Art. 12 FernunterS - Eignungsanerkennung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- FernunterS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410060000000
Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.