Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.06.2021, Az.: 7 B 2216/21

Bundesstraße; Fahrraddemonstration; Kurzfristige Sperrung Bundesstraße; Radwegbenutzung; Versammlungsfreiheit; Wesertunnel

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
03.06.2021
Aktenzeichen
7 B 2216/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Gemäß dem Antrag zu Ziffer 2 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. Juni 2021 (7 A 2215/21) gegen die Beschränkungen gemäß den Nrn. 3, 6, 8 und 9 des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Mai 2021 wiederhergestellt. Hinsichtlich der Beschränkung gemäß der dortigen Nr. 8 wird die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Teilnehmerzahl bei der Abschlusskundgebung auf 600 Personen begrenzt wird. Hinsichtlich der Nr. 9 des Bescheides wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die Nutzung des Wesertunnels gemäß seiner Anzeige vom 11./18. Mai 2021 zu ermöglichen.

2. Im Übrigen wird der Antrag zu Ziffer 2 (Beschränkung Nr. 10 des Bescheides) abgelehnt.

3. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschränkungen zu den Nrn. 1.6, 1.10., 2. und 14. des Bescheides vom 31. Mai 2021 sowie hinsichtlich der Anträge in der Antragsschrift zu Ziffer 3 und 4 eingestellt.

4. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Veranstalter einer Fahrraddemonstration mit dem Motto „Verkehrswende jetzt – Autobahnbau stoppen Keine A 20/A 26 und kein Elbtunnel bei Drochtersen!“. Diese soll vom 4. Juni 2021 bis 5. Juni 2021 entlang der geplanten Trasse der Bundesautobahn 20 von Gauensiekermoor (Elbe) bis Kleinensiel (Weser) über verschiedene Straßen einschließlich des Wesertunnels (Bundesstraße 437) führen und ein Camp für eine Übernachtung in Hipstedt umfassen. Mit Schreiben vom 11./18. Mai 2021 zeigte der Antragsteller die Veranstaltung bei dem Landkreis Stade an und reichte neben einem Ablaufplan, der Angaben zu dem geplanten Streckenverlauf sowie einen Zeitplan enthielt, ein Hygienekonzept ein. Für die für den 5. Juni 2021 geplante Etappe von Hipstedt zur Abschlusskundgebung nach Nordenham war danach vorgesehen, auf der B 437 den Wesertunnel von Ost nach West durch die nördliche Tunnelröhre zu durchfahren (vgl. insgesamt zu Ablaufplan und Hygienekonzept Bl. 21–25 und 27–32 der GA).

Der Antragsgegner, der am 26. Mai 2021 durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zur insgesamt zuständigen Versammlungsbehörde ernannt wurde, teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass er beabsichtige, über die Fahrraddemonstration unabhängig von der geplanten Camp-Übernachtung zu entscheiden. Das Camp sei nicht Bestandteil der Versammlung. Es unterfalle vielmehr dem Baurecht. Der Antragsteller müsse sich daher insoweit um eine entsprechende baurechtliche Genehmigung beim zuständigen Landkreis Rotenburg (Wümme) bemühen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 ordnete der Antragsgegner schließlich verschiedene Beschränkungen der Fahrraddemonstration an, ohne hierbei auf das Camp einzugehen. Unter anderem untersagte er in Nr. 9 des Bescheids die von dem Antragsteller gewünschte Durchfahrt durch den Wesertunnel. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass aufgrund der beabsichtigten Durchfahrtszeit wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens ein außergewöhnlich hohes Gefahrenpotential bestehe. Im Gegensatz zu einer im Jahr 2016 durchgeführten Fahrraddemonstration sei aufgrund der nunmehr in umgekehrter Richtung vorgesehenen Durchquerung des Wesertunnels von Ost nach West eine deutliche längere Fahrtstrecke auf der B 437 zurückzulegen, weil bis zur Ausfahrt auf die B 212 keine Möglichkeit bestehe, die Bundesstraße zu verlassen.

