Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.11.2015, Az.: 5 A 3452/15
asylrechtliche Streitigkeit; Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes; örtliche Zuständigkeit; Sperrfrist
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 19.11.2015
- Aktenzeichen
- 5 A 3452/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 2 AufenthG
- § 11 Abs 7 S 4 AufenthG
- § 52 Nr 2 S 3 VwGO
- § 80 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Behandlung einer Klage allein gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise-
und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als asylrechtliche Streitigkeit nach § 80 AsylG/§ 80 AsylVfG und § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich hier um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz ursprünglicher Verortung allein im Aufenthaltsgesetz asylverfahrensrechtlich zu behandeln war und ist (entgegen: VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 -).
2. Zur Bemessung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 2 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Kläger, ein Ehepaar und ihr minderjähriger Sohn, sind albanische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 15. März 2015 gemeinsam mit ihrem 1998 geborenen Sohn/Bruder - dem Kläger im Parallelverfahren 5 A 3454/15 - auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 24. Juli 2015 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage im Heimatland und bessere Ausbildungsmöglichkeiten im Bundesgebiet für die Kinder.
Mit Bescheid vom 31. August 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, versagte subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Montenegro an. Gleichzeitig befristete es in Nr. 4 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Unter demselben Datum lehnte es in gleicher Weise den Asylantrag des Sohnes/Bruders der Kläger ab und setzte dieselbe Sperrfrist.
Die Kläger haben am 7. September 2015 ausschließlich gegen die Befristung in Nr. 4 des Bescheides Klage erhoben und erfolglos um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht (unanfechtbarer Beschluss des Einzelrichters vom 6. Oktober 2015 - 5 A 3452/15 -, prozessual bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2015 - 8 PA 172/15 -). Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheides) sei trotz Erlasses durch die Asylbehörde im Rahmen eines Asylverfahrens eine rein aufenthaltsrechtliche Angelegenheit, die prozessual und materiell auch so behandelt werden müsse. Es liege ein Ermessensausfall vor, weil die 30-Monats-Frist mit Textbausteinen nur formelhaft, nicht aber wie geboten einzelfallbezogen festgesetzt worden sei. Im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen in § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung) müsse jedenfalls hilfsweise die Sperrfrist auf 12 Monate festgesetzt werden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2015 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die dortige Sperrfrist auf 12 Monate zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der unter Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2015 vorgenommenen Befristungsentscheidung noch hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten, die Frist in Nr. 4 ihres Bescheides auf 12 Monate zu ändern. Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung erweist sich im für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG in der Fassung des am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 1722) als rechtmäßig. Das Gericht (und hier die für Asylrecht betreffend u.a. den Herkunftsstaat Albanien zuständige 5. Kammer) ist auch insoweit zuständig und befugt, die Sache als Streitigkeit nach dem Asylgesetz zu behandeln. Das Bundesamt hat die Befristung im Rahmen der Zuständigkeit nach § 75 Nr. 12 AufenthG - nunmehr i.V.m. § 83 c AsylG - auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 AufenthG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgesprochen.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 31. August 2015 und weitgehend auf den Prozesskostenhilfebeschlusses des Gerichts vom 6. Oktober 2015 - 5 A 3452/15 -, hinsichtlich der prozessualen Behandlung bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2015 - 8 PA 172/15 - m.w.N. verwiesen, an der das Gericht festhält.
