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  • ab 27.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 6 WahlKostVO - Erstattungen von Kosten der Information der Öffentlichkeit bei Volksbegehren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

(1) Das Land erstattet den Vertreterinnen und Vertretern eines zustande gekommenen Volksbegehrens als notwendige Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 1 NVAbstG auf Antrag pauschal 0,10 Euro je gültige und für das Zustandekommen des Volksbegehrens notwendige Unterstützungsunterschrift.

(2) Über die pauschale Erstattung nach Absatz 1 hinaus werden den Vertreterinnen und Vertretern eines zustande gekommenen Volksbegehrens auf Antrag weitergehende notwendige erstattungsfähige Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit erstattet, soweit sie nachgewiesen sind.