Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.11.2015, Az.: 2 A 1939/14

Mietwert; Zweitwohnungsteuer

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.11.2015
Aktenzeichen
2 A 1939/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rechtmäßigkeit einer kommunalen Zweitwohnungsteuersatzung.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014.

Die Klägerin, wohnhaft in M., ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Ferienhauses in der S.-Straße... auf Juist.

Die Satzung der Inselgemeinde Juist über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - ZWS - enthält u.a. folgende Regelung:

㤠4

Steuermaßstab

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietwert (Absätze 2-3).

(2) Der jährliche Mietwert wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete ermittelt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig erzielt werden kann.

(3) Die Vorschriften des § 79 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I Seite 230), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I Seite 1809), finden, mit Ausnahme des Feststellungszeitpunkts, entsprechend Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I Seite 2178) zuletzt geändert durch Art. 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23.11.2007 (BGBl. I Seite 2614) entsprechend anzuwenden.“

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 2014 zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von 1.584,00 Euro heran. Der Berechnung dieses Betrages legte sie eine Wohnungsgröße von 88,00 qm, einen jährlicher Mietwert von 13.200,00 € (12,50 €/qm je Monat x 12 Monate) sowie einen Abgabensatz von 12% zu Grunde.

Der zu dieser Berechnung herangezogene monatliche Mietwert ergibt sich aus einem von der Beklagten erarbeiteten „Mietspiegel der Inselgemeinde Juist ab 2009“. Darin werden die Wohnungen differenziert nach fünf Baujahrkategorien (bis 31.12.1970, bis 31.12.1980, bis 31.12.1990, bis 31.12.2000 und ab 2001), diese jeweils unterteilt nach drei Größenklassen (bis 60 qm, über 60 qm bis 120 qm, über 120 qm), und für jede Untergruppe ein Mietwert ausgewiesen. Grundlage der Berechnung dieser Mietwerte sind zum einen Mietwerte des Finanzamtes Norden, zum anderen von der Beklagten selbst angestellte Mietwertberechnungen für Ferienwohnungen und -häuser im Gemeindegebiet. Die Berechnungen der Beklagten erfolgten auf der Basis einzelner, über die Insel verteilter Ferienwohnungen je Baujahrkategorie, und zwar 35 für bis 1970, 7 für 1971 bis 1980, 7 für 1981 bis 1990, 8 für 1991 bis 2000 und 6 ab 2001 hergestellte Wohnungen, und dabei je Größenkategorie, unter Ausnahme der Größe über 120 qm, von mindestens drei Wohnungen. Für die Größe über 120 qm lagen nur Wohnungen zu Grunde, die bis 1970 hergestellt worden sind. Die Berechnung des monatlichen Mietwertes je in Betracht gezogener Ferienwohnung nahm die Beklagte dergestalt vor, dass sie ausgehend vom durchschnittlichen Mietpreis der Wohnung pro Tag und einer durchschnittlichen Anzahl von 155 Vermietungstagen einen durchschnittlichen Mietpreis pro Monat errechnete und von diesem Wert, jeweils auf die Höchstzahl der Feriengäste je Ferienwohnung bezogen, die Kosten für Strom- und Gasverbrauch, Wasserverbrauch, Abwasser, Grundsteuer, Müllgebühren sowie einen 15-prozentigen Pauschalsatz für Versicherungen abzog. Die daraus für die jeweiligen Kategorien - unter Ausnahme der ab 1971 errichteten Wohnungen mit einer Größe von über 120 qm - ermittelten Mietwerte setzte die Beklagte daraufhin jeweils ins Verhältnis zu den Mietwerten des Finanzamtes Norden mit dem Ergebnis, dass sich für die einzelnen Untergruppen im Gemeindegebiet um 209,16% bis 296,55% höhere Werte ergaben. Den Mietwert je Kategorie bestimmte die Beklagte auf dieser Grundlage durch eine Erhöhung des jeweiligen Mietwertes des Finanzamtes Norden um 225%.