Ergänzend ist zur Behandlung der Klage als Streitigkeit nach dem Asylgesetz i.S.v. § 80 AsylG (bzw. vor dem 24. Oktober 2015 nach dem Asylverfahrensgesetz i.S.v. § 80 AsylVfG) und zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO anzumerken, dass das Nds. OVG in dem o.g. Beschluss insoweit maßgeblich nicht auf die Verortung der materiell-rechtliche Rechtsgrundlage (hier: § 11 Abs. 2 AufenthG in der seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung [AufenthBeendBlReNG] vom 27. Juli 2015, BGBl. I S. 1386) abstellt, sondern auf die formale Verfahrenszuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie darauf, dass hier in § 75 Nr. 12 AufenthG eine bloße Annexzuständigkeit zu den auch materiell asylrechtlichen Entscheidungen nach §§ 34, 34a und 35 AsylG (bzw. zuvor AsylVfG) geregelt ist. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien bei Neufassung des § 11 AufenthG zum 1. August 2015 und auf das - bis zur kürzlich erfolgten Schaffung des § 83 c AsylG - Fehlen jeglicher nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG/AsylVfG gebotener Verankerung der Befristungsbefugnis des Bundesamtes im Asylverfahrensrecht (im Vergleich zu dessen Entscheidungsbefugnis über andere aufenthaltsrechtliche Rechtsgrundlagen, etwa Tatbestände des § 60 AufenthG) sah sich die Kammer zu einer umfangreicheren und differenzierten Begründung derselben Auffassung veranlasst. Danach handelt es sich um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz Verortung im Aufenthaltsgesetz asylverfahrensrechtlich zu behandeln und nach verständiger Würdigung des gesetzgeberischen Willens sowohl unter den Begriff der „Streitigkeit nach dem Asylgesetz/Asylverfahrensgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zu fassen ist als auch im Übrigen die Anwendung der besonderen prozessualen Bestimmungen des 9. Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes - nunmehr AsylG - erfordert (Kammerbeschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2015 - 5 B 3636/15 -, juris; entgegen: VG Regenburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 -). In seinem grundlegenden Beschluss hatte die Kammer ausgeführt:
„Das beschließende Gericht ist auch insoweit zuständig und befugt, die Sache als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz zu behandeln.
Die örtliche Zuständigkeit des beschließenden Gerichts folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Diese Norm trifft eine Sonderregelung für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und gilt nicht nur für Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern für alle Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung des Asylverfahrensgesetzes ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 52 Rn. 11; Bier/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 52 Rn. 23). Auch ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 5 Abs. 1 Satz 2, §§ 34 ff. AsylVfG werden umfasst (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 21). Darunter fallen auch Streitigkeiten über die seit dem 1. August 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffenden Entscheidungen zur Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten (§ 11 Abs. 2 AufenthG), die an dessen aufenthaltsbeendende Entscheidungen nach erfolglosen Asylverfahren anknüpfen (a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 - RO 9 K 15.1357 - juris, Rn. 13).
Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 hat der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in § 11 AufenthG neu gefasst und damit u.a. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den sich insoweit aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98; Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen nachvollzogen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 30, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 24, 35).
Der ursprüngliche Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/4097, S. 35 f.) vom 25. Februar 2015 sah dabei zunächst vor, dass die Zuständigkeit für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG bei den Ausländerbehörden verbleibt. Eine Änderung der allgemeinen Regelung des § 71 Abs. 1 AufenthG, nach der für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz die Ausländerbehörden zuständig sind, enthielt der Gesetzentwurf nicht.
Demgemäß heißt es in der ursprünglichen Gesetzesbegründung zu § 11 (BT-Drs. 18/4097, S. 36):
„Im Falle einer Ausweisung wird die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festgesetzt. Sofern dem Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Ausweisung zugrunde liegt, soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde festgesetzt werden, da dies regelmäßig das vorerst letzte Schriftstück darstellen dürfte, das dem Ausländer von einer deutschen Behörde zugestellt wird.“ [Unterstreichung durch das Gericht]
Lediglich für § 11 Abs. 7 AufenthG, der unter bestimmten Voraussetzungen (bestandskräftige Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylVfG oder bestandskräftige Ablehnung eines Folge- oder Zweitantrags) die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes ermöglicht, enthielt der Gesetzentwurf mit dem neu eingefügten § 75 Nr. 12 AufenthG eine Zuständigkeitsregelung zugunsten des Bundesamtes (BT-Drs. 18/4097, S. 19, 58).
