Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.01.2013, Az.: L 11 AS 526/12

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
08.01.2013
Aktenzeichen
L 11 AS 526/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 33190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0108.L11AS526.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 15.03.2012 - AZ: S 17 AS 3210/09

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Kläger haben erstinstanzlich mit ihrem Hauptantrag die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 begehrt, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006.

2

Die Kläger stehen bereits langjährig im Bezug von SGB II-Leistungen, u. a. in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006. Sie bildeten damals gemeinsam mit Frau K., der Ehefrau des Klägers zu 1) und der Mutter der Kläger zu 2) bis 4), eine Bedarfsgemeinschaft. Dieser Bedarfsgemeinschaft gewährte der Beklagte für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 SGB II-Leistungen in Höhe von 632,12 Euro pro Monat, davon 485,59 Euro für die Kosten der Unterkunft (KdU) einschließlich Heizung (Bescheid vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Januar 2008).

3

Am 18. November 2008 stellte Rechtsanwalt (RA) L. für die Kläger sowie für Frau K. einen Antrag auf Überprüfung der Leistungsgewährung für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2006 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2009 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2009 zurück. Zur Begründung führte er im Widerspruchsbescheid aus, dass der Widerspruch mangels Vorlage einer Original-Vollmacht unzulässig sei. Rechtsanwalt L. habe nicht die vom Beklagten ausdrücklich angeforderte Original-Vollmacht vorgelegt, sondern lediglich einen Abdruck der Vollmacht per Telefax übersandt.

4

Hiergegen haben die Kläger am 13. Juli 2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig eingelegt. Zunächst haben sie wörtlich folgenden "Teil-Klageantrag vorerst" angekündigt:

5

I. Unter Aufhebung des Ausgangs- des Widerspruchsbescheids wird die Beklagte unter allen gesetzlichen Voraussetzungen verurteilt, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, hilfsweise an die Beklagten höhere Leistungen auf ALG II von vorerst EUR., zu zahlen.

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II. Festzustellen, dass die Kosten für das Vorverfahren zu 100% zu erstatten sind und dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war.

7

Gleichzeitig haben Sie einen "erneuten Rücknahme-Antrag gemäß § 44 SGB X für dieses Ausgangsverfahren unter Angabe der bisherigen Begründung" gestellt, der vom Beklagten mit Bescheid vom 25. März 2010 abgelehnt worden sein soll (vgl. hierzu Seite 3 des angefochtenen Urteils - dieser Bescheid befindet sich nicht in den Gerichtsakten). Der im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangene Bewilligungszeitraum von Mai bis Oktober 2006 ist zudem Streitgegenstand des weiteren von den Klägern und Frau K. vor dem erkennenden Senat geführten Berufungsverfahrens L 11 AS 536/12.

8

Nachdem das SG mit richterlicher Verfügung vom 10. Januar 2012 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und den Klägern gleichzeitig unter Hinweis auf § 106a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgegeben hatte, bis zum 1. März 2012 "im Hinblick auf den geltend gemachten rechtlichen Standpunkt alle Tatsachen und Beweismittel anzugeben und ggf. vorhandene Urkunden im Original dem Gericht vorzulegen", hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am Sitzungstag um 5.18 Uhr morgens einen Schriftsatz per Telefax mit u.a. folgendem Wortlaut übersandt:

9

Zeitraum 5-10/06 Bescheid vom 2.5.2006 KdU E netto 606,- 265,84 Frau S. Ä-Bescheid vom 29.1.08 616,-

10

Bl. 102 Kläger EK mtl. Ab 15.11.2005 gleich hoch EUR 770,77

11

Bl. 109 Berechnung Einkommen

12

Bl. 138 EK Klägerin 9/06 E 513,29 Bl. 139 EH Herr S.