Am 1. Juni 2021 hat der Antragsteller gegen einzelne Beschränkungen des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Mai 2021 Klage erhoben (7 A 2215/21) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Antrag zu Ziffer 2). Mit weiteren Anträgen zu Ziffer 3 und 4 zielte er ursprünglich auf die Ermöglichung des geplanten Übernachtungs-Camps.

Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Juni 2021 seinen ursprünglichen Bescheid vom 31. Mai 2021 teilweise abänderte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Der zulässige Antrag unter Ziffer 2, gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung – noch streitgegenständlichen Beschränkungen in den Nrn. 3., 6., 8., 9. und 10. des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Juni 2021 wiederherzustellen, ist im tenorierten Umfang begründet.

Bei Versammlungen, die – wie hier – auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der angegriffenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen, im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an, in die wiederum die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einzubeziehen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 1. Juni 2011 – 11 ME 164/11 –, juris, dort Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).

Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Regelung bezüglich der Einschränkung Nrn. 3, 6, 8 und 9 des angegriffenen Bescheides. Die dort verfügten Beschränkungen nach § 8 Abs. 1 NVersG werden sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Im Hinblick hierauf ist dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu entsprechen, denn an der Durchsetzung rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse.

a. Nach § 8 Abs. 1 NVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. An einer solchen unmittelbaren Gefahr fehlt es hier jedoch zunächst hinsichtlich der im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden Nr. 9 des angegriffenen Bescheids; jedenfalls haben etwaige Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Rechte Dritter im Hinblick auf die von dem Antragsteller beabsichtigte kurzzeitige Nutzung des Wesertunnels kein solches Gewicht, dass sie die Einschränkung der durch Art. 8 GG verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit des Antragstellers rechtfertigen würden.

Die Versammlungsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die durch die vorgesehene Versammlung berührten unterschiedlichen Rechtsgüter und Interessen durch Abwägung des auf Seiten des Veranstalters zu beachtenden Grundrechts nach Art. 8 Abs. 1 GG mit gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen (hier das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und die privaten Belange der durch notwendige Eingriffe in den Straßenverkehr zum reibungslosen und sicheren Verlauf der Versammlung betroffenen Verkehrsteilnehmer) unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (VGH Kassel, Beschl. v. 31. Juli 2008 – 6 B 1629/08 –, juris, Rn. 13).

Der Versammlungsfreiheit des Antragstellers kommt insbesondere im Hinblick auf die Durchfahrt durch den Wesertunnel ein hohes Gewicht zu. Die Kammer bestätigt insofern ihre mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 27. Juli 2016 (7 B 3662/16) eingeführte Rechtsprechung. Gegenstand dieser Entscheidung war die Untersagung der Durchfahrt durch den Wesertunnel im Rahmen einer Fahrraddemonstration, die sich auch gegen den geplanten Bau der Bundesautobahn 20 (sog. Küstenautobahn) richtete.

Wie damals hat auch im vorliegenden Fall die Versammlung neben einer den motorisierten Individualverkehr im Allgemeinen kritisierenden Ausrichtung speziell den Protest gegen den geplanten Bau der A 20, der den bestehenden Wesertunnel nach einer entsprechenden Umwidmung einbeziehen soll, zum Gegenstand. Demgemäß führt der von dem Antragsteller angezeigte Streckenverlauf (bis auf den Ort der Abschlusskundgebung) durchgängig entlang der zukünftigen Trasse der A 20. Der Wesertunnel ist dabei, neben dem Abschnitt der A 27 zwischen Stotel und Wulsdorf, das einzige bereits existierende Teilstück der geplanten A 20 in Niedersachsen. Hieraus ergibt sich ein konkreter Bezug zu der geplanten Tunneldurchfahrt. Es ist danach nicht zu erkennen, dass die Behinderung Dritter durch den Antragsteller beabsichtigt würde, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen – was nicht schützenswert wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 u. a –, juris, Rn. 89). Sie ist vielmehr eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge der legitimen Ausübung des Versammlungsrechts. Nach den vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Brokdorfbeschluss entwickelten Grundsätzen steht dem Antragsteller auch grundsätzlich das Recht zu, seine Versammlung dort abzuhalten, wo er es für wünschenswert erachtet (BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, BVerfGE 69, 315–372, juris, Rn. 99 f.).

