Kofi-RL-RdErl,NI - Kofinanzierungsrichtlinie-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojeken
(Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojeken (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
Amtliche Abkürzung
Kofi-RL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MB. v. 18.7.2022 - 101-06025/24.1 -

Vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 467)

- VORIS 64100 -

Bezug: RdErl. v. 29.4.2020 (Nds. MBl. S. 526)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Qualitätskriterien nach Nummer 4.2 der Kofi-RLAnlage

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)

Abschnitt 1 Kofi-RL - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojeken (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
Amtliche Abkürzung
Kofi-RL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für finanzschwache Kommunen zur teilweisen Deckung der notwendigen Eigenanteile für mit EU-Mitteln geförderte Vorhaben.

1.2 Zweck der Förderung ist es, finanzschwachen Kommunen in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen (im Folgenden: Förderrichtlinien) zu den unter der Nummer 1.3 benannten EU-Fonds durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Förderrichtlinien i. S. dieser Richtlinie sind in Bezug auf die Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und der Europäischen Stadtinitiative (EUI) auch deren jeweilige Förderbestimmungen.

1.3 Zu den zuwendungsfähigen EU-Fonds zählen folgende Fonds:

  • Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programms Europäische Stadtinitiative (EUI),

  • Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

  • Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+),

  • Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).

1.4 Mit der Vergabe der Zuwendungsmittel wirkt das Land Niedersachsen auf eine Verbesserung der räumlich-strukturellen Entwicklung der Regionen und den Abbau regionaler Disparitäten hin. Insbesondere sollen, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, Maßnahmen unterstützt werden, die im Ergebnis einen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen leisten.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)

Abschnitt 2 Kofi-RL - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojeken (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
Amtliche Abkürzung
Kofi-RL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Zuwendungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit Hauptzuwendungen aus Förderrichtlinien zu den EU-Fonds nach Nummer 1.3 gewährt, um Kommunen bei der Erbringung von Eigenanteilen zu entlasten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)

Abschnitt 3 Kofi-RL - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojeken (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
Amtliche Abkürzung
Kofi-RL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Zuwendungsempfänger sind Kommunen gemäß § 1 Abs. 1 NKomVG. In Kooperationsprojekten mit gemeinsamer Finanzierung kann die kooperierende Kommune einen Antrag auf Zuwendung stellen, auch wenn sie nicht Antragsteller für die Hauptzuwendung ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)

Abschnitt 4 Kofi-RL - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojeken (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
Amtliche Abkürzung
Kofi-RL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

4.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für eine kommunale Kofinanzierung sind, dass

4.1.1
die geplante Maßnahme der Kommune durch eine Förderrichtlinie zu den EU-Fonds und Programmen nach Nummer 1.3 gefördert wird,

4.1.2
die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Kofinanzierungszuwendung nach dieser Richtlinie noch nicht bewilligt worden ist und

4.1.3
der Antrag im Hauptverfahren bis zum Stichtag nach Nummer 7.3 gestellt ist und

4.1.4
die antragstellende Kommune eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft in einem zurückliegenden dreijährigen Zeitraum (auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Auswertungen des LSN) in ihrer Gemeindegrößenklasse aufweist. Eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft liegt vor, wenn der durchschnittliche Vergleichswert der entsprechenden Größenklasse um mindestens 5 % unterschritten wird.

4.2 Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge legt die Bewilligungsbehörde folgende Qualitätskriterien zugrunde (Anlage):

4.2.1
unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft,

4.2.2
Demografieindikator,

4.2.3
Beitrag zur regionalen Entwicklung unter Berücksichtigung der operativen Ziele der Regionalen Handlungsstrategie,

4.2.4
kooperativer Ansatz,

4.2.5
Bedarfszuweisungskommune und Kommunen, die Entschuldungshilfen nach § 13 NFAG oder den §§ 14a ff. NFAG erhalten haben, sofern diese Entschuldungsverfahren noch nicht beendet sind.

4.3 Die Bewertung des Antrags erfolgt durch die Bewilligungshörde nach Abstimmung mit dem jeweiligen Kommunalen Steuerungsausschuss.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)