13

Unterkunfts- und Heizungskosten I. Mietvertrag ab 1.12.2004 Blumenstr. 44 in Wesendorf

14

EUR 486,- Mietzins EUR 60,- NK-Vorauszahlung

15

Bl. 123 Nebenkostennachford. v. 6.4.06 BL. 123 für 2005 EUR 575,63 Ablehn Bl. 124

16

II. Bl. 105 Mietvertrag für Magdeburger Ring 18 in Gifhorn, 87,61 qm zum 1.5.2006

17

EUR 490 Kaltmiete EUR 26 V Heizkosten EUR 100 V Betriebskosten

18

Summe EUR 616

19

Bl. 107 Ablehnung Mietkaution

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Bl. 109a EUR 10 an BK zu wenig anerkannt.

21

Bl. 133 Bewilligung Nachzhal Gas von EUR 611 Bl. 125 Antrag Nachzahl. Gas EUR 790, 14.

22

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG haben die Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2009 aufzuheben, hilfsweise die Bescheide vom 2. Mai 2006 und 29. Januar 2008 sowie vom 18. Mai 2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006 "unter allen rechtlichen Voraussetzungen weitere Leistungen in Höhe von 1.059,60 EUR" zu zahlen.

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Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte den Widerspruch rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen habe. Die von RA L. für das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgelegte Vollmacht sei lediglich von Frau K. unterzeichnet gewesen, nicht dagegen von den Klägern. Frau M. sei jedoch nicht berechtigt gewesen, RA L. eine Vollmacht zur Vertretung ihres Ehemannes (Kläger zu 1)) zu erteilen. Ebenso wenig habe sie allein (also ohne gleichlautende Willenserklärung durch den Vater) eine Vollmacht zur Vertretung der gemeinsamen Kinder (Kläger zu 2) bis 4)) erteilen können. Dementsprechend sei der durch den nicht bevollmächtigten RA L. eingelegte Widerspruch vom Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden. Aufgrund der Unzulässigkeit des Widerspruchs sei die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unbegründet (Urteil vom 15. März 2012).

24

Gegen das den Klägern am 16. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die von ihnen und zunächst auch von Frau K. eingelegte Berufung vom 14. Mai 2012 (vgl. zur Rücknahme der von Frau K. eingelegten Berufung: Schriftsatz vom 5. November 2012). Die Kläger haben die Vorlage einer Berufungsbegründung nebst Anträgen für die Zeit "ab 1. Juli 2012" angekündigt. In der Folgezeit ist jedoch keine weitere inhaltliche Stellungnahme der Kläger erfolgt.

25

Nach dem schriftlichen Vorbringen der Kläger lässt sich folgender Antrag für das Berufungsverfahren vermuten:

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1. Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. März 2012 aufzuheben, 2. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2009 aufzuheben,

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hilfsweise unter Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 und der Bescheide vom 2. Mai 2006 und 29. Januar 2008 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006 unter allen rechtlichen Voraussetzungen weitere Leistungen in Höhe von 1.059,60 Euro zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

29

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

30

Er hält die Berufung für unzulässig. Der von den Klägern hilfsweise geltend gemachte Betrag von 1.059,60 Euro sei ohne Bezug zum Einzelfall und nicht nachvollziehbar. Die Geltendmachung dieses Betrages diene lediglich dazu, Rechtsmittel unter Umgehung des § 144 SGG "zu produzieren".

31

Der Senat hat die Kläger wiederholt aufgefordert, die Berechnung des erstinstanzlich geltend gemachten Betrags von 1.059,60 Euro darzulegen (richterliche Verfügungen vom 24. Mai 2012 und 16. Juli 2012, letztere unter Hinweis auf eine mögliche Präklusion nach § 106a SGG). Zusätzlich hat der Senat die Beteiligten auf seine Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und mitgeteilt, dass hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt noch am Berufungsverfahren beteiligten Frau K. die Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG in Betracht komme (richterliche Verfügung vom 26. Oktober 2012). Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger für Frau N. die Berufungsrücknahme erklärt, eine weitergehende Stellungnahme jedoch nicht abgegeben.

