diesem Verfahren als Zeuge geladene Kläger hatte indes von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und war von einem als Zeuge gehörten Geschädigten als sehr wahrscheinlich derjenige erkannt worden, mit dem er persönlichen Kontakt gehabt hatte. Da es aber hierauf für die Überzeugungsbildung des Senats nicht mehr ankommt, war insoweit eine weitere Aufklärung, gegebenenfalls mit Zeugenvernehmungen, nicht erforderlich.
4.
Der Prüfer hat die über die dem Kläger zuzurechnenden Accounts (A; B; C; D) abgeschlossenen Auktionen zutreffend als Ausgangserlöse erfasst und davon die Eigenversteigerungen in ebenfalls zutreffender Höhe abgezogen. Fehler in der Auswertung der von Ebay zur Verfügung gestellten Daten-CD und der bekannten Bankkonten sind nach Überprüfung durch das Gericht insoweit nicht festzustellen.
5.
Der Kläger hat Unterlagen über Auktionen vorgelegt, die entweder durch Rückzahlung des Kaufpreises rückabgewickelt worden sein sollen oder bei denen das Geschäft infolge Nichtzahlung des Kaufpreises nicht ausgeführt worden sein soll.
a)
Als nicht erfüllt hat der Kläger folgende Verträge bezeichnet:
Auktion | Artikelpreis | Beiheft 8 Blatt |
---|---|---|
23.01.2005 | 1.212 EUR | 12 |
22.01.2005 | 1.361 EUR | 13 |
16.01.2005 | 1.004 EUR | 14 |
16.01.2005 | 2.020 EUR | 21 |
17.04.2005 | 1.456 EUR | 24 ff |
13.03.2005 | 176 EUR | 55 |
7.229 EUR |
Insoweit geht es ausschließlich um Versteigerungen über den Account A, für die Geldzuflüsse oder -abflüsse auch nicht festgestellt werden können, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Verträge tatsächlich schon nicht zur Durchführung gekommen sind.
Die in diesem Zusammenhang vom Kläger noch genannten Auktionen vom 08.01.2005 (Bl. 22 Beiheft 8) mit 1.130 EUR und vom 26.03.2005 (Bl. 60 Beiheft 8) mit 914 + 17 = 931 EUR) sind hingegen zur Ausführung gekommen; der Kaufpreis aus der erstgenannten ist am 11.01.2005 auf dem Postbankkonto des Klägers eingegangen, bei der zweiten genannten Auktion ist der Kaufpreis von 914 EUR am 30.03.2005 und sind die Spesen von 17 EUR am 14.04.2005 auf dem Konto des Klägers bei der Volksbank eingegangen; der Vertrag wurde rückabgewickelt und der Kaufpreis einschließlich Spesen am 11.05.2005 ebenfalls von diesem Bankkonto zurück überwiesen.
Hieraus errechnet sich für Schätzungszwecke ein mit 3 v.H. zu berücksichtigender Anteil für nicht zur Ausführung gekommene Verträge wie folgt:
Auktionen A | 01.01. bis 17.04.2005 | 304.448 EUR |
---|---|---|
Eigenersteigerungen A | - 52.002 EUR | |
Bereinigte Auktionen A | 252.446 EUR |
Die nicht zur Ausführung gekommenen Verträge mit einem Wert von 7.229 EUR entsprechen 2,86 v.H. der bereinigten Auktionen von 252.446 EUR, mithin zugunsten des Klägers aufgerundet rd. 3 v.H..
Daraus errechnet sich eine Kürzung der Erlöse von rd. 13.000 EUR wie folgt:
Festgestellte Umsätze | 526.038 EUR | |
---|---|---|
Eigenersteigerungen | - 86.454 EUR | |
Bereinigte Auktionen | 01.01. bis 31.12.2005 | 439.584 EUR |
Davon 3 v.H.: 13.187.52 EUR ~ 13.000 EUR
b)
Soweit der Kläger geltend macht, eine Vielzahl von Verträgen sei rückabgewickelt worden und hierüber Auktionsunterlagen vorgelegt hat (Beiheft 8), geht es um 72 Vorgänge mit einer Kaufsumme von 70.016 EUR; Rückzahlungen über die bekannten Bankkonten sind aber nur bei 25 Vorgängen mit einer Kaufsumme von 21.350 EUR festzustellen, die in den vom Prüfer berücksichtigten Rückzahlungen enthalten sind.
Der Prüfer hat die Rückzahlungen über die Bankkonten und Western Union bis auf die nachfolgend dargestellten Korrekturen zutreffend auf insgesamt 112.377,79 EUR ermittelt. Ein darüber hinausgehender Abzug im Schätzungswege ist, da die Zahlungen konkret festgestellt werden konnten, nicht möglich.
Die Rückzahlungen sind nach den Feststellungen des Gerichts wie folgt zu erhöhen:
Konto Kläger bei Volksbank: | 17.02.2005 | 84,70 EUR |
---|---|---|
1.050,00 EUR | ||
26.05.2005 | 2.000,00 EUR | |
3.134,70 EUR |
(vgl. Beiheft 4 Bl. 81 - 86; 33; 61)
Konto A. O. bei Postbank aufgrund Additionsfehler:
13.06.2005 | 135,00 EUR | |
---|---|---|
15.06.2005 | 1.460,00 EUR | |
1.595,00 EUR |
(vgl. Beiheft 4 a Bl. 27 - 30)
6.
