Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 16.11.2015, Az.: 11 A 2142/15

Gesellschaft; Gesellschafter; Tierbetreuer; Tierhalter; Tierhaltungsverbot

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.11.2015
Aktenzeichen
11 A 2142/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen auch dann Halter von Tieren, wenn die Tierbetreuung durch einen anderen Gesellschafter erfolgt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit ihrem Ehemann, Herrn M., aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 31. August 2011 als I. u. M. … GbR in D. eine landwirtschaftliche Schweinemast mit etwa 470 Tieren betrieben. Darüber hinaus verfügt die Klägerin über 34 ha landwirtschaftliche Fläche und hält etwa 40 Rinder und 10.000 Hühner.

Am 4. Februar 2015 wurde im Betrieb der Klägerin und ihres Ehemannes eine amtstierärztliche Kontrolle durchgeführt.

Mit Bescheiden vom 28. April 2015 untersagte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann das Halten und Betreuen von Schweinen und drohte für den Fall einer Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro an. Der den Ehemann der Klägerin betreffende Bescheid ist bestandskräftig geworden. Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Bei der angeführten amtstierärztlichen Kontrolle seien fünf tote Schweine und eine abgetrennte Schweinepfote vorgefunden worden. Vier Tiere seien nach einem Befund des LVI Oldenburg hochgradig abgemagert gewesen. Die Tiere seien verhungert und hätten verschiedene Erkrankungen wie hochgradige eitrige Gelenk- und Lungenentzündungen gehabt. Es gäbe zudem Hinweise, dass sie verendete Artgenossen verspeist hätten. Es bestehe mithin der Verdacht, dass die Tiere nach der letzten Ausstallung Ende Dezember 2014 ohne jegliche Versorgung sich selbst überlassen worden seien. Die Tiere seien offenbar längere Zeit nicht gefüttert worden. Kranke Tiere seien weder abgesondert worden noch hätte man einen Tierarzt eingeschaltet. Als Mitgesellschafterin sei auch die Klägerin für die Schweinehaltung mitverantwortlich.

Am 22. Mai 2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie habe mit der Schweinehaltung konkret nichts zu tun. Die Versorgung und Betreuung dieser Tiere habe ausschließlich ihr Ehemann übernommen. Die Gesellschaft habe man lediglich aus steuerlichen Gründen gegründet um durch das Vorweisen von Nutzflächen eine landwirtschaftliche Schweinehaltung durchführen zu können. Es sei jedoch intern eine strikte Arbeitsteilung vereinbart worden. Sie sei allein für die Rinder- und die Geflügelhaltung zuständig, wie sie auch schon bei der Betriebskontrolle am 4. Februar 2015 erklärt habe. Die Rinder- und Geflügelhaltung führe sie ordnungsgemäß. Sie toleriere auch die Verstöße ihres Ehemannes nicht. Sie hätte vorher keinerlei Veranlassung gehabt, die Arbeitsweise ihres Ehemannes zu überprüfen. Es habe zuvor bei der Schweinehaltung keine Beanstandungen gegeben. Dementsprechend sei auch ein gegen sie geführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Als milderes Mittel zum Schweinehaltungsverbot sei zudem die weitere Zulassung der Schweinehaltung unter tierärztlicher Kontrolle möglich gewesen. Die Verfügung des Beklagten bedrohe ihre Existenz. Sie seien eine 10-köpfige-Familie und zur Sicherung des Unterhalts auf die Einnahmen aus der Schweinehaltung angewiesen. Ihr Ehemann bestreite zudem, dass die Tiere nach der Ausstallung lebend zurück gelassen worden seien. Sie seien vielmehr bereits zu diesem Zeitpunkt tot gewesen. Bis dahin habe er diese gefüttert, wie sich auch daraus ergebe, dass bei einem Tier Futterrückstände festgestellt worden seien. Die Tiere seien mithin bei der Ortsbesichtigung länger als 5 - 7 Tage tot gewesen. Wegen der winterlichen Witterung habe der Verwesungsvorgang länger angedauert.

