Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 20.11.2012, Az.: S 49 AS 1145/11

Gewährung eines Mehrbedarfs im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II)

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
20.11.2012
Aktenzeichen
S 49 AS 1145/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 32623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2012:1120.S49AS1145.11.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid vom 15. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Bescheide vom 18. Mai 2010, 15. Dezember 2010, 26. März 2011, 18. Mai 2011 und 17. Januar 2012 werden geändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 18. Oktober 2010 bis 10. Dezember 2010 und vom 17. Januar 2011 bis 19. August 2011 einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des jeweils maßgebenden Regelsatzes, mithin insgesamt einen Betrag von 1.061,93 EUR, zu gewähren.

  3. 3.

    Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) die Gewährung eines Mehrbedarfs geltend.

Die 1958 geborene Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Bescheide vom 18.05.2010, 15.12.2010, 26.03.2011, 18.05.2011 und 17.01.2012, Bl. 24 ff. der Gerichtsakte). Für sie ist ein Grad der Behinderung von 50 mit dem Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) anerkannt.

Die Klägerin absolvierte zunächst vom 18.10.2010 bis 10.12.2010 eine "Basisschulung für Helferinnen in Familien mit dementen alten Menschen" (vgl. Heftung Bl. 10, Bd. I der Verwaltungsakte). Lehrgangsträger war eine Firma IQA (Innovative Qualifikation in der Alltagsbegleitung) aus Bad Aarolsen. Kostenträger für diese Maßnahme war der Beklagte (Bewilligungsbescheid vom 14.10.2010, Bl. 11 Heftung, Bd. I der Verwaltungsakte). Bei dieser Schulung sollten die Teilnehmer Grundkenntnisse in der Betreuung dementiell veränderter Menschen erwerben.

In der Zeit vom 17.01.2011 bis 19.08.2011 nahm die Klägerin sodann an der Qualifizierungsmaßnahme "Alltagsbegleiter für Menschen mit Demenz" teil. Maßnahmeinhalt sollten personenbezogenes Lernen, lebenspraktisches Training, Alltagsgestaltung, soziale Gerontologie, Wahrnehmung und Beobachtung, Kommunikation, Hauswirtschaft, Rechtskunde und Organisation sein. Maßnahmeträger war wiederum die Firma IQA. Auch hierfür trug die Kosten der Maßnahme der Beklagte (Bescheid vom 14.01.2011, Heftung Bl. 29, Bd. I der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 31.01.2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einen Mehrbedarfs zum Lebensunterhalt für behinderte Hilfebedürftige und verwies zur Begründung auf die von ihr absolvierte Förderungsmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung (Bl. 496 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 15.02.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Bl. 515 der Verwaltungsakte). Zur Begründung führte er aus, der Klägerin könne kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II gewährt werden, weil die Klägerin nicht als Behinderte Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 19 Abs. 1, 97 ff. SGB III erhalte, sondern die Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 SGB III stattfinde. Überdies sei der Beklagte kein öffentlicher Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX.

Der nichtbegründete Widerspruch der Klägerin vom 14.04.2011 (Bl. 518 der Verwaltungsakte) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2011 zurückgewiesen (Bl. 523 f. der Verwaltungsakte).

Am 07.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung verweist sie auf den bei ihr anerkannten GdB und führt aus, die von ihr absolvierte Maßnahme sei eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne einer Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gewesen, denn Ziel war die Qualifizierung zur Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit als Begleiterin demenzkranker Personen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 aufzuheben,

  2. 2.

