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  • ab 01.04.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 4 FernunterS - Verwaltungsausschuss

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der Länder an. Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.

(2) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsausschuss entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Er beschließt insbesondere

  1. 1.

    Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,

  2. 2.

    die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,

  3. 3.

    Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,

  4. 4.

    seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.