Durchgreifende unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegen demgegenüber nach Auffassung der Kammer nicht vor. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit nach dem Versammlungsrecht umfasst entsprechend dem allgemeinen polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der (gesamten) Rechtsordnung und damit – was die hier in Frage stehenden Auswirkungen des geplanten Streckenverlaufs auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Abschnitten der betroffenen Bundesstraßen und insbesondere die mit dem Befahren der B 437 im Bereich des Wesertunnels mit Fahrrädern einhergehenden Behinderungen anderer Straßenteilnehmer anbelangt – (auch) den Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Regelungen und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern und Grundrechten Dritter (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 1989 – 7 C 50/88 –, BVerwGE 82, 34–41, juris, Rn. 15).

Bezüglich der Tunneldurchfahrt als solcher liegt keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor, die nicht durch geeignete polizeiliche Maßnahmen mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf ein zumutbares Maß reduziert werden könnte. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass Rettungswagen den Tunnel wohlmöglich nicht ungehindert passieren könnten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Sie hat bereits in ihrer Entscheidung aus dem Jahr 2016 ausgeführt:

„Nach den örtlichen Gegebenheiten dürften sich die Versammlungsteilnehmer nur für einen kurzen Zeitraum innerhalb der südlichen Tunnelröhre aufhalten. Der Tunnelbau als solcher hat ausweislich der auf der Internetseite des Landes Niedersachsen abrufbaren Informationen eine Länge von lediglich 1646 m. Die Wahrscheinlichkeit, dass es während der Durchfahrt der Versammlungsteilnehmer durch den Wesertunnel in der nördlichen Tunnelröhre zu einem Schadensereignis kommt, ist gering. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, dürften die Versammlungsteilnehmer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungskräfte den Tunnel bereits wieder verlassen haben. Außerdem wäre es den Versammlungsteilnehmern leicht möglich, unter optischer und akustischer Anzeige von Sonderrechten fahrende Einsatzfahrzeuge zu erkennen und aufgrund ihrer relativ geringen Gruppenstärke nach äußerst rechts auszuweichen und sodann den Tunnel zügig zu verlassen. Der Gefahr, dass die Einsatzfahrzeuge die Versammlungsteilnehmer übersehen könnten, kann durch einfache Mittel, etwa durch ein vorausfahrendes Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht, begegnet werden. Dies gilt auch für unaufschiebbare Rettungstransporte auf die andere Weserseite. Bedenken, dass Rettungsfahrzeuge den Tunnel aus Westen kommend wegen der Sperrung nicht erreichen können, greifen nicht durch. Wie auch bei sonstigen Fällen einer Staubildung können diese sich den Weg durch die zu bildende Rettungsgasse bahnen. Weitere Gefahren im Zusammenhang mit dem Durchfahren der Tunnelanlage sind nicht zu erkennen, zumal die von den Versammlungsteilnehmern genutzte Röhre zu diesem Zeitpunkt für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sein wird.“

(Kammerbeschl. v. 27. Juli 2016 – 7 B 3662/16 –, S. 8)

Wenngleich die nunmehr zu beurteilende Fahrraddemonstration im Gegensatz zu der damaligen den Wesertunnel in entgegengesetzter Richtung von Ost nach West durch die nördliche Tunnelröhre durchquert, ändert dies an der Richtigkeit der insofern übertragbaren Bewertungen nichts.

Auch soweit der Antragsgegner auf die grundsätzlich hohen Geschwindigkeitsunterschiede zwischen motorisiertem Fließverkehr und Fahrradfahrern, die wegen der geplanten Durchfahrtszeit zu erwartenden Verkehrsspitzen sowie auf damit einhergehende Staubildungen hinweist, haben die daraus resultierenden Gefährdungen im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit des Antragstellers kein ausreichendes Gewicht.