32

Mit richterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2012 hat der Berichterstatter die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem Senat vorgeschlagen werden solle, die Berufung gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen. Eine Reaktion der Kläger ist nicht erfolgt.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (7 Bände Verwaltungsakten, übersandt im Verfahren L 11 AS 531/12 NZB; ein Heft Fotokopien, übersandt im Berufungsverfahren L 11 AS 536/12), die Gerichtsakte S 17 AS 3841/10 (SG Braunschweig) / L 11 AS 536/12 (LSG Niedersachsen-Bremen) sowie die das vorliegende Berufungsverfahren betreffende erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

34

II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG, nachdem die Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

35

Die Berufung ist nicht statthaft und dementsprechend als unzulässig zu verwerfen.

36

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des SGG nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). § 144 Abs 1 Nr 1 SGG bestimmt insoweit, dass die Berufung der Zulassung bedarf, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs 1 S 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft.

37

Da im vorliegenden Verfahren SGB II-Leistungen für einen 6-monatigen Bewilligungszeitraum (Mai bis Oktober 2006) streitbefangen sind, findet die Wertgrenze nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG Anwendung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger mit ihrem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrag die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 beantragt haben. Für die Anwendbarkeit von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG kommt es nämlich nicht auf die Klageart, sondern auf das sachliche Ziel des Klagebegehrens an (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Februar 1976 - 9 BV 342/75 - SozR 1500 § 148 Nr 1). Da das Rechtsschutzbegehren des Hauptantrags letztlich ebenfalls auf höhere SGB II-Leistungen gerichtet ist, findet auch im vorliegenden Verfahren die Wertgrenze nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG Anwendung (so ebenfalls: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Juli 2012 - L 7 AS 476/10).

38

Der Senat kann nicht feststellen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S.d. § 144 Abs 1 SGG 750,00 Euro übersteigt. So haben die Kläger entgegen ihrer Ankündigung (vgl. Berufung vom 14. Mai 2012) keinen ausformulierten Antrag für das Berufungsverfahren gestellt. Ebenso wenig haben sie - trotz der wiederholten Aufforderungen durch den Senat, zuletzt unter Hinweis auf eine mögliche Präklusion nach § 106a SGG - dargelegt oder begründet, wie sich der erstinstanzlich geltend gemachte Betrag von 1.059,60 Euro zusammensetzt. Zu Anfang des erstinstanzlichen Verfahrens hatten die Kläger noch überhaupt keinen konkreten bzw. bezifferten Antrag gestellt (vgl. Klageschrift vom 5. Juli 2009 mit dem "Teil-Klageantrag vorerst" auf Verurteilung zur Zahlung von "vorerst EUR."). Erst einen Monat nach Ablauf der vom SG gemäß § 106a SGG gesetzten Frist haben die Kläger mittels des Schriftsatzes vom 27. Februar 2012 (Eingang per Telefax beim SG am 15. März 2012 um 5.18 Uhr) inhaltlich vorgetragen. Diese nur stichpunktartigen Ausführungen, Buchstabenkürzel und Zahlenaufstellungen sind jedoch in sich nicht verständlich. Sie enthalten insbesondere keine nachvollziehbare Gegenüberstellung der begehrten Leistungen einerseits und der bereits gewährten Leistungen andererseits. Zum Teil beziehen sich die Angaben in dem o.g. Telefax - soweit verständlich - zudem auf Zeiträume, die im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht streitbefangen sind (z.B. Nebenkostennachforderung vom 6. April 2006 für das Jahr 2005; KdU in der nur bis zum 30. April 2006 bewohnten Wohnung in der O. 44, P.). Auch wenn unterstellt wird, dass mit der Buchstabenfolge "EK Klägerin" das tatsächliche Einkommen der Klägerin gemeint ist und es sich bei der Buchstabenfolge "EH Herr S." um einen Schreibfehler handelt (d.h. richtigerweise: "EK Herr S." = Einkommen des Herrn M.), kann auch mittels dieser so interpretierten Angaben nicht hinreichend sicher auf den Wert des Beschwerdegegenstands geschlossen werden. Schließlich beschränken sich die zum Einkommen des Klägers zu 1) gemachten Angaben auf "Bl. 139 EH Herr S.", enthalten also keinerlei konkrete Angaben zur Höhe des Einkommens des Klägers zu 1) im streitbefangenen Zeitraum. Falls die Ausführungen unter II. auf Seite 2 des o.g. Telefaxes dahingehend zu verstehen sein sollten, dass im vorliegenden Verfahren die Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten i.H.v. 616,00 Euro pro Monat, ein weiterer Betrag von 10,00 Euro für Betriebskosten sowie ein Betrag von 179,14 Euro für eine Gasnachzahlung begehrt werden (Errechnung des zuletzt genannten Betrages aus der Differenz von "Bewilligung Nachzhal Gas von EUR 611 Bl. 125" und "Antrag Nachzahl. Gas 790,14", vgl. hierzu: S. 2 des Telefaxes vom 27. Februar 2012 - Eingang beim SG am Sitzungstag um 5.18 Uhr), ergibt sich angesichts des bislang in die Leistungsberechnung eingestellten Betrags für KdU i.H.v. 616,- Euro pro Monat (vgl. hierzu: S. 3 des Bewilligungsbescheides vom 29. Januar 2008) nicht der für eine Statthaftigkeit der Berufung erforderliche Mindestbetrag von 750,01 Euro. Ebenso wenig lässt sich den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen entnehmen, welche konkreten Regelungspunkte der Leistungsgewährung von den Klägern angegriffen werden oder wie sich der erstinstanzlich geltend gemachte Betrag von 1.059,60 Euro zusammensetzt. Dies gilt auch für das weitere von den Klägern und Frau K. vor dem Senat geführte Berufungsverfahren L 11 AS 536/12, in dem erstinstanzlich ebenfalls die Rücknahme früherer für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006 ergangener Bewilligungsbescheide sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weiterer SGB II-Leistungen in Höhe von 1.059,60 Euro begehrt worden ist, ohne dass die Berechnung dieses Betrags zu irgendeinem Zeitpunkt erläutert worden wäre.