Demgemäß sollte sich die - in dieser Form auch in Kraft getretene - Regelung in § 83 Abs. 3 AufenthG, nach der gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt kein Widerspruch stattfindet (BT-Drs. 18/4097, S. 20), auch nur auf Entscheidungen nach § 11 Abs. 7 AufenthG beziehen, nicht aber auf die nach dem damaligen Entwurf von der Ausländerbehörde vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
In der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs heißt es dazu (BT-Drs. 18/4097, S. 58):
„Mit der Änderung wird ein Widerspruch gegen die Anordnung oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt ausgeschlossen. Die Klage gegen eine solche Maßnahme richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Vorschriften zum Gerichtsverfahren im Asylverfahrensgesetz finden keine Anwendung, da es sich bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 7 nicht um eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz handelt.“
Erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 1. Juli 2015 (BT-Drs. 18/5420, S. 7, 28) wurde die Regelung in § 75 Nr. 12 AufenthG dahingehend gefasst, dass Aufgabe des Bundesamtes nicht nur, wie im ursprünglichen Entwurf bereits vorgesehen, „die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7“ ist, sondern auch die „Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 Asylverfahrensgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrensgesetzes“.
Dazu heißt es in der Begründung (BT-Drs. 18/5420, S. 28):
„In anderen Fällen als bei Ausweisungen ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 Satz 3 mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung, festzusetzen. Zuständig hierfür sind grundsätzlich die Ausländerbehörden. Bei abgelehnten Asylbewerbern erfolgt die Abschiebung aber auf Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes, für die nicht die Ausländerbehörden, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und aufgrund der größeren Sachnähe ist es daher sinnvoll, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst zusammen mit der jeweiligen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung vornimmt. Dementsprechend wird in § 75 Nummer 12 die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für derartige Befristungen geregelt. Die Änderung entspricht auch einem Petitum des Bundesrates (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Februar 2015, Bundesratsdrucksache 642/14 (Beschluss)).“
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (a.a.O.) hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes einen eigenständigen Streitgegenstand angenommen und das Verfahren nach Abtrennung insoweit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf die - bereits zitierte - Begründung des ursprünglichen Entwurfs zu § 83 (BT-Drs. 18/4097, S. 58), nach der sich die Klage gegen die Anordnung oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach der Verwaltungsgerichtsordnung richtet und die Vorschriften zum Gerichtsverfahren im Asylverfahrensgesetz keine Anwendung finden, weil es sich bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG nicht um eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz handelt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass wenn es sich nach der Gesetzesbegründung schon bei § 11 Abs. 7 AufenthG nicht um eine Entscheidung des Bundesamtes nach dem Asylverfahrensgesetz handele, dies erst recht für eine Entscheidung des Bundesamtes nach § 11 Abs. 2 AufenthG gelten müsse, zumal der Wortlaut des § 83 Abs. 3 AufenthG n.F. insoweit nicht differenziere. Bei dem Verwaltungsgericht Ansbach handele es sich nach § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO um das örtlich für den Sitz des Bundesamts in Nürnberg zuständige Gericht.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzesentwicklung ist jedoch der vom Verwaltungsgericht Regensburg (a.a.O.) gezogene „Erst-recht-Schluss“ von einer ausdrücklich nur zu § 11 Abs. 7 AufenthG ergangenen Gesetzesbegründung auf die erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgrund anderer Erwägungen neu gefasste Regelung in § 11 Abs. 2 AufenthG nicht zulässig.
Dass § 83 Abs. 3 AufenthG in der im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen Fassung in Kraft getreten ist, ändert daran nichts. Aus der darin enthaltenen Regelung, nach der gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt kein Widerspruch stattfindet, lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass es sich bei einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG nicht um ein asyl-, sondern um ein ausländerrechtliches Verfahren handeln soll. Die insoweit gefasste Regelung ist auch erforderlich, da sich der Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylVfG nur auf Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz bezieht, nicht dagegen auf solche nach dem Aufenthaltsgesetz.
Zwar ist dem Verwaltungsgericht Regensburg zuzugeben, dass § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO eine besondere Zuständigkeitsregelung nur für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz enthält, eine auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Entscheidung des Bundesamtes über eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt im Asylverfahrensgesetz aber nicht unmittelbar enthält.
