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  • ab 01.04.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 9 FernunterS - Beteiligungsverfahren

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt. Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.