Die Klägerin hat am 5. Juni 2014 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Heranziehung fehle eine wirksame Rechtsgrundlage, denn die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten sei nichtig. Die Nichtigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Satzung keinen wirksamen Steuermaßstab aufweise. Steuermaßstab sei hier der Mietwert der Wohnung, wobei der Verwaltungsakte zu entnehmen sei, dass die Beklagte für die ortsübliche Durchschnittsmiete auf einen Mietspiegel zurückgreife, der auch für den Nutzwert der Wohnung im eigenen Haus für steuerliche Zwecke maßgebend sei. Dieser Mietspiegel sei seit 2009 unverändert zur Ermittlung des jährlichen Mietaufwandes herangezogen worden. Für eine nachvollziehbare und bestimmte Regelung in einer Satzung reiche es jedoch nicht aus, in der Verwaltungsakte einen vier Jahre alten Mietspiegel heranzuziehen und lediglich einzelne Wohnungsbeispiele als scheinbar exemplarische Fälle zu nennen. Vielmehr müsse bereits in der Satzung klargestellt werden, welcher von ggf. mehreren in Betracht kommenden Indizes heranzuziehen sei, also für welchen Bereich und welchen Typ der Wohnungsmietenindizes. Schließlich könnten Wohnungsmietenindizes auch nach der Bauzeit differenziert werden. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass ihre Zweitwohnung im Jahr 1906 errichtet worden sei und nicht dem Standard einer modernisierten Altbauwohnung entspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte diese Umstände hier berücksichtigt habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der hiesigen Satzung nicht zu entnehmen, dass sich die Steuer nicht nach dem jährlichen Mietwert bemesse, sondern über den jährlichen Mietwert lediglich ein Vergleichsmaßstab geschaffen werde. Auch die Beklagte hebe ausdrücklich den „individuell-konkreten“ Mietwert als Steuermaßstab hervor. Daraus sei zu folgern, dass die absolute Höhe der Mietwerte eben nicht irrelevant sei. Dies ergebe sich zudem aus dem Wortlaut der Regelung in § 4 Abs. 2 ZWS. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, ob die entsprechenden Indizes, da sie die Zeit ab 2009 beträfen, für den ganzen Hochrechnungszeitraum zur Verfügung stünden, oder ob bei den Indizes für einzelne Zeiträume weiter differenziert werden müsse. Das OVG Münster habe insofern in einer Entscheidung vom 15. März 1999 (Az. 22 A 391/98) darauf hingewiesen, die vorgenannten Kriterien in der Satzung aufzuführen. Dies gelte auch hier bezüglich des verwendeten Mietspiegels, es sei insofern eine Regelung in der Satzung erforderlich.

Die Satzung verstoße weiter gegen § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - NKAG - . Die Zweitwohnungsteuer bezwecke regelmäßig, dass die zumeist auswärtigen Besitzer der Zweitwohnungen einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Feriengemeinde vorgehaltenen Leistungen, wie z.B. dem Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, erbrächten. Nach der Vorstellung des Satzungsgebers sei regelmäßig an die Finanzierung des Aufwandes für die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen für Kur- und Erholungszwecke, wie Ausbau von (beheizten) Freibädern, Erweiterung der Strandpromenade, Anlage zusätzlicher Erholungs- und Wanderwege und Einrichtung bzw. Ausbau von Kurmittelhäusern gedacht. Die Berechtigung der Zweitwohnungsteuer werde zudem aus dem erhöhten Aufwand abgeleitet, den die Gemeinden mit Zweitwohnungen hätten. Hierzu sollten die Vorhaltekosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr kommen, denen keine entsprechenden Abnahmen mit dem damit verbundenen Gebührenaufkommen entgegenstünden. Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen könnten die Gemeinden aber Benutzungsgebühren erheben, wobei in den Gebührenbetrag auch Abschreibungen und Zinsen eingerechnet würden. Aus § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG, wonach Kostenüberdeckungen am Ende des Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen seien, ergebe sich, dass der Gesetzgeber durch die Gebührenerhebung keine über den Ersatz des eigenen Aufwandes für die Einrichtung hinausgehende Einnahmequelle zugunsten des „allgemeinen“ Haushalts habe schaffen wollen. Die Beklagte habe unter Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und (erst) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen.

Des Weiteren bestünden Bedenken verfassungsrechtlicher Natur dahingehend, dass die Zweitwohnungsteuer in einem Spannungsfeld zum Demokratieprinzip stünde. Einerseits seien die Inhaber einer Zweitwohnung bei Gemeinderatswahlen stimmlos, so dass insofern eine seit jeher rechtfertigungsbedürftige „taxation without representation“ vorliege. Andererseits führe die Erhebung der Zweitwohnungsteuer zu der staatlich unterstützten Intention, von der Ausübung des Wahlrechts am eigentlichen Hauptwohnsitz durch den Zwang abgehalten zu werden, zur Vermeidung der Zweitwohnungsteuer den Hauptwohnsitz zu verlegen.

Schließlich verstoße die Satzung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Einer als Jahressteuer angelegten Zweitwohnungsteuererhebung liege erkennbar die Annahme ganzjährigen privaten Aufwandes in Gestalt jedenfalls einer bestehenden ganzjährigen Nutzungsmöglichkeit zu Grunde. Doch wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Möglichkeit zur Eigennutzung nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Ermessungsgröße für den Aufwand unangemessen. Diese Situation werde von der Teilerlassregelung in § 7 ZWS nicht erfasst.

Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass ein Kurbeitrag zu bezahlen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie entgegnet: Die individuell-konkrete Bemessung der Zweitwohnungsteuer nach dem neuen Satzungsrecht führe für die Klägerin zu einer erheblichen Erhöhung der Steuer. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese neue Satzung wirksam. Die Einwände gegen den verwendeten Mietspiegel genügten für eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Steuermaßstabes nicht. Der Umstand, dass die Erhebung aus dem Jahr 2009 stamme, könne nur die absolute Höhe der Mietwerte betreffen, nicht jedoch das Gefüge der Steuerpflichtigen untereinander. Die darauf bezogene Rüge der Klägerin laufe letztlich darauf hinaus, ihr Objekt einer Einzelfallüberprüfung zu unterziehen. Es gehe hier aber nicht um die steuerliche Belastung einer "Marktmiete" oder eines tatsächlich erzielbaren Mietwerts, sondern um die Gewinnung eines Maßstabs, der die Vergleichbarkeit der Mietwerte der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleiste. Es werde nicht - im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes - der reale Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung (etwa in Gestalt einer "Eigenmiete" oder der Kosten für die Kapitalbindung und sonstige Aufwendungen) erfasst, sondern ein fingierter Aufwand, der den besteuerbaren Aufwand normativ quantifiziere und so den Mietwert der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen gleichsam auf "einen Nenner" bringe. Die Entscheidung, zur Bestimmung des jährlichen Mietwertes eine Zusammenfassung der vorhandenen Wohnungen zu fünf Baujahrkategorien vorzunehmen (bis 31.12.1970, bis 31.12.1980, bis 31.12.1990, bis 31.12.2000 und ab 2001), die jeweils noch unterteilt seien nach drei Größenklassen (bis 60 qm, über 60 qm bis 120 qm, über 120 qm), sei ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass in der Kategorie bis Baujahr 1970 sämtliche bis dahin erbauten Objekte zusammengefasst seien. Der kommunale Satzungsgeber dürfe bei der Regelung von Abgabenmaßstäben typisieren und müsse nicht jeder Besonderheit des individuellen Einzelfalles durch zusätzliche Differenzierungen Rechnung tragen. Speziell bei der Zweitwohnungsteuer komme hinzu, dass der Aufwand für die Zweitwohnungshaltung aus Praktikabilitätsgründen nicht genau quantifiziert werden müsse. Sie habe den Steuermaßstab im Vergleich zur vorherigen Satzung weitest möglich verfeinert, sei aber nicht gehalten, ihn etwa innerhalb der Kategorie „bis Baujahr 1970“ noch weiter dahingehend zu unterteilen, dass jede zeitlich vorangegangene Dekade mit einer eigenen Wertkategorie versehen werde. Denn in jenen „besonders alten“ Dekaden gebe es unvergleichlich viel weniger Objekte als in denjenigen ab 1980, so dass eine Ungleichbehandlung dann in der mangelnden Findung einer je ausreichenden Anzahl typisierbarer Objekte bestünde. Die ferner erhobene Rüge mangelnder Festlegung auf einen bestimmten von mehreren in Betracht kommenden Wohnungsmietenindizes treffe die Satzung nicht. Hier werde nach einem örtlichen Mietspiegel bemessen.

Dem Vortrag, es liege ein Verstoß gegen § 5 NKAG vor, fehle die rechtliche Grundlage. Die Zweitwohnungsteuer stelle keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Sonderaufwand des Staates dar, weil sie nicht auf eine staatliche Leistung gestützt werden könne. Auch die Folgerung einer Ausschlusswirkung der kommunalen Gebührenerhebungsbefugnis gegenüber kommunalen Steuern greife nicht durch. Ein entsprechender Argumentationsansatz im Beherbergungssteuerrecht (sog. Übernachtungsteuer), wonach die Kurbeitragserhebungsbefugnis eine Aufwandsteuer auf Beherbungen ausschließe, werde von der Rechtsprechung einhellig abgelehnt. Diese Ablehnung erstrecke sich auch auf das Prinzip der Steuersubsidiarität.

Dem Einwand der vermeintlich bloß ganzjährig-pauschalen Steuerbemessung stehe entgegen, dass in der Satzung eine Teilerlassregelung enthalten sei, nachgebildet einer Regelung, die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für rechtmäßig erachtet worden sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Fassung des ersten Nachtrages vom 24. April 2014 (ZWS). Die Regelungen der Satzung beruhen insbesondere auf den §§ 2 und 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz - NKAG - . Gemäß § 3 Abs. 1 NKAG können Gemeinden und Landkreise Steuern erheben. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG), die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris, Rn. 62 ff.).

Die Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 ist mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar; die in den maßgeblichen Satzungsbestimmungen genannten Voraussetzungen sind erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 3 ZWS ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat, und nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann. Die Klägerin hatte - unstreitig - ihr Ferienhaus in dem streitigen Veranlagungszeitraum zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs iSv § 2 Abs. 1 ZWS inne.

