§ 6 WahlKostVO - Erstattungen von Kosten der Information der Öffentlichkeit bei Volksbegehren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
(1) Das Land erstattet den Vertreterinnen und Vertretern eines zustande gekommenen Volksbegehrens als notwendige Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 1 NVAbstG auf Antrag pauschal 0,10 Euro je gültige und für das Zustandekommen des Volksbegehrens notwendige Unterstützungsunterschrift.
(2) Über die pauschale Erstattung nach Absatz 1 hinaus werden den Vertreterinnen und Vertretern eines zustande gekommenen Volksbegehrens auf Antrag weitergehende notwendige erstattungsfähige Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit erstattet, soweit sie nachgewiesen sind.