Art. 1 FernunterS - Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- FernunterS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410060000000
(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.