Entgegen der Ansicht des Klägerin bestehen auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestimmungen der Satzung zur Berechnung der Steuer, insbesondere unter Zugrundelegung der Jahresrohmiete als Mietwert (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ZWS), nach dem sich gem. § 4 Abs. 1 ZWS die Steuer bemisst.

Dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - kommt nicht nur bei der Erschließung von Steuerquellen, sondern auch bei deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, juris, Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, juris, Rn. 45). Die dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.O.). Die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers wird zum anderen durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15 - juris, Rn. 20). Allerdings wird der Steuergesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer „Typengerechtigkeit“ zu begnügen, solange die steuerlichen Vorteile zur Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastungen stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/89 -, juris, Rn. 90). Insbesondere für das Abgabenrecht ist anerkannt, dass der Satzungsgeber aus Gründen der Praktikabilität verallgemeinern und pauschalieren darf und die sich hieraus ergebenden Ungleichheiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von den Abgabepflichtigen hinzunehmen sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris, Rn. 9).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die Satzung der Beklagten als wirksam.

Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzip im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - juris, Rn. 174). Diese Voraussetzungen werden hier erfüllt. Denn dem Bestimmtheitsgrundsatz ist regelmäßig genügt, wenn - wie hier - der Gegenstand (§ 2 ZWS), die Bemessungsgrundlage (§ 4 ZWS), der Steuersatz (§ 5 ZWS) sowie die Erhebung und Fälligkeit (§ 6 ZWS) der Steuer geregelt sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, juris, Rn. 71). Dadurch und mit den weiteren Konkretisierungen in § 4 ZWS wird zudem hinreichend verhindert, dass unter Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip und das Gebot, den Abgabenmaßstab in der Satzung zu regeln (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG), die Entscheidung über die Bemessung der Zweitwohnungsteuer in der Hand der Gemeindeverwaltung liegt. Nach § 4 Abs. 1 ZWS bemisst sich die Steuer nach dem jährlichen Mietwert, dessen genauere Bestimmung sich aus den folgenden beiden Absätzen dieser Regelung ergibt. Die Bestimmung in § 4 Abs. 2 ZWS, dass der Mietwert in Anlehnung an die Jahresrohmiete ermittelt wird, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig erzielt werden kann, ist eindeutig, ebenso die Bezugnahme auf § 79 des Bewertungsgesetzes in § 4 Abs. 3 Satz 1 ZWS sowie auf die Berechnungsverordnung in § 4 Abs. 3 Satz 2 ZWS. Es geht bei der hinreichenden Bestimmtheit und Tatbestandsmäßigkeit einer Abgabennorm um ein Mindestmaß an Orientierungssicherheit, nicht aber um arithmetische Berechenbarkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.Oktober 2013 - 14 A 316/13 - juris, Rn. 68); die exakte Vorausberechnung ist nicht erforderlich (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 - juris, Rn. 121). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zur Bestärkung ihrer Ansicht vorgebrachten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1999 (Az. 22 A 391/98), in dem eine Satzungsregelung mit der Bezugnahme auf einen nicht existierenden Index beanstandet worden war. Demgegenüber sind hier die Kriterien der Ermittlung des Mietwertes hinreichend konkret und auch eindeutig in der Satzung geregelt.

Auch im Übrigen bestehen rechtliche Bedenken gegen den Steuermaßstab (§ 4 ZWS) nicht.

Indem § 4 Abs. 1 ZWS anordnet, dass sich die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand bemisst, wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass sich der Steuermaßstab auf den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung beziehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275.79 -, juris, Rn 85; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436.88 -, juris, Rn. 9).

Die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die Jahresrohmiete (§ 4 Abs. 2 ZWS) ist in der Rechtsprechung ebenfalls allgemein anerkannt. Eine Steuerbemessung nach der Jahresrohmiete ist als hinreichend aufwandsbezogener und realitätsnaher Maßstab grundsätzlich zulässig (Nds. OVG, Urteil vom 17. Juni 2008 - 9 LB 8/07 -  juris, Rn. 34). Dabei ist die Gemeinde nicht gezwungen, für jede atypische Fallgestaltung eine Sonderregelung zu schaffen. Das Zurückgreifen auf generalisierende, typisierende und pauschalierte Berechnungsgrundlagen dient auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit in zulässiger Weise der Verwaltungsvereinfachung. Es erspart der Gemeinde aufwändige Abgrenzungs- und Nachforschungsbemühungen und verhindert steuermindernde Gefälligkeitsmietverträge (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3/02 - juris, Rn. 27).

