Art. 5 FernunterS - Leiter der Zentralstelle
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- FernunterS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410060000000
(1) Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der anderen Länder bestellt.