Die Kammer hat dazu im genannten Beschluss ausgeführt:

„Staubildungen gehören – auch auf Autobahnen bzw. autobahnähnlichen Bundesstraßen – zu den alltäglichen Erscheinungen im Straßenverkehr, die verkehrspolizeilich zu bewältigen sind (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14. Juni 2013 – 2 B 1359/13 –, juris, Rn. 9). Im Gegensatz zu im Verkehr plötzlich auftretenden Hindernissen durch Unfälle oder Pannen können sich die Behörden im vorliegenden Fall auf die zeitlich genau festgelegte Sperrung sogar im Vorhinein einstellen und so Gefahrensituationen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen.“

(Kammerbeschl. v. 27. Juli 2016 – 7 B 3662/16 –, S. 9)

Es ist zunächst nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund Abgrenzungen der Fahrspuren durch die Verkehrspolizei zur Absicherung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch außerhalb des Wesertunnels nicht möglich sein sollten. Was dem entgegenstehen könnte, trägt der Antragsgegner nicht vor.

Weiterhin hat die Kammer Zweifel hinsichtlich der Einschätzung des Antragsgegners, dass die B 212 aus beiden Richtungen gesperrt werden müsste, um dem Fahrradkorso die Auffahrt von der B 437 zu ermöglichen und das Linksabbiegen unter Nutzung der Gegenfahrbahn auf die Havendorfer Chaussee zu gewährleisten. Bei der Einmündung der Havendorfer Chaussee auf die B 212 handelt es sich um einen Kreuzungsbereich mit gesonderten Abbiegerspuren, insbesondere auch aus südlicher Fahrtrichtung mit einer gesonderten Fahrspur für Linksabbieger in die Havendorfer Chaussee. Die Versammlung könnte unter Nutzung der Linksabbiegerspur nachfolgenden Verkehr zügig rechts passieren lassen. Sofern im Kreuzungsbereich aufgrund der beschriebenen Verhältnisse nicht ohnehin eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehen sein sollte, könnte zudem beispielsweise durch deren vorübergehende Anordnung und durch Warnschilder für die Fahrspur in südlicher Richtung dafür Sorge getragen werden, dass die den Versammlungsteilnehmern entgegenkommenden Fahrzeuge mit einer so geringen Geschwindigkeit fahren, dass auch von der Versammlung abgelenkte Kraftfahrer dieselbe sicher passieren können. Für das Abbiegen müsste der Gegenverkehr gegebenenfalls kurzzeitig angehalten werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Fahrstrecke von der geplanten Auffahrt auf die B 212 bis zur Einmündung in die Havendorfer Chaussee nur wenige hundert Meter beträgt, so dass dieser Streckenabschnitt nur für einen kurzen Zeitraum für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden müsste. Ferner könnte der Rückstau aus Süden dadurch vermindert werden, dass – zum Beispiel durch Voranfahren eines Polizeifahrzeuges – nach Auffahrt der Versammlungsteilnehmer auf die B 212 der Fahrzeugverkehr in nördlicher Richtung mit der Geschwindigkeit der sich auf Fahrrädern fortbewegenden Versammlungsteilnehmer denselben in gebührendem Abstand nachfolgen könnte.

Demgegenüber stimmt die Kammer grundsätzlich der Einschätzung des Antragsgegners zu, dass sich die Gefahrenlage vorliegend gegenüber der Fallgestaltung im Jahr 2016 deswegen erhöht, weil die Querung des Wesertunnels nunmehr in entgegengesetzter Richtung von Ost nach West erfolgt und daher bis zum Übergang zur B 212 keine Möglichkeit besteht, die Bundesstraße zu verlassen. Während damals die B 437 nach Durchfahrt durch den Wesertunnel über die Abfahrt Dedesdorf auf die Bütteler Straße verlassen wurde, ist nunmehr gemäß dem angezeigten Streckenverlauf geplant, dass die B 437, von der L 143 kommend, bis zur Einmündung auf die B 212 befahren wird. Die auf der B 437 insgesamt zurückgelegte Distanz dürfte sich dadurch nahezu verdoppeln. Ebenso dürfte – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Antragsgegners – die Gefahr bestehen, dass sich eine Staubildung aufgrund der Länge der befahrenen Strecke bis auf die A 27 ausweitet.