Die konkrete Ermittlung des jährlichen Mietwerts in Anlehnung an die Jahresrohmiete nimmt die Beklagte nunmehr nicht mehr, wie auf Grund der vorher geltenden Satzung, mit einer Schätzung der üblichen Miete in der Form vor, dass sie die sich aus dem Mietspiegel des Finanzamtes Norden ergebende Quadratmetermiete übernimmt. Sie reagierte damit auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 (Az. 9 LB 8/07), ergangen zur Veranlagung des auch hier im Streit stehenden Ferienhauses, damals allerdings gegenüber dem Ehemann der Klägerin. Nach diesem Urteil war die damalige Festsetzung objektiv rechtswidrig, weil die Steuer zu niedrig festgesetzt war, mit der Folge, dass eine subjektive Rechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte und die Berufung gegen das vorgängige ebenfalls klageabweisende Urteil der Kammer (Az. 2 A 2932/01) abgewiesen wurde. Der Senat führte unter anderem aus:

„Die Beklagte hat indes die Jahresrohmiete nicht korrekt entsprechend ihrer Zweitwohnungsteuersatzung ermittelt. Für Wohnungen, die - wie im vorliegenden Fall - eigengenutzt sind, gilt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ZWStS als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete. Sie wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ZWStS). Durch § 3 Abs. 3 Satz 2 ZwStS wird der Beklagten entsprechend seinem Wortlaut zwingend ein Gebrauch der Schätzungsbefugnis zur Ermittlung des Jahresmietaufwands abgefordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.4.2002 - 6 A 11634/01 - NVwZ-RR 2003, 62 = DÖV 2003, 209). Da für die eigengenutzten Ferienwohnungen tatsächlich keine Mietausgaben anfallen und damit ein konkreter Anhaltspunkt für den jährlichen Mietaufwand nicht besteht, stellt die Schätzung des Mietaufwands in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar.

Diesen satzungsrechtlichen Anforderungen wurde die Beklagte nicht gerecht, indem sie die sich aus dem Mietspiegel des Finanzamtes Norden ergebende Quadratmetermiete von Objekten, die vor dem 31. Dezember 1960 errichtet worden sind, unbesehen gleichsam automatisch übernommen hat, obwohl bei der Erstellung des Mietspiegels - unstreitig - keine Ferienwohnungen in die Findung der Mietwerte eingeflossen sind. Eine korrekte Schätzung seitens der Beklagten anhand der in § 3 Abs. 3 Satz 2 ZwStS genannten Faktoren hat nicht stattgefunden. Sie hat nämlich von ihrer Schätzungsbefugnis überhaupt keinen Gebrauch gemacht. Ihr Vorbringen, man habe sich die Werte des Mietspiegels für Dauermietverhältnisse im Rahmen einer Schätzung zu eigen gemacht, ohne eigene Überlegungen anzustellen, verdeutlicht gerade, dass man die Ferienwohnungen auf Juist gerade nicht nach gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung bewertet hat.

Ein Mietspiegel kann der Steuererhebung im Rahmen der Schätzung nur dann unbesehen zugrunde gelegt werden, wenn bei seiner Erstellung nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare Ferienwohnungen berücksichtigt wurden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.4.2002 - 6 A 11634/01 - a. a. O.). Wenn die Beklagte hingegen den im Mietspiegel des Finanzamts Norden ausgewiesenen Wert für Dauermietverhältnisse als Grundlage für die Ermittlung des Mietwertes von Ferienwohnungen möglicherweise aus Praktikabilitätserwägungen hätte verwenden wollen, hätte sie auf dieser Grundlage durch Berücksichtigung der Besonderheiten der Ferienwohnungen in einem zweiten Schritt die übliche Miete schätzen müssen etwa durch Festlegung eines Zu- bzw. ggf. eines Abschlags für die jeweilige Ferienwohnung (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500 [BVerfG 10.11.2005 - 1 BvR 1232/00]). Durch eine solche Verfahrensweise würde die Beklagte den Mietspiegel zulässigerweise lediglich als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete für eine Ferienwohnung auf der Insel Juist heranziehen.

Dennoch verhilft die von der Beklagten vorgenommene fehlerhafte Bestimmung der üblichen Miete für das eigengenutzte Ferienhaus des Klägers der Berufung nicht zum Erfolg. Denn durch diesen Fehler der Beklagten in der Rechtsanwendung wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Bei rechtmäßiger Schätzung der üblichen Miete wäre nämlich eine höhere Zweitwohnungsteuer gegen den Kläger festzusetzen gewesen als in dem angefochtenen Bescheid.“

Die von der Beklagten daraufhin vorgenommene Änderung der Ermittlung des jährlichen Mietwerts begegnet rechtlichen Bedenken nicht.