Da jedoch die Schätzung wie oben ausgeführt auf Basis eines Bestandsvergleichs vorzunehmen ist, war die sich so ergebende Summe der Rückzahlungen jedoch nicht, wie geschehen, in voller Höhe abzusetzen, weil einzelne Rückzahlungen Versteigerungserlöse des Kalenderjahres 2004 betrafen. Diese Erlöse sind nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs schon zum 01.01.2005 als Verbindlichkeit zu erfassen; die Gewinnauswirkung betrifft mithin insoweit das Jahr 2004 und nicht den Streitzeitraum.
Von den Rückzahlungen entfallen nach den Feststellungen des Gerichts 35.100 EUR auf Versteigerungserlöse des Kalenderjahres 2004.
Nach alledem (vgl. 5. und 6.) sind folgende Rückzahlungen von den Sollerlösen abzusetzen:
lt. Prüfer | 112.377 EUR | ||
---|---|---|---|
abzüglich Zahlungen für Vorjahr | - 35.100 EUR | ||
zuzüglich Korrekturen lt. oben 5 | |||
Volksbank | + 3.134 EUR | ||
Postbank | + 1.595 EUR | ||
82.006 EUR |
7.
Die Einnahmen sind außerdem um bisher nicht berücksichtigte Versandspesen zu erhöhen, die den Abnehmern regelmäßig mit 13 EUR bis 17 EUR (in Einzelfällen bis zu 30 EUR) in Rechnung gestellt wurden.
Die Einnahmen werden wie folgt geschätzt:
A | B | C | D | Summe | |
---|---|---|---|---|---|
Anzahl Auktionen | 414 | 4 | 404 | 33 | |
Eigenersteigerungen | - 74 | - 3 | - 70 | - 6 | |
340 | 1 | 334 | 27 | 702 |
Anzahl Rückzahlungen | |
---|---|
Postbank Kläger | 0 |
Volksbank Kläger | 55 |
Postbank D. P. | 2 |
Postbank A. O. | 28 |
Western Union | 40 |
577 | |
Abschlag Rücktritte | ~ 27 |
~ 550 | |
550 Auktionen je durchschnittlich 15 EUR | 8.250 EUR |
8.
Die Betriebseinnahmen 2005 sind mithin wie folgt zu korrigieren:
Bereinigte Auktionen | 439.584 EUR | |
---|---|---|
Minderung wegen Rücktritts | - 13.000 EUR | |
Minderung wegen Rückzahlung | - 82.006 EUR | |
Einnahmen aus Versandspesen | + | 8.250 EUR |
352.828 EUR |
9.
Da die Schätzung auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs vorzunehmen ist, sind auch die Warenbestände zum Anfang und zum Ende des Geschäftsjahrs (Schätzungsjahrs) zu berücksichtigen, die indes mangels Buchführung nicht festgehalten und daher zu schätzen sind. Aus Vereinfachungsgründen schätzt der Senat lediglich die Bestands-veränderung, die für die Ermittlung des Gewinns von Bedeutung ist.
Aus den bereinigten Betriebseinnahmen von 352.828 EUR und dem vom Prüfer als Betriebsausgaben berücksichtigten Wareneinkauf von 76.673,39 EUR (Schmuckeinkäufe 74.087,90 EUR + Frachtkosten 147,54 EUR + Einfuhrzölle 2.437,95 EUR) errechnet sich ein Rohgewinnaufschlagsatz von 360 v.H.. Nach der Richtsatzsammlung liegt der Rohgewinnaufschlagsatz beim Schmuckhandel (Gewerbeklasse Uhren, Edelmetall- und Schmuckwaren Einzelhandel) zwischen 75 und 170 v.H.. Es müssen deshalb noch weitere Betriebsausgaben für Wareneinsatz berücksichtigt werden. Der Senat geht für deren Schätzung vom höchsten Rohgewinnaufschlagsatz (170 v.H.) aus, da gerade auch die zahlreichen Eigenersteigerungen zeigen, dass der Kläger sich keinesfalls mit zu geringen Margen hat begnügen wollen. Der gesamte Wareneinsatz berechnet sich damit auf 130.677 EUR (100/270 von 352.828 EUR), sodass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 54.004 EUR (130.677 EUR - 76.673 EUR) abzuziehen sind.
10.
Aus alledem ergeben sich gegenüber den im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigten niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 wie folgt:
Betriebseinnahmen: | 352.828 EUR | |||
---|---|---|---|---|
Betriebsausgaben: | ||||
Wareneinkauf, Einfuhrumsatzsteuer, Zoll | 85.187 EUR | |||
Erhöhung Wareneinsatz | 54.004 EUR | |||
Gebühren | 33.603 EUR | |||
Sonstige Betriebsausgaben lt. Prüfer | 28.448 EUR | |||
Umsatzsteuerrückstellung | ||||
16 % aus brutto 352.828 EUR | 48.666 EUR | |||
Vorsteuer sonstige Betriebsausgaben lt. Prüfer | - 3.448 EUR | |||
Einfuhrumsatzsteuer | - 8.275 EUR | |||
36.943 EUR | 36.943 EUR | |||
238.185 EUR | - 238.185 EUR | |||
114.643 EUR | ||||
Gewerbesteuerrückstellung | - 10.545 EUR | |||
Gewinn: | 104.098 EUR |
Die Ausrechnung der Steuer wird dem FA nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.