Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.11.2015, Az.: 5 A 4130/15

Gassperre; Gasversorgung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
23.11.2015
Aktenzeichen
5 A 4130/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für Klagen und Eilanträge gegen jeweils in der Rechtsform einer GmbH betriebene überregionale Energieversorger und Netzbetreiber wegen gestörter Gasversorgung und behaupteter Behinderung eines alternativen Gasanbieters ist allein der Zivilrechtsweg eröffnet.

Tenor:

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Die Rechtsstreite werden an das Landgericht Verden (Aller) - Kammer für Handelssachen - verwiesen.

Gründe

Die Klägerin und Antragstellerin begehrt mit ihrer Klage unter pauschalem Verweis auf §§ 36 - 38 bzw. 31 und 32 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) und eine gesehene Unzumutbarkeit oder Härte die Verpflichtung/Verurteilung der Beklagten und Antragsgegnerin zu 2) zur „sofortigen Belieferung mit Gas rückwirkend zum 30.10.2015“ und zur sofortigen Ermöglichung der wiederholt versuchten „Neuanmeldung des Neuanbieters vom 07.11.2015 durch L.-Gas“, die Verpflichtung/Verurteilung beider Beklagten und Antragsgegnerinnen zur „sofortigen Grund- und Ersatzversorgung, bei Unterlassung der Ablehnung vom 16.10.2015 und vom 20.10.2015“ bzw. zur sofortigen Unterlassung der offenbar am 9. September 2015 erfolgten Sperrung und damit „Versagung der Grundversorgung und Ersatzlieferung“, ferner zu Schadenersatz in diesem Zusammenhang sowie - wohl ersatz- oder hilfsweise - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und Antragsgegnerinnen. Flankierend erstrebt sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Für dieses Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg nur gegeben für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten, die vor den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) zu verhandeln sind. Weder wendet sich die Klägerin und Antragstellerin gegen ergangene oder unterlassene Verwaltungsakte der Beklagten und Antragsgegnerinnen noch vermag sie sich auf öffentlich-rechtliche Ansprüche oder ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der offenbar gestörten Gasversorgung oder -belieferung durch die Beklagten und Antragsgegnerinnen zu berufen. Ebenso wenig ist eine Anspruchsgrundlage für einen vor dem Verwaltungsgericht zu verhandelnden Schadensersatzanspruch benannt oder ersichtlich. Vielmehr unterliegt ihr Rechtsverhältnis zu den jeweils in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Beklagten und Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang dem Privatrecht, so dass ihr allenfalls zivilrechtliche Ansprüche nach den verschiedenen benannten Vorschriften des EnWG gegen das Energieversorgungsunternehmen bzw. den Netzbetreiber zustehen könnten (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 5 K 1861/11 –, Rn. 12, juris). Für Entscheidungen über solche Ansprüche ist nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben, wobei nach § 102 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EnWG ausschließlich die Landgerichte (und dort die Kammern für Handelssachen) sachlich zuständig sind. Dabei ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Verden (Aller) aus § 22 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV), wonach Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag der Ort der Gasabnahme durch den Kunden ist, bzw. aus § 28 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV), wonach Gerichtsstand der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung ist; dieser Ort ist jeweils am Wohnsitz der Klägerin und Antragstellerin in H. im Landgerichtsbezirk des Landgerichts Verden (Aller).

Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG war daher nach Anhörung der Beteiligten der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das Landgericht Verden (Aller) - Kammer für Handelssachen - zu verweisen. Dort wird u.a. über die Zulässigkeit von Klage und Antrag im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Genehmigung durch den gesetzlichen Betreuer der Klägerin und Antragstellerin zu entscheiden sein.