Nach einheitlicher Rechtsprechung zwingt der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer die steuererhebende Gemeinde nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 - juris, Rn. 26). Ebenso wie der Steuertatbestand allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung wegen der darin regelmäßig zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwands abstellen darf, kann auch der Umfang dieses Aufwands nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden. Dabei ist die Gemeinde in der Wahl der Maßstabsgröße grundsätzlich frei, sofern diese den betriebenen Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden in der Lage ist. Demzufolge kann die Gemeinde der Steuerbemessung den durch den Zweitwohnungsnutzer tatsächlich geschuldeten Mietzins zugrunde legen. Ebenso steht es ihr frei, auf die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete zurückzugreifen. Ihr ist es auch nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer etwa nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwerts in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird. Zulässig ist schließlich auch eine Kombination verschiedener der zuvor genannten Maßstäbe (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3/02 - juris, Rn.22).

Der von der Beklagten jetzt angewandte Ermittlungsmodus ist sachgerecht und nicht als willkürlich zu beanstanden, er steht insbesondere in einem hinlänglich sachlichen Bezug zum Aufwand des Steuerpflichtigen. Die Beklagte hat damit insbesondere darauf reagiert, dass es ihr - wie in dem zitierten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 ausgeführt - verwehrt war, die im Mietspiegel des Finanzamtes Norden ermittelten Mietwerte unbesehen auf Ferienwohnungen zu übertragen, weil diese mit den im Mietspiegel berücksichtigten Objekten nicht vergleichbar sind. Allerdings durfte sie die im Mietspiegel ausgewiesenen Werte als Grundlage für die Ermittlung des Mietwertes von Ferienwohnungen verwenden und durch Berücksichtigung der Besonderheiten solcher Objekte die übliche Miete ermitteln. Durch diese Verfahrensweise hat die Beklagte nicht den Mietspiegel der Steuererhebung zugrunde gelegt. Vielmehr wurde dieser lediglich als Hilfsmittel für die Ermittlung der üblichen Miete für eine Ferienwohnung im Bereich der Beklagten herangezogen, was im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist.

Die Beklagte hat hier in einem zweiten Schritt zwar nicht die übliche Miete durch Festlegung eines Zuschlags für die jeweilige Ferienwohnung geschätzt, sondern diese für alle Wohnungen einzelner, nach Alter und Wohnungsgröße unterschiedener Gruppen, allgemein ermittelt und die Mietwerte der einzelnen Wohnungen durch Zuordnung zu einer dieser Gruppen bestimmt. Auch hierbei handelt es sich aber noch um eine sachgerechte Ermittlung im Rahmen des der Beklagten insofern zustehenden Gestaltungsspielraums. Wie bereits ausgeführt steht es im Ermessen der rechtsetzenden Gemeinde, auf welche Weise sie bei selbstgenutzten Wohnungen den jeweiligen Mietaufwand ermittelt. Da für diese Wohnungen tatsächlich keine Mietausgaben anfallen und damit ein konkreter Anhaltspunkt für den jährlichen Mietaufwand nicht besteht, stellt die Schätzung eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar, wobei es aber nicht erforderlich ist, für jede einzelne Wohnung eine Schätzung durchzuführen. Vielmehr besteht auch insofern die Möglichkeit zu Pauschalierungen und Typisierungen, soweit damit ein sachgerechtes Ergebnis erzielt wird. So können sich die Gemeinden nicht nur an Vergleichsmieten orientieren, sondern auch eigenständig einen Mietspiegel erstellen oder ein Sachverständigengutachten für das Gemeindegebiet erstellen lassen (vgl. VG München, Urt. v. 17.Januar 2008 - M 10 K 06.4676  - juris, Rn. 36; VG Lüneburg, Urteil vom 17. April 2009 - 2 A 84/09 - V.n.b.).