    die Bescheide vom 18. Mai 2010, 15. Dezember 2010, 26. März 2011, 18. Mai 2011 und 17. Januar 2012 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 18. Oktober 2010 bis 10. Dezember 2010 und vom 17. Januar 2011 bis 19. August 2011 einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des jeweiligen maßgebenden Regelsatzes zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und meint, § 21 Abs. 4 SGB II ermögliche die Gewährung eines Mehrbedarfs, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach dem SGB IX oder dem SGB XII gewährt werden. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin jedoch nicht vor. Bei der von der Klägerin absolvierten Maßnahme handele es sich um eine Weiterbildung nach § 16 SGB II in Verbindung mit den §§ 77 ff. SGB III mit dem Ziel der Qualifizierung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Begleiterin dementer Personen. Diese Tätigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit der bestehenden Behinderung der Klägerin, sondern diene der Ausweitung der Qualifizierung auf andere Bereiche. Für die Gewährung eines Mehrbedarfs sei jedoch ein Bezug zwischen der absolvierten Maßnahme und der bestehenden Behinderung erforderlich. Ziel der Maßnahme müsse es sein, Vermittlungshemmnisse zu beseitigen oder zu verringern. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Maßnahme erfolgte zur Weiterbildung und damit unabhängig von den bei der Klägerin bestehenden körperlichen Einschränkungen. Zwischen dem behinderungsbedingten Hindernis und der konkreten Maßnahme müsse eine Kausalität dahingehend bestehen, dass Ziel der Maßnahme ist, das Hemmnis zu beseitigen. Eine Kausalität sei nicht gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die auch nichtbehinderten erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer vergleichbaren Situation vermittelt würde. Die Maßnahme der Klägerin sei eine allgemeine Qualifizierungsmaßnahme gewesen und habe nicht darauf abgezielt, etwaige Hemmnisse und Defizite zu verringern, sondern die allgemeinen Vermittlungschancen zu verbessern.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 4, 56 SGG) zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin hat für den Zeitraum der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Für die erwerbsfähige Klägerin ist ein GdB von 50 anerkannt, weshalb sie als schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gilt. Mit den Beteiligten geht die Kammer im Hinblick auf den laufenden SGB II-Bezug der Klägerin auch von ihrer hilfebedürftig aus. Unstreitig bezog die Klägerin zwar weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX noch Leistungen der Eingliederungshilfen nach § 54 SGB XII. Sie bezog vielmehr Leistungen nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 SGB III a.F. in Form eines Bildungsgutscheins. Diese Leistungen sind nach Auffassung der Kammer jedoch als "sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II anzusehen, weshalb der Klägerin der begehrte Mehrbedarf zusteht.

Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung des Beklagten, dass nur dann eine Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II vorliege, wenn diese einen unmittelbaren Bezug zu der bestehenden Behinderung aufweise und es Ziel der jeweiligen Maßnahme sein müsse, die behinderungsbedingten Vermittlungshemmnisse zu beseitigen oder zu verringern.

Die Auffassung des Beklagten findet weder im Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB II noch in der von vom Beklagten zitierten Rechtsprechung Rückhalt.

Der Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB II spricht zunächst nur von erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes erbracht werden. Die Vorschrift selbst enthält mithin das vom Beklagten behauptete Kausalitätserfordernis nicht. Der Wortlaut legt nach Auffassung der Kammer vielmehr nahe, dass danach ein Mehrbedarf für Behinderte bei der Teilnahme an jeglichen Maßnahmen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gewährt werden soll.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 59/09 R und 06.04.2011, Az.: B 4 AS 3/10 R).

Die Entscheidung vom 22.03.2010 befasste sich lediglich mit der Frage, welche Form der Leistungserbringung durch den Leistungsträger gegenüber Behinderten als "Maßnahme" im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II aufzufassen sei. Das BSG entschied dort, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens voraussetze, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt. Im dortigen Fall suchte der dortige Kläger zweimal monatlich eine private Arbeitsvermittlung auf. Dieser Fall ist auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar, weil die Klägerin hier an einem mehrmonatigen jeweils ganztägigen Kurs zur Erlangung der Fähigkeit als Alltagsbegleiterin für Demenzkranke teilnahm. Dieser Kurs ist nach Auffassung der Kammer unproblematisch als "Maßnahme" im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II zu qualifizieren.

Auch aus der weiteren von dem Beklagten benannten Entscheidung des BSG vom 06.04.2011 (Az.: B 4 AS 3/10 R) ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine Bestätigung der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung. Das BSG entschied dort, dass sich die Frage, ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt, die eine Mehrbedarfsleistung nach dem SGB II auslösen kann, nach deren Inhalt und Schwerpunkt entscheide. Das BSG verneinte dies für den Fall der Erbringung bloßer allgemeiner Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Leistungsträgers, weil dieser hierzu nach § 14 SGB I ohnehin verpflichtet sei. Das BSG erklärte, auch eine "sonstige Hilfe" im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II müsse über die allgemeine Unterstützungsaufgabe des SGB II- Trägers hinausgehen. Auch diese Entscheidung bringt für die hiesige Fallkonstellation keine weiteren Erkenntnisse, weil die Klägerin hier an einer Maßnahme zur Erlangung der Fähigkeit als Alltagsbegleiter für Demenzkranke teilnahm, welche selbstredend über die allgemeinen Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Beklagten hinausging. Soweit das BSG dort im Übrigen die Teilnahme an einer Psychotherapie als mehrbedarfsauslösend ablehnte, ist auch dies auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.

Soweit ersichtlich, findet die Auffassung des Beklagten auch in der einschlägigen Kommentarliteratur keine Stütze. Dort wird jeweils nur auf das Erfordernis des berufsbezogenen Schwerpunkts der Maßnahmen abgestellt, nicht jedoch auf die Behinderungsbedingtheit der Maßnahme (vgl. etwa: Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 49, 50; Münder in: LPK-SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 22, 23). Ein direkter Bezug zur Erlangung eines Arbeitsplatzes war hier gegeben, weil die Klägerin eine Ausbildung mit dem Ziel der Qualifizierung als Begleiterin für Demenzkranke absolvierte.

Neben dem Wortlaut (s.o.) orientiert sich die Kammer bei ihrer Auffassung auch am Sinn und Zweck des § 21 Abs. 4 SGB II. Sein Grundgedanke dürfte sein, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen (hier: Behinderten) und besonderen Bedarfssituationen (hier: Teilnahme an einer Maßnahme) von vornherein feststeht, dass nach der Wertung des Gesetzgebers der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird (so auch BSG, Urteil vom 06.04.2011 a.a.O., [...] Rn. 14 und 24).

Ähnlich wie hier urteilte auch LSG Niedersachsen-Bremen in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 01.11.2011, Az.: L 9 AS 477/10). Das LSG hielt dort im Fall einer kaufmännischen Ausbildung eines Behinderten § 21 Abs. 4 SGB II für einschlägig und erklärte, die geförderte Maßnahme müsse keine behindertenspezifischen Elemente aufweisen. Der Charakter der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei nicht unter Berücksichtigung des Inhalts der Maßnahme, sondern anhand der Zielrichtung der Maßnahme zu bestimmen. Eine einschränkende Auslegung im Sinne des Berufungsklägers sei weder der Regelung des § 21 Abs. 4 SGB II noch der Regelung des § 33 SGB IX entnehmen. Die Leistung müsse erforderlich sein, um die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu fördern.

Diese Ausführungen hält auch die Kammer aus den vorgenannten Gründen für zutreffend.

Da der Regelsatz bis zum 31.12.2010 lediglich 359,00 EUR betrug, war für den Zeitraum vom 18.10.2010 bis 10.12.2010 den Berechnungen ein Mehrbedarf von 125,65 EUR monatlich zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum kommt der Kläger daher ein Anspruch auf 209,41 EUR zu. Ab dem 01.01.2011 betrug der Regelsatz 364,00 EUR, woraus sich ein Mehrbedarf von 127,40 EUR monatlich ergibt. Für den Zeitraum vom 17.01.2011 bis 19.08.2011 ergibt sich daraus ein Betrag von 852,52 EUR, mithin insgesamt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.061,93 EUR.

Aus der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids resultiert auch die Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Nach alledem war der Klage wie tenoriert zu entsprechen. Da ein Mehrbedarf kein eigenständiger Streitgegenstand sein kann, waren der streitgegenständliche (Änderungs-)Bescheid aufzuheben und die für den streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Leistungsbescheide vom 18.05.2010, 15.12.2010, 26.03.2011, 18.05.2011 und 17.01.2012 (vgl. Bl. 24 ff. der Gerichtsakte) abzuändern.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.