Die Klägerin beantragt,

den sie betreffenden Bescheid des Beklagten vom 28. April 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei lediglich ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine angeordnet worden, weil die weitere Tierhaltung der Klägerin nicht zu beanstanden gewesen sei. Sie könne die Stallanlagen für die Schweine verpachten und so den Verdienstausfall geringer halten. Sie müsse sich das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen. Sie sei Mitinhaberin der Gesellschaft und habe gesellschaftsrechtlich keine Möglichkeit ihren Ehemann von der Haltung der Tiere fernzuhalten. Die Existenzgefährdung sei wegen der massiven Verletzung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen hinzunehmen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde u.a. demjenigen, der den Vorschriften des § 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines erlassenen Haltungs- bzw. Betreuungsverbotes ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 12. März 2014 – 11 A 4706/12 – juris) derjenige der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 1999 – 3 L 928/96 –, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 25 ZB 04.3457 –, juris Rn. 5). Aus der Möglichkeit nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG eine Wiedergestattung der Tierhaltung zu beantragen, ist zu schließen, dass später eintretende Umstände allein in einem diesbezüglichen Verfahren zu berücksichtigen sind.

Bei der Beurteilung, ob der Umgang mit Tieren den Anforderungen des § 2 TierSchG entspricht, sind im Einzelfall die amtstierärztlichen Einschätzungen maßgeblich zu berücksichtigen. Den Amtstierärzten wird vom Gesetzgeber insoweit nach §§ 15 Abs. 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 - juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2013 - 11 LC 206/12 - Nds. VBl. 2013, 346; Beschluss vom 3. August 2009 – 11 ME 187/09 – NdsVBl 2009, 349).

Im Fall der Klägerin war in Bezug auf die Schweinehaltung ein solcher grober Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Verpflichtungen festzustellen.

Bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 4. Februar 2015 sind im Schweinestall insgesamt fünf tote Schweine und eine Schweinepfote vorgefunden worden. Ein Tierkadaver war bereits stark verwest (vgl. Vermerk vom 5. Februar 2015, Bl. 20 der VV, Fotos Bl. 21 R ff. der VV). Nach dem Bericht des LAVES - LVI Oldenburg - vom 27. Februar 2015 (Bl. 39 ff. der VV) sind zwei der untersuchten Tiere bereits im Endstadium der Auszehrung (Kachexie) und zwei Schweine deutlich abgemagert gewesen. Bei vier Schweinen habe man im Darm Borsten und Gewebeanteile gefunden. Dies sei ein Hinweis auf Kannibalismus unter den Tieren. Die Tiere seien vermutlich innerhalb von etwa vier Wochen völlig ausgezehrt gewesen. Sie seien lediglich 5 - 7 Tage tot. Bei allen Tieren seien behandlungsbedürftige Krankheiten festgestellt worden. Den Tieren seien erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Dies ergibt auch die auswertende Stellungnahme des Amtstierarztes vom 3. März 2015 (Bl. 69 VV). Danach seien die vier Tiere verhungert und hätten hochgradige eitrige Gelenk- und Lungenentzündungen gehabt. Das fünfte Tier sei an einer Lungenentzündung gestorben. Es sei davon auszugehen, dass die Tiere bei der letzten Ausstallung am 31. Dezember 2014 noch gelebt hätten und ohne Heizung, Futter und tierärztliche Versorgung zurückgelassen worden seien. Nach der ergänzenden Stellungnahme des LAVES - LVI Oldenburg - vom 24. März 2015 (Bl. 88 ff. VV) sei histologisch der Nachweis zu führen, dass bei einem Tier Borsten im Magen-Darmtrakt gewesen seien. Dass dies bei den anderen Tieren nur makroskopisch festgestellt worden sei, schließe das Vorhandensein von Borsten nicht aus. Der histologische Nachweis beziehe sich nur auf einen Teil der Gesamtprobe. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Kannibalismus stattgefunden habe. Zweifel an der Richtigkeit dieser fachkundigen Einschätzungen hat das Gericht nicht

Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin auch Halterin der Schweine gewesen.

Ein Tier hält, wer nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Diese Voraussetzungen müssen nicht zwingend kumulativ vorliegen; gegebenenfalls kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung an (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 11 ME 173/09 - S. 4; VG Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 - 6 L 14/09 - juris Rn. 53; VG Oldenburg, Urteil vom 13. Februar 2013 - 11 A 4220/12 - juris, Rn. 33).