Die hier von der Beklagten vorgenommene generalisierende Schätzung beruht auf sachgerechten Erwägungen. Ihr lagen zu Grunde die konkreten Mietwerte einer hinreichend großen Anzahl von Ferienwohnungen bzw. -häusern im Gemeindegebiet, errechnet aus dem je Objekt durchschnittlichen Mietpreis abzüglich der Verbräuche für Strom, Gas und Wasser, der Grundsteuer, der Gebühren für Abwasser sowie einer Versicherungspauschale. Dabei handelt es sich ersichtlich um Daten, mit denen der Mietaufwand sachgerecht abgebildet werden kann. Eine Differenzierung dieser Daten erfolgt im weiteren Verlauf der Schätzung nach drei Gruppen unterschiedlicher Wohnungsgröße und fünf Gruppen unterschiedlichen Alters. Bei der Größe und dem Alter der Wohnungen handelt es sich ebenfalls um sachgerechte Kriterien zur sachgerechten Abbildung des Mietaufwands. Entgegen der Annahme der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass noch eine weitere Differenzierungen der Gruppen des Altbaubestandes, bestehend aus allen Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die bis zum 31. Dezember 1970 errichtet worden sind, erfolgt. Denn es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine derartige Differenzierung zwingend gebietende Unterschiede zwischen den älteren und den neueren Wohnungen/Häuser innerhalb dieser Gruppen existieren. Vielmehr wird innerhalb dieser Gruppen das Erstellungsdatum im Hinblick auf die Relevanz für den Mietwert zunehmend verdrängt vom Renovierungszustand der Objekte, der sich für Wohnungen/Häuser mit dem Baujahr 1906 - wie hier - aber ähnlich darstellt wie für Wohnungen/Häuser mit dem Baujahr 1970. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beklagte bei der hier vorgenommenen generalisierten Schätzung in einem weiteren Schritt keine nach den einzelnen Gruppen ausdifferenzierte spezialisierte Erhöhung der jeweiligen Mietwerte des Finanzamtes Norden vornahm, sondern zunächst einen Durchschnitt der prozentualen Differenz aller Gruppen, zu denen Datenmaterial vorlag, errechnete (Ergebnis 249,06 %), welchen sie dann mit einem Abschlag auf 225 % auf alle Mietwerte des Finanzamtes anwandte. Es wurde damit eine Pauschalierung und Typisierung über alle einzelnen Gruppen hinweg vorgenommen, auf die sich eine weitere Unterdifferenzierung innerhalb des Altbaubestandes kaum ausgewirkt hätte. Angesichts der jeweiligen prozentualen Durchschnittswerte für die einzelnen Untergruppen, die sich hier rechnerisch ergeben haben, erachtet die Kammer auch dieses Vorgehen der gruppenübergreifenden Annahme eines einheitlichen Erhöhungsfaktors noch für sachgerecht und damit gedeckt von dem der Beklagten insofern zustehenden Gestaltungsspielraum. So ist die Spannbreite zwischen dem gemittelten Ergebnis von 249,06 % und den Maximalwerten der prozentualen Differenz von 209,16 % (Wohnungen bis 120 qm, errichtet von 1991 bis 2000) bzw. 296,55 % (Wohnungen bis 120 qm, errichtet von 1981 bis 1990) nicht so groß, dass diese Werte - für sich betrachtet - nur noch als sog. „Ausreißer“ betrachtet werden könnten, die ausschließlich eine Bewertung der von der Beklagten den Berechnungen zu Grunde gelegten Wohnungen/Häuser widerspiegeln, von denen aber ein Rückschluss auf die Werte für alle Wohnungen/Häuser der jeweiligen Untergruppe nicht mehr möglich wäre. Dies gilt auch noch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nicht den errechneten Durchschnitt der prozentualen Differenz zur konkreten Berechnung der Steuer herangezogen, sondern diesen auf 225 % reduziert hat. Insgesamt hat die Beklagte damit eine Methode zur Ermittlung des bei der konkreten Berechnung der jeweiligen Steuer heranzuziehenden Erhöhungsfaktors gegenüber den Werten des Finanzamtes Norden gewählt, die sich noch im Rahmen des ihr insofern bei einer derartigen generalisierten Schätzung zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt. Die Datenbasis hierfür war ausreichend, die zur Differenzierung herangezogenen Kriterien sind durchweg sachgerecht, willkürliche Elemente der Berechnung nicht erkennbar.

Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass für die Gruppe, in welche das Ferienhaus der Klägerin fällt (Wohnungen bis 120 qm, errichtet vor 1970), eine prozentuale Differenz von 224,14% errechnet worden ist, mithin kaum ein Unterschied zu der dann letztlich vorgenommenen Erhöhung des entsprechenden Mietwertes des Finanzamtes Norden um 225% ersichtlich ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die absolute Höhe des jeweiligen Mietwertes weder in der Satzung als Steuermaßstab geregelt noch bemisst sich die hier von der Beklagten tatsächlich vorgenommene Ermittlung der Steuer daran. Vielmehr wird mit dem hier durchgeführten Verfahren hinreichend belegt, dass die Ermittlung der Mietwerte für die jeweilige Untergruppe in der Form, dass die entsprechenden Mietwerte des Finanzamtes Norden um 225% erhöht werden, zu sachgerechten, vom Gestaltungsermessen der Beklagten getragenen Ergebnissen führt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die der Ermittlung der Mietwerte zu Grunde liegenden Daten aus dem Jahr 2009 stammen, denn Anhaltspunkte dafür, dass sich durch neuere Entwicklungen das Gefüge der Steuerpflichtigen untereinander erheblich verändert haben könnte, sind nicht ersichtlich.