Auch vor diesem Hintergrund überwiegt jedoch die Versammlungsfreiheit des Antragstellers die daraus möglicherweise resultierenden Gefährdungen des Verkehrs.

Aus Sicht der Kammer ist es insofern nicht angezeigt, die Streckenführung derart abzuändern, dass die Versammlung nicht bereits ab Stotel, sondern erst ab Dedesdorf die B 437 befahren würde. Bereits mit Blick auf die den geplanten Ausbau der A 20 kritisierende Ausrichtung der Versammlung erscheint es zur Erreichung des Versammlungszwecks erforderlich, dass die Fahrradfahrer möglichst nah entlang des zukünftigen Trassenverlaufs fahren und insoweit bereits ab Stotel auf die B 437 wechseln. Die von dem Antragsgegner angeregte Streckenführung abseits der Bundesstraße würde andernfalls die von der Versammlung ausgehende Wirkmacht erheblich schmälern.

Die demgegenüber bestehenden Gefahren eines möglichen Rückstaus bis auf die A 27 dürften mit verkehrspolizeilichen Maßnahmen zu bewältigen sein. Die für eine sichere Auffahrt der Versammlungsteilnehmer von der L 143 auf die B 437 erforderliche Sperrung der Abfahrt von der A 27 auf die B 437 könnte nach Durchfahrt der Versammlungsteilnehmer jedenfalls insoweit gelockert werden, als der Verkehr der Fahrradkolonne in gewissem Abstand folgen könnte. So ließe sich die B 437 in westlicher Richtung jedenfalls bis zur Einfahrt in die nördliche Tunnelröhre nutzen, um einen gefährlichen Rückstau auf die A 27 möglichst zu vermeiden.

Selbst wenn aber aus polizeilicher Sicht insoweit – wie auch hinsichtlich der B 212 – weitergehende Sperrungen notwendig sein sollten, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, wäre dies vor dem Hintergrund des hohen Gewichts der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit des Antragstellers hinzunehmen.

Insofern müssen die übrigen Belange der Allgemeinheit zurückstehen. Zwar verkennt das Gericht nicht die verkehrspolitische Bedeutung des Wesertunnels als Nadelöhr im Ost-West-Verkehr sowie die geografischen Besonderheiten der Halbinsellage der nördlichen Wesermarsch. Es ist den anderen Verkehrsteilnehmern trotzdem und auch unter Berücksichtigung des erhöhten Verkehrsaufkommens wegen des anstehenden Wochenendes zuzumuten, das Gebiet gegebenenfalls großräumig zu umfahren, auf die Weserfähren Nordenham-Bremerhaven und Brake-Sandstedt auszuweichen oder das Ende der geplanten Versammlung abzuwarten. Der entsprechende Zeitraum einer weitgehenden Sperrung dürfte sich als zumutbar erweisen. Selbst bei einer angenommenen äußerst niedrigen Fahrgeschwindigkeit im Schritttempo von nur etwa fünf bis sieben km/h dürfte der Fahrradkorso die auf der B 437 zurückzulegenden Strecke von etwa zehn Kilometern in keinesfalls mehr als zwei Stunden absolvieren.

Eine öffentliche Bekanntgabe der zeitlich genau bestimmten Sperrung über geeignete Medien gäbe zudem Dritten die Möglichkeit, die eigenen Planungen nach den zu erwartenden Behinderungen auszurichten. Der Gefahr, dass Krankentransporte im betreffenden Zeitraum in den zu erwartenden Rückstau geraten, kann dadurch vorgebeugt werden, dass die betroffenen Kliniken vorab informiert werden (vgl. den Kammerbeschluss v. 27. Juli 2016 – 7 B 3662/16 –, S. 11).