Danach ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Mitglieder einer Gesellschaft, die sich zur Tierhaltung zusammengeschlossen haben, auch gemeinschaftliche Halter dieser Tiere sind (vgl. ohne weitere Begründung VG Neustadt, Beschluss vom 17. März 2015 - 2 L 41/15.NW - S. 4). In der Rechtsprechung ist zudem etwa geklärt, dass auch Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelmäßig gemeinsame Halter eines Kraftfahrzeuges sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 - NJW 1987, 3020 juris, Rn. 9; OVG Koblenz, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10058/12 - NJW 2012, 2986 juris, Rn. 18).

Hier gilt nichts anderes. Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom 31. August 2011 war es gerade Zweck des Zusammenschlusses eine landwirtschaftliche Schweinemast zu betreiben. Beide Eheleute sind Geschäftsführer (§ 6). Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages ist die Klägerin an dem Gewinn und dem Verlust aus der Schweinemast zu 30 % beteiligt. Am 20. September 2011 ist die Schweinehaltung von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam angemeldet worden. Entsprechendes gilt auch für die Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse vom selben Tage. Die allein anwesende Klägerin hatte am Tage der amtstierärztlichen Betriebskontrolle auch Zugang zu den Ställen und hat die vorgefundenen toten Tiere in eine Kadavertonne geworfen. Sie hatte mithin faktisch auch den Zugriff auf die Schweinehaltung. Wirtschaftlich hat sie von der Schweinehaltung profitiert bzw. war am Verlust beteiligt.

Dass die Klägerin nach der internen Arbeitsaufteilung nicht für die Betreuung der Schweine zuständig war, ist deshalb unerheblich. Es ist auch ohne maßgebliche rechtliche Bedeutung, dass die Gesellschaft allein zur Verringerung der Einkommensteuern gegründet worden ist. Die Klägerin muss sich aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung an der dadurch bewirkten Gestaltung der Rechtslage festhalten lassen. Das Gericht geht zu Gunsten der Klägerin auch nicht davon aus, dass die Gesellschaftsgründung ein bloßes Scheingeschäft gewesen ist und sie und ihr Ehemann sich der Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben.

Ob der Verstoß der Klägerin gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen verschuldet war, ist unerheblich, denn für ordnungsrechtliche Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz kommt es auf ein Verschulden des Tierhalters nicht an (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. März 2012 - 11 LA 354/11 - S. 5; Lorz/Metzger, a.a.O. Rn. 5 zu § 16 a). Dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen sind die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht an eine derartige Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 2.08 - juris, Rn. 5). Zum anderen ist für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 17 TierSchG nicht allein die Haltereigenschaft maßgeblich, sondern eine unmittelbare und schuldhafte eigene Verursachung des Leidens eines Tieres.

Eine Haltung der Tiere unter tierärztlicher Beobachtung ist weniger geeignet weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu verhindern als das Schweinehaltungsverbot. Ob die Maßnahme existenzgefährdend ist, ist rechtlich ohne maßgebliche Bedeutung. Sofern sich ein Tierhalter grob tierschutzwidrig verhält, muss er im Hinblick auf den verfassungsrechtlich geschützten Tierschutz (Art. 20 a GG) auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2012 - 11 LA 411/11 - S. 3; Beschluss vom 3. August 2011 - 11 ME 206/11 - S. 7). Daher kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile, die ihr durch das Schweinehaltungs- und -betreuungsverbot entstehen, nicht an. Im Übrigen verbleiben ihr die übrigen Erwerbszweige wie die Rinder- bzw. die Geflügelhaltung und der Ackerbau. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Klägerin und ihrem Ehemann auch möglich wäre, den Schweinestall zu verpachten. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass auch die Rinderhaltung der Klägerin am 4. Februar 2015 nicht völlig beanstandungsfrei war. Nach dem Vermerk vom 5. Februar 2015 (a.a.O.) befand sich in den Buchten in der Scheune tiefgründiger Matsch, so dass den Tieren keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand. Die Kälber hatten zudem nicht ausreichend Wasser.

Soweit die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Zukunft eine Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse vornehmen und den Einfluss ihres Ehemannes von der Tierhaltung ausschließen will, ist dies im Hinblick auf den hier für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nur in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen.