Abschnitt 4 Kofi-RL - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten der Förderperioden 2014-2020 und 2021-2027 (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
- Amtliche Abkürzung
- Kofi-RL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
4.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für eine kommunale Kofinanzierung sind, dass
4.1.1
die geplante Maßnahme der Kommune durch eine Förderrichtlinie zu den EU-Fonds und Programmen nach den Nummern 1.3 und/oder 1.4 gefördert wird,
4.1.2
die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Kofinanzierungszuwendung nach dieser Richtlinie noch nicht bewilligt worden ist und
4.1.3
die antragstellende Kommune eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft in einem zurückliegenden dreijährigen Zeitraum (abgeschlossenes Haushaltsjahr einschließlich zwei vorhergehende Haushaltsjahre) in ihrer Gemeindegrößenklasse aufweist. Eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft liegt vor, wenn der durchschnittliche Vergleichswert der entsprechenden Größenklasse um mindestens 5 % unterschritten wird.
4.2 Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge legt die Bewilligungsbehörde folgende Qualitätskriterien zugrunde (Anlage):
4.2.1
unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft,
4.2.2
Demografieindikator,
4.2.3
Beitrag zur regionalen Entwicklung unter Berücksichtigung der operativen Ziele der Regionalen Handlungsstrategie,
4.2.4
kooperativer Ansatz,
4.2.5
Bedarfszuweisungskommune und Kommunen, die Entschuldungshilfen nach § 13 NFAG oder den §§ 14a ff. NFAG erhalten haben, sofern diese Entschuldungsverfahren noch nicht beendet sind.
4.3 Die Bewertung des Antrags erfolgt durch die Bewilligungshörde nach Abstimmung mit dem jeweiligen Kommunalen Steuerungsausschuss.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)