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  • ab 01.04.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 1 FernunterS - Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.