Art. 13 FernunterS - Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- FernunterS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410060000000
Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.