Abschnitt 1 Kofi-RL - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten der Förderperioden 2014-2020 und 2021-2027 (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
- Amtliche Abkürzung
- Kofi-RL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für finanzschwache Kommunen zur teilweisen Deckung der notwendigen Eigenanteile für mit EU-Mitteln geförderte Vorhaben.
1.2 Zweck der Förderung ist es, finanzschwachen Kommunen in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen (im Folgenden: Förderrichtlinien) zu den unter den Nummern 1.3 und 1.4 benannten EU-Fonds durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Förderrichtlinien i. S. dieser Richtlinie sind in Bezug auf die Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und der Europäischen Stadtinitiative (EUI) auch deren jeweilige Förderbestimmungen.
1.3 EU-Fonds der Förderperiode 2014 bis 2020:
Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programms Urban Innovative Actions (UIA),
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
Europäischer Sozialfonds (ESF),
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF).
1.4 EU-Fonds der Förderperiode 2021 bis 2027:
Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programms Europäische Stadtinitiative (EUI),
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+),
Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).
1.5 Mit der Vergabe der Zuwendungsmittel wirkt das Land Niedersachsen auf eine Verbesserung der räumlich-strukturellen Entwicklung der Regionen und den Abbau regionaler Disparitäten hin. Insbesondere sollen, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, Maßnahmen unterstützt werden, die im Ergebnis einen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen leisten.
1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)