Mit der Steuererhebung liegt auch kein Verstoß gegen § 5 NKAG - vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Beklagten, Entgelte und Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu erheben - vor. In welchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihnen zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen, ist ihrem Ermessen vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, juris). Von der Rechtsprechung kann deshalb nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit nachgeprüft werden, die das Willkürverbot zieht (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, juris). Dieses weite Steuerschöpfungsermessen wird durch den in § 3 Abs. 4 S.1 NKAG - und § 111 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG - niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität gemeindlicher Steuererhebung gegenüber anderweitiger Einnahmenbeschaffung nicht weiter eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der hier bekannten aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung verschafft dieser Grundsatz des kommunalen Haushaltsrechts den Steuerzahlern keinen einklagbaren Anspruch auf Senkung kommunaler Steuern (BVerwG, Urteil vom 11.Juni 1993 - 8 C 32.90 -, a.a.O; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 5 B 1100/14 - juris). Auch nach der (älteren) Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Subsidiaritätsprinzip im Wesentlichen lediglich um eine programmatische Finanzierungsregel, die der gerichtlichen Nachprüfung ihrer Natur nach grundsätzlich nicht zugänglich ist. Zugunsten des Bürgers entfaltet der Subsidiaritätsgrundsatz mithin regelmäßig keine unmittelbare Rechtsgeltung. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass die Gemeinde den Grundsatz der vorrangigen Einnahmenbeschaffung durch spezielle Entgelte in ganz eklatanter Weise missachtet hat (Nds. OVG, Urteil vom 19. September 1990 - 13 OVG C 4/87 -, juris). Anhaltspunkte hierfür werden indessen nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin im Hinblick auf das Demokratieprinzip teilt die Kammer nicht. Denn zum einen ist die Zweitwohnungsteuer höchstrichterlich anerkannt. Zum anderen übersieht die Klägerin, dass bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer nach einheitlicher Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich die Eintragung in das Melderegister keine Bedeutung für die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung im Zweitwohnungsteuerrecht hat. Es kommt nicht darauf an, wo jemand melderechtlich seinen Hauptwohnsitz angegeben hat oder welchen Ort der Betreffende nach seinen Vorstellungen als Lebensmittelpunkt ansieht oder welchen er sich als solchen wünscht, sondern darauf, welcher Ort nach objektiven Kriterien, insbesondere bei quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten, als Hauptwohnsitz anzusehen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 LA 318/08 - juris, Rn.2; VG Oldenburg, Urteil vom 26. August 2008 - 2 A 1568/06 - V.n.b.).

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Satzung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Festhalten an dem Jahresbetrag unangemessen sei, wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Möglichkeit zur Eigennutzung nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Anschluss an den Erhebungszeitraum über einen antragsgebundenen Teilerlass - wie hier in § 7 ZWS - zur Geltung verholfen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 3. März 2008 - 9 LA 30/07 - juris, Rn. 14).

Auch Anhaltspunkte, dass sich die auf der hier zulässigen Grundlage ermittelte Steuer deshalb als unzulässig erweisen könnte, weil ihr Erdrosselungswirkung zukomme und sie sich deshalb als nicht mehr verhältnismäßig erweise, liegen nicht vor. Die „Erdrosselungsgrenze“ stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 – juris, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – juris, Rn. 23). Erst dann, wenn die grundsätzlich zulässige steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion einer Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014, a.a.O.). Eine erdrosselnde Wirkung liegt nicht vor, wenn die Steuersätze eine Belastung darstellen, die typischerweise noch im Bereich der im Halten einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – juris, Rn. 51). Bei der Tatsachenwürdigung kann der Umstand eine Rolle spielen, dass in einer Gemeinde eine beachtliche Zahl von Zweitwohnungsinhabern zur Zweitwohnungsteuer veranlagt wird und sich diese Zahl in den letzten Jahren noch erhöht hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13- juris, Rn. 9.). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen erst dann, wenn die Höhe der Steuer das Halten einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht und durch diese „erdrosselnde“ Wirkung dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 – juris, Rn. 38, zur Vergnügungssteuer). Der Annahme, die hier festgelegte Höhe der Zweitwohnungsteuer mache ein Halten einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich, stehen bereits die gerichtsbekannten Umstände entgegen, dass die Zahlen von Zweitwohnungsinhabern auf allen ostfriesischen Inseln beachtlich und die entsprechende Nachfrage ungebrochen hoch sind.

Schließlich widerspricht die Erhebung von Kurbeiträgen, ebenso wie von Fremdenverkehrsbeiträgen, nicht der gleichzeitigen Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Dies führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachbelastung und damit zur Nichtigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung. Zweitwohnungsteuer einerseits sowie Kurbeiträge andererseits sind nicht gleichartig. Die Zweitwohnungsteuer, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt, wird von allen Zweitwohnungsinhabern zur Erzielung von Einnahmen erhoben, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht. Einen Kurbeitrag können Gemeinden dagegen nur erheben zur Deckung ihres Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 NKAG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war aufgrund von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.