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Aufgrund des Fehlens jeglicher Begründung zur Höhe des geltend gemachten Betrags ist die Bezifferung der Klageforderung mit 1.059,60 Euro als rein mutwillig anzusehen und offensichtlich allein im Hinblick auf die Statthaftigkeit einer eventuellen Berufung erfolgt. Ein auf diese Weise ohne jede Begründung gebliebener, allein dem Betrage nach geltend gemachter Anspruch bleibt jedoch bei der Berechnung des Beschwerdewerts nach § 144 1 Nr 1 SGG außer Betracht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Juli 2008 - L 9 AS 397/08 ER; Urteil vom 25. September 2008 - L 8 SO 155/06, NdsRpfl 2009, 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2010 - L 10 AS 334/10 B ER; Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching (Hrsg), Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht - BeckOK Sozialrecht, § 144 SGG Rn 24; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn 14a mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Insoweit hat sich der erkennende Senat bereits in einem anderen von den Beteiligten geführten Verfahren ausdrücklich der Rechtsauffassung des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 10. Juli 2012 - L 7 AS 476/10) angeschlossen, wonach die Beteiligten gehalten sind, bereits vor Abschluss der ersten Instanz sachdienliche Anträge zu stellen und substantiiert vorzutragen. Nur wenn nach dem Vorbringen im Klageverfahren ein Vergleich mit dem im Berufungsverfahren verfolgten Begehren möglich ist, kann der Beschwerdewert frei von unter Umständen nicht sachgerechtem Vorbringen der Beteiligten bestimmt werden. Da die - zulassungsfreie - Berufung unter dem Vorbehalt des Überschreitens einer Wertgrenze steht, findet sie nur in den Fällen statt, in denen die Sozialgerichte das Überschreiten feststellen können. Lässt sich eine solche Überschreitung nicht ermitteln, findet eine Berufung nicht statt (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. November 2012 - L 11 AS 529/12 NZB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

41

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.