Allerdings handelt es sich bei verständiger Würdigung des Regelungsbereichs bei der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - anders als bei der in das Ermessen des Bundesamtes gestellten Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG - um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz der gesetzessystematisch verunglückten Verortung im Aufenthaltsgesetz auch asylverfahrensrechtlich zu behandeln ist. Offensichtlich hat der Gesetzgeber die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gebotene Verbindung der in § 11 AufenthG angelegten Regelung (zunächst) übersehen. In der Sache wollte er jedoch erkennbar mit seiner Neuregelung zum 1. August 2015 den sachlichen Zusammenhang zwischen aufenthaltsbeendenden Entscheidungen bezüglich Drittstaatsangehörigen und zugehörigen Befristungsentscheidungen wahren, der sich auch aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG) ergibt, und zudem mit der Neuregelung einen Beschleunigungseffekt bei der Abwicklung von Asylverfahren erzielen (vgl. BT-Drs. 18/5420, S. 28; BR-Drs. 642/14, S. 9), der konterkariert wäre, wenn in einer Vielzahl von Asylverfahren eine Aufspaltung der Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der in einheitlichen Bescheiden zusammengefassten Verwaltungsakte erfolgte.
Dementsprechend sieht auch der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 29. September 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 9) neben einzelnen § 11 Abs. 2 AufenthG betreffenden Regelungen im geplanten Asylgesetz (u.a. § 34a Abs. 2 Satz 3 und 4, § 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 AsylG-E) mit § 83c AsylG-E auch eine eigenständige Regelung vor, nach der die Bestimmungen des Abschnitts 9 (Gerichtsverfahren) sowie § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch für Rechtsbehelfe nach § 75 Nr. 12 AufenthG, insbesondere also Befristungsentscheidungen des Bundesamtes nach § 11 Abs. 2 AufenthG gelten sollen. Laut Entwurfsbegründung soll es sich dabei ausdrücklich nur um eine Klarstellung handeln, dass für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot die gleichen Regeln und Zuständigkeiten gelten wie für die Rechtsbehelfe gegen die asylrechtliche Entscheidung (BT-Drs. 18/6185, S. 51).
Aus den vorgenannten Erwägungen folgt gleichzeitig, dass auch im Übrigen die besonderen prozessualen Bestimmungen des 9. Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes (insbes. § 74 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, §§ 80 und 83b AsylVfG) anzuwenden sind.“
Die Verbindung mit dem Asylrecht wurde vom Gesetzgeber durch den durch Art. 1 Nr. 32 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes eingefügten § 83c AsylG zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt.
Was den Inhalt der in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides getroffenen Befristungsentscheidung anbelangt, sind Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Begründungsteil des Bescheides unter Nr. 4 ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt und dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen ist. Diese Ermessensentscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnen auch im Übrigen keine Bedenken.
Die Beklagte hat hinsichtlich der Dauer der Befristung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Insbesondere verstößt die Nr. 4 des Bescheides nicht gegen die von den Klägern zitierte Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung (vgl. Art. 3 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 1722, zuvor § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG a.F.). Der in § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG normierte Rahmen für die Bemessung der Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von einem Jahr ist - unabhängig von der Frage, ob die in ihrer ursprünglichen Fassung hier nicht anwendbare Norm infolge ihrer Neufassung und der zeitgleichen Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten auf u.a. Albanien nunmehr einen mit zu berücksichtigenden Wertungsrahmen vorzugeben vermag (vgl. in diesem Zusammenhang: VG Aachen, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 6 L 807/15.A) - nicht geeignet, die Befristung des streitigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots – für das § 11 Abs. 3 AufenthG eine eigene und separat zu behandelnde Regelung trifft – zu determinieren. Die in § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG vorgesehene geringere Dauer der Befristung ist in anderer Weise sachlich gerechtfertigt, zumal das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits mit der (bestandskräftigen) Ablehnung der dort genannten Anträge erfolgen kann, wohingegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG hier eine Abschiebung bedingt, der der Ausländer – anders als in den Fällen des Abs. 7 – selbst (z.B. durch eine freiwillige Ausreise) entgegenwirken kann.
Andere einzelfallbezogene Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Befristungsentscheidung begründen oder eine Änderung bzw. Herabsetzung der Frist gebieten könnten, haben die Kläger nicht benannt.