Dass zur Umsetzung der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nur noch verhältnismäßig wenig Zeit verbleibt, ist auch dem Antragsgegner zuzurechnen, der die hier in Rede stehende rechtlich nicht tragfähige Beschränkung der Versammlung des Antragstellers verfügt hat. Jedenfalls darf es insoweit nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass über seine erstmals mit E-Mail vom 11. Mai 2021 angezeigte Versammlung wegen der erst am 28. Mai 2021 erfolgten behördlichen Zuständigkeitsverteilung staatlicherseits äußerst kurzfristig entschieden wurde.

b. Auch die Beschränkungen in den Nrn. 3, 6 und 8 des Bescheides dürften sich als rechtswidrig erweisen.

aa. Der in Nr. 3 angeordnete Mindestabstand von 3 Metern zu unbeteiligten Passanten/Dritten verstößt aller Voraussicht nach bereits gegen die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung – Nds. Corona-VO) vom 30. Mai 2021 (eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung). Hiernach gilt aus Gründen des Infektionsschutzes ein allgemeines Abstandsgebot von lediglich 1,5 Metern. Es ist weder von dem Antragsgegner vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, woraus sich bei dem unter freiem Himmel fortbewegenden Fahrradkorso ein gesteigertes Infektionsrisiko ergeben könnte. Worin insofern bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern eine Gefahr für Nichtversammlungsteilnehmer bestehen sollte, nicht ungewollt in die Versammlung involviert zu werden, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

bb. Die in Nr. 6 angeordnete Untersagung, jeweils zwei Transparente an den Brücken über der B 437 (Havendorfer Sand) und der B 212 (Abzweigung Kleiensiel) anzubringen, greift voraussichtlich unangemessen in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 GG ein. Zwar mag von diesen Plakaten eine gewisse ablenkende Wirkung gegenüber vorbeifahrenden, unbeteiligten Autofahrern ausgehen. Eine solche Ablenkung vom Verkehrsgeschehen dürfte jedoch bei insgesamt lediglich vier Transparenten als gering einzuschätzen sein. Zudem ist gerade diese Wirkung vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Denn eine Versammlung als Form der Meinungskundgabe und als Mittel der Meinungsbildung ist typischerweise darauf angelegt, für die eigene Auffassung zu werben und weitere Anhänger und Unterstützer der eigenen Meinung zu gewinnen. Die möglichen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs treten demgegenüber zurück.

cc. Auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 250 Personen bei der auf dem Marktplatz in Nordenham stattfindenden Abschlusskundgebung dürfte rechtswidrig sein.

Dem Antragsteller fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er bei der Anzeige der Versammlung angegeben hat, mit 200 Teilnehmern an der Abschlusskundgabe zu rechnen. Denn wie bereits zu der Beschränkung in Nr. 6 ausgeführt, ist eine Versammlung als Form der Meinungskundgabe und als Mittel der Meinungsbildung typischerweise darauf angelegt, für die eigene Auffassung zu werben und weitere Anhänger und Unterstützer der eigenen Meinung zu gewinnen.

Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass

„Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters [schützt], dass die Versammlung über den ursprünglich prognostizierten und gegenüber der Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angegebenen Teilnehmerrahmen hinaus weitere Unterstützung findet und anwächst (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6. Mai 2020 – 1 S 1541/20 –, juris, Rn. 4). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben führen zwar nicht dazu, dass versammlungsbehördliche Beschränkungen der Teilnehmerzahl aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten – etwa zur Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, der Ordner und/oder der Polizeikräfte – von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 –, juris, Rn. 7). Derartige Beschränkungen bedürfen jedoch einer besonderen Begründung und einer besonders strikten Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16. Mai 2020 – 1 S 1541/20 –, juris, Rn. 4).
(OVG Lüneburg, Beschl. v. 1. April 2021 – 11 ME 72/21 –, S. 2 f.)

