§ 5 WahlKostVO - Erstattungen bei Aufgabenwahrnehmung durch Samtgemeinden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
Soweit die Aufgaben der Gemeinden zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 72 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung von einer Samtgemeinde erfüllt werden, stehen der Samtgemeinde die Erstattungsbeträge zu, die sich für ihre Mitgliedsgemeinden ergeben.