Art. 9 FernunterS - Beteiligungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- FernunterS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410060000000
Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt. Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.