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, soweit die Teilnehmerzahl auf 250 Personen begrenzt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, warum bei einer größeren Teilnehmerzahl die Wahrung der Mindestabstände nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Größe der auf dem Marktplatz zur Verfügung stehenden Fläche ca. 2.700 m2 (ca. 45 x 60 Meter) beträgt. Nicht zu berücksichtigen ist der angrenzende Parkplatz, weil anzunehmen ist, dass sich auf diesem zum Zeitpunkt der Kundgebung Fahrzeuge befinden. Die Größe des Markplatzes ist ins Verhältnis zu dem zur Einhaltung der Abstände von 1,5 Metern erforderlichen Platzbedarf zu setzen. Bei einem – in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts – anzunehmenden Platzbedarf von 3 m2 pro Person haben demnach dort bis zu 900 Personen Platz. Damit die Abstände der Personen untereinander unter entsprechender Würdigung des Infektionsschutzes tatsächlich verlässlich eingehalten werden können, hält es die Kammer – ebenfalls unter Rückgriff auf das Oberverwaltungsgericht – allerdings für geboten, einen Sicherheitsaufschlag vorzunehmen und die Teilnehmerzahl auf 600 Personen zu begrenzen.

Unter dieser Maßgabe ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

c. Demgegenüber erweist sich die Beschränkung in Nr. 10 des Bescheides als voraussichtlich (teilweise) rechtmäßig. Hiernach darf der Teilabschnitt entlang der B 71 bis „Postweg“ vor Oerol nur auf dem vorhandenen Radweg befahren werden. Soweit die Nr. 10 daneben auch das Gebot enthält, den Radweg auf dem Teilabschnitt entlang der B 71 im Bereich Loxstedt-Hohewurth bis zur Stadtgrenze Bremerhaven zu benutzen, entfällt diese Regelung als Teil einer Alternativroute bereits deshalb, weil die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Untersagung der Durchfahrt durch den Wesertunnel nach dem oben Genannten wiederhergestellt wird.

Die Kammer stimmt der Einschätzung des Antragsgegners zu, dass durch die Nutzung der Fahrbahn der B 71 durch den Fahrradkorso mit einem erheblichen Rückstau zu rechnen ist. Nach den zutreffenden Feststellungen des Antragsgegners handelt es sich bei der B 71/74 um die zentrale Ost-West-Verkehrsachse zwischen den Großräumen Hamburg und Bremen nördlich der A 1. Sie bündelt die Verkehrsströme der B 71, B 74 und B 495, verfügt jedoch über lediglich eine Fahrspur je Fahrtrichtung und ist daher stark belastet.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2011 (11 ME 153/10) (zitiert nach VG Braunschweig, Urt. v 6. Oktober 2011 – 5 A 82/10 –, juris, Rn. 51) zu einer Fahrraddemonstration ausgeführt:

„Sollten sich […] nur 10 bis 30 Personen an der Versammlung beteiligen, so ist es den Teilnehmern daher etwa in Interesse der üblichen motorisierten Verkehrsteilnehmer grundsätzlich zuzumuten, die von der Antragsgegnerin angeführten kombinierten Geh- und Radwege insbesondere neben der Fahrbahn von Bundesstraßen zu benutzen, soweit der Demonstrationszug dadurch nicht als solcher unkenntlich wird, sich zu sehr in die Länge zieht oder sich auf dem Geh- und Radweg bereits zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer befinden. Inwieweit diese Bedingungen im Einzelfall gegeben sind, kann aber nicht verwaltungsgerichtlich im Voraus, sondern nur vor Ort beurteilt werden.

Wenngleich mit dem zur Querung des Wesertunnels Gesagten der Versammlungsfreiheit des Antragstellers ein hohes Gewicht zukommt, so dürfte die Verlegung auf den Radweg den Demonstrationszweck doch nicht unterlaufen. Durch die Verlegung der Fahrraddemonstration auf die Nebenanlage dürfte das Anliegen der Versammlung nicht weniger wirkmächtig geäußert werden, weil durch die Möglichkeit der Vorbeifahrten durch den motorisierten Verkehr sogar von einer entsprechend erhöhten Kenntnisnahme der kundgegebenen Meinungen auszugehen ist. Zwar rechnet der Antragsteller für das entsprechende Teilstück mit etwa 60 Teilnehmern, sodass es naheliegt, dass sich der Fahrradkorso deutlich in die Länge ziehen wird. Allerdings betrifft der genannte Streckenbereich lediglich 2,9 Kilometer, sodass die Verlegung zumutbar erscheint. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die durch die Verlegung auf den Radweg notwendigen zusätzlichen Querungen verkehrsrechtliche Gefahren nach sich zögen, ist anzunehmen, dass diese durch entsprechende verkehrspolizeiliche Maßnahmen verringert werden können, zumal die Polizeiinspektion Rotenburg selbst die Verlegung auf den Radweg angeregt hatte. Nicht zu folgen ist schließlich der Ansicht des Antragstellers, dass die Fahrraddemonstration als Verband gemäß § 27 Abs. 1 StVO bereits die Fahrbahn benutzen dürfe und insofern für eine Versammlung nicht weniger gelten dürfe. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten wegen der Spezialität des Versammlungsrechts für versammlungsspezifische Gefahren nur eingeschränkt, so dass hier § 27 StVO hinter den § 8 Abs. 1 NVersG zurücktreten dürfte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7. Mai 2011 – 11 ME 153/10 –, zitiert nach VG Braunschweig, Urt. v 6. Oktober 2011 – 5 A 82/10 –, juris, Rn. 51).

2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Quotelung von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Antragsgegners berücksichtigt, dass der Antragsgegner überwiegend unterliegt und der für erledigt erklärte Teil des Antrags anteilig zwischen den Beteiligten geteilt wird. Soweit der Antrag unter Ziffer 2 die Beschränkungen in Nr. 1.6, 1.10, 2. und 14. des Bescheides betrifft, haben beide Seite den Rechtsstreit ebenso übereinstimmend für erledigt erklärt wie auch hinsichtlich der das Übernachtungs-Camp betreffenden Anträge unter Ziffer 3 und Ziffer 4. Zur weiteren Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verbleibt insoweit im gegebenen Stadium der Einstellung des Verfahrens kein Raum. Es gelten die allgemeinen Grundsätze, so dass die Kosten des Verfahrens unter Anführung der nachstehenden Überlegungen insoweit anteilig zu tragen sind:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, bei rechtlich und tatsächlich schwierigen Streitfällen eine abschließende Prüfung der aufgetretenen Zweifelsfragen herbeizuführen. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Januar 1974 – 1 WB 30/72 –, BVerwGE 46, 215; Beschl. v. 31. Mai 1979 – 1 WB 202/77 –, BVerwGE 63, 234; R.-P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15). Unter Berücksichtigung der Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO waren die Kosten daher gegeneinander aufzuheben (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 1994 – 8 C 10/94 –, Buchholz 310, § 161 VwGO, Nr. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 16. März 1998 – Bs III 122/97 –, NVwZ-RR 1998, 461; st. Rspr., vgl. nur z. B. Beschlüsse vom 19. August 2009 – 7 A 3124/08 –, vom 19. Dezember 2011 – 7 A 1548/11 –, vom 24. Mai 2013 – 7 A 1896/13 –, vom 17. Januar 2014 – 7 A 6888/13 –, vom 20. Juli 2015 – 7 B 2375/15 –, vom 22. September 2017 – 7 B 5100/17 –, vom 8. November 2017 – 7 A 8113/17 –, vom 1. Februar 2018 – 7 A 8584/18 mit 7 B 8585/18 –, vom 24. Mai 2018 – 7 A 1742/18 und 7 B 1743/18 – und vom 28. Februar 2019 – 7 A 435/18 – u. v. a. m.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.