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  • ab 01.04.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 13 FernunterS - Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.