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  • ab 01.04.1979 (aktuelle Fassung)

Art. 5 FernunterS - Leiter der Zentralstelle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
FernunterS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410060000000

(1) Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der anderen Länder bestellt.