WJSchadVO,NI - Wild- und Jagdschadenssachenverordnung

Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

Vom 16. März 1999 (Nds. GVBl S. 98 - VORIS 79200 01 07 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 26)

Aufgrund des Artikels 39 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), wird verordnet:

§ 1 WJSchadVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens in Wild- und Jagdschadenssachen ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Gebiet das Grundstück liegt, an dem der Schaden entstanden ist.

§ 2 WJSchadVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

Die Gemeinden berufen ehrenamtliche Sachverständige für Wild- und Jagdschäden jeweils für die Dauer von fünf Jahren auf Widerruf. Für die Feststellung von Schäden an Waldbäumen beruft die Gemeinde im Einzelfall eine forstsachverständige Person. Für die sachverständigen Personen gelten die §§ 83 bis 86 sowie die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 3 WJSchadVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

(1) Der Anmeldung eines Wild- und Jagdschadens soll ein nicht förmliches Einigungsgespräch der Beteiligten vorausgehen. Wird ein Wild- oder Jagdschaden angemeldet und damit die Durchführung des Feststellungsverfahrens beantragt, so setzt die Gemeinde auf übereinstimmenden Vorschlag der antragstellenden Person und einer von dieser benannten ersatzpflichtigen Person (Beteiligte), ansonsten unverzüglich, einen Ortstermin an und lädt dazu die Beteiligten. Beteiligte können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Die Gemeinde soll zu dem Ortstermin eine sachverständige Person hinzuziehen; auf Antrag einer beteiligten Person ist sie dazu verpflichtet. Bei der Hinzuziehung einer sachverständigen Person kann auch im Fall des Nichterscheinens einer beteiligten Person ein Vorbescheid ergehen. In der Ladung ist hierauf hinzuweisen.

§ 4 WJSchadVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (WJSchadVO)
Amtliche Abkürzung
WJSchadVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200010700000

In dem Termin ist zunächst festzustellen, ob ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden und fristgerecht angemeldet worden ist. Ist der Schaden zu spät angemeldet worden, so weist die Gemeinde durch Vorbescheid den Antrag als unzulässig zurück.