Abschnitt 6 Kofi-RL - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten der Förderperioden 2014-2020 und 2021-2027 (Kofinanzierungsrichtlinie - Kofi-RL)
- Amtliche Abkürzung
- Kofi-RL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
6.1 Ist die Maßnahme nach der Bewilligung nicht umsetzbar oder liegen andere vom Zuwendungsbescheid abweichende Tatbestände vor, ist die Bewilligungsbehörde neben dem Hauptzuwendungsgeber unverzüglich zu informieren.
6.2 Die Rückforderung der Kofinanzierungszuwendung wird insbesondere eingeleitet, soweit der Zuwendungsbescheid über die Hauptzuwendung ganz oder zum Teil zurückgenommen, widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam wird. Eine Teilrückforderung wird bei einer Verringerung der förderfähigen Ausgaben in der Hauptzuwendung sowie im Fall einer Teilrücknahme oder eines Teilwiderrufs eingeleitet.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 18. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1088)