FernunterS,NI - Fernunterrichtswesen StV

Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

Vom 16. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 524 - VORIS 22410 06 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 524)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland und

das Land Schleswig-Holstein

schließen nachstehenden Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen: (2)

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel I des Staatsvertrages vom 4. Dezember 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 379) treten die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen bei.

Art. 1 FernunterS - Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

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Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.

Art. 2 FernunterS - Aufgaben der Zentralstelle

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Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe

  1. 1.

    die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen zu fördern,

  2. 2.

    die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,

  3. 3.

    Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung durch Fernunterricht zu beraten,

  4. 4.

    Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.

(2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne

  1. 1.

    des Fernunterrichtsschutzgesetzes - FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2525),

  2. 2.

    von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,

  3. 3.

    von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 990),

  4. 4.

    von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1682), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht im Hochschulbereich.

Art. 3 FernunterS - Organe der Zentralstelle

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Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

Organe der Zentralstelle sind

  1. 1.

    der Verwaltungsausschuss,

  2. 2.

    der Leiter der Zentralstelle.

Art. 4 FernunterS - Verwaltungsausschuss

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Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der Länder an. Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.

(2) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsausschuss entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Er beschließt insbesondere

  1. 1.

    Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,

  2. 2.

    die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,

  3. 3.

    Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,